GESETZ über den Schutz von Personendaten (2.2511)
CH - UR

GESETZ über den Schutz von Personendaten

GESETZ über den Schutz von Personendaten 1 (Datenschutzgesetz; DSG) (vom 20. Februar 1994 2 ; Stand am 1. Januar 2008) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz 3 sowie Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 4 , beschliesst:
1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Artikel 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grund - rechte von Personen, über welche Behörden Daten bearbeiten.

Artikel 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für jedes Bearbeiten von Personendaten durch Behörden des Kantons, der Gemeinden sowie der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten.
2 Es ist nicht anwendbar:
a) wenn eine Behörde am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und dabei nicht hoheitlich handelt;
b) wenn Personendaten aus rechtlichen, historischen und wissenschaftli - chen Gründen bereits im Staatsarchiv oder anderen zuständigen öffentli - chen Archiven archiviert sind oder gemäss Artikel 13 noch archiviert werden und ihre Bearbeitung aufgrund ihres Alters keine schutzwürdigen Interessen von Personen mehr verletzen kann sowie;
1 Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
2 AB vom 14. Januar 1994
3 SR 235.1
4 RB 1.1101 1
c) in hängigen Zivilprozessen, Strafverfahren sowie staats- und verwal - tungsrechtlichen Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungs - verfahren.
3 Abweichende und ergänzende Vorschriften bleiben vorbehalten, sofern sie den Schutz vor widerrechtlicher Bearbeitung von Personendaten im Sinne dieses Gesetzes sicherstellen.

Artikel 3 Begriffe

1 Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a) Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen;
b) Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten;
c) Datensammlung: jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach den betroffenen Personen erschliessbar sind;
d) Behörden: alle Organe der Verwaltung des Kantons, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften sowie Kommissionen und private Personen, die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.
e) Inhaber der Datensammlung: Behörden, die über den Zweck und den Inhalt einer Datensammlung entscheiden.
f) besonders schützenswerte Personendaten: Daten über: 5
1. die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftli - chen Ansichten oder Tätigkeiten,
2. die Gesundheit, die Intimsphäre oder die ethnische Zugehörigkeit,
3. Massnahmen der sozialen Hilfe,
4. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
2 Wo dieses Gesetz Behörden und Funktionen bezeichnet, gilt es für beide Geschlechter.
5 Eingefügt durch VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
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2. Abschnitt: Bearbeiten von Personendaten

Artikel 4 Allgemeine Voraussetzungen

1 Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn
a) dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, oder
b) das Bearbeiten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.
2 Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, vollständig sein.
3 Personendaten dürfen nur rechtmässig, verhältnismässig und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bearbeitet werden. Sie dürfen nicht für einen Zweck bearbeitet werden, der mit dem Zweck der ursprünglichen Beschaffung unvereinbar ist. 6

Artikel 5 Verantwortlichkeit

1 Für jede Datensammlung ist die Behörde verantwortlich, die sie zur Erfül - lung ihrer Aufgabe benötigt.
2 Bearbeiten mehrere Behörden Personendaten aus einer gemeinsamen Datensammlung, trägt in erster Linie der Inhaber der Datensammlung die Verantwortung; jede Behörde bleibt aber für ihren Bereich verantwortlich.

Artikel 6 Beschaffen von Personendaten

Bei systematischen Erhebungen, namentlich mit Fragebogen, gibt die Behörde den Zweck und die Rechtsgrundlage des Bearbeitens bekannt.

Artikel 7 Bekanntgabe von Personendaten

a) an andere Behörden
1 Personendaten dürfen anderen Behörden nur bekanntgegeben werden, wenn
a) hiezu eine gesetzliche Verpflichtung oder Ermächtigung besteht oder
b) die Personendaten für den Empfänger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich sind oder
c) es im Interesse der betroffenen Person liegt und diese ausdrücklich zugestimmt hat oder, falls sie dazu nicht in der Lage ist, ihre Zustim - mung vorausgesetzt werden darf.
6 Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007). 3
2 Besondere Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.

Artikel 8 b) an Private

1 Personendaten dürfen Privaten nur bekanntgegeben werden, wenn
a) hiezu eine gesetzliche Verpflichtung oder Ermächtigung besteht, oder
b) es zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich, oder
c) es im Interesse der betroffenen Person liegt und diese ausdrücklich zugestimmt hat oder, falls sie dazu nicht in der Lage ist, ihre Zustim - mung vorausgesetzt werden darf.
2 Besondere Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
3 Personendaten, die in allgemein zugänglichen amtlichen oder amtlich bewilligten Veröffentlichungen enthalten sind, dürfen nur in dem Umfang und entsprechend der Ordnung bekanntgegeben werden, wie sie veröffent - licht sind.

Artikel 8a 7 c) ins Ausland

1 Personendaten dürfen ausländischen Stellen der Europäischen Union sowie Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschafts - raum bekannt gegeben werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die für die Bekanntgabe von Daten im Inland erfüllt sein müssen.
2 Drittstaaten dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 feststeht, dass dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht schwerwiegend gefährdet wird. Namentlich muss die Gesetzgebung des ersuchenden Drittstaats einen Datenschutz gewährleisten, der dem vorliegenden Gesetz entspricht. Der ersuchende Drittstaat hat das nachzuweisen.
3 Im Zweifelsfall entscheidet die beauftragte Person für Datenschutz, ob die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für den Datenaustausch erfüllt sind.

Artikel 8b 8 d) Abrufverfahren

1 Personendaten dürfen durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 7 und 8 erfüllt sind.
7 Eingefügt durch VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
8 Eingefügt durch VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
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2 Bei besonders schützenswerten Personendaten ist zudem eine ausdrück - liche gesetzliche Grundlage erforderlich.

Artikel 9 e) weitere Einschränkungen

9 Die verantwortliche Behörde kann die Bekanntgabe von Personendaten aus wichtigen öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interessen einschränken, mit Auflagen verbinden oder verweigern.

Artikel 10 Bearbeiten für Forschung, Planung und Statistik

1 Personendaten dürfen für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik bearbeitet werden, wenn
a) die Daten anonymisiert werden, sobald der Zweck des Bearbeitens es erlaubt, und
b) die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
2 Anderen Behörden werden Personendaten, die sie für nicht personenbe - zogene Zwecke zu bearbeiten haben, bekanntgegeben, wenn keine beson - deren Geheimhaltungsbestimmungen entgegenstehen und sichergestellt ist, dass diese Behörden die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.

Artikel 11 Datensicherung

Wer Personendaten bearbeitet, sorgt für ihre Sicherung vor Verlust, Entwendung, unbefugter Bearbeitung oder Kenntnisnahme.
3. Abschnitt: Datensammlungen

Artikel 12 Register

1 Der Kanton, die Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Körper - schaften und Anstalten führen über ihre Datensammlungen ein öffentliches Register.
2 Das Register enthält für jede Datensammlung Angaben über die Rechts - grundlage, den Zweck und die Mittel der Bearbeitung, die Art und die Herkunft der bearbeiteten Personendaten sowie die an der Datensammlung beteiligten Stellen und die regelmässigen Datenempfänger.
9 Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007). 5

Artikel 13 Archivierung oder Vernichtung

1 Werden Datensammlungen und Personendaten nicht mehr benötigt, sind sie zu vernichten. Vor der Vernichtung hat die verantwortliche Behörde die allfällige Archivierung mit den zuständigen öffentlichen Archiven abzuklären.
2 Datensammlungen und Personendaten werden archiviert, soweit sie zu Sicherungs- und Beweiszwecken oder für die wissenschaftliche Forschung benötigt werden. Für alle übrigen Personendaten stellt die verantwortliche Behörde in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Archiv fest, wann und unter welchen Bedingungen diese zu vernichten sind.
3 Der Regierungsrat regelt in einem Reglement das Verfahren der Archi - vierung und die Benützung des Staatsarchives.
4. Abschnitt: Rechte der betroffenen Personen

Artikel 14 Einsicht in die Register

Jede Person kann in die Register der Datensammlungen Einsicht nehmen.

Artikel 15 Einsichtnahme in Daten

Jede Person kann von der verantwortlichen Behörde Einsicht in die Daten verlangen, die über sie in einer im Register enthaltenen Datensammlung vorhanden sind.

Artikel 16 Einschränkungen

1 Die Einsicht in Personendaten kann eingeschränkt oder verweigert werden, wenn wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen dies erfordern.
2 Kann die Einsicht der gesuchstellenden Person nicht gewährt werden, weil sie zu stark belastet würde, kann sie einer Person ihres Vertrauens ermög - licht werden.

Artikel 17 Berichtigung

1 Jede Person kann bezüglich ihrer eigenen Daten von der verantwortlichen Behörde verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt oder ergänzt werden.
2 Bestreitet die Behörde die Unrichtigkeit, so hat sie die Richtigkeit der Personendaten zu beweisen.
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3 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, insbesondere von solchen, die eine Wertung menschli - chen Verhaltens enthalten, kann die betroffene Person die Aufnahme einer Gegendarstellung verlangen.

Artikel 18 Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsanspruch

Jede Person kann bezüglich ihrer eigenen Daten von der verantwortlichen Behörde verlangen, dass:
a) ein widerrechtliches Bearbeiten von Personendaten unterlassen wird;
b) die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt werden;
c) die Widerrechtlichkeit einer Bearbeitung schriftlich festgestellt wird.

Artikel 19 Rechtsschutz

1 Die Einschränkung oder Verweigerung des Rechts auf Einsicht, Berichti - gung oder Unterlassung ist der gesuchstellenden Person in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu eröffnen.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege. 10 11

Artikel 20 Gebühren

1 Einsichtnahme und Auskunft sind gebührenfrei.
2 Ausnahmsweise kann eine Gebühr erhoben werden, wenn die Behand - lung eines Auskunftsgesuches einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordert oder wenn die betroffene Person wiederholt in dieselben Daten Einsicht nimmt oder darüber Auskunft verlangt.
5. Abschnitt: Aufsichtsstelle

Artikel 21 Beauftragte Person für Datenschutz

a) Wahl und Stellung
1 Der Regierungsrat wählt eine Person als Beauftragte für Datenschutz sowie eine Stellvertretung. Das Auftragsverhältnis darf nur gekündigt
10 RB 2.2345
11 Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
12 Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007). 7
werden, wenn ein sachlich zureichender Grund vorliegt. Dabei sind die Bestimmungen über den Kündigungsschutz nach der Personalverordnung 13 sinngemäss anzuwenden.
2 Die beauftragte Person für Datenschutz erfüllt ihre Aufgaben unabhängig und selbstständig. Administrativ ist sie der zuständigen Direktion 14 zuge - ordnet.
3 Sie steht unter der Oberaufsicht des Landrats, beantragt ihm die finanzi - ellen Mittel, die erforderlich sind, um ihre Aufgabe zu erfüllen, verfügt über diese Mittel und ist im Rahmen der bewilligten Kredite zuständig, Ange - stellte zu beschäftigen und deren Arbeitsverhältnis zu regeln.
4 Im Rahmen dieser Bestimmung ist der Regierungsrat ermächtigt, die Aufgaben der beauftragten Person für Datenschutz einer geeigneten Person oder Stelle eines andern Kantons zu übertragen oder mit andern Kantonen ein gemeinsames Organ für diese Aufgaben einzurichten.

Artikel 22 15 b) Aufgaben

1 Die beauftragte Person für Datenschutz ist kantonales Kontrollorgan im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz 16 .
2 Sie:
a) überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz;
b) berät die Behörden bei der Anwendung der Vorschriften über den Daten - schutz;
c) nimmt Stellung zu Entwürfen von Erlassen und zu Massnahmen, die für den Datenschutz von erheblicher Bedeutung sind;
d) vermittelt zwischen Behörden und Privaten.
3 Die beauftragte Person für Datenschutz erfüllt diese Aufgaben, indem sie insbesondere:
a) Kontrollen bei den Behörden durchführt, die dem Datenschutzgesetz 17 unterstehen;
b) geplante Einrichtungen zu Datenbearbeitungen, die besondere Risiken für die Rechte und Freiheit der betroffenen Personen in sich bergen, vor
c) Eingaben behandelt, die den Datenschutz betreffen;
13 RB 2.4211
14 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
15 Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
16 SR 235.1
17 RB 2.2511
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d) gemäss Artikel 22a Rechtsmittel ergreift, falls ihren Empfehlungen nicht entsprochen wird;
e) mit den Kontrollorganen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammenarbeitet;
f) dem Landrat gegenüber Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegt. Sie kann wichtige Feststellungen und Massnahmen im Bereich des Daten - schutzes veröffentlichen.

Artikel 22a 18 c) Befugnisse

1 Die beauftragte Person für Datenschutz wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig.
2 Sie klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab und ist berechtigt, bei den verantwortlichen Behörden und bei Dritten, die beauftragt sind, Daten zu bearbeiten, oder denen Daten bekannt gegeben worden sind, ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht Auskünfte einzuholen, Akten und Dokumente herauszuverlangen und sich Datenbearbeitungen vorführen zu lassen. Die verantwortlichen Behörden und die Dritten sind zur Mitwirkung verpflichtet.
3 Stellt die beauftragte Person für Datenschutz fest, dass Vorschriften über den Datenschutz verletzt werden, gibt sie den verantwortlichen Behörden und den Dritten eine Empfehlung ab. Weigern sie sich, der Empfehlung stattzugeben, teilen sie das der beauftragten Person für Datenschutz innert 30 Tagen mit einer anfechtbaren Verfügung mit.
4 Die beauftragte Person für Datenschutz ist berechtigt, die Verfügung gemäss Absatz 3 nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwal - tungsrechtspflege 19 anzufechten.

Artikel 22b 20 d) Schweigepflicht

Die beauftragte Person für Datenschutz, ihre Stellvertretung sowie ihre Hilfspersonen sind in Bezug auf Informationen und Personendaten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren, zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet wie die verantwortliche Behörde.
18 Eingefügt durch VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
19 RB 2.2345
20 Eingefügt durch VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007). 9
6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 23 21

Artikel 24 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat kann zu diesem Gesetz Ausführungsbestimmungen erlassen.

Artikel 24a 22 Strafbestimmungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer:
a) der beauftragten Person für Datenschutz bei der Abklärung des Sach - verhalts vorsätzlich falsche Auskünfte erteilt oder die Mitwirkung verwei - gert;
b) Personendaten im Sinne von Artikel 10 bearbeitet und dabei die Voraus - setzungen dieser Bestimmung missachtet;
c) Personendaten im Auftrag einer Behörde bearbeitet und dabei die Daten auftragswidrig verwendet oder bekannt gibt.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege.

Artikel 25 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Es tritt am 1. Mai 1994 in Kraft. Im Namen des Volkes Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
21 Aufgehoben durch VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
22 Eingefügt durch VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
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