Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Abgeschlossen am 18. Februar 2022 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 2023¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Oktober 2023 (Stand am 1. Oktober 2023) ¹ AS 2023 553
Titel I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
a) «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft und «Albanien» die Republik Albanien;
b) «Rechtsvorschriften»: die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Ausführungsbestimmungen der Vertragsstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit;
c) «Gebiet»: – in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
– in Bezug auf Albanien das Gebiet der Republik Albanien;
d) «Staatsangehörige»: – in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit,
– in Bezug auf Albanien Personen mit albanischer Staatsangehörigkeit;
e) «Familienangehörige, Hinterlassene und Anspruchsberechtigte»: Personen, die nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften als solche bestimmt oder anerkannt sind;
f) «Versicherungszeiten»: Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaats als solche gelten;
g) «Wohnsitz»: der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
h) «Wohnort»: der Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält;
i) «Aufenthaltsort»: der Ort, an dem sich eine Person vorübergehend aufhält;
j) «zuständige Behörde»: – in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen,
– in Bezug auf Albanien die Ministerin oder der Minister oder die Ministerinnen oder Minister, die oder der für die in Artikel 2 erwähnten Rechtsvorschriften zuständig ist oder sind;
k) «zuständiger Träger»: – in Bezug auf die Schweiz das mit der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Rechtsvorschriften betraute Organ,
– in Bezug auf Albanien das mit der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Rechtsvorschriften betraute Organ;
l) «Verbindungsstelle»: der von der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaats zur Sicherstellung von Koordination, Informationsaustausch und Verwaltungshilfe zwecks Anwendung dieses Abkommens bezeichnete Träger;
m) «Flüchtlinge»: Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951² und des Protokolls vom 31. Januar 1967³ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
n) «Staatenlose»: staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954⁴ über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
(2) Andere, in Absatz 1 nicht definierte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zukommt.
² SR 0.142.30
³ SR 0.142.301
⁴ SR 0.142.40
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen ist anwendbar auf folgende Rechtsvorschriften:
A. in der Schweiz: a) auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946⁵ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
b) auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959⁶ über die Invalidenversicherung;
B. in Albanien:
auf die Rechtsvorschriften über die obligatorischen Sozialversicherungen für die: a) Altersrente,
b) Invalidenrente,
c) Hinterlassenenrente.
(2) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gehören zu den Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 1 weder Verträge oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen noch zwischen einem Vertragsstaat und einem Drittstaat vereinbarte überstaatliche Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit noch die zu deren Anwendung erlassenen Gesetzesbestimmungen.
(3) Dieses Abkommen ist auf alle Rechtsvorschriften anwendbar, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften ändern, ergänzen, konsolidieren oder ersetzen, es sei denn, die zuständige Behörde des Vertragsstaats, der seine Rechtsvorschriften geändert hat, unterrichtet die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats innerhalb von 6 Monaten nach der amtlichen Veröffentlichung der neuen Rechtsvorschriften schriftlich darüber, dass das Abkommen nicht darauf anwendbar ist.
(4) Dieses Abkommen bezieht sich nur dann auf Rechtsvorschriften, die eine neue Kategorie von Sozialversicherungsleistungen einführen, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird.
⁵ SR 831.10
⁶ SR 831.20
Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt:
a) für Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats unterstellt sind oder waren, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen;
b) für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese Personen im Gebiet eines der Vertragsstaaten wohnen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten;
c) für alle Personen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, in Bezug auf die Artikel 6–9, 11, 13, 23 und 24.
Art. 4 Gleichbehandlung
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind die vom persönlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Personen bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaats gleichgestellt.
(2) Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über:
a) die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
b) die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder einer vom Bundesrat bezeichneten Organisation tätig sind;
c) den freiwilligen Beitritt zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007⁷, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen.
⁷ SR 192.12
Art. 5 Zahlung der Leistung ins Ausland
(1) Die in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen, die Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, erhalten diese Leistungen in vollem Umfang und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaats wohnen. Die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.
(2) Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz gewährt.
(3) Die Sozialpension der obligatorischen albanischen Sozialversicherungen wird nur Personen mit Wohnsitz in Albanien gewährt.
(4) Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats werden den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats sowie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.
Titel II Anwendbare Rechtsvorschriften
Art. 6 Allgemeiner Grundsatz
Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens ist eine Person, die im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten eine Erwerbstätigkeit ausübt, für jede Tätigkeit den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats unterstellt, in dessen Gebiet sie die Erwerbstätigkeit ausübt.
Art. 7 Entsendung
(1) Wird eine Person, die gewöhnlich auf dem Gebiet eines der Vertragsstaaten beschäftigt ist, von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Gebiet dieses Vertragsstaats vorübergehend in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt, so bleibt sie ausschliesslich den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt, als wäre sie dort beschäftigt, vorausgesetzt die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beträgt längstens 24 Monate.
(2) Für den Nachweis der Entsendung wird eine Bescheinigung gemäss Verwaltungsvereinbarung ausgestellt.
Art. 8 Personal von international tätigen Luftverkehrsunternehmen
Personen, die im Gebiet beider Vertragsstaaten als Mitglied der Besatzung von Luftverkehrsunternehmen beschäftigt werden, unterstehen nur den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, ausser sie sind bei einer Filiale, Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung dieses Unternehmens auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaats beschäftigt.
Art. 9 Angestellte von Seefahrtsunternehmen
(1) Für die Besatzung eines Seeschiffs, das die Flagge eines Vertragsstaats führt, gelten nur die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird eine Tätigkeit, die an Bord eines Seeschiffs ausgeübt wird, das die Flagge eines Vertragsstaats führt, einer auf dem Gebiet dieses Vertragsstaats ausgeübten Tätigkeit gleichgestellt.
(2) Diese Regelung gilt nicht für Personen wie Hafenmitarbeiterinnen und Hafenarbeiter, die im Hafen an Bord gehen und auf dem Schiff Arbeiten verrichten.
Art. 10 Mitglieder von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
(1) Das vorliegende Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Anwendung der Bestimmungen des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961⁸ über diplomatische Beziehungen und des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963⁹ über konsularische Beziehungen.
(2) Staatsangehörige des einen Vertragsstaats, die als Mitglieder einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaats.
(3) Staatsangehörige des einen Vertragsstaats, die im Gebiet des anderen Vertragsstaats im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaats beschäftigt sind, sind nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaats versichert. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Tätigkeit oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats wählen.
(4) Absatz 3 gilt auch für Staatsangehörige eines Vertragsstaats, die im persönlichen und privaten Dienst von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung beschäftigt sind.
(5) Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Vertragsstaats im Gebiet des anderen Vertragsstaats Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats den Arbeitgebern im Allgemeinen auferlegen. Dasselbe gilt für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.
(6) Die Absätze 2–5 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
(7) Staatsangehörige des einen Vertragsstaats, die im Gebiet des anderen Vertragsstaats im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Drittstaates beschäftigt sind und weder in diesem noch in ihrem Heimatstaat versichert sind, werden nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats versichert, auf dessen Gebiet sie ihre Tätigkeit ausüben. Diese Regelung gilt analog für Ehegattinnen und Ehegatten sowie Kinder, die bei der versicherten Person leben.
⁸ SR 0.191.01
⁹ SR 0.191.02
Art. 11 Beamtinnen und Beamte
Beamtinnen und Beamte sowie ihnen gleichgestellte Personen eines Vertragsstaats, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltung angehört.
Art. 12 Ausnahmen
Die zuständigen Behörden können in einer schriftlichen Vereinbarung für Einzelpersonen oder bestimmte Personengruppen Ausnahmen von den Artikeln 6–11 treffen.
Art. 13 Familienangehörige
(1) Bleibt eine Person nach den Artikeln 7–12 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet des einen Vertragsstaats weiterhin den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats unterstellt, so gilt dies auch für ihre Ehegattin oder ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit ihr im Gebiet des ersten Vertragsstaats aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) Gelten nach Absatz 1 für die nichterwerbstätige Ehegattin oder den nichterwerbstätigen Ehegatten und die Kinder, welche sich mit der erwerbstätigen Person im Gebiet von Albanien aufhalten, die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
Titel III Bestimmungen zu den Leistungen
A. Bestimmungen zu den schweizerischen Leistungen
Art. 14 Eingliederungsmassnahmen
(1) Staatsangehörige von Albanien, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten.
(2) Nichterwerbstätige Staatsangehörige von Albanien, die bei Eintritt der Invalidität die altersmässigen Voraussetzungen für die Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht erfüllen, aber dort versichert sind, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität mindestens ein Jahr lang ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährige Kinder haben ausserdem Anspruch auf solche Massnahmen, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
(3) In der Schweiz wohnhafte Staatsangehörige von Albanien, die die Schweiz für nicht länger als drei Monate verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.
(4) Kinder, die in Albanien invalid geboren sind und deren Mutter sich während der Schwangerschaft insgesamt während höchstens zwei Monaten in Albanien aufgehalten und ihren Wohnsitz in der Schweiz behalten hat, sind den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Albanien entstandenen Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen. Der erste und der zweite Satz gelten sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten invalid geboren sind; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt in einem solchen Fall die im Ausland entstandenen Kosten nur, wenn die Massnahmen wegen des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden mussten.
Art. 15 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
(1) Erfüllt eine Person die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung nicht allein aufgrund der nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so berücksichtigt der zuständige Versicherungsträger für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen die nach albanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten, soweit sie sich nicht mit den nach schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten überschneiden.
(2) Erfüllt eine in Artikel 3 Buchstabe a genannte Person auch bei Anwendung von Absatz 1 die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nicht, so berücksichtigt der schweizerische Träger auch die Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten, die in einem Drittstaat zurückgelegt worden sind, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, welches die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung vorsieht.
(3) Erreichen die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nicht ein Jahr, so finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
(4) Für die Festlegung der Leistungen werden ausschliesslich die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. Die Festlegung erfolgt gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften.
Art. 16 Einmalige Abfindung
(1) Staatsangehörige von Albanien und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Absätze 2–5 bleiben vorbehalten.
(2) Haben Staatsangehörige von Albanien oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens zehn Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen anstelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente nach schweizerischen Rechtsvorschriften gewährt. Verlassen Staatsangehörige von Albanien oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.
(3) Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als zehn Prozent, aber höchstens zwanzig Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die Staatsangehörigen von Albanien oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder die diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlauf des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz wohnt, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.
(4) Waren im Falle eines Ehepaares beide Eheleute in der schweizerischen Versicherung versichert, so wird die Abfindung nur dann einer Ehegattin oder einem Ehegatten ausbezahlt, wenn die oder der andere ebenfalls rentenberechtigt ist.
(5) Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden.
(6) Die Absätze 2–5 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, sofern die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen mehr vorgesehen ist.
Art. 17 Ausserordentliche Renten
(1) Staatsangehörige von Albanien haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf eine ausserordentliche Hinterlassenenrente, eine ausserordentliche Invalidenrente oder eine ausserordentliche Altersrente, die eine ausserordentliche Hinterlassenen- oder Invalidenrente ablöst, wenn die betroffene Person unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf vollen Jahre in der Schweiz gewohnt hat.
(2) Die Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 1 gilt als ununterbrochen, wenn die betroffene Person die Schweiz im Kalenderjahr für nicht länger als drei Monate verlässt. In Ausnahmefällen kann die Frist verlängert werden. Dagegen werden Zeiten, während denen in der Schweiz wohnhafte Staatsangehörige von Albanien von der Versicherung in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren, auf die Wohndauer in der Schweiz nicht angerechnet.
(3) Rückvergütungen der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge sowie einmalige Abfindungen nach Artikel 16 Absätze 2–6 stehen der Gewährung ausserordentlicher Renten nach Absatz 1 nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge oder die ausgezahlten Abfindungen mit den zu gewährenden Renten verrechnet.
B. Bestimmungen zu den albanischen Leistungen
Art. 18 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und Berechnung der Leistungen
(1) Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nicht alleine aufgrund der nach den albanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so werden zwecks Erfüllung der für den Erwerb des Leistungsanspruchs erforderlichen Mindestversicherungszeit auch die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, soweit sie sich nicht mit den albanischen Versicherungszeiten überschneiden
(2) Erreichen die nach den albanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nicht ein Jahr, so findet Absatz 1 keine Anwendung.
(3) Für die Festlegung der Leistungen werden ausschliesslich die nach den albanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. Die Festlegung erfolgt gemäss den albanischen Rechtsvorschriften.
(4) Setzt der Leistungsanspruch bestimmte Versicherungszeiten in einem bestimmten Beruf oder einer bestimmten Arbeit voraus, werden die in diesem Beruf oder in dieser Arbeit nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt, als wären sie in Albanien zurückgelegt worden.
(5) Setzt der Anspruch auf Leistung voraus, dass bestimmte Versicherungszeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgelegt worden sind, werden die innerhalb des bestimmten Zeitraums nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt, als wären sie in Albanien zurückgelegt worden.
Art. 19 Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften von Drittstaaten
Hat eine Person nach den albanischen Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten gemäss Artikel 18 keinen Anspruch auf Leistungen, so werden für die Feststellung des Leistungsanspruchs auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften von Drittstaaten berücksichtigt, mit denen Albanien ein Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, das die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten vorsieht.
Titel IV Verschiedene Bestimmungen
Art. 20 Verwaltungsmassnahmen
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten:
a) schliessen eine Verwaltungsvereinbarung ab, treffen alle für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Massnahmen und bezeichnen die Verbindungsstellen;
b) unterrichten sich gegenseitig über alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden;
c) unterrichten sich gegenseitig so bald wie möglich über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, die sich auf die Anwendung dieses Abkommens auswirken könnten.
(2) Die zuständigen Träger können in gegenseitigem Einvernehmen Verfahren für den elektronischen Datenaustausch einführen, einschliesslich Daten zum Ableben von Leistungsberechtigten, um die Anwendung dieses Abkommens und die Gewährung von Leistungen zu rationalisieren.
Art. 21 Verwaltungshilfe
Die zuständigen Behörden, die zuständigen Träger und die Verbindungsstellen leisten einander im Rahmen ihrer Kompetenzen Hilfe bei der Durchführung dieses Abkommens. Diese Hilfe ist kostenlos, solange die Behörden und zuständigen Träger der Vertragsstaaten nichts anderes vereinbart haben.
Art. 22 Bestimmungen zu den Invaliditätsleistungen
(1) Zur Bemessung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit oder der Invalidität im Hinblick auf die Gewährung einer Invalidenrente nimmt der zuständige Träger jedes Vertragsstaats eine Evaluation gemäss eigenen Rechtsvorschriften vor.
(2) Bei Anwendung von Absatz 1 werden ärztliche Berichte und Unterlagen, die sich im Besitz des Trägers des Vertragsstaats befinden, in dessen Gebiet sich die betreffende Person aufhält oder wohnt, dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats kostenlos zur Verfügung gestellt.
(3) Bei Einreichen des Leistungsantrags stellt der Träger des Wohnsitzstaats dem Träger des anderen Vertragsstaats das vereinbarte Formular (Arztbericht) kostenlos zu.
(4) Verlangt der Träger eines Vertragsstaats eine zusätzliche ärztliche Untersuchung einer Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht, so veranlasst der Träger des anderen Vertragsstaats die verlangte Untersuchung im Gebiet, in dem die betroffene Person wohnt, gemäss den für ihn geltenden Vorschriften und den im Aufenthaltsort geltenden Tarifen. Der Träger, der die Untersuchung verlangt, erstattet die Kosten auf Vorweisen einer detaillierten Abrechnung und der entsprechenden Nachweise. Die Verfahren werden in der Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(5) Der antragstellende Träger ist berechtigt, eine ärztliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt seiner Wahl zu veranlassen.
Art. 23 Verhinderung von unrechtmässigem Leistungsbezug
(1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten verpflichten sich, Betrug und Missbrauch im Bereich der Beiträge und Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen zu verhindern und zu bekämpfen, insbesondere betreffend den tatsächlichen Wohnsitz, den Zivilstand, die Anzahl der Nachkommen, die Überprüfung von Vaterschaftsanerkennungen, die Art und Dauer der Ausbildung sowie die zielorientierte Verfolgung der Ausbildung, die Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Personen, die Feststellung der finanziellen Mittel, die Beitragsberechnung und die Kumulierung von Leistungen.
(2) Die zuständigen Behörden und Träger des einen Vertragsstaats treffen auf Antrag der zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaats und gegebenenfalls auf deren Kosten alle Massnahmen zur Kontrolle, Überprüfung, Abklärung und zum Austausch von Informationen in Übereinstimmung mit den für sie anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
(3) Ist die angefragte Stelle nicht in der Lage, die Massnahmen gemäss Absatz 2 durchzuführen, kann die ersuchende Stelle ein Unternehmen mit deren Durchführung beauftragen, das durch den Vertragsstaat, in dem die Massnahme durchgeführt werden soll, anerkannt ist. Dabei sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigen.
(4) Die Verbindungsstelle eines Vertragsstaats stellt der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaats regelmässig die erforderlichen persönlichen Daten der Personen zur Verfügung, welche nach seinen Rechtsvorschriften eine Rente beziehen und im Gebiet des anderen Vertragsstaats ihren Wohnsitz haben, zum Zwecke des Abgleichs mit den Sterbedaten des Wohnsitzstaats.
(5) Beantragt eine Person nach Artikel 3 in Albanien eine einkommensabhängige Sozialrente, so teilt die zuständige schweizerische Stelle dem für die Leistungserbringung zuständigen Träger in Albanien auf dessen Antrag die erforderlichen Angaben zur Rentenhöhe und zu allfälligen weiteren schweizerischen Rentenleistungen mit.
(6) Beantragt eine Person nach Artikel 3 in der Schweiz Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006¹⁰ über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, so teilt die zuständige albanische Stelle der zuständigen schweizerischen Stelle auf Antrag Angaben zu Einkommen, Vermögen und Wohnsitz mit.
¹⁰ SR 831.30
Art. 24 Schutz von Personendaten
Soweit aufgrund dieses Abkommens Personendaten übermittelt werden, gelten für die Bearbeitung und Sicherung dieser Daten, unter Berücksichtigung des im Vertragsstaat geltenden innerstaatlichen und internationalen Datenschutzrechts, die folgenden Bestimmungen:
a) Die Daten dürfen nur für die Durchführung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, an zuständige Träger des empfangenden Vertragsstaats übermittelt werden; diese Träger dürfen sie nur zum angegebenen Zweck bearbeiten und nutzen; die Bearbeitung für andere Zwecke ist im Rahmen der Gesetzgebung des empfangenden Vertragsstaats zulässig, wenn dies Zwecken der sozialen Sicherheit einschliesslich damit zusammenhängender gerichtlicher Verfahren dient.
b) Die übermittelnde Stelle muss sicherstellen, dass die übermittelten Daten richtig sind und ihr Inhalt dem verfolgten Zweck entspricht; dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten; erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen; diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder die Vernichtung vorzunehmen.
c) Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck erfordert, zu dem sie übermittelt worden sind; die Daten dürfen nicht vernichtet werden, falls durch ihre Vernichtung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person im Bereich der sozialen Sicherheit beeinträchtigt werden könnten.
d) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, Personendaten, die übermittelt werden, wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Art. 25 Steuern, Gebühren und Beglaubigungen
(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats die Befreiung oder Ermässigung von Steuern, Stempelabgaben oder Gebühren für Gesuche oder Schriftstücke vor, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, so gilt die Befreiung oder Ermässigung auch für Gesuche und Schriftstücke, die in Anwendung dieses Abkommens von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats eingereicht oder ausgestellt werden.
(2) Schriftstücke, die in Anwendung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats vorzulegen sind, sind von der diplomatischen oder konsularischen Beglaubigung oder vergleichbaren Formalitäten befreit, wenn die zuständigen Träger oder Verbindungsstellen diese unmittelbar direkt untereinander austauschen.
Art. 26 Schriftverkehr und Sprachen
(1) Die zuständigen Behörden und die zuständigen Träger beider Vertragsstaaten können jedes Mal, wenn die Anwendung dieses Abkommen es erfordert, direkt miteinander oder mit jeder Person unabhängig von ihrem Wohnort verkehren.
(2) Die zuständigen Behörden und die zuständigen Träger eines Vertragsstaats dürfen die Bearbeitung von Gesuchen und die Berücksichtigung von Dokumenten nicht verweigern, nur weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaats abgefasst sind.
(3) Die zuständigen Behörden können in der Verwaltungsvereinbarung Ausnahmen von Absatz 2 vereinbaren.
Art. 27 Gesuche, Rechtsmittel und Fristen
(1) Eine beim zuständigen Träger des ersten Vertragsstaats eingereichte Beschwerde gegen den Entscheid des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaats ist rechtsgültig. Bei der Behandlung der Beschwerde kommen Verfahren und Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaats zur Anwendung, dessen Entscheid angefochten wird.
(2) Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats innert einer bestimmten Frist beim zuständigen Träger dieses Vertragsstaats einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist beim zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats eingereicht werden.
(3) Der zuständige Träger, welcher Gesuche, Erklärungen oder Rechtsmittel erhält, übermittelt diese unverzüglich an den zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats, unter Angabe des Eingangsdatums des Schriftstücks.
Art. 28 Zustellung von Entscheiden
Die Entscheide des zuständigen Trägers des einen Vertragsstaats werden Personen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaats aufhalten, direkt zugestellt. Eine Kopie des Entscheids wird der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaats übermittelt.
Art. 29 Währung
(1) Die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats geschuldeten Geldleistungen können in der Währung des Vertragsstaats, dessen zuständiger Träger zahlungspflichtig ist, oder in einer anderen von diesem Vertragsstaat bestimmten Währung gezahlt werden. Wechselkursrisiken werden von der Leistungsempfängerin oder vom Leistungsempfänger getragen.
(2) Die rechtlichen Bestimmungen eines Vertragsstaats zur Devisenkontrolle können die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats geschuldeten Zahlungen nicht verhindern.
(3) Erlässt ein Vertragsstaat Vorschriften über die Einschränkung des Devisenverkehrs, so treffen die beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen Massnahmen, um die Zahlung der nach diesem Abkommen gegenseitig geschuldeten Beträge sicherzustellen.
Art. 30 Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen
Hat ein Träger eines Vertragsstaats Geldleistungen zu Unrecht gewährt, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer gleichartigen Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats zugunsten dieses Trägers einbehalten werden.
Art. 31 Einforderung von nicht bezahlten Beiträgen und zu Unrecht erbrachten Leistungen
(1) Der zuständige Träger eines Vertragsstaats kann im Auftrag des anderen Vertragsstaats nicht bezahlte Beiträge einziehen und zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückfordern gemäss dem Verfahren und den anwendbaren Rechtsvorschriften sowie mit den gleichen Sicherungen und Vorrechten, die für den Einzug von nicht bezahlten Beiträgen und die Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen im ersten Vertragsstaat gelten.
(2) Die vollstreckbaren Entscheide von Gerichten und Verwaltungsbehörden betreffend den Einzug von Beiträgen, Zinsen und anderen Kosten sowie betreffend die Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats werden vom anderen Vertragsstaat gemäss den geltenden Verfahren anerkannt. Auf Antrag des zuständigen Trägers eines Vertragsstaats vollstreckt der andere Vertragsstaat diese Entscheide, wie wenn sie in letzterem Vertragsstaat nach dessen anwendbaren Rechtsvorschriften und Verfahren getroffen worden wären. Diese Entscheide gelten als vollstreckbar, soweit die in diesem Vertragsstaat anwendbaren Rechtsvorschriften und Verfahren dies verlangen.
(3) Im Fall einer Zwangsvollstreckung, eines Konkurses oder eines Vergleichs geniessen die Forderungen des Trägers des einen Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat dieselben Privilegien wie gleichartige Forderungen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats.
(4) Die Anwendung dieser Bestimmung und die Kostenerstattung werden in der Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Art. 32 Schadenersatz
(1) Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet des anderen Vertragsstaats eingetreten ist, nach dessen Rechtsvorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Schadenersatz, so geht der Ersatzanspruch auf den leistungspflichtigen Träger des ersten Vertragsstaats nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über; der zweite Vertragsstaat erkennt diesen Übergang an.
(2) Haben Träger beider Vertragsstaaten in Anwendung von Absatz 1 wegen Leistungen aufgrund desselben Schadensfalles Ersatzanspruch, so sind sie Gesamtgläubiger. Im Innenverhältnis sind sie anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
Art. 33 Beilegung von Streitigkeiten
Alle Streitigkeiten, die sich bei der Durchführung oder der Auslegung dieses Abkommens ergeben, werden von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen geregelt.
Art. 34 Freiwillige Versicherung der Schweiz
Schweizer Staatsangehörige, die im Gebiet Albaniens wohnen, können der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften vorbehaltlos beitreten; insbesondere bestehen keine Einschränkungen in Bezug auf die Beitragszahlungen in diese Versicherung und den Bezug der daraus erworbenen Renten.
Titel V Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 35 Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten.
(2) Vor dem Inkrafttreten des Abkommens getroffene Entscheide stehen seiner Anwendung nicht entgegen.
(3) Für die Feststellung eines Leistungsanspruchs nach diesem Abkommen werden die nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten und Versicherungsereignisse berücksichtigt, die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegt worden oder eingetreten sind.
(4) Die Anwendung dieses Abkommens darf keine Kürzung von vor seinem Inkrafttreten gewährten Leistungen zur Folge haben.
(5) Über Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgelehnt oder festgestellt worden ist, wird auf Antrag nach diesem Abkommen neu entschieden. Die Neufeststellung kann auch von Amtes wegen erfolgen.
(6) Die Verjährungsfristen nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten beginnen für alle Ansprüche, die aufgrund dieses Abkommens entstehen, frühestens mit dem Inkrafttreten des Abkommens.
(7) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.
Art. 36 Dauer, Änderung und Kündigung des Abkommens
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Dieses Abkommen kann auf schriftlichen Antrag eines Vertragsstaats im gegenseitigen Einverständnis beider Vertragsstaaten geändert und ergänzt werden.
(3) Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen.
(4) Tritt das Abkommen infolge Kündigung ausser Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter. Die aufgrund seiner Bestimmungen erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt.
Art. 37 Inkrafttreten des Abkommens
(1) Dieses Abkommen muss von beiden Vertragsstaaten gemäss eigener Gesetzgebung ratifiziert werden.
(2) Die Vertragsstaaten notifizieren einander auf diplomatischem Weg den Abschluss der durch Verfassung und Gesetzgebung für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorgeschriebenen Verfahren.
(3) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Empfang der letzten Notifikation folgt, in Kraft.
Geschehen zu Tirana am 18. Februar 2022, in zwei Urschriften, in deutscher und in albanischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
Für die Alain Berset | Für die Delina Ibrahimaj |
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