Verfassung des Kantons Bern (131.212)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verfassung des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 20. September 2023)¹ ¹ Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

1 Allgemeine Grundsätze

Der Kanton Bern

Art. 1
¹ Der Kanton Bern ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
² Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.

Verhältnis zum Bund und zu den anderen Kantonen

Art. 2
¹ Der Kanton Bern ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
² Er arbeitet mit dem Bund und den anderen Kantonen zusammen und versteht sich als Mittler zwischen der deutschsprachigen und der französischsprachigen Schweiz.

Kantonsgebiet

Art. 3
¹ Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
² Er ist in Verwaltungsregionen, Verwaltungskreise, Amtsbezirke sowie Gemeinden gegliedert.²
³ Zur Lösung besonderer Aufgaben können regionale Organisationen gebildet werden.
² Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006 , in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 ( BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1, 1417 ).

Minderheiten

Art. 4
¹ Den Bedürfnissen von sprachlichen, kulturellen und regionalen Minderheiten ist Rechnung zu tragen.
² Zu diesem Zweck können diesen Minderheiten besondere Befugnisse zuerkannt werden.

Berner Jura

Art. 5
¹ Dem Berner Jura, der die Verwaltungsregion Berner Jura bildet, wird eine besondere Stellung zuerkannt. Diese soll es ihm ermöglichen, seine Identität zu bewahren, seine sprachliche und kulturelle Eigenart zu erhalten und an der kantonalen Politik aktiv teilzunehmen.³
² Der Kanton trifft Vorkehren, um die Verbundenheit zwischen dem Berner Jura und dem übrigen Kanton zu stärken.
³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006 , in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 ( BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1, 1417 ).

Sprachen

Art. 6
¹ Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landes- und Amtssprachen.
² Die Amtssprachen sind:
a. das Französische in der Verwaltungsregion Berner Jura;
b. das Deutsche und das Französische in der Verwaltungsregion Seeland sowie im Verwaltungskreis Biel/Bienne;
c. das Deutsche in den übrigen Verwaltungsregionen sowie im Verwaltungskreis Seeland.⁴
³ Die Amtssprachen der Gemeinden in der Verwaltungsregion Seeland sind:
a. das Deutsche und das Französische für die Gemeinden Biel/Bienne und Leubringen;
b. das Deutsche für die übrigen Gemeinden.⁵
⁴ Kanton und Gemeinden können besonderen Verhältnissen, die sich aus der Zweisprachigkeit des Kantons ergeben, Rechnung tragen.⁶
⁵ An die für den ganzen Kanton zuständigen Behörden können sich alle in der Amtssprache ihrer Wahl wenden.⁷
⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006 , in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 ( BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1, 1417 ).
⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006 , in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 ( BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1, 1417 ).
⁶ Ursprünglich Abs. 3.
⁷ Ursprünglich Abs. 4.

Bürgerrecht

Art. 7
¹ Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.⁸
² Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
³ Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a. wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b. Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c. nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d. nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e. nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.⁹
⁴ Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.¹⁰
⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2013 , in Kraft seit 11. Dez. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 ( BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 1; 2014 9091 ).
⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2013 , in Kraft seit 11. Dez. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 ( BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 1; 2014 9091 ).
¹⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2013 , in Kraft seit 11. Dez. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 ( BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 1; 2014 9091 ).

Pflichten

Art. 8
¹ Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr durch die Verfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung auferlegt werden.
² Neben der Verantwortung für sich selbst trägt jede Person Verantwortung gegenüber den Mitmenschen sowie Mitverantwortung dafür, dass das Recht zur Selbstbestimmung auch künftigen Generationen gewahrt bleibt.

2 Grundrechte, Sozialrechte, Sozialziele

2.1 Grundrechte

Menschenwürde

Art. 9
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Rechtsgleichheit

Art. 10
¹ Die Rechtsgleichheit ist gewährleistet. Diskriminierungen, insbesondere aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Herkunft, Lebensform sowie politischer oder religiöser Überzeugung sind in keinem Fall zulässig.
² Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben ein Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
³ Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau.

Schutz vor Willkür, Schutz von Treu und Glauben

Art. 11
¹ Jede Person hat ein Recht auf Schutz vor staatlicher Willkür.
² Der Schutz von Treu und Glauben ist gewährleistet.

Persönlichkeitsrechte

Art. 12
¹ Die persönliche Freiheit ist gewährleistet, insbesondere das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
² Folter, unmenschliche und erniedrigende Strafen oder Behandlungen sind in keinem Fall zulässig.
³ Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre, ihrer Wohnung und ihres Brief- und Fernmeldeverkehrs.

Ehe und gemeinschaftliches Zusammenleben

Art. 13
¹ Das Recht auf Ehe und Familienleben ist geschützt.
² Die freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens ist gewährleistet.

Glaubens-  und Gewissensfreiheit

Art. 14
¹ Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und ihre Ausübung sind gewährleistet.
² In keinem Fall ist es zulässig, jemanden zu einer religiösen Handlung oder zu einem Bekenntnis zu zwingen.

Sprachenfreiheit

Art. 15
Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.

Niederlassungsfreiheit

Art. 16
Die freie Wahl von Wohnsitz und Aufenthalt ist gewährleistet.

Meinungs- und Informationsfreiheit

Art. 17
¹ Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.
² Ausserhalb besonderer Rechtsverhältnisse ist die Vorzensur in keinem Fall zulässig.
³ Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Datenschutz

Art. 18
¹ Jede Person hat das Recht, die über sie bearbeiteten Daten einzusehen und zu verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und ungeeignete oder unnötige Daten vernichtet werden.
² Behörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und notwendig sind.
³ Sie vergewissern sich, dass die bearbeiteten Daten richtig sind, und sie sichern sie vor missbräuchlicher Verwendung.

Versammlungs- und Vereinsfreiheit

Art. 19
¹ Jede Person hat das Recht, sich mit andern zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschliessen oder Versammlungen und Vereinigungen fernzubleiben.
² Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz oder Gemeindereglement bewilligungspflichtig erklärt werden. Sie sind zu gestatten, wenn ein geordneter Ablauf gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer zumutbar erscheint.

Petitionsrecht

Art. 20
¹ Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln, ohne Nachteile zu erleiden.
² Einschränkungen des Rechts, individuelle Petitionen einzureichen, sind in keinem Fall zulässig.
³ Petitionen müssen von der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres geprüft und beantwortet werden.

Unterrichts- und Wissenschaftsfreiheit

Art. 21
¹ Die Befugnis zu unterrichten sowie die Freiheit von Forschung und Lehre sind gewährleistet.
² Die in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätigen Personen nehmen ihre Verantwortung gegenüber der Integrität des Lebens von Menschen, Tieren, Pflanzen und deren Lebensgrundlagen wahr.

Kunstfreiheit

Art. 22
Die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks ist gewährleistet.

Wirtschaftsfreiheit

Art. 23
¹ Die freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes, die freie wirtschaftliche Betätigung sowie das Recht zu beruflichem und gewerkschaftlichem Zusammenschluss sind gewährleistet.
² Das Institut der Vertragsfreiheit ist unantastbar.

Eigentumsgarantie

Art. 24
¹ Das Eigentum ist gewährleistet und als Institut unantastbar.
² Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.
³ Kanton und Gemeinden schaffen günstige Voraussetzungen zur breiten Streuung des privaten Grundeigentums, insbesondere zur Selbstnutzung und Selbstbewirtschaftung.

Garantien bei Freiheitsentzug

Art. 25
¹ Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen und Formen entzogen werden.
² Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet werden. Sie hat das Recht, ihre Angehörigen so bald als möglich benachrichtigen zu lassen.
³ Jede einer Straftat verdächtigte, polizeilich festgenommene Person muss innert möglichst kurzer Frist von einer richterlichen Instanz angehört werden, welche über die Fortdauer des Freiheitsentzuges zu entscheiden hat. Bleibt die Person in Haft, hat sie das Recht, innert angemessener Frist beurteilt oder aus der Haft entlassen zu werden.
⁴ Jede Person, der die Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht:
a. einen Rechtsbeistand beizuziehen und mit ihm frei zu verkehren;
b. den Freiheitsentzug in einem einfachen und raschen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen.
⁵ Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerechtfertigt, schuldet das Gemeinwesen der betroffenen Person vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung.
⁶ Einschränkungen der Garantien der Absätze 1 bis 3 sind in keinem Fall zulässig.

Rechtsschutz

Art. 26
¹ Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unparteiische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter.
² Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht, auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung.
³ Minderbemittelte haben ein Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz.
⁴ Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu entscheiden.
⁵ Die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, ist in keinem Fall zulässig.

Geltung der Grundrechte

Art. 27
¹ Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
² Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und trägt zu ihrer Verwirklichung bei.
³ Die Grundrechte gelten auch für Ausländerinnen und Ausländer, sofern das Bundesrecht nichts anderes vorsieht.
⁴ Urteilsfähige Unmündige und Entmündigte können die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehenden Rechte selbständig geltend machen.

Schranken der Grundrechte, Kerngehalt

Art. 28
¹ Jede Einschränkung eines Grundrechts bedarf einer Grundlage im Gesetz. Inhalt, Zweck und Umfang sind hinreichend zu bestimmen. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr, insbesondere wenn Leben und Gesundheit von Menschen, die Ausübung demokratischer Rechte oder nicht wiedergutzumachende Schäden an der Umwelt in Frage stehen.
² Die Grundrechte können nur eingeschränkt werden, wenn der Schutz eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder eines entgegenstehenden Grundrechts eines Privaten es rechtfertigt.
³ Die Einschränkungen müssen verhältnismässig sein.
⁴ Der Kern der Grundrechte ist unantastbar. Zum Kerngehalt gehören insbesondere Gewährleistungen, welche diese Verfassung als unantastbar bezeichnet oder bei denen sie Einschränkungen in keinem Fall zulässt.

2.2 Sozialrechte

Art. 29
¹ Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung.
² Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung.
³ Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten.

2.3 Sozialziele

Art. 30
¹ Kanton und Gemeinden setzen sich zum Ziel, dass:
a. alle ihren Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können, gegen die Folgen von unverschuldeter Arbeitslosigkeit geschützt sind und in den Genuss von bezahlten Ferien gelangen;
b. alle zu tragbaren Bedingungen wohnen können;
c. Frauen vor und nach einer Geburt materiell gesichert sind;
d. geeignete Bedingungen für die Betreuung von Kindern geschaffen und die Familien in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden;
e. die Anliegen und Bedürfnisse der Kinder und der Jugendlichen berücksichtigt werden;
f. alle sich gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden können;
g. alle Menschen, die wegen Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedürfen, ausreichende Pflege und Unterstützung erhalten.
² Sie verwirklichen diese Ziele in Ergänzung der privaten Initiative und Verantwortung sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel.

3 Öffentliche Aufgaben

3.1 Umwelt-, Klima-, Landschafts- und Heimatschutz ¹¹

¹¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2021 , in Kraft seit 26. Sept. 2021. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 ( BBl 2022 2471 Art. 1, 1203 ).

Umweltschutz

Art. 31
¹ Die natürliche Umwelt ist für die gegenwärtigen und künftigen Generationen gesund zu erhalten. Sie soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden.
² Die natürlichen Lebensgrundlagen dürfen nur soweit beansprucht werden, als ihre Erneuerungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit weiterhin gewährleistet bleiben.
³ Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und der natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Der Kanton sorgt zudem für den Schutz vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren oder Produkte.
⁴ Kanton und Gemeinden schützen die Tier- und Pflanzenwelt sowie deren Lebensräume.
⁵ Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursacherprinzip zu tragen.

Klimaschutz

Art. 31 a ¹²
¹ Kanton und Gemeinden setzen sich aktiv für die Begrenzung der Klimaveränderung und deren nachteiliger Auswirkungen ein.
² Sie leisten im Rahmen ihrer Kompetenzen den erforderlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 und stärken die Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaveränderung.
³ Die Massnahmen zum Klimaschutz sind insgesamt auf eine Stärkung der Volkswirtschaft auszurichten sowie umwelt- und sozialverträglich auszugestalten. Sie beinhalten namentlich Instrumente der Innovations- und Technologieförderung.
⁴ Kanton und Gemeinden richten die öffentlichen Finanzflüsse insgesamt auf eine klimaneutrale und gegenüber der Klimaveränderung widerstandsfähige Entwicklung aus.
¹² Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2021 , in Kraft seit 26. Sept. 2021. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 ( BBl 2022 2471 Art. 1, 1203 ).

Landschafts- und Heimatschutz

Art. 32
Kanton und Gemeinden treffen in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen Massnahmen für die Erhaltung schützenswerter Landschafts- und Ortsbilder sowie der Naturdenkmäler und Kulturgüter.

3.2 Raum- und Bauordnung

Art. 33
¹ Kanton und Gemeinden stellen eine haushälterische Nutzung des Bodens, eine geordnete Besiedlung des Landes und die Erhaltung von Erholungsraum sicher.
² Die Raum- und Bauordnung ist auf die erwünschte Entwicklung des Kantons auszurichten. Sie berücksichtigt die verschiedenartigen Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft sowie den Schutz der Umwelt.
³ Der Kanton sorgt für die Erhaltung von genügend landwirtschaftlich nutzbarem Kulturland.

3.3 Verkehr, Wasser, Energie und Abfälle

Verkehrs- und Strassenwesen

Art. 34
¹ Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, wirtschaftliche, umweltgerechte und energiesparende Verkehrsordnung.
² Sie fördern den öffentlichen Verkehr und das Umsteigen auf umweltfreundliche Verkehrsmittel.
³ Sie berücksichtigen beim Strassenbau die Bedürfnisse des nicht motorisierten Verkehrs.
⁴ Sie berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen.

Versorgung mit Wasser und Energie

Art. 35
¹ Kanton und Gemeinden sichern die Wasserversorgung.
² Sie treffen Massnahmen für eine umweltgerechte, wirtschaftliche und ausreichende Energieversorgung. Sie fördern die Nutzung erneuerbarer Energien.
³ Sie setzen sich für eine sparsame und rationelle Verwendung von Wasser und Energie ein.

Reinigung der Abwässer und Entsorgung der Abfälle

Art. 36
¹ Kanton und Gemeinden wirken auf eine verminderte Belastung des Wassers hin und sorgen für eine umweltgerechte Reinigung der Abwässer.
² Sie treffen Massnahmen zur Verminderung der Abfälle und für deren Wiederverwertung. Nicht verwertbare Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen.

3.4 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Art. 37
Kanton und Gemeinden sorgen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

3.5 Soziale Sicherheit

Sozialhilfe

Art. 38
¹ Kanton und Gemeinden sorgen zusammen mit öffentlichen und privaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen.
² Sie fördern die Vorsorge und Selbsthilfe, bekämpfen die Ursachen der Armut und beugen sozialen Notlagen vor.
³ Sie können die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.

Arbeit

Art. 39
¹ Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen die berufliche Umschulung und Wiedereingliederung.
² Der Kanton fördert die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin.
³ Kanton und Gemeinden nehmen bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zwischen Sozialpartnern nicht Partei.
⁴ Sie fördern die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben.

Wohnung

Art. 40
Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen für die Erhaltung preisgünstiger Wohnungen und für die Verbesserung ungenügender Wohnverhältnisse. Sie fördern den preisgünstigen Wohnungsbau.

3.6 Gesundheitswesen

Art. 41
¹ Kanton und Gemeinden schützen und fördern die Gesundheit. Sie sorgen für eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung und stellen die dafür notwendigen Einrichtungen bereit.
² Der Kanton sichert durch Planung und ein zweckmässiges Finanzierungssystem den wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel. Er stellt die Koordination mit privaten Einrichtungen sicher.
³ Kanton und Gemeinden fördern die Hilfe und die Pflege zu Hause. Sie unterstützen wirksame Massnahmen im Bereich der Suchtprävention.
⁴ Der Kanton fördert natürliche Heilmethoden.
⁵ Er beaufsichtigt die öffentlichen und privaten Einrichtungen, die Gesundheitsberufe und das Heilmittelwesen.

3.7 Bildung und Forschung

Grundsätze des Bildungswesens

Art. 42
¹ Das Bildungswesen hat zum Ziel, die harmonische Entwicklung der körperlichen, geistigen, schöpferischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten zu fördern sowie das Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Umwelt zu stärken.
² Kanton und Gemeinden unterstützen die Eltern in der Erziehung und Ausbildung der Kinder.

Schulen

Art. 43
¹ Kanton und Gemeinden führen öffentliche Kindergärten und Schulen. Der Unterricht ist konfessionell und politisch neutral.
² Sie können an Privatschulen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, Beiträge leisten.
³ Der Kanton ordnet die Aufsicht über die Privatschulen und den Privatunterricht.

Universität und Fachhochschulen

Art. 44
¹ Der Kanton unterhält eine Universität und Fachhochschulen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit.
² Sie fördern die wissenschaftliche Erkenntnis durch Lehre und Forschung und erbringen Dienstleistungen.

Weitere Aufgaben

Art. 45
¹ Kanton und Gemeinden unterstützen die berufliche und die nichtberufliche Erwachsenenbildung.
² Der Kanton erleichtert die Ausbildung durch finanzielle Beiträge oder andere Massnahmen zur Förderung der Chancengleichheit.
³ Der Kanton setzt sich für Zusammenarbeit und Koordination im Bildungswesen ein.

3.8 Medien

Art. 46
Der Kanton unterstützt die Unabhängigkeit und Vielfalt der Informationen. Das Gesetz regelt das Redaktionsgeheimnis für Medienschaffende.

3.9 Sonntagsruhe, Kultur und Freizeit

Sonntagsruhe

Art. 47
Die Sonntage sowie die vom Gesetz anerkannten Feiertage sind öffentliche Ruhetage.

Kultur

Art. 48
¹ Kanton und Gemeinden erleichtern den Zugang zur Kultur. Sie fördern das kulturelle Schaffen sowie den kulturellen Austausch.
² Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse aller Teile der Bevölkerung und die kulturelle Vielfalt des Kantons.

Freizeit, Sport und Erholung

Art. 49
Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Gestaltung der Freizeit und Massnahmen zur Förderung von Sport und Erholung.

3.10 Wirtschaft

Allgemeines

Art. 50
¹ Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine strukturell und regional ausgewogene, leistungsfähige Wirtschaft.
² Sie streben die Erhaltung existenzfähiger Klein- und Mittelbetriebe sowie eines breit gestreuten Detailhandels an.

Land- und Forstwirtschaft

Art. 51
¹ Der Kanton trifft Massnahmen für eine leistungsfähige und umweltgerechte Land- und Forstwirtschaft.
² Er unterstützt bäuerliche Familienbetriebe, begünstigt die Selbstbewirtschaftung und fördert naturnahe Bewirtschaftungsweisen.
³ Er sichert die Erhaltung der Wälder in ihrer Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktion.

Regalrechte

Art. 52
¹ Die Regalrechte des Kantons sind:
a. das Salzregal;
b. das Wasserregal;
c. das Bergregal einschliesslich der Nutzung der Erdwärme;
d. das Jagd- und Fischereiregal.
² Die bestehenden Privatrechte bleiben vorbehalten.
³ Die Regalrechte geben dem Kanton das ausschliessliche Recht zur Nutzung. Er kann dieses Recht den Gemeinden oder Privaten übertragen.

Kantonalbank

Art. 53
Der Kanton betreibt zur Förderung der volkswirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eine Bank. Sie unterstützt den Kanton und die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

3.11 Internationale Zusammenarbeit und Hilfe

Art. 54
¹ Der Kanton beteiligt sich an der Zusammenarbeit der Regionen Europas.
² Er leistet einen Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aufbau in benachteiligten Ländern und unterstützt die humanitäre Hilfe für notleidende Menschen und Völker. Er fördert dabei die Einhaltung der Menschenrechte.

4 Volksrechte

4.1 Stimmrecht

Art. 55
¹ Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern zu, die im Kanton wohnen und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
² Das Gesetz regelt das Stimmrecht der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie den Ausschluss vom Stimmrecht wegen Unmündigkeit und Urteilsunfähigkeit.

4.2 Wahlen

Wahlen

Art. 56
¹ Das Volk wählt:
a. den Grossen Rat;
b. den Regierungsrat;
c. die bernischen Mitglieder des Nationalrates;
d. die bernischen Mitglieder des Ständerates.
² Die bernischen Mitglieder des Ständerates werden gleichzeitig mit dem Nationalrat und für dieselbe Amtsdauer gewählt. Es gilt das Mehrheitswahlverfahren.

Ausserordentliche Gesamterneuerung

Art. 57
¹ 30 000 Stimmberechtigte können jederzeit die Gesamterneuerung des Grossen Rates oder des Regierungsrates verlangen. Die neu gewählte Behörde beendet die Amtsdauer der abtretenden Behörde.
² Das Begehren ist innert drei Monaten nach Einreichung der Volksabstimmung zu unterbreiten. Stimmt das Volk zu, so sind unverzüglich Neuwahlen anzuordnen.

4.3 Initiativen

Anwendungsbereich

Art. 58
¹ Mit einer Initiative kann das Begehren gestellt werden auf:
a. Total- oder Teilrevision der Verfassung;
b. Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes;
c. Kündigung oder Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrags, soweit er der Volksabstimmung untersteht; sowie auf
d. Ausarbeitung eines Grossratsbeschlusses, welcher der Volksabstimmung untersteht.
² Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn innert sechs Monaten 15 000 Stimmberechtigte das Begehren unterzeichnen. Für das Begehren um Totalrevision der Verfassung sind 30 000 Unterschriften notwendig.
³ Eine Initiative kann die Form der einfachen Anregung oder, sofern sie nicht die Totalrevision der Verfassung oder die Ausarbeitung eines Grossratsbeschlusses verlangt, die Form des ausgearbeiteten Entwurfes aufweisen.

Verfahren

Art. 59
¹ Der Regierungsrat beurteilt das Zustandekommen, der Grosse Rat die Gültigkeit von Initiativen.
² Initiativen sind ganz oder teilweise ungültig zu erklären, wenn sie:
a. gegen übergeordnetes Recht verstossen;
b. undurchführbar sind;
c. die Einheit der Form oder der Materie nicht wahren.
³ Bei einfachen Anregungen bestimmt der Grosse Rat abschliessend darüber, in welcher Rechtsform die Vorlage ausgearbeitet werden soll.
⁴ Initiativen sind ohne Verzug zu behandeln.

Gegenvorschlag

Art. 60
¹ Der Grosse Rat kann sowohl einer ausformulierten Initiative wie auch einer Vorlage, die er aufgrund einer Initiative in der Form der einfachen Anregung ausformuliert hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
² Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag findet gleichzeitig statt. Die Stimmberechtigten können gültig beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie im Falle der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben würden.

4.4 Volksabstimmungen

Obligatorische Volksabstimmung

Art. 61
¹ Obligatorisch unterliegen der Volksabstimmung:
a. Verfassungsrevisionen;
b. Initiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt;
c. interkantonale und internationale Verträge, die mit der Verfassung nicht vereinbar sind;
d. Änderungen des Kantonsgebietes, ausgenommen Grenzkorrekturen.
² Vorlagen, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, werden der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt, wenn 100 Mitglieder des Grossen Rates es verlangen.¹³
¹³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002 , in Kraft seit 1. Juni 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ( BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1, 3388 ).

Fakultative Volksabstimmung

Art. 62
¹ Ferner unterliegen der Volksabstimmung, wenn das Referendum zustande gekommen ist:
a. Gesetze;
b. interkantonale und internationale Verträge, die einen Gegenstand zum Inhalt haben, welcher im Kanton der fakultativen Volksabstimmung untersteht;
c. Ausgabenbeschlüsse des Grossen Rates, sofern sie einmalige Ausgaben über zwei Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben über 400 000 Franken betreffen;
d. Konzessionsbeschlüsse des Grossen Rates;
e. Grundsatzbeschlüsse des Grossen Rates;
f.¹⁴
weitere Sachbeschlüsse des Grossen Rates, wenn das Gesetz es vorschreibt sowie wenn der Grosse Rat oder 70 seiner Mitglieder es verlangen. Nicht referendumsfähig sind Wahlen, Justizgeschäfte, der Geschäftsbericht und der Voranschlag.
² Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert drei Monaten seit Publikation der Vorlage 10 000 Stimmberechtigte die Volksabstimmung über den Gegenstand verlangen.
¹⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008 , in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 ( BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1; 2008 6053 ).

Verfahren

Art. 63
¹ Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit der im Kanton gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat.
² Der Grosse Rat kann in einer Vorlage, die der Volksabstimmung untersteht, einen Eventualantrag stellen. Findet die Volksabstimmung statt und wird kein Volksvorschlag nach Absatz 3 eingereicht, so ist neben der Hauptvorlage auch der Eventualantrag den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung statt oder wird ein Volksvorschlag eingereicht, so fällt der Eventualantrag dahin.¹⁵
³ 10 000 Stimmberechtigte können innert drei Monaten seit Publikation eines Gesetzes oder eines Grundsatzbeschlusses einen Volksvorschlag einreichen. Dieser gilt als Referendum.¹⁶
⁴ Bei Eventualanträgen und Volksvorschlägen findet das gleiche Abstimmungsverfahren wie bei einem Gegenvorschlag zu einer Initiative Anwendung.
¹⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022 , in Kraft seit 15. Mai 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 ( BBl 2023 2331 Art. 2, 1495 ).
¹⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022 , in Kraft seit 15. Mai 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 ( BBl 2023 2331 Art. 2, 1495 ).

4.5 Mitwirkung

Vernehmlassungen

Art. 64
¹ Das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu Verfassungs- und Gesetzesentwürfen sowie zu weiteren Vorhaben von allgemeiner Tragweite Stellung zu nehmen, steht allen offen.
² Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich.

Politische Parteien

Art. 65
¹ Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung mit.
² Kanton und Gemeinden können sie in dieser Aufgabe unterstützen.

5 Kantonale Behörden

5.1 Grundsätze

Gewaltenteilung

Art. 66
¹ Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Keine Behörde darf staatliche Macht unkontrolliert und unbegrenzt ausüben.
² Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Verfassung und Gesetzgebung gebunden.
³ Kantonale Erlasse, die höherrangigem Recht widersprechen, dürfen von den Justizbehörden nicht angewandt werden.

Wählbarkeit, Dienstverhältnis

Art. 67
¹ In den Grossen Rat, in den Regierungsrat, in den Ständerat und in die kantonalen richterlichen Behörden sind alle Stimmberechtigten des Kantons wählbar, soweit Verfassung oder Gesetz nicht zusätzliche Voraussetzungen verlangen.
² Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördemitglieder und des Personals der kantonalen Verwaltung.
³ Die Gesetzgebung ordnet das Dienstverhältnis.

Unvereinbarkeiten, Ausstand

Art. 68
¹ Dem Grossen Rat dürfen nicht gleichzeitig angehören:
a. die Mitglieder des Regierungsrates;
b. die Mitglieder der kantonalen richterlichen Behörden;
c.¹⁷
das Personal der zentralen und der dezentralen kantonalen Verwaltung;
d. weitere Personen, sofern das Gesetz es vorsieht.
² Wer Mitglied einer kantonalen richterlichen Behörde ist, darf nicht gleichzeitig dem Regierungsrat oder der kantonalen Verwaltung angehören.
³ Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen nicht der Bundesversammlung angehören.
⁴ Mitglieder von Behörden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben.
¹⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006 , in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 ( BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1, 1417 ).

Delegationen

Art. 69
¹ Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.
² Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Grossen Rates an den Regierungsrat übertragen werden.
³ Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse der Direktionen darf er ohne Ermächtigung im Gesetz übertragen.
⁴ Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestimmungen über:
a. die Grundzüge der Rechtsstellung der einzelnen;
b. den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe;
c. Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen;
d. die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden;
e. die Anhandnahme einer neuen dauernden Aufgabe.

Information

Art. 70
Die Behörden müssen über ihre Tätigkeit ausreichend informieren.

Haftung

Art. 71
¹ Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.
² Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung.
³ Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen.

5.2 Grosser Rat

Mitglieder, Amtsdauer

Art. 72 ¹⁸
Der Grosse Rat besteht aus 160 Mitgliedern, die für eine vierjährige Amtsdauer gewählt werden.
¹⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002 , in Kraft seit 1. Jan. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ( BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1, 3388 ).

Wahl

Art. 73
¹ Der Grosse Rat wird im Verhältniswahlverfahren gewählt.
² Das Gesetz bezeichnet die Wahlkreise.¹⁹
³ Die Mandate werden entsprechend der Einwohnerzahl den Wahlkreisen zugeordnet. Dem Wahlkreis Berner Jura werden zwölf Mandate garantiert. Es ist eine angemessene Vertretung der französischsprachigen Minderheit des Wahlkreises Biel-Seeland sicherzustellen.²⁰
⁴ Die Sitzverteilung an die Listen richtet sich nach den in den Wahlkreisen erzielten Parteistimmen.²¹
¹⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002 , in Kraft seit 1. Jan. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ( BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1, 3388 ).
²⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002 , in Kraft seit 1. Jan. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ( BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1, 3388 ).
²¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008 , in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 ( BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 1, 5961 ).

Rechtsetzung

Art. 74
¹ Der Grosse Rat erlässt Gesetze und Dekrete. Im Gesetz sind diejenigen Bestimmungen zu bezeichnen, die durch Dekret näher auszuführen sind.
² Er genehmigt
a. die internationalen Verträge sowie
b. die interkantonalen Verträge, soweit diese nicht in die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen.

Planung

Art. 75 ²²
Der Grosse Rat behandelt den Bericht über die Richtlinien der Regierungspolitik, den Aufgaben- und Finanzplan sowie weitere grundlegende Pläne in einzelnen Aufgabenbereichen.
²² Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008 , in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 ( BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1; 2008 6053 ).

Finanzbefugnisse

Art. 76
Der Grosse Rat beschliesst über:
a. den Voranschlag;
b.²³
den Geschäftsbericht;
c. die Steueranlage;
d. den Rahmen einer Neuverschjuldung;
e. Ausgaben, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallen.
²³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008 , in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 ( BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1; 2008 6053 ).

Wahlen

Art. 77
¹ Der Grosse Rat wählt:
a. die Grossratspräsidentin oder den Grossratspräsidenten;
b. die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten;
c. die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber;
d. die Präsidentin oder den Präsidenten von Obergericht und Verwaltungsgericht;
e. die übrigen Mitglieder der Gerichte, soweit diese Befugnis nicht dem Volk übertragen ist;
f. die Generalprokuratorin oder den Generalprokurator.
² Das Gesetz kann ihm weitere Wahlen übertragen.

Aufsicht

Art. 78
Der Grosse Rat beaufsichtigt die Regierung und die Geschäftsführung der obersten Gerichte und führt die Oberaufsicht über die Verwaltung und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben.

Weitere Befugnisse

Art. 79
¹ Der Grosse Rat:
a. berät und beschliesst über alle Gegenstände, die der Volksabstimmung unterliegen;
b. übt die von der Bundesverfassung²⁴ den Kantonen eingeräumten Mitwirkungsrechte aus;
c. kann bei Vernehmlassungen an Bundesbehörden Stellung nehmen;
d. entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden;
e. beschliesst über Amnestie und Begnadigungen;
f.²⁵
g. erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Gesetzgebung übertragen werden.
² Das Gesetz überträgt die Kompetenz zur Verleihung, Änderung, Erneuerung und Übertragung von wichtigen Konzessionen dem Grossen Rat.
²⁴ SR 101
²⁵ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005 , mit Wirkung seit 1. Juni 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 ( BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 1, 629 ).

Aufträge an den Regierungsrat, Grundsatzbeschlüsse

Art. 80
¹ Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Soweit der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt einem Auftrag der Charakter einer Richtlinie zu.
² Der Grosse Rat kann im Bereich seiner Zuständigkeiten Grundsatzbeschlüsse fassen.

Kommissionen und Fraktionen

Art. 81
¹ Der Grosse Rat kann zur Vorbereitung seiner Beratungen Kommissionen bilden.
² Er kann diesen einzelne seiner Entscheidungsbefugnisse übertragen. Dem Grossen Rat muss die Möglichkeit gewahrt bleiben, ein einzelnes Geschäft wieder an sich zu ziehen.
³ Die Kommissionen verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die vom Gesetz bezeichneten besonderen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse.
⁴ Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden.

Stellung der Ratsmitglieder

Art. 82
¹ Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktionen. Sie müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen offenlegen.
² Sie sind in ihren parlamentarischen Äusserungen frei und können dafür nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Verantwortung gezogen werden.
³ Sie sind zu den gesetzlich vorgesehenen parlamentarischen Vorstössen und zur parlamentarischen Initiative berechtigt.
⁴ Sie verfügen gegenüber der Verwaltung über die vom Gesetz bezeichneten besonderen Auskunfts- und Einsichtsrechte. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident kann jederzeit Einsicht in die Akten des Regierungsrates nehmen.

Stellung des Regierungsrates im Grossen Rat

Art. 83
¹ Der Regierungsrat hat das Recht, dem Grossen Rat Anträge zu stellen.
² Er nimmt an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil.
³ Er kann sich durch seine Mitglieder vertreten lassen.

5.3 Regierungsrat

Zusammensetzung

Art. 84
¹ Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
² Dem Berner Jura ist ein Sitz gewährleistet. Wählbar sind die französischsprachigen Stimmberechtigten, die in einem der drei Amtsbezirke Courtelary, Moutier oder La Neuveville wohnen.

Wahl und Amtsdauer

Art. 85
¹ Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit der ordentlichen Gesamterneuerung des Grossen Rates und für dieselbe Amtsdauer im Mehrheitswahlverfahren gewählt.
² Für die Wahl bildet das ganze Kantonsgebiet einen einzigen Wahlkreis.
³ Unter Vorbehalt des dem Berner Jura garantierten Sitzes sind in den Regierungsrat gewählt:
a. im ersten Wahlgang in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen, die das absolute Mehr der gültigen Stimmen auf sich vereinigen;
b. im zweiten Wahlgang diejenigen mit der höchsten Stimmenzahl.
⁴ Die von den Kandidatinnen und Kandidaten des Berner Jura erzielten Stimmen werden für den Gesamtkanton und für den Berner Jura getrennt ermittelt. Massgebend für die Zuteilung des dem Berner Jura vorbehaltenen Sitzes ist das höchste geometrische Mittel der beiden Ergebnisse. Für die Wahl im ersten Wahlgang ist gleichzeitig die absolute Mehrheit der Stimmen des Gesamtkantons erforderlich.

Planung und Koordination

Art. 86
Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Grossen Rates die Ziele des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die Tätigkeiten des Kantons.

Leitung der Verwaltung

Art. 87
¹ Der Regierungsrat führt die Verwaltung. Er teilt die Direktionen unter seinen Mitgliedern auf. Jedes Mitglied der Regierung steht einer oder mehreren Direktionen vor.
² Er bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation und sorgt für eine rechtmässige, bürgernahe und wirkungsvolle Verwaltungstätigkeit.
³ Er ernennt alle ihm untergeordneten Behörden und das kantonale Personal, soweit dafür nicht gemäss Verfassung oder Gesetz ein anderes Organ zuständig ist.
⁴ Er legt dem Grossen Rat jährlich, oder so oft es dieser verlangt, über die Tätigkeit der Verwaltung Rechenschaft ab.

Rechtsetzung

Art. 88
¹ Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Rechtsetzung.
² Er erlässt im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung Verordnungen.
³ Er kann in Fällen zeitlicher Dringlichkeit Bestimmungen, die zur Einführung übergeordneten Rechts nötig sind, in einer Verordnung regeln. Dringliche Einführungsbestimmungen sind ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.
⁴ Er kann unter Vorbehalt des Genehmigungsrechts des Grossen Rates interkantonale und internationale Verträge abschliessen. In die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen kurzfristig kündbare interkantonale Verträge, die entweder im Bereich seiner Verordnungskompetenzen liegen oder von untergeordneter Bedeutung sind.

Finanzbefugnisse

Art. 89
¹ Der Regierungsrat erstellt den Aufgaben- und Finanzplan und verabschiedet den Voranschlag und den Geschäftsbericht zuhanden des Grossen Rates.²⁶
² Er beschliesst über:
a. neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken;
b. neue wiederkehrende Ausgaben bis 200 000 Franken;
c. gebundene Ausgaben.
³ Er beschliesst über Grundstücksverkäufe sowie über Grundstückskäufe zu Anlagezwecken.
⁴ Er stellt die notwendigen Finanzierungsmittel bereit.
²⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008 , in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 ( BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1; 2008 6053 ).

Weitere Befugnisse

Art. 90
Dem Regierungsrat obliegt weiter:
a. die Vertretung des Kantons nach innen und nach aussen;
b. die Verantwortung für die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
c. die Vorbereitung der Geschäfte des Grossen Rates, soweit dieser sie nicht allein bearbeiten will;
d. der Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse des Grossen Rates und der rechtskräftigen Urteile;
e. die Verabschiedung von Vernehmlassungen an Bundesbehörden. Er ist dabei an Stellungnahmen des Grossen Rates gebunden;
f. der Entscheid über Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht;
g. der Entscheid über Korrekturen von kantonalen und kommunalen Grenzen;
h. die Erfüllung weiterer Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Gesetzgebung übertragen werden.

Ausserordentliche Lagen

Art. 91
Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Verordnungen sind sofort durch den Grossen Rat genehmigen zu lassen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin.

5.4 Kantonale Verwaltung

Zentralverwaltung

Art. 92
¹ Die Zentralverwaltung des Kantons ist in Direktionen gegliedert.
² Die Staatskanzlei ist Stabs- und Verbindungsstelle des Grossen Rates und des Regierungsrates.
³ Ein angemessener Anteil des Personals ist französischer Sprache.

Bezirksverwaltung

Art. 93 ²⁷
¹ Die Verwaltungsregionen und die Verwaltungskreise sind die ordentlichen dezentralen Verwaltungseinheiten des Kantons. Sie werden durch das Gesetz bezeichnet.
² Die Stimmberechtigten wählen für jeden Verwaltungskreis eine Regierungsstatthalterin oder einen Regierungsstatthalter.
³ Das Gesetz legt die Aufgaben der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter fest.
⁴ Das Gesetz bestimmt, welche weiteren Regional- oder Kreisbehörden durch die Stimmberechtigten gewählt werden.
⁵ Das Gesetz bezeichnet die Amtsbezirke.
²⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006 , in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 ( BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1, 1417 ).

Regionale Aufgabenerfüllung

Art. 94
Das Gesetz kann vorsehen, dass bestimmte kantonale Aufgaben auf regionaler Ebene wahrgenommen werden.

Andere Träger öffentlicher Aufgaben

Art. 95
¹ Der Kanton kann:
a. Anstalten und andere Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts errichten;
b. sich an Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts beteiligen;
c. öffentliche Aufgaben an Private und Institutionen ausserhalb der Verwaltung übertragen.
² Im Gesetz zu regeln sind namentlich:
a. die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Anstalten und Institutionen, die vom Kanton errichtet werden;
b. Art und Rahmen der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen;
c. Art und Umfang von bedeutenden kantonalen Beteiligungen;
d. Art und Umfang der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe, sofern diese eine bedeutende Leistung zum Gegenstand hat oder zur Einschränkung von Grundrechten oder zur Erhebung von Abgaben ermächtigt.
³ Diese Träger öffentlicher Aufgaben stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates. Das Gesetz sorgt für eine angemessene Mitwirkung des Grossen Rates.

Ombudsstelle

Art. 96
Durch Gesetz kann eine kantonale Ombudsstelle geschaffen werden.

5.5 Gerichte

Allgemeines

Art. 97
¹ Die Unabhängigkeit der Gerichte ist gewährleistet.
² Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Die Urteile sind schriftlich zu begründen. Das Gesetz bezeichnet die Ausnahmen.
³ Das Gesetz regelt die Zuständigkeit der Gerichte.²⁸
²⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 ( BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1, 1417 ).

Zivilgerichte

Art. 98
¹ Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a. die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten;
b. das Obergericht.
² Durch Gesetz können besondere richterliche Behörden eingesetzt werden, namentlich für die Beurteilung von arbeitsrechtlichen, mietrechtlichen oder handelsrechtlichen Streitigkeiten.

Strafgerichte

Art. 99
¹ Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a. die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten;
b.²⁹
die Kreisgerichte oder die regionalen Kollegialgerichte;
c. die Jugendgerichte;
d. das Wirtschaftsstrafgericht;
e. das Obergericht.
² Durch Gesetz können Verwaltungsstrafbefugnisse auch den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden übertragen werden. Die richterliche Überprüfung bleibt vorbehalten.
²⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 ( BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1, 1417 ).

Verwaltungsgericht

Art. 100
¹ Das Verwaltungsgericht beurteilt letztinstanzlich verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, soweit das Gesetz sie nicht in die endgültige Zuständigkeit einer anderen Behörde legt.
² Durch Gesetz können für die Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten besondere richterliche Behörden eingesetzt werden.

6 Finanzordnung

Allgemeine Grundsätze

Art. 101
¹ Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich sowie konjunktur- und verursachergerecht zu führen. Er soll mittelfristig ausgeglichen sein.
² Der Kanton betreibt eine umfassende Finanzplanung und stimmt sie, soweit möglich, auf die Finanzplanung des Bundes ab.
³ Vor der Übernahme einer neuen Aufgabe ist darzulegen, wie sie finanziert werden kann.
⁴ Alle Aufgaben sind periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit zu überprüfen.

Schuldenbremse für die laufende Rechnung ³⁰

³⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008 , in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 ( BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1; 2008 6053 ).
Art. 101 a ³¹
¹ Der Voranschlag darf keinen Aufwandüberschuss ausweisen.
² Ein Aufwandüberschuss des Geschäftsberichts wird dem Voranschlag des übernächsten Jahres belastet, soweit er nicht durch Eigenkapital gedeckt ist.³²
³ Der Grosse Rat kann bei der Verabschiedung des Voranschlags von Absatz 1 abweichen, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen. Bei der Genehmigung des Geschäftsberichts ist Absatz 2 im Umfang des im Voranschlag beschlossenen Aufwandüberschusses nicht anwendbar. Der Fehlbetrag ist innert vier Jahren abzutragen.³³
⁴ Der Grosse Rat kann bei der Genehmigung des Geschäftsberichts von Absatz 2 in einem festzulegenden Umfang abweichen, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen. Ein Fehlbetrag ist innert vier Jahren abzutragen.³⁴
⁵ Buchgewinne und Abschreibungen auf Anlagen des Finanzvermögens werden für die Anwendung der Absätze 1 und 2 nicht berücksichtigt.³⁵
³¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002 , in Kraft seit 1. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 ( BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 1; 2002 6686 ).
³² Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008 , in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 ( BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1; 2008 6053 ).
³³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008 , in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 ( BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1; 2008 6053 ).
³⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008 , in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 ( BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1; 2008 6053 ).
³⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008 , in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 ( BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1; 2008 6053 ).

Schuldenbremse für die Investitionsrechnung

Art. 101 b ³⁶
¹ Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen hat mittelfristig mindestens 100 Prozent zu betragen.
² Ein Selbstfinanzierungsrad der Nettoinvestitionen unter 100 Prozent im Voranschlag ist im Aufgaben- und Finanzplan zu kompensieren.
³ Ein Finanzierungsfehlbetrag im Geschäftsbericht ist im Voranschlag des übernächsten Jahres und der drei daran anschliessenden Jahre zu kompensieren.
⁴ Der Grosse Rat kann die Frist für die Kompensation des Finanzierungsfehlbetrags auf acht Jahre verlängern oder auf die Kompensation ganz verzichten, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen.
⁵ Die Absätze 1‒4 gelangen zur Anwendung, wenn die Bruttoschuldenquote, definiert als Bruttoschuld relativ zum kantonalen Volkseinkommen, einen Wert von 12 Prozent übersteigt. Massgebend ist die Quote am Ende des vorausgegangenen Kalenderjahres.
³⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008 , in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 ( BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1; 2008 6053 ).

Steuererhöhungsbremse

Art. 101 c ³⁷
Jede Erhöhung der Steueranlage durch den Grossen Rat, die gesamthaft zu mehr Steuereinnahmen des Kantons führt, bedarf der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder.
³⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008 , in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 ( BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1; 2008 6053 ).

Beschaffung von Mitteln

Art. 102
Der Kanton beschafft sich seine Mittel insbesondere:
a. durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben;
b. aus den Erträgnissen seines Vermögens;
c. aus Leistungen des Bundes und Dritter;
d. durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.

Steuern

Art. 103
¹ Der Kanton erhebt:
a. eine Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen;
b. eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen;
c. eine Vermögensgewinnsteuer.
² Er erhebt zudem eine Erbschafts- und Schenkungssteuer, eine Motorfahrzeugsteuer sowie weitere Aufwand- und Verkehrssteuern nach Massgabe der Gesetzgebung.

Grundsätze der Besteuerung

Art. 104
¹ Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allgemeinheit, der Rechtsgleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
² Die Steuern der natürlichen Personen sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, der Leistungswille der einzelnen erhalten bleibt und die Selbstvorsorge gefördert wird.
³ Die Steuern der juristischen Personen sind so zu bemessen, dass die Wettbewerbsfähigkeit gewahrt wird und die Sozialleistungen sowie die Anstrengungen zur Sicherung der Vollbeschäftigung berücksichtigt werden.
⁴ Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sind wirksam zu ahnden.

Ausgaben

Art. 105
Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit sowie einen Ausgabenbeschluss des zuständigen Organs voraus.

Finanzaufsicht

Art. 106
¹ Die Finanzaufsicht des Kantons ist durch unabhängige Kontrollorgane sicherzustellen.
² Die Gesetzgebung regelt die Finanzaufsicht über die Organisationen und Personen, die kantonale Leistungen empfangen.

7 Gemeinden

7.1 Allgemeine Bestimmungen

Allgemeines

Art. 107
¹ Die Gemeinden sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
² Der Kanton Bern kennt folgende Gemeindearten:
a. die Einwohnergemeinden;
b. die Burgergemeinden;
c. die gemischten Gemeinden;
d. die Kirchgemeinden.
³ Die Unterabteilungen und die öffentlichrechtlichen Gemeindeverbände sind den Gemeinden grundsätzlich gleichgestellt. Das Gesetz kann weitere Körperschaften dem Gemeinderecht unterstellen.
⁴ Wo diese Verfassung den Gemeinden Aufgaben überträgt, obliegen diese den Einwohnergemeinden und den gemischten Gemeinden. Sie können auch durch andere Gemeinden wahrgenommen werden, falls dies das kantonale Recht zulässt.

Bestand, Gebiet und Vermögen

Art. 108
¹ Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet.
² Der Regierungsrat genehmigt die Bildung, Aufhebung oder Veränderung des Gebiets sowie den Zusammenschluss von Gemeinden, wenn die betroffenen Gemeinden zugestimmt haben. Lehnt er die Genehmigung ab, entscheidet der Grosse Rat.³⁸
³ Der Grosse Rat kann den Zusammenschluss von Gemeinden gegen ihren Willen anordnen, wenn es überwiegende kommunale, regionale oder kantonale Interessen erfordern. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.³⁹
⁴ Das Gesetz regelt das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anordnung eines Zusammenschlusses von Gemeinden gegen ihrenWillen.⁴⁰
⁵ Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden.⁴¹
³⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012 , in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 ( BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 2, 3723 ).
³⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012 , in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 ( BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 2, 3723 ).
⁴⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012 , in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 ( BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 2, 3723 ).
⁴¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012 , in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 ( BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 2, 3723 ).

Gemeindeautonomie

Art. 109
¹ Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch das kantonale und das eidgenössische Recht bestimmt.
² Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum.

Zusammenarbeit der Gemeinden

Art. 110
¹ Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.
² Die Gemeinden können sich für die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben zu Gemeindeverbänden oder zu anderen Organisationen zusammenschliessen. Das Gesetz kann sie dazu verpflichten.
³ Das Gesetz bestimmt, was zwingend in den Verbandsreglementen zu regeln ist.
⁴ Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der Behörden der einzelnen Gemeinden sind zu wahren.

Regionale Zusammenarbeit

Art. 110 a ⁴²
¹ Der Kanton sieht besondere gemeinderechtliche Körperschaften für die verbindliche regionale Zusammenarbeit der Gemeinden vor.
² Die Gesetzgebung legt die Aufgaben und das Gebiet der Körperschaften fest und regelt die Organisation und das Verfahren.
³ Bildung und Auflösung einer Körperschaft bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und der Mehrheit der beteiligten Gemeinden.
⁴ Die Stimmberechtigten äussern ihren Willen in regionalen Abstimmungen. Stimmberechtigt sind die im Gebiet der Körperschaft wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.
⁴² Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 , in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 ( BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1, 1417 ).

Organisation

Art. 111
¹ Der Kanton regelt die Grundzüge der Gemeindeorganisation, die Finanzordnung sowie die kantonale Aufsicht.
² Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, unterliegen die Gemeinden den gleichen Haftungsbestimmungen wie der Kanton.

7.2 Besondere Bestimmungen

7.2.1 Einwohnergemeinden

Aufgaben

Art. 112
¹ Die Einwohnergemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen von Bund und Kanton übertragen werden.
² Sie können weitere Aufgaben übernehmen, soweit nicht Bund, Kanton oder andere Organisationen dafür ausschliesslich zuständig sind.

Steuern, Finanzausgleich

Art. 113
¹ Die Einwohnergemeinden erheben Einkommens- und Vermögenssteuern, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie Vermögensgewinnsteuern auf den Veranlagungsgrundlagen der kantonalen Steuern. Sie setzen die Steueranlage fest.
² Sie können weitere Steuern erheben, soweit das Gesetz dies vorsieht.
³ Durch einen Finanzausgleich ist die Steuerkraft der Einwohnergemeinden auszugleichen, und es sind ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung anzustreben. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen können Leistungen aus dem Finanzausgleich gekürzt oder verweigert werden.⁴³
⁴³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012 , in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 ( BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 2, 3723 ).

Stimmrecht

Art. 114
Das Stimmrecht steht jeder Person zu, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist und seit drei Monaten in der Einwohnergemeinde wohnt.

Wahlen

Art. 115
¹ Die Stimmberechtigten wählen den Gemeinderat und das Gemeindeparlament, falls das Organisationsreglement ein solches vorsieht.
² Bei der Bestellung von Behörden ist auf die Vertretung der Minderheiten Rücksicht zu nehmen.

Volksabstimmungen

Art. 116
¹ Das Organisationsreglement unterliegt obligatorisch der Volksabstimmung. Das Gesetz bestimmt, welche Gegenstände zwingend im Organisationsreglement zu regeln sind.
² Das Gesetz kann weitere grundlegende und wichtige Gegenstände bezeichnen, die den Stimmberechtigten obligatorisch zu unterbreiten sind. Gemeinden mit einem Gemeindeparlament können diese Gegenstände der fakultativen Volksabstimmung unterstellen. Die für das Referendum erforderliche Zahl der Unterschriften darf fünf Prozent der Stimmberechtigten nicht überschreiten.

Initiativen

Art. 117
¹ Zehn Prozent der Stimmberechtigten können mit einer Initiative den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangen, die in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlamentes liegen.
² Das Organisationsreglement kann weitere Gegenstände dem Initiativrecht unterstellen und die Zahl der erforderlichen Unterschriften herabsetzen.
³ Eine Initiative ist den Stimmberechtigten zu unterbreiten, wenn sie einen Gegenstand regelt, welcher der obligatorischen Volksabstimmung unterliegt, oder wenn ihr die zuständige Gemeindebehörde nicht zustimmt.

Unterabteilungen

Art. 118
¹ Die Einwohnergemeinden können mit Zustimmung des Regierungsrates Unterabteilungen bilden und diesen bestimmte dauernde Aufgaben zuweisen.
² Die Unterabteilungen können weitere Aufgaben an die Hand nehmen, soweit die Einwohnergemeinden diese nicht selber erfüllen

7.2.2 Andere Gemeinden

Burgergemeinden

Art. 119
¹ Die Burgergemeinden setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum Wohl der Allgemeinheit ein.
² Sie nehmen ihre angestammten Aufgaben wahr.

Gemischte Gemeinden

Art. 120
¹ Eine gemischte Gemeinde entsteht durch die Vereinigung der Einwohnergemeinde mit einer oder mehreren am Orte bestehenden Burgergemeinden.
² Sie untersteht denselben Vorschriften wie die Einwohnergemeinde und erfüllt deren Aufgaben.
³ Sie besorgt die bestimmungsgemässe Verwaltung des burgerlichen Vermögens.

8 Landeskirchen und andere Religionsgemeinschaften

8.1 Landeskirchen

Allgemeines

Art. 121
¹ Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche sind die vom Kanton anerkannten Landeskirchen.
² Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Autonomie, Antragsrecht

Art. 122
¹ Die Landeskirchen ordnen ihre inneren Angelegenheiten im Rahmen des kantonalen Rechts selbständig.
² Sie ordnen das Stimmrecht ihrer Mitglieder in ihren eigenen sowie in den Angelegenheiten ihrer Kirchgemeinden.
³ Sie haben ein Vorberatungs- und Antragsrecht in den sie betreffenden kantonalen und interkantonalen Angelegenheiten.

Organisation, Finanzen

Art. 123
¹ Die Landeskirchen bestellen ihre Behörden nach demokratischen Grundsätzen.
² Sie gliedern sich in Kirchgemeinden.
³ Sie bestreiten ihren Aufwand durch die Beiträge ihrer Kirchgemeinden und durch die vom Gesetz bezeichneten Leistungen des Kantons.

Zugehörigkeit

Art. 124
¹ Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche richtet sich nach deren kirchlicher Ordnung.
² Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich.

Kirchgemeinden

Art. 125
¹ Jeder Kirchgemeinde gehören die in ihrem Gebiet wohnhaften Mitglieder der betreffenden Landeskirche an.
² Die Kirchgemeinden wählen ihre Geistlichen.
³ Sie sind zur Erhebung einer Kirchensteuer befugt.

8.2 Israelitische Gemeinden und andere Religionsgemeinschaften

Art. 126
¹ Die israelitischen Gemeinden sind öffentlichrechtlich anerkannt. Das Gesetz regelt die Wirkungen.
² Weitere Religionsgemeinschaften können öffentlichrechtlich anerkannt werden. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkungen.

9 Verfassungsrevisionen

Allgemeines

Art. 127
¹ Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
² Die Vorlage ist zweimal zu beraten.
³ Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, werden Verfassungsrevisionen im Verfahren der Gesetzgebung vorgenommen.

Teilrevision

Art. 128
Mit einer Teilrevision können eine einzelne oder mehrere sachlich zusammenhängende Verfassungsbestimmungen geändert werden.

Totalrevision

Art. 129
¹ Die Einleitung der Totalrevision wird durch das Volk beschlossen. Es entscheidet zudem, ob ein Verfassungsrat oder der Grosse Rat die Revision vorbereiten soll.
² Soll die Totalrevision durch einen Verfassungsrat vorbereitet werden, so ist dieser nach den Vorschriften über die Wahl des Grossen Rates ohne Verzug zu wählen. Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeiten und die Amtsdauer kommen nicht zur Anwendung. Der Verfassungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
³ Anstelle eines Eventualantrages gemäss Artikel 63 kann die Verfassungsvorlage auch Varianten enthalten, über die vorgängig oder gleichzeitig gesondert abzustimmen ist.
⁴ Lehnt das Volk die Vorlage ab, so erarbeitet der mit der Revision beauftragte Rat einen zweiten Entwurf. Wird auch dieser vom Volk abgelehnt, so fällt der Revisionsbeschluss dahin.

10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Art. 130
¹ Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
² Die neuen Ausgabenkompetenzen des Regierungsrates gemäss Artikel 89 Absatz 2 gelten mit Annahme dieser Verfassung. Geschäfte, die der Regierungsrat bereits an den Grossen Rat überwiesen hat, werden nach bisherigem Recht behandelt.
³ Die Gesamterneuerungswahlen für den Regierungsrat finden im Jahr 1994 gemäss den Vorschriften dieser Verfassung statt.
⁴ Für Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, die zugleich als Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten tätig sind, gilt Artikel 68 Absatz 2 erst mit Erlass der neuen Gesetzesbestimmungen über die Gerichtsorganisation, spätestens aber nach Ablauf der ordentlichen Amtsdauer am 31. Dezember 1998.
⁵ Artikel 117 über das Initiativrecht in den Gemeinden gilt erst nach Anpassung der entsprechenden Gemeindereglemente, spätestens aber am 1. Januar 1997.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 131
¹ Die Staatsverfassung des Kantons Bern vom 4. Juni 1893, der Zusatz zur Staatsverfassung des Kantons Bern hinsichtlich des jurassischen Landesteiles vom 1. März 1970 sowie die Verfassungsgrundlage für den Kanton Bern in seinen neuen Grenzen vom 5. Dezember 1976 sind aufgehoben.
² Bestimmungen des bisherigen Rechts, welche dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.

Beschränkte Weitergeltung von bisherigem Recht

Art. 132
¹ Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, bleiben vorläufig in Kraft. Änderungen richten sich nach dieser Verfassung.
² Wahl und Amtsdauer der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten richten sich bis zum Erlass der gesetzlichen Bestimmungen nach Artikel 35 der bisherigen Verfassung.
³ Artikel 49 bis 62 der bisherigen Verfassung über die Gerichtsbehörden gelten bis zur gesetzlichen Neuordnung, längstens aber bis 31. Dezember 1998.
⁴ Artikel 113 der bisherigen Verfassung über den Eid und das Gelübde gilt bis zum Erlass einer gesetzlichen Regelung weiter.

Erlass neuen Rechts

Art. 133
¹ Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen, so muss dies ohne Verzug geschehen.
² Der Grosse Rat erlässt ein Rechtsetzungsprogramm.

Volksrechte

Art. 134
¹ Das bisherige Recht ist massgebend für Initiativen, die vor dem 1. Januar 1995 hinterlegt werden, sowie für Referenden, die sich gegen Vorlagen richten, welche vor diesem Datum verabschiedet werden.
² Initiativen auf Teilrevision der bisherigen Verfassung, die bis zur Annahme der neuen Verfassung hinterlegt werden, wandelt der Grosse Rat in Vorlagen zur Teilrevision der neuen Verfassung um.

Amtsbezirk Laufen

Art. 135
¹ Für die Abtrennung des Amtsbezirkes Laufen vom Kanton Bern gelten die Artikel 105 bis 108 der bisherigen Verfassung.
² Diese Bestimmung tritt in Kraft, sobald dieser Abtrennung in der eidgenössischen Volksabstimmung zugestimmt wird.

Sachregister

Die Zahlen verweisen auf die Artikel der Verfassung
Abfälle 36
Abgaben 102, 103
– gesetzliche Grundlage 69, 95
– vgl. auch Steuern
Abstimmungen s. Volksrechte
Abwässer 36
Akteneinsicht s. Einsichtsrecht
Alter
– Betagte 30
– Stimmrecht 55
Amnestie 79
Amt
– gleicher Zugang für Mann und Frau 10
– Unvereinbarkeiten, Ausstand 68
– Wählbarkeit 67
Amtsbezirke
– Amtssprachen 6
– Gliederung des Kantons 3
– Verwaltungseinheiten 93
Amtsdauer
– ausserordentliche 57
– ordentliche – Ständerat 56
– Grosser Rat 72
– Regierungsrat 85
Amtssprachen 6
Angestellte s. Personal
Anhörungsrechte
– vgl. auch Mitwirkungsrechte
– vgl. auch Rechtliches Gehör
Anleihen
– Befugnisse des Grossen Rates 76
– Befugnisse des Regierungsrates 89
– Mittelbeschaffung 102
Anstalten öffentliche 95
Antragsrecht
– des Berner Jura 5
– der Landeskirchen 122
– des Regierungsrates im Grossen Rat 83
Arbeit 30, 39
– freie Wahl des Arbeitsplatzes 23
– Gleichstellung 10
– arbeitsrechtliche Streitigkeiten 98
Armut s. soziale Sicherheit
Aufenthalt Niederlassungsfreiheit 16
Aufgaben s. öffentliche Aufgaben
Aufgabenerfüllung
– Kanton – durch Bezirksverwaltung 93
– durch mittelbare Verwaltung 95
– durch regionale Organisationen 3, 94
– durch Zentralverwaltung 92
– Gemeinden 107 – durch Burgergemeinden 119
– durch Einwohnergemeinden 112
– durch gemischte Gemeinden 120
– durch Unterabteilungen 118
Aufgaben- und Finanzplan
– Befugnisse des Grossen Rates 75
– Befugnisse des Regierungsrates 89
– Schuldenbremse für Investistionsrechnung 101 b
Aufsicht
– des Grossen Rates 78
– des Regierungsrates 95
– der Regierungsstatthalter 93
– über andere Träger öffentlicher Aufgaben 95
– über Gemeinden 93, 111
– über das Gesundheitswesen 41
– über Privatschulen 43
– Finanzaufsicht 106
Aufträge Grosser Rat an Regierungsrat 80
Ausbildung s. Bildung
Ausbildungsbeiträge 45
Ausgaben 105
Ausgabenbefugnisse
– des Volkes 62
– des Grossen Rates 76
– des Regierungsrates 89
– Delegation 69
Auskunft s. Information, Einsichtsrecht
Ausländer/innen
– Geltung der Grundrechte 27
Auslandschweizer/innen Stimmrecht 55
Ausserordentliche Gesamt erneuerungswahlen 57
Ausserordentliche Lagen
– Befugnisse des Regierungsrates 91
– Aufgaben der Regierungsstatthalter 93
Ausstand 68
Austritt aus einer Landeskirche 124
Autonomie
– Gemeinden 109
– Landeskirchen 122
Bauordnung 33
Beamte s. Personal
Begnadigungen 79
Begründungspflicht
– in Verfahren im allgemeinen 26
– in Gerichtsverfahren 97
Behinderte 30
Behörden 66–100
– Beantwortung von Petitionen 20
– Bearbeitung von Personendaten 18
– Bindung an die Grundrechte 27
– Staatsgewalt 1
– Sprachen 6
– Verwirklichung der Grundrechte 27
Berner Jura
– Amtssprache Französisch 6
– Sitzgarantie Grosser Rat 12
– Sitzgarantie Regierungsrat 84
– Statut 5
Berufswahlfreiheit 23
Beschwerde s. Verwaltungsjustizbehörden
Bestandesgarantie Gemeinden 108
Betagte 30
Beteiligungen 95
Betreuung
– von Kindern 29, 30
– Vereinbarkeit mit Erwerbstätigkeit 39
Bewegungsfreiheit 12
Biel-Seeland 73
Bildung 42–45
– berufliche Umschulung 39
– Bildung und Weiterbildung für alle 30
– Gleichberechtigung von Mann und Frau 10
– Recht auf Schulbildung 29
– Unterrichts- und Wissenschaftsfreiheit 21
Boden Nutzung 33
Briefgeheimnis 12
Budget s. Voranschlag
Bund
– Brückenfunktion des Kantons Bern 2
– kantonale Mitwirkungsrechte 79
– dringliche Einführung von übergeordnetem Recht 88
– Vernehmlassungen 79, 90
– Zugehörigkeit des Kantons Bern 2
– Zusammenarbeit 2
Burgergemeinden 119
Bürgerrecht 7
Chancengleichheit
– in der Ausbildung 30, 45
– Rechtsgleichheit 10
Darlehen 102
Datenschutz 18
Dekrete 74
Delegation 69
– an andere Träger öffentlicher Aufgaben 95
– an parlamentarische Kommissionen 81
Demokratie 1
Demonstrationen 19
Detailhandel 50
Dienstverhältnis 67
Direktionen 92
– Führung 87
– Delegation ihrer Befugnisse 69
Diskriminierungsverbot 10
Dringliche Rechtssetzung 88
Drittwirkung 27
Ehefreiheit 13
Eid 132
Eigentum Garantie 24
Eigenverantwortung 8
Einbürgerung 7
Einfache Anregung Initiative 58
Einheit von Form und Materie Initiat ive 59
Einkommenssteuer
– Kanton 103
– Einwohnergemeinden 113
Einschränkung von Grundrechten 28
– durch andere Träger öffentlicher Aufgaben 95
Einsichtsrecht
– in amtliche Akten 17
– in Personendaten 18
– in Stellungnahmen bei Vernehmlassungen 64
– der Mitglieder des Grossen Rates 82
– des Grossratspräsidenten 82
– der parlamentarischen Kommissionen 81
Einwohnergemeinden 112–118
Energie Versorgung 35
Enteignung 24
Entmündigte Geltendmachung der Grundrechte 27
Entschädigung s. Schadenersatz
Erbschaftssteuer 103
Erholung 49
– Raumordnung 33
Erwachsenenbildung 45
– Weiterbildung 30
Europa Zusammenarbeit 54
Eventualantrag 63
Exekutive s. Regierungsrat
Existenzgarantie 29
Fachhochschulen 44
Familie
– bäuerliche Familienbetriebe 51
– Recht auf Familienleben 13
– Unterstützung der Familie 30
Finanzaufsicht 106
Finanzausgleich 113
Finanzbefugnisse
– Grosser Rat 76
– Regierungsrat 89
– s. auch Ausgabenbefugnisse
Finanzhaushalt 101
Finanzordnung
– des Kantons 101–106
– der Gemeinden 111
– der Landeskirchen 123
Finanzplanung s. Aufgaben- und Finanzplan
Finanzreferendum
– s. Ausgabenbefugnisse
Forschungsfreiheit 21
– Universität 44
Forstwirtschaft 51
Fraktionen 81
Französisch
– als Landes- und Amtssprache 6
– französischsprachige Minderheit 73
– Regierungsmitglied französischer Sprache 84
– Vertretung in der Verwaltung 92
Freiheit
– Präambel
– Freiheitlichkeit 1
– Freiheitsrechte s. Grundrechte
Freiheitsentzug Garantien 25
Freizeit 49
– s. auch Erholung
Fürsorge s. soziale Sicherheit
– Fürsorge und Betreuung für Kinder 29
Gebiet
– Kantonsgebiet 3
– Gebiet der Amtsbezirke 93
– Gebiet der Gemeinden 108
Gebietsveränderungen 61
– Grenzkorrekturen 90
– von Gemeinden 90, 108
Gebühren s. Abgaben
Gegenvorschlag 60
Geistliche Wahl 125
Gelübde 132
Gemeinden 107–120
– Autonomie 109
– Bürgerrecht 7
– Gliederung des Kantons 3
– Wahl der Behörden 115
– Zusammenschlüsse 108, 113
– s. auch Einwohnergemeinden Kirchgemeinden
Gemeindeverbände 110
Gemeinschaftliches Zusammenleben 13
Gemischte Gemeinden 120
Generalprokurator/in Wahl 77
Generationen künftige
– Umwelt 31
– Verantwortung 8
Gentechnologie 31
Genugtuung bei Freiheitsentzug 25
Gerichte 97–100
Gerichtsbehörden
– Amts- oder Kreisgerichte 99
– Ausstand 68
– Gerichtspräsident/in 98, 99
– Kreisgerichte 99
– Obergericht 77, 98, 99
– regionale Kollegialgerichte 99
– Strafgerichtsbarkeit 99
– Unvereinbarkeiten 68
– Verwaltungsgericht 100
– Wählbarkeit 67
– Zivilgerichtsbarkeit 98
– Zuständigkeit 97
Geschäftsbericht 62, 76, 89, 101 a , 101 b
Geschlecht Gleichstellung 10
Gesetze
– Erlass 74
– fakultative Volksabstimmung 62
– notwendiger Inhalt 69
– Initiative 58
Gesetzesdelegation s. Delegation
Gesetzliche Grundlage 69
– Einschränkung von Grundrechten 28
– Vorrang von Verfassung und Gesetzgebung 66
– Übertragung öffentlicher Aufgaben 95
Gesundheit 41
– Hilfe an Kranke 30
– Recht auf grundlegende medizinische Versorgung 29
– Umweltschutz 31
Gewaltenteilung 66
Gewässerschutz 36
Gewerkschaften
– Freiheit 19, 23
– Neutralitätspflicht des Staates 39
Glaubens- und Gewissensfreiheit 14
Gleichstellung von Mann und Frau 10
Grenzkorrekturen 90
Grosser Rat 72–83
– Aufgaben, Zuständigkeiten 74–79
– ausserordentliche Gesamterneuerung 57
– Ausstand 68
– Delegation 69
– Überprüfung der Gültigkeit von Initiativen 59
– Unvereinbarkeiten 68
– Volkswahl 56
– Vorbereitung der Totalrevision der Verfassung 129
– Wählbarkeit 67
Grossratspräsident/in
– Einsichtsrecht 82
– Wahl 77
Grundeigentum 24
Grundrechte 9–28
Grundrechtseinschränkungen 28
Grundsatzbeschlüsse 83
– fakultative Volksabstimmung 62
Grundstücksgeschäfte
– Befugnisse des Grossen Rates 76
– Befugnisse des Regierungsrates 89
Haftung
– Kanton 71
– Gemeinden 111
– andere Träger öffentlicher Aufgaben 71
Handels- und Gewerbefreiheit 23
Handelsrechtliche Streitigkeiten 98
Hausrecht 12
Hautfarbe Diskriminierungsverbot 10
Heilmethoden natürliche 41
Heimatschutz 32
Herkunft Diskriminierungsverbot 10
Hochschulen 44
Humanitäre Hilfe 54
Immunität der Mitglieder des Grossen Rates 82
Information
– nach Freiheitsentzug 25
– Informationsfreiheit 17
– Informationspflicht der Behörden 70
– Unabhängigkeit und Vielfalt 46
– s. auch Einsichtsrechte
Initiativen
– kantonale Volksinitiative 58–60
– Volksinitiative in Einwohnergemeinden 117
– parlamentarische Initiative 82
Institut
– des Eigentums 24
– der Vertragsfreiheit 23
Institutionen 95
Instruktionsverbot 82
Interessenbindungen Offenlegung 82
Interkantonale und internationale Verträge
– Befugnisse des Grossen Rates 74
– fakultative Volksabstimmung 62
– Initiative 58
– obligatorische Volksabstimmung 61
Internationale Zusammenarbeit und Hilfe 54
Invalide 30
Israelitische Gemeinden öffentliche Anerkennung 126
Jugend 30
Jugendgerichte 99
Justizbehörden
– Gerichte 98–100
– konkrete Normenkontrolle 66
– Regierungsrat 90
– Regierungsstatthalter 93
Kantonalbank 53
Kantonale Behörden 66–100
Kantonale Verwaltung 92–96
– Leitung und Aufsicht 87
– ordentliche dezentrale Verwaltungseinheiten 93
– Zentralverwaltung 92
Kantonsgebiet 3
– Veränderungen 61
– Grenzbereinigungen 90
Karenzfrist Gemeinden 114
Kerngehalt von Grundrechten 28
– Diskriminierungsverbot 10
– Eigentumsgarantie 24
– Freiheitsentzug 25
– Glaubens- und Gewissensfreiheit 14
– Persönliche Freiheit 12
– Petitionsrecht 20
– Rechtsschutzgarantien 26
– Vorzensur 17
– Wirtschaftsfreiheit 23
Kinder 29, 30
– Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben 39
Kindergärten 43
Kirchen 121–125
– s. auch Religion
Kirchgemeinden 125
Klimaschutz 31 a
Koalitionsfreiheit 19
Kollusionsgefahr 25
Kommissionen 81
Kompetenzstreitigkeiten 79
Konkordate s. interkantonale Verträge
Konzessionen
– Befugnisse des Grossen Rates 79
– fakultative Volksabstimmung 62
Krankenpflege 30, 41
Kultur 47
– Berner Jura 5
– andere kulturelle Minderheiten 4
– Erhaltung der Kulturgüter 32
Kulturland 33
Kultusfreiheit 14
Kundgebungen 19
Kunstfreiheit 22
Landeskirchen 121–125
– s. auch Religion
Landschaftsschutz 32
Landwirtschaft 51
– Selbstversorgung 33
Laufental 135
Lebensform
– Diskriminierungsverbot 10
– freie Wahl des gemeinschaftlichen Zusammenlebens 13
Lebensgrundlagen 31
– Verantwortung von Wissenschaft,
Forschung und Lehre 21
Legalitätsprinzip 66
Legislative s. Grosser Rat
Lehrfreiheit 21
Leistungsverwaltung gesetzliche Grundlage 69
Majorzwahl s. Mehrheitswahlverfahren
Medien 46
Medizinische Versorgung 41
– grundlegende 29
Mehrheitswahlverfahren
– Ständerat 56
– Regierungsrat 85
Meinungsfreiheit 17
Menschenrechte
– Förderung der Einhaltung 54
– s. auch Grundrechte
Menschenwürde 9
Mietrechtliche Streitigkeiten 98
Minderheiten
– allgemeiner Minderheitenschutz 4
– Berner Jura 5
– französischsprachige im Grossen Rat 73
– Minderheitenschutz in Gemeinden 115
Mittelbeschaffung 102
Mitwirkungsrechte
– des Berner Jura 5
– in Gemeindeverbänden 110
– der Landeskirchen 122
– von Minderheiten 4
– Vernehmlassungen 64
Motorfahrzeugsteuer 103
Mutterschaft 30
Nationalrat
– Unvereinbarkeit für den Regierungsrat 68
– Volkswahl 56
Naturdenkmäler 32
Neuverschuldung Befugnisse des Grossen Rates 76
Niederlassungsfreiheit 16
Normenkontrolle 66
Nothilfe 29
Notrecht 91
Obdach 29
Oberaufsicht 78
– s. auch Aufsicht
Obergericht 98, 99
– Wahl des Präsidenten 77
Öffentliche Aufgaben 31–54
– Bindung an Verfassung und Gesetzgebung 66
– der Gemeinden 112
– gesetzliche Grundlage 68
– Prüfung der Finanzierung 101
– Übertragung an Private 95
Öffentliche Ordnung 37
– Aufgaben des Regierungsrates 90
– Aufgaben der Regierungsstatthalter 93
– Massnahmen in ausserordentlichen Lagen 91
– s. auch Einschränkungen von Grundrechten 28
Öffentliches Interesse
– Einschränkung des Akteneinsichtsrechts 17
– Einschränkung der Grundrechte 28
Öffentlichkeit Gerichtsverhandlungen 97
Öffentlichkeitsprinzip 17
Öffentlichrechtliche Anerkennung
– israelitische Gemeinden 126
– andere Religionsgemeinschaften 126
Öffentlichrechtliche Institutionen
– Delegation öffentlicher Aufgaben 95
Öffentlichrechtliche Körperschaften
– Gemeinden 107
– Gemeindeverbände 110
– Landeskirchen 121
– andere 95
Ombudsstelle 96
Opferhilfe 29
Ordnung s. öffentliche Ordnung
Organisatorische Grundsätze 66–71
Parlamentarische Initiative 82
Parlamentarische Vorstösse 82
Parteien 65
Persönliche Freiheit 12
Personal der kantonalen Verwaltung
– Ausstand 68
– Ernennung durch den Regierungsrat 87
– Personal französischer Sprache 92
– Unvereinbarkeiten 68
– Wählbarkeit 67
Personendaten Datenschutz 18
Petitionsrecht 20
Pflanzenwelt 31
Pflichten 8
Planung
– Finanzplanung 101
– Grosser Rat 75
– Regierungsrat 86
Politische Rechte s. Volksrecht
Polizeibehörden
– Regierungsrat 90
– Regierungsstatthalter 93
Pressefreiheit 17
Private
– Erfüllung öffentlicher Aufgaben 95
Privatschulen 43
– Unterrichtsfreiheit 21
Privatsphäre 12
Rasse Diskriminierungsverbot 10
Raumordnung 33
Rechtliches Gehör 25, 26
Rechtsbeistand 25
Rechtssetzung
– Delegation 69
– Dringlichkeitsrecht 88
– Grosser Rat 74
– Notrecht 91
– Regierungsrat 88
– andere Träger öffentlicher Aufgaben 95
Rechtsgleichheit 10
– im Steuerrecht 104
Rechtsgrundlage bei Ausgaben 105
Rechtsmittelbelehrung 26
Rechtspflege
– unentgeltliche 26
– s. auch Justizbehörden
Rechtsschutz 26
– s. auch Verfahrensgarantien
Rechtsstaat 1
Referendum
– im Kanton 62
– in der Gemeinde 116
– Volksvorschlag als Referendum 63
Regalrechte 51
Regierungsrat 84–91
– Aufgaben, Zuständigkeiten 86–91
– ausserordentliche Gesamterneuerung 57
– Ausstand 68
– Beurteilung des Zustandekommens von Initiativen 59
– Delegation 69
– Stellung im Grossen Rat 83
– Unvereinbarkeiten 68
– Vertretung durch die Regierungsstatthalter 93
– Volkswahl 56
– Wählbarkeit 67
Regierungsratspräsident/in Wahl 77
Regierungsstatthalter/innen 93
– Ausstand 68
– Unvereinbarkeit 68
– Wählbarkeit 67
Regionale Zusammenarbeit
– Gemeinden 110a
– Umsetzung Strategie für Agglomerationen 110a
Regionen
– Europas 54
– regionale Aufgabenerfüllung 3, 94, 110a
– regional ausgewogene Wirtschaft 50
– Berner Jura 5
– andere regionale Minderheiten 4
Religion
– Diskriminierungsverbot 10
– Glaubens- und Gewissensfreiheit 14
– konfessionelle Neutralität des Unterrichts 43
– s. auch Landeskirchen, Religionsgemeinschaften
Religionsgemeinschaften öffentlich-rechtliche Anerkennung 126
Revision s. Teilrevision, Totalrevision der Verfassung
Richterliche Behörden
– s. Gerichtsbehörden
Richtlinie
– Auftrag als Richtlinie 80
– der Regierungspolitik 75
Rückwirkungsverbot 26
Schadenersatz
– Enteignung 24
– Freiheitsentzug 25
– Haftung 71, 111
Schranken der Grundrechte 28
Schulen 43
Schulbildung s. Bildung
Schuldenbremse 101 a , 101 b
Schweizerische Eidgenossenschaft
– s. Bund
Sicherheit
– Arbeitssicherheit 39
– öffentliche 37
– soziale 38–70
Sitzgarantie Berner Jura
– im Grossen Rat 73
– im Regierungsrat 84
– Wahlverfahren 85
Solidarität 8
Sonntagsruhe 47
Soziale Sicherheit 38–40
– soziale Notlagen
– Massnahmen ohne gesetzliche Grundlagen 91
– Recht auf Hilfeleistung 29
– Sozialrechte 29
– Sozialziele 30
Sozialer Rechtsstaat 1
Sport 49
Sprachen 6
– Diskriminierungsverbot 10
– Berner Jura 3, 5, 6
– andere Minderheiten 4
– Personal französischer Sprache 92
– Regierungsrat französischer Sprache 84
– Sprachenfreiheit 15
Staatsgewalt 1
Staatshaftung s. Haftung
Staatskanzlei 92
Staatsrechnung s. Geschäftsbericht
Staatsschreiber/in Wahl 77
Staatsverträge s. interkantonale und internationale Verträge
Standesinitiative 58, 79
Ständerat
– Unvereinbarkeiten 68
– Volkswahl 56
– Wählbarkeit 67
Stellung des Regierungsrates im Grossen Rat 83
Steueranlage
– Gemeinden 113
– Kanton 76
– Steuererhöhungsbremse 101 b
Steuern
– Gemeindesteuern 113
– Grundsätze der Besteuerung 104
– Kantonale Steuern 105
– Mittelbeschaffung 102
– Kirchensteuer 125
– Steuererhöhungsbremse 101c
Stimmrecht
– Kanton 55 – Auslandschweizer 55
– Einwohnergemeinden 114
– Landeskirchen 122
Stipendien s. Ausbildungsbeiträge
Strafgerichte 99
Strassenbau 34
– Bauordnung 33
Streik 39
Suchtbekämpfung 41
Technologieförderung 31 a ³
Teilrevision der Verfassung
– Initiative 58
– obligatorische Volksabstimmung 61
– Verfahren 127, 128, 134
Tierwelt 31
Totalrevision der Verfassung
– Initiative 58
– obligatorische Volksabstimmung 61
– Verfahren 127, 129
Träger öffentlicher Aufgaben
– Bindung an die Grundrechte 27
– Haftung 71, 111
Treu und Glauben Schutz 11
Übergangs- und Schlussbestimmun gen 130–135
Übergeordnetes Recht dringliche Einführung 88
Übertragung von öffentlichen Aufgaben
– an Gemeinden 107
– an Unterabteilungen 118
– an andere Träger öffentlicher Aufgaben 95
– s. auch Delegation
Umwelt
– Abfälle 36
– Bildung 42
– Energieversorgung 35
– Verkehr 34
– Wasser 36
Unabhängigkeit der Gerichte 26, 97
Unentgeltliche Rechtspflege 26
Universität 44
Unmündigkeit
– Ausschluss vom Stimmrecht 55
– Geltendmachung der Grundrechte 27
Unschuldsvermutung 26
Unterabteilungen von Einwohner gemeinden 118
– Gleichstellung mit den Gemeinden 107
Unterricht 43
– Unterrichtsfreiheit 21
Unterschriften
– Initiativen 58
– fakultative Volksabstimmung 62
– Sammeln für Petitionen 20
Untersuchungsbefugnisse parlamentarischer Kommissionen 81
Unvereinbarkeiten 68
Urteilsunfähigkeit Ausschluss vom Stimmrecht 55
Variantenabstimmungen
– bei Totalrevision der Verfassung 129
– bei anderen Vorlagen s. Eventualantrag
Verantwortlichkeit
– der Mitglieder des Grossen Rates 82
– s. Haftung
Vereinsfreiheit 19
Verfahrensgarantien 26
– bei Freiheitsentzug 25
– im Gerichtsverfahren 97
– Schutz vor Willkür 11
Verfassung
– Bindung an die Verfassung 66
– Revision 127–129
Verfassungsgerichtsbarkeit 66
Verfassungsrat 129
Verfassungsrevision 127–129
– Initiative 58
– obligatorische Volksabstimmung 61
Verhältnismässigkeit Einschränkung von Grundrechten 28
Verhältniswahlverfahren 73
Verkehr 34
– Motorfahrzeugsteuer 103
Vermögensgarantie Gemeinden 108
Vernehmlassungen
– an Bundesbehörden – Stellungnahmen des Grossen Rates 79
– Verabschiedung durch Regierungsrat 90
– an kantonale Behörden – Durchführung 88
– Einsichtsrecht 64
– Teilnahmerecht 64
Verordnungen 88
Versammlungsfreiheit 19
Verträge s. interkantonale und internationale Verträge
Vertragsfreiheit 23
Vertretung des Kantons nach innen und aussen 90
Verursacherprinzip 31
Verwaltung s. kantonale Verwaltung
Verwaltungsgericht 100
– Wahl der Präsidentin/des Präsidenten 77
Verwaltungsjustizbehörden
– Regierungsrat 90
– Regierungsstatthalter 93
– Verwaltungsgericht 100
Verwaltungskreise 3, 93
Verwaltungsregionen 2, 5, 6, 93
Volksabstimmungen s. Volksrechte
Volksbegehren s. Initiativen
Volksrechte 55–65
– Kanton – Abstimmungen 61–63
– Initiativen 58–60
– Stimmrecht 55
– Volksvorschlag 63
– Wahlen 56, 57
– Amtsbezirke – Wahlen 93
– Gemeinden – Abstimmungen 116
– Initiativen 117
– Stimmrecht 114
– Wahlen 115
– Landeskirchen – Stimmrecht 122
– Wahlen 123, 125
Volkssouveränität 1
Volksvorschlag 63
Volkswahl s. Wahlen
Vollzugsbehörden
– Regierungsrat 90
– Regierungsstatthalter 93
Voranschlag
– Beschluss 76
– Schuldenbremse 101 a , 101 b
– Notwendigkeit eines Voranschlagkredits 105
– Verabschiedung 89
Vorstösse s. parlamentarische Vorstösse
Vorzensur 17
Wählbarkeit 67
Wahlen
– durch das Volk – Amtsbezirke – andere Behörden 93
– Regierungsstatthalter 93
– Gemeinden – Gemeindeparlament 115
– Gemeinderat 115
– Kanton – Grosser Rat 56, 57, 73
– Nationalrat 56
– Regierungsrat 56, 57, 85
– Ständerat 56
– durch den Grossen Rat 77
– durch den Regierungsrat 87
– Landeskirchen 123, 125
Wahlkreise
– Grossratswahlen 73
– Regierungsratswahlen 85
Wahlverfahren
– Grosser Rat 73
– Regierungsrat 85
– Ständerat 56
Wald 51
Wasser
– Reinigung der Abwässer 36
– Versorgung 35
– Wasserregal 52
Wettbewerbsfähigkeit Bemessung der Steuern 104
Willkür Verbot 11
Wirtschaft 50
– internationale Zusammenarbeit und Hilfe 54
– Kantonalbank 53
– Land- und Forstwirtschaft 51
– Raum- und Bauordnung 33
– Wirtschaftsfreiheit 23
Wirtschaftsstrafgericht 99
Wissenschaftsfreiheit 21
– Universität 44
Wohlfahrtsstaat s. soziale Sicherheit
Wohnsitz
– Niederlassungsfreiheit 16
– Stimmrecht 55, 114
Wohnung 40
– Hausrecht 12
– Recht auf Obdach in Notlagen 29
– zu tragbaren Bedingungen 30
Wortprivileg Parlament 82
Zensur s. Vorzensur
Zentralverwaltung 92
Zivilgerichte 98
Zusammenarbeit
– des Kantons – mit dem Bund 2
– mit den anderen Kantonen 2
– mit anderen Staaten 54
– mit den Regionen Europas 54
– der Gemeinden – mit anderen Gemeinden 110
Zuständigkeitskonflikte 79
Zweckverbände 110
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