Ausführungsbestimmungen über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungs... (131.314)
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Ausführungsbestimmungen über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung

Ausführungsbestimmungen über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung (Informationsrichtlinien) vom 28. Januar 1992 (Stand 1. Februar 1992) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 7, 27 und 34 der Organisationsverordnung vom 7. September 1989 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Grundsätze 1 Die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung soll die Beziehungen zur Öffentlichkeit fördern und der Bevölkerung Grundlagen für die politische Meinungs- und Willensbil dung vermitteln. 2 Die Öffentlichkeit wird nach Massgabe des allgemeinen Interesses über die Tätigkeit des Regierungsrates und der Verwaltung umfassend, offen, aktiv und zeitgerecht informiert. 3 Informationsfragen sind besonders bei wichtigen Geschäften frühzeitig zu berücksichtigen.

Art. 2

Schranken 1 Die Information ist einzuschränken oder zu unterlassen, sofern und so weit ihr überwiegend schutzwürdige, öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 2 Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der vertraulichen Be handlung von Geschäften besteht insbesondere, wenn: a. in Persönlichkeitsrechte einer natürlichen oder juristischen Person in erheblicher Weise eingegriffen würde; b. Vorschriften des Datenschutzes verletzt würden; 1) GDB 133.11 OGS 1993, 2
c. die Fortführung laufender Geschäfte erheblich erschwert oder ge fährdet würde. 3 Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach besonderer Vorschrift (insbe sondere Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 2 ) , Art. 28 des Gesundheitsgesetzes 3 ) , Art. 10 der kantonalen Beamtenordnung 4 ) ) ist zu beachten.

Art. 3

Informationsstellen a. Staatskanzlei 1 Die Staatskanzlei sorgt unter der Leitung des Landschreibers für die In formation über die Regierungsratsbeschlüsse und für die Koordination der Informationsabläufe in der kantonalen Verwaltung. 2 Die Staatskanzlei organisiert die Medienveranstaltungen des Regie rungsrates. 3 Die Staatskanzlei ist Auskunftsstelle für alle Informationsbelange des Regierungsrates. Sie verständigt sich mit dem sachlich zuständigen De partement über die ergänzende Auskunftserteilung zu Medienmitteilungen über Regierungsratsbeschlüsse. 4 Bei Regierungsratsbeschlüssen von besonderer Tragweite, über welche Medienmitteilungen ergehen sollen, haben die Departemente mit den An trägen die entsprechenden Entwürfe und Unterlagen (Fotos, Pläne usw.) der Staatskanzlei einzureichen.

Art. 4

b. Departemente 1 Der Departementsvorsteher bestimmt über die Information von erhebli cher politischer Bedeutung aus dem Departementsbereich. Er kann In formationsbefugnisse an den Departementssekretär und die Vorsteher von Ämtern bzw. Abteilungen übertragen. 2 Die Departementssekretariate sind Auskunfts- und Koordinationsstelle für alle Informationsbelange des Departements (wie Beantwortung von Routinefragen, Herstellung der Verbindung mit der zuständigen Stelle). 3 Die Departementssekretäre sind verantwortlich für die Koordination von Informationsabläufen des Departementes mit der Staatskanzlei. Medien veranstaltungen des Departementes werden in Verbindung mit dem De partementssekretariat organisiert. 2) SR 311.0 3) GDB 810.1 4) OGS 1971, 133 2

Art. 5

Informationsempfänger 1 Auf schriftliche Anmeldung hin werden Redaktionen und Medienvertre ter, die regelmässig Zeitungen, Zeitschriften, Radio und Fernsehen mit Beiträgen über die Belange des Kantons Obwalden beliefern, durch die Staatskanzlei akkreditiert. Änderungen in den Auftragsverhältnissen sind der Staatskanzlei zu melden. 2 Das Verzeichnis der akkreditierten Medienvertreter ist für die Verbrei tung der offiziellen schriftlichen Information und die Einladung zu Medien konferenzen und Veranstaltungen massgebend. Die Kantonspolizei be dient die akkreditierten Medien, sofern sie auf die polizeilichen Pressemit teilungen nicht verzichten. 3 Die Beratungsunterlagen des Kantonsrates werden den Medienbericht erstattern des Kantonsrates und den kantonalen politischen Parteien zu gestellt. Sie können auch andern Institutionen und Personen zugestellt werden, die daran ein erhebliches Interesse haben. 4 Nicht akkreditierte Medienvertreter können von Fall zu Fall mit amtlichen Mitteilungen und Unterlagen bedient und zu Medienkonferenzen eingela den werden.

Art. 6

Gleichbehandlung der Informationsempfänger 1 Es gilt grundsätzlich die Gleichbehandlung der akkreditierten Medienver treter. 2 Die Informationsstelle vergewissert sich bei Anfragen über die Person des Fragestellers, seinen allfälligen Auftraggeber sowie darüber, in wel chem Zusammenhang und in welcher Form die Auskünfte verwertet wer den sollen. 3 Bei Anfragen ist zu prüfen, ob die Bedeutung der Sache ausnahmsweise eine allgemeine Information nahelegt. Informationen bei Anfragen dürfen verweigert werden, wenn über den betreffenden Gegenstand bereits zu einer Medienkonferenz oder Veranstaltung eingeladen worden ist oder die Einladung dazu bevorsteht. 4 Sperrfristen können angeordnet werden, wenn ein Ereignis (Rede, Eh rung, Einweihung, Medienkonferenz) über das berichtet werden soll, zeit lich erst nach der Information der Medien stattfindet. 3

Art. 7

Mitwirkung bei Radio- und Fernsehsendungen 1 Die Mitwirkung bei informativen Radio- und Fernsehsendungen erfolgt durch die Vermittlung sachbezüglicher Unterlagen oder durch die Teilnah me von Mitgliedern des Regierungsrates an Fragegesprächen und Dis kussionen. 2 Beamte können bei Sendungen mit dem Einverständnis des Departe mentsvorstehers mitwirken. 3 Die Erteilung von Auskünften in aktuellen Interviews gilt nicht als Mitwir kung bei Radio- und Fernsehsendungen.

Art. 8

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Richtlinien für die Information der Öffentlichkeit durch den Regie rungsrat und die kantonale Verwaltung vom 19. Februar 1974 5 ) werden aufgehoben.

Art. 9

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Februar 1992 in Kraft. 5) Nicht veröffentlicht 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.01.1992 01.02.1992 Erlass Erstfassung OGS 1993, 2 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.01.1992 01.02.1992 Erstfassung OGS 1993, 2 6
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