VERORDNUNG über die Bereitschaftsentschädigung für Hebammen (30.2135)
CH - UR

VERORDNUNG über die Bereitschaftsentschädigung für Hebammen

VERORDNUNG über die Bereitschaftsentschädigung für Hebammen (vom 15. November 2017 1 ; Stand am 1. Januar 2018) Der Landrat des Kantons Uri, beschliesst:

Artikel 1 Grundsatz

Der Kanton richtet den freipraktizierenden Hebammen, die über eine Berufs - ausübungsbewilligung nach Artikel 19 Gesundheitsgesetz im Kanton Uri verfügen, eine Bereitschaftsentschädigung aus.

Artikel 2 Voraussetzungen

Eine freipraktizierende Hebamme hat Anspruch auf Bereitschaftsentschädi - gung, sofern sie:
a) die gebärende Frau mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Uri während einer Hausgeburt oder einer Beleghebammen-Geburt in einem Spital oder Geburtshaus mit entsprechendem Leistungsauftrag auf der Spital - liste des Kantons Uri 2 betreut;
b) die gebärende Frau mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Uri im Anschluss an die Geburt im Wochenbett zu Hause pflegt.

Artikel 3 Erlöschen

Der Anspruch erlischt, sobald vertraglich oder gesetzlich eine gleichwertige Entschädigung geleistet wird.

Artikel 4 Höhe

Die Bereitschaftsentschädigung beträgt: – 400 Franken für eine Hausgeburt; – 400 Franken für eine Beleghebammen-Geburt; – 200 Franken für eine Wochenbettbetreuung.
1 AB vom 24. November 2017
2 RB 20.3235 1

Artikel 5 Antragstellung

Hebammen mit Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung reichen ihre Gesuche zusammen mit den erforderlichen Nachweisen spätestens ein halbes Jahr nach der Geburt der zuständigen Direktion 3 ein.

Artikel 6 Vollzug

Die zuständige Direktion 4 wird mit dem Vollzug beauftragt.

Artikel 7 Inkrafttreten

1 Die Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Im Namen des Landrats Der Präsident: Christoph Schillig Die Ratssekretärin: Kristin Arnold Thal - mann
3 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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