REGLEMENT zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (30.4415)
CH - UR

REGLEMENT zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition

REGLEMENT zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (vom 22. Juni 1999 1 ; Stand am 1. Juli 1999) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 38 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 2 und auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:

Artikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement vollzieht die Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffen - zubehör und Munition 4 , soweit die Kantone hiefür zuständig sind.

Artikel 2 Zuständigkeit

1 Das Amt für Kantonspolizei vollzieht die Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition, soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht eine andere Behörde oder Verwaltungsstelle zuständig erklärt.
2 Insbesondere erteilt es die nach dem Bundesrecht erforderlichen Bewilli - gungen und Ausnahmebewilligungen. Es trifft die erforderlichen Verfü - gungen und Anordnungen.
3 Das Amt für Kantonspolizei ist Meldestelle im Sinne der Bundesgesetzge - bung.

Artikel 3 Gesuche

Gesuche um eine Bewilligung oder eine andere Verfügung des Amtes für Kantonspolizei sind mit den erforderlichen Unterlagen bei diesem Amt einzureichen.
1 AB vom 2. Juli 1999
2 SR 514.54
3 RB 1.1101
4 SR 514.54514.541 1

Artikel 4 Prüfungen

1 Das Amt für Kantonspolizei organisiert und veranstaltet die vom Bundes - recht vorgeschriebenen Prüfungen.
2 Es kann hiefür externe Sachverständige beiziehen oder diese mit der Durchführung der Prüfungen beauftragen.

Artikel 5 Rechtsschutz

1 Die Rechtspflege richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 5 .
2 Gegen Verfügungen des Amtes für Kantonspolizei kann Einsprache erhoben werden.

Artikel 6 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt auf den 1. Juli 1999 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Peter Mattli Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
5 RB 2.2345
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