VERORDNUNG über die Förderung des Sports (10.4111)
CH - UR

VERORDNUNG über die Förderung des Sports

VERORDNUNG über die Förderung des Sports (Sportverordnung) (vom 20. September 2006 1 ; Stand am 1. Januar 2019) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 2 und auf das Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport 3 , beschliesst:

1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung vollzieht das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport. Sie bestimmt die Ziele, Grundsätze und Massnahmen der Sportförderung im Kanton Uri.
2 Besondere Vorschriften über Turnen und Sport in der Schule bleiben vorbehalten.

Artikel 2 Ziel der Sportförderung

Der Kanton und die Gemeinden fördern den Sport mit dem Ziel, die Gesundheit, das Wohlbefinden und die allgemeine Leistungsfähigkeit der Bevölkerung aller Altersstufen zu steigern und einen Beitrag zur Persönlich - keitsbildung der Jugend und zur sozialen Integration zu leisten.

Artikel 3 Subsidiarität

Sport und Sportförderung ausserhalb der Schule sind in erster Linie Aufgabe privater Sportverbände und Sportvereine sowie anderer Organi - sationen, die sich der Sportförderung widmen.
1 AB vom 6. Oktober 2006
2 RB 1.1101
3 SR 415.0 1

Artikel 4 Zusammenarbeit

Der Kanton, die Gemeinden und die privaten Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, arbeiten im Interesse des Sports und der Sportför - derung zusammen.

2. Kapitel: SPORTFÖRDERUNG

1. Abschnitt: Jugendförderung

Artikel 5 Schulsport

Der obligatorische Sportunterricht an den Schulen sowie die Weiterbildung der Lehrpersonen richten sich nach den Vorschriften des Bundes und nach der kantonalen Bildungsgesetzgebung.

Artikel 6 Kindersport

Der Kanton gewährt Beiträge an private Organisationen, die sich der Sport - förderung widmen und ein spezielles Programm zur Förderung der Sporttä - tigkeit von Kindern im schulpflichtigen Alter bis zum 9. Altersjahr anbieten.

Artikel 7 Jugend und Sport

1 Der Kanton führt «Jugend und Sport (J+S)» unter der Leitung des Bundes durch. Er arbeitet dabei mit den Schulen und den interessierten Verbänden, Vereinen und Jugendorganisationen zusammen.
2 Der Kanton beteiligt sich im Rahmen des Bundesrechts an den Kosten von J+S, soweit sie nicht durch den Bund getragen werden. Er beteiligt sich namentlich an den Betriebskosten von J+S und an den unter seiner Verant - wortung durchgeführten Angeboten der Kaderbildung. Dazu führt er eine für J+S zuständige Stelle 4 . Für den Betrieb von J+S schliesst er eine Haft - pflichtversicherung ab.

Artikel 8 Kantonale und regionale Jugendsportanlässe

Der Kanton kann selber kantonale und regionale Jugendsportanlässe orga - nisieren oder Beiträge an deren Durchführung leisten.
4 Amt für Kultur und Sport; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2

Artikel 9 Unterstützung von Organisationen

Der Kanton berät und informiert private Organisationen, die sich der Sport - förderung von Jugendlichen widmen. Er kann die Organisationen mit Beiträgen unterstützen.
2. Abschnitt: Nachwuchsförderung

Artikel 10 Nachwuchssportlerin und Nachwuchssportler

Als Nachwuchssportlerinnen und -sportler gelten Jugendliche und junge Erwachsene, die dem Nachwuchskader eines Sportverbandes angehören, der von Swiss Olympic Association anerkannt ist.

Artikel 11 Beratung

Der Kanton berät talentierte Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchss - portler bei der Koordination von Sport und Ausbildung.

Artikel 12 Schulgeldvereinbarungen

1 Der Regierungsrat kann Schulgeldvereinbarungen abschliessen, um Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportlern den Besuch von speziali - sierten Schulen zu ermöglichen. Er ist abschliessend zuständig, die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen.
2 Während der obligatorischen Schulzeit bleibt Artikel 59 Absatz 1 Buch - stabe g des Schulgesetzes 5 vorbehalten.
3 Der Regierungsrat kann die Gemeinden während der obligatorischen Schulzeit zu einer Kostenbeteiligung verpflichten.

Artikel 13 Beiträge

Der Kanton kann Beiträge gewähren an:
a) Sportschulen und Institutionen, die Sport und Ausbildung koordiniert anbieten;
b) die ungedeckten Kosten der Ausbildung von Nachwuchssportlerinnen und -sportlern, deren Eltern im Kanton Uri Wohnsitz haben;
c) zur Unterstützung von speziellen Projekten.
5 RB 10.1111 3
2a. Abschnitt: 6 Leistungssportförderung

Artikel 13a Elitesportlerin und -sportler

Als Elitesportlerin und -sportler gelten erwachsene Personen, mit Wohnsitz im Kanton Uri, die einem nationalen Kader eines Sportverbands angehören, der von Swiss Olympic Association anerkannt ist.

Artikel 13b Individuelle Förderbeiträge an Elitesportlerinnen

und -sportler
1 Der Kanton kann Beiträge für Elitesportlerinnen und -sportler für olympi - sche Sportarten und für Elitesportlerinnen und -sportler für nichtolympische oder paralympische Sportarten gewähren.
2 Voraussetzung für einen Beitrag ist das Vorliegen einer internationalen Swiss Olympic Card und der Nachweis eines finanziellen Bedarfs.
3. Abschnitt: Erwachsenensport

Artikel 14 Erwachsenensport

1 Der Kanton berät und informiert private Organisationen, die sich der Sport - förderung von Erwachsenen widmen. Er kann diesen Organisationen Beiträge gewähren.
2 Zudem koordiniert er die sportlichen Angebote für Seniorinnen und Senioren.
4. Abschnitt: Weitere Förderungsmassnahmen

Artikel 15 Ausbildung und Beratung von Leitungspersonen

1 Der Kanton koordiniert oder organisiert die Ausbildung und die Beratung von Personen, die Führungs- und Ausbildungsaufgaben in privaten Sport - verbänden, Sportvereinen und anderen Organisationen, die sich der Sport - förderung widmen, wahrnehmen.
2 Er kann Beiträge an die Ausbildungskosten leisten.
6 Eingefügt durch LRB vom 21. März 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 29. März 2018).
4

Artikel 16 Sportanlagen

1 Der Kanton und die Gemeinden stellen ihre Schulsportanlagen, soweit dies der Schulbetrieb zulässt und soweit dies möglich ist, privaten Sportver - bänden und Sportvereinen sowie anderen Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, zu günstigen Bedingungen für Aktivitäten des Brei - tensports zur Verfügung. Sportanlagen werden auch während der Ferien zur Verfügung gestellt.
2 Der Kanton legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Organi - sationen, die sich der Sportförderung widmen, die Grundlagen für eine zukunftsgerichtete Sportanlagenpolitik fest.

Artikel 17 Anschaffung und Vermietung von Sportmaterial

Der Kanton kann in besonderen Fällen Sportmaterialien zur Vermietung anschaffen.

Artikel 18 Weitere Beiträge

1 Der Kanton kann weitere Beiträge gewähren, namentlich an die Erstellung von Sportanlagen oder Anlagenteilen, an den Unterhalt von Sportanlagen, an die Anschaffung von Sportgeräten, an kantonale und regionale Sportver - bände und an kantonale, regionale und nationale Sportanlässe, die im Kanton Uri durchgeführt werden.
2 Für grössere Beträge können die Beiträge in Form von zinslosen Darlehen gewährt werden.

3. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 19 Grundsatz

1 Ausgaben für Massnahmen nach dieser Verordnung gehen grundsätzlich zulasten des Sport-Fonds.
2 Ausgenommen davon sind Ausgaben nach Artikel 5 bis 8 sowie solche nach Artikel 12, 16 und 17. Diese werden auf dem ordentlichen Kreditweg bereitgestellt.

Artikel 20 Einrichtung und Äufnung des Sport-Fonds

1 Unter dem Namen «Sport-Fonds» führt der Kanton eine Spezialfi - nanzierung nach Artikel 13 der Verordnung über den Finanzhaushalt 7 .
7 RB 3.2111 5
2 Dem Sport-Fonds werden zugewiesen:
a) der vom Regierungsrat bestimmte Anteil der Reinerträge, die die Lotte - rieveranstalterinnen und -veranstalter dem Kanton nach der Interkanto - nalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertrags - verwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchge - führten Lotterien und Wetten 8 abliefern;
b) der von der Sport-Toto-Gesellschaft aus den Sportwetten dem Kanton abgelieferte Anteil;
c) Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter zugunsten des Sports;
d) die Zinsen des Fondsvermögens.
3 Weitere Zuweisungen richten sich nach den finanzrechtlichen Bestim - mungen der Kantonsverfassung.

Artikel 21 Verfügung über den Sport-Fonds

Der Regierungsrat verfügt über den Sport-Fonds. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der zuständigen Direktion 9 übertragen.

4. Kapitel: ORGANISATION

Artikel 22 Sportkommission

Der Regierungsrat wählt eine Sportkommission als beratendes Organ. Er regelt die Aufgaben der Sportkommission.

5. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23 Vollzug

Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung in einem Reglement. Er regelt insbesondere die Beitragsvoraussetzungen, die Bemessung der Beiträge und das Beitragsverfahren.

Artikel 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 21. Dezember 1972 über die Förderung von Turnen und Sport 10 wird aufgehoben.
8 RB 70.3911
9 Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10 RB 10.4111
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Artikel 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am
1. Januar 2007 in Kraft. Im Namen des Landrats Der Präsident: Arthur Zwyssig Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 7
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