VERORDNUNG über die Schadenwehr
VERORDNUNG über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) (vom 1. Februar 2017; Stand am 1. Juli 2017) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 10 und 36 f. des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG) 1 , auf Artikel 49 des Bundesgesetzes vom
24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG) 2 und auf Artikel 5 des kantonalen Umweltgesetzes vom 11. März 2007 (KUG) 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe
Artikel 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Abwehr und die Behebung von Schadenereig - nissen durch Gefahrgüter, Gefahrstoffe und Zubereitungen, insbesondere Mineralölprodukte sowie biologische und chemische Gefahren, radioaktive Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände.
Artikel 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Schadenwehr: Die organisierte Hilfeleistung bei Ereignissen gemäss
Artikel 1;
b) Gemeindeschadenwehr: Die organisierte Hilfeleistung einer Organisation - punktfeuerwehr, bei Ereignissen gemäss Artikel 1;
c) Schadenfall: Ereignis, das Mensch oder Umwelt, namentlich die Gewässer, durch Ereignisse gemäss Artikel 1 bedroht oder schädigt;
1 SR 814.01
2 SR 814.20
3 RB 40.7011 1
d) ABC-Einsatz: Einsatz, bei dem atomare (radiologische), biologische oder chemische Gefahren das Leben von Menschen und Tieren oder die Umwelt bedrohen;
e) Schadenverursacherin oder Schadenverursacher: Jede Person, die einen Schadenfall verursacht oder für einen Zustand verantwortlich ist, der einen Schadenfall verursacht;
f) Notfallmaterial: Mobiles Material, um die Folgen eines Schadenfalls abzuwehren, zu beseitigen oder im Sinne einer ersten Massnahme zu mindern.
2. Abschnitt: Allgemeine Verhaltensregeln
Artikel 3 Allgemeine Sorgfaltspflicht
1 Wer mit Gefahrgütern, Gefahrstoffen und Zubereitungen umgeht, ist zur grösstmöglichen Vorsicht verpflichtet.
2 Wer Anlagen betreibt oder Stoffe lagert oder transportiert, die Schaden - fälle bewirken können, hat das erforderliche Notfallmaterial selber jederzeit griffbereit zu halten bzw. mitzuführen.
3 Wer einen drohenden oder bereits eingetretenen Schadenfall entdeckt, hat die Beobachtung unverzüglich der Kantonspolizei als kantonale Alarmstelle mitzuteilen.
Artikel 4 Pflicht der Schadenverursacherin oder
des Schadenverursachers
1 Die Schadenverursacherin oder der Schadenverursacher hat unverzüglich alle erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um einen Scha - denfall unter Berücksichtigung der eigenen Sicherheit zu vermeiden, einzu - dämmen oder zu beheben.
2 Die Kosten sind im Rahmen von Artikel 25 zu übernehmen.
Artikel 5 Subsidiaritätsprinzip
1 Die Schadenwehr greift ein, wenn ein Schadenfall durch private Mass - nahmen nicht oder nicht wirksam vermieden, eingedämmt oder behoben werden kann.
2 In dringlichen Fällen und wenn zu erwarten ist, dass die Massnahmen der Schadenverursacherin oder des Schadenverursachers zum vornherein nicht genügen, kann die Schadenwehr unverzüglich eingreifen.
3 Die einzelnen Organisationen der Schadenwehr und die Betriebsfeuer - wehren haben sich, soweit notwendig, gegenseitig zu unterstützen.
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Artikel 6 Eigentumseingriffe
1 Die Organe der Schadenwehr sind berechtigt, nötigenfalls in fremdes Eigentum einzugreifen, um Schadenfälle zu vermeiden, zu beheben oder einzudämmen.
2 Für den so entstandenen Schaden ist Ersatz zu leisten, wenn die Mass - nahme nicht dem unmittelbaren Schutz des betroffenen Eigentümers diente.
3. Abschnitt: Organisation
Artikel 7 Schadenwehr
1 Um Schadenfälle zu vermeiden, zu beheben oder deren Folgen zu mindern, und soweit nicht private oder öffentliche Betriebe dafür verantwort - lich sind, richtet der Kanton zusammen mit den Gemeinden eine Schaden - wehr ein.
2 Die Schadenwehr besteht aus den folgenden Organisationen:
a) den Gemeindeschadenwehren;
b) der Chemiewehr;
c) dem Strahlenwehrstützpunkt.
3 Der Regierungsrat kann mit privaten oder öffentlichen Betrieben Verträge schliessen, damit diese entweder mit der betriebseigenen Schadenwehr die staatliche Schadenwehr unterstützen oder durch die staatliche Schaden - wehr unterstützt werden.
4 Ändern sich die Verhältnisse, kann der Regierungsrat die geographische Organisation der Schadenwehr entsprechend anpassen.
5 Der Regierungsrat sorgt für eine ausreichende Koordination innerhalb der Schadenwehr.
Artikel 8 Zuständiges Amt
Das zuständige Amt 4 :
a) berät die Organe der Schadenwehr und die Betriebsfeuerwehren in fach - technischen Fragen.
b) erteilt den Organen der Schadenwehr und den Betriebsfeuerwehren Weisungen, soweit dies für die Einsatzbereitschaft einer wirksamen Schadenwehr notwendig ist.
4 Amt für Bevölkerungsschutz und Militär, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3
c) zieht bei Ereignissen mit Umweltauswirkungen die zuständige Fach - stelle 5 bei.
Artikel 9 Einsatzleitung
1 Bei ABC-Einsätzen ohne Mitwirkung der Chemiewehr oder des Strahlen - wehrstützpunkts, übernimmt die Gemeindeschadenwehr die Einsatzleitung.
2 Bei A-Einsätzen ohne Mitwirkung der Chemiewehr bleibt die Einsatzleitung bei der Gemeindeschadenwehr. Die Strahlenwehr steht der Gemeindescha - denwehr beratend bei und übernimmt nur den Bereich Strahlenwehr.
3 Bei ABC-Einsätzen unter Mitwirkung der Chemiewehr übernimmt diese das Schadenplatzkommando und die übergeordnete Gesamteinsatzleitung.
4 Bei Grossereignissen oder bei mehreren Schadenplätzen koordiniert der Gemeindeführungsstab oder ein Führungsorgan des Kantons den Einsatz aller Beteiligten gemäss dem aktuellen «Führungsbehelf KAFUR und Gemeindeführungsstäbe».
Artikel 10 Ablösung
Für notwendige Folge- und Abschlussarbeiten übergibt die Einsatzleitung den Schadenplatz an die zuständige Fachstelle 6 oder weitere Organi - sationen, sobald die Mittel der Schadenwehr nicht mehr benötigt werden.
1. Unterabschnitt: Gemeindeschadenwehr
Artikel 11 Organisation
1 Jede Einwohnergemeinde errichtet eine Gemeindeschadenwehr. Die Einwohnergemeinde kann diese Aufgabe der Gemeindefeuerwehr über - tragen.
2 Die Gemeindeschadenwehren organisieren sich nach den örtlichen Bedürfnissen selbstständig.
Artikel 12 Aufgaben
1 Die Gemeindeschadenwehren haben bei ABC-Einsätzen auf ihrem Gemeindegebiet den Ersteinsatz zu leisten. Die Massnahmen eines ABC- Einsatzes richten sich nach dem aktuellen Handbuch für ABC-Einsätze der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS).
5 Amt für Umweltschutz, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
6 Amt für Umweltschutz, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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2 Vermögen sie das ABC-Ereignis nicht zu bewältigen, haben sie dessen Auswirkungen möglichst einzudämmen, bis weitere alarmierte Organe der Schadenwehr eingreifen.
2. Unterabschnitt: Chemiewehr
Artikel 13 Organisation
1 Der Kanton betreibt eine Chemiewehr. Sie besteht aus einem Stützpunkt.
2 Das zuständige Amt 7 sorgt für die Organisation der Chemiewehr.
Artikel 14 Aufgaben
1 Die Chemiewehr ist zuständig für Ereignisse im gesamten Kantonsgebiet:
a) bei denen biologische oder chemische Gefahren das Leben von Menschen und Tieren oder die Umwelt bedrohen, sofern die Mittel der im Ersteinsatz stehenden Einsatzkräfte nicht ausreichen, um den Scha - denfall zu bewältigen;
b) und unterstützt bei atomaren (radiologischen) Gefahren die Strahlen - wehr;
c) in Tunnelanlagen und unterirdischen Bauwerken, sofern die Mittel der im Einsatz befindlichen Gemeindeschadenwehr oder Betriebsfeuerwehr nicht ausreichen, um den Schadenfall zu bewältigen. Die Chemiewehr sorgt für die Bereitschaft von genügend Atemschutzpersonal und Langzeit-Atemschutzgeräten.
2 Die Chemiewehr hat in ihrem Einsatzgebiet Massnahmen gemäss dem aktuellen Handbuch für ABC-Einsätze der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS) zu ergreifen.
3. Unterabschnitt: Strahlenwehrstützpunkt
Artikel 15 Organisation
1 Die Strahlenwehr besteht aus einem Strahlenwehrstützpunkt.
2 Das zuständige Amt 8 sorgt für die Organisation des Strahlenwehrstütz - punkts.
7 Amt für Bevölkerungsschutz und Militär, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8 Amt für Bevölkerungsschutz und Militär, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 5
3 Zu diesem Zweck schliesst die zuständige Direktion 9 mit dem Strahlen - wehrstützpunkt eine Leistungsvereinbarung ab.
Artikel 16 Aufgaben
Der Strahlenwehrstützpunkt greift ein im gesamten Kantonsgebiet bei allen Gefährdungen und Schadenfällen durch atomare (radiologische) Gefahren, insbesondere bei radioaktiven Materialien.
Artikel 17 Atomwarnposten
1 Der Strahlenwehrstützpunkt betreibt und unterhält die Atomwarnposten, die im Auftrag der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) die Radioaktivität messen.
2 Der Strahlenwehrstützpunkt übermittelt die Daten der Kantonspolizei, welche die Messdaten an die NAZ weiterleitet.
4. Unterabschnitt: Betriebsfeuerwehr
Artikel 18 Organisation
1 Vom Regierungsrat ermächtigte oder verpflichtete Betriebe 10 sind für den ABC-Einsatz in ihrem Einsatzgebiet zuständig.
2 Die Betriebsfeuerwehren organisieren sich selbstständig im Rahmen des Gesetzes über den Feuerschutz 11 und nach den betrieblichen Bedürfnissen.
Artikel 19 Aufgaben
1 Die Betriebsfeuerwehren haben bei ABC-Einsätzen auf ihrem Betriebsge - biet den Ersteinsatz zu leisten. Die Massnahmen eines ABC-Einsatzes richten sich nach dem aktuellen Handbuch für ABC-Ein-sätze der Feuer - wehr Koordination Schweiz (FKS).
2 Vermögen sie das ABC-Ereignis nicht zu bewältigen, haben sie dessen Auswirkungen möglichst einzudämmen, bis alarmierte Organe der Schaden - wehr eingreifen.
9 Sicherheitsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10 Gemäss Artikel 24 des Gesetzes vom 1. Dezember 1996 über den Feuerschutz (RB
30.3111)
11 RB 30.3111
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4. Abschnitt: Ausbildung
Artikel 20 Übungspflicht
1 Alle Organe der Schadenwehr und die Betriebsfeuerwehren haben jährlich mindestens eine Übung, periodisch auch koordinierte Übungen mit verschiedenen Organen der Schadenwehr, durchzuführen.
2 Das zuständige Amt 12 regelt die Ausbildung und das Kurswesen der Scha - denwehr.
5. Abschnitt: Ausrüstung und Unterbringung
Artikel 21 Ausrüstung
1 Die zuständige Direktion 13 rüstet die Chemiewehr und die Strahlenwehr entsprechend ihrem Aufgabenbereich und den örtlichen Verhältnissen aus.
2 Die Gemeinden rüsten die Gemeindeschadenwehren entsprechend ihrem Aufgabenbereich und den örtlichen Verhältnissen aus.
3 Die Betriebe rüsten ihre Betriebsfeuerwehren entsprechend ihrem Aufga - benbereich und den betrieblichen Verhältnissen aus.
Artikel 22 Inhalt der Ausrüstung
1 Die Ausrüstung der Schadenwehr besteht mindestens aus einem geeig - neten Notbesteck und dem Notfallmaterial gemäss dem aktuellen Handbuch für ABC-Einsätze der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS).
2 Die Gemeinden und Betriebe erstellen die erforderlichen Einsatzpläne für kritische Objekte/Infrastrukturen. Sie haben die Pflicht, die Einsatzpläne nachzuführen.
Artikel 23 Unterbringung
1 Der Regierungsrat sorgt für die Unterbringung der Chemiewehr.
2 Das zuständige Amt 14 sorgt für die Unterbringung des Strahlenwehrstütz - punkts.
3 Die Gemeinden sorgen für die Unterbringung der Gemeindeschaden - wehren.
12 Amt für Bevölkerungsschutz und Militär, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
13 Sicherheitsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
14 Amt für Bevölkerungsschutz und Militär, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7
4 Die Betriebe sorgen für die Unterbringung der Betriebsfeuerwehren.
6. Abschnitt: Kosten
Artikel 24 Grundsatz
1 Der Kanton trägt die Kosten für Ausrüstung, Ausbildung, Unterbringung und Einsatzbereitschaft der Chemiewehr und des Strahlenwehrstützpunkts.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten für Ausrüstung, Ausbildung, Unterbrin - gung und Einsatzbereitschaft der Gemeindeschadenwehren.
3 Die Betriebe tragen die Kosten für Ausrüstung, Ausbildung, Unterbringung und Einsatzbereitschaft der Betriebsfeuerwehren.
4 Für Hilfeleistungen durch betriebseigene Organe der Schadenwehr kann der Regierungsrat angemessene Entschädigungen vereinbaren.
5 Kosten, die der Kanton zu tragen hat, bewilligt der Landrat abschliessend.
6 Für Kosten, die im Zusammenhang mit Risiken des Verkehrs entstehen, kann der Kanton Uri mit den Betreibern dieser Anlagen Verträge für eine Kostenbeteiligung gemäss dem Verursacherprinzip abschliessen.
Artikel 25 Kostenpflicht der Schadenverursacherin oder
des Schadenverursachers
1 Die Schadenverursacherin oder der Schadenverursacher trägt die Kosten zur Feststellung, Abwehr, Behebung oder Schadensminderung eines Scha - denfalls. Sind mehrere Personen verantwortlich, haften sie solidarisch. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen des übergeordneten Rechts.
2 Die Schadenverursacherin oder der Schadenverursacher wird mit Verfü - gung belangt:
a) von der Einwohnergemeinde, wenn die Gemeindeschadenwehr, eine Betriebsfeuerwehr oder der Strahlenwehrstützpunkt im Einsatz stand;
b) vom Kanton in den übrigen Fällen.
3 Kann die verantwortliche Person nicht ermittelt werden oder ist sie zahlungsunfähig, trägt der Kanton die Kosten. Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften können nach Massgabe ihres Interesses zur Kostentragung beigezogen werden. Der Regierungsrat bestimmt die Anteile. Dessen Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.
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Artikel 26 Massgebliche Kosten
1 Die Kostenpflicht der Schadenverursacherin oder des Schadenverursa - chers erstreckt sich auf sämtliche Kosten für den Einsatz der Schadenwehr und für die nachfolgenden Sanierungsarbeiten.
2 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement 15 .
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 27 Strafen
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) die allgemeinen Sorgfaltspflichten verletzt (Art. 3 Abs. 1);
b) Anlagen betreibt oder Stoffe lagert oder transportiert, die Schadenfälle bewirken können, ohne das erforderliche Notfallmaterial griffbereit zu halten bzw. mitzuführen (Art. 3 Abs. 2);
c) die Meldepflicht nach Artikel 3 Absatz 3 verletzt;
d) die Pflichten als Schadenverursacherin oder Schadenverursacher miss - achtet (Art. 4); wird mit Busse bestraft.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege.
Artikel 28 Interkantonale Vereinbarungen
Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen treffen über die gegenseitige Hilfe bei Schadenfällen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.
Artikel 29 Übernahme von Aufgaben des Bunds und anderer Kantone
1 Der Kanton kann gegen entsprechende Entschädigung Aufgaben zugunsten des Bunds, anderer Kantone oder Dritter übernehmen.
2 Zu diesem Zweck kann der Regierungsrat mit dem Bund, anderen Kantonen oder Dritten Verträge abschliessen.
3 Die Verträge sind vom Landrat zu genehmigen. Die damit verbundenen Ausgaben gelten mit der Genehmigung durch den Landrat als beschlossen.
15 Reglement vom 2. Dezember 1996 über die Entschädigung der Schadenwehr (RB
40.4328) 9
Artikel 30 Vollzug
1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung. Er kann nähere Vorschriften in einem Reglement erlassen.
2 Soweit diese Verordnung den Kanton als zuständig erklärt und nicht ein besonderes Organ bezeichnet, hat das zuständige Amt 16 die entspre - chenden Verfügungen und Massnahmen zu treffen.
Artikel 31 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 5. April 1995 über die Schadenwehr (Schadenwehrver - ordnung) 17 wird aufgehoben.
Artikel 32 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Gestützt auf
Artikel 37 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz ist sie vom Bund zu genehmigen 18 .
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann die Verordnung in Kraft tritt 19 . Im Namen des Landrats Die Präsidentin: Frieda Steffen Die Ratssekretärin: Kristin Arnold Thal - mann
16 Amt für Bevölkerungsschutz und Militär, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
17 RB 40.4325
18 Vom Bund genehmigt am 17. März 2017
19 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2017 (AB vom 30. Juni 2017).
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