REGLEMENT über die Gebühren der Fleischschauer (30.2325)
CH - UR

REGLEMENT über die Gebühren der Fleischschauer

REGLEMENT über die Gebühren der Fleischschauer (vom 18. April 1994; Stand am 14. März 2009) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 der Fleischschauverordnung des Kantons Uri vom 27. Oktober 1965, beschliesst:

Artikel 1 Gebühren

Die Fleischschauer beziehen folgende Gebühren:
1. für die ordentliche Fleischschau 1.1 Grundtaxe je Gang und Schlachtlokal 50 % der Grundtaxe für jeden aufgrund des Betriebsablaufes weiteren Gang im gleichen Schlachtlokal am gleichen Tag Fr. 16.— 1.2 Untersuchung je eines Stückes Grossvieh – Kühe, Rinder, Stiere, Pferde – Kälber Fr. Fr. 8.50 2.50 1.3 Untersuchung je eines Stückes Kleinvieh – Schafe, Ziegen, Schweine – Ferkel, Zicklein, Lämmchen Fr. Fr. 4.50 2.50
2. für die Fleischschau bei gelegentlichen Schlachtun - gen in Kollektivbetrieben, bei Haus- und Not - schlachtungen werden zusätzliche Gebühren zu Zif - fer 1.1 und 1.2 berechnet 2.1 für Sofortbesuche werktags Fr. 13.— 2.2 für Sofortbesuche sonntags Fr. 20.—
3. für Entnahme von Material zur bakteriologischen Fleischuntersuchung, Porto nicht inbegriffen für die Kontrolle nach dem bakteriologischen Fleischunter - such: einfache Grundtaxe und Untersuchungstaxe Fr. 13.—
4. für Entnahme amtlich angeordneter Proben zur Ermittlung unzulässiger Rückstände und Zusätze, Porto nicht inbegriffen Fr. 32.—
5. für die Kontrolle von eingeführtem Fleisch und eingeführter Fleischwaren in Gemeinden mit Nachfleischschau 1
5.1 bei Sendungen bis 50 kg Fr. 2.— 5.2 für jede weiteren 10 kg Fr. 0.40 5.3 bei Sendungen mit Dauerfleischwaren je 50 kg Fr. 1.—
6. für die Ausstellung 6.1 eines Fleischschauzeugnisses Fr. 2.50 6.2 eines Spezialzeugnisses Fr. 6.— 6.3 eines Waagscheines für Grossvieh Fr. 5.— 6.4 eines Waagscheines für Kleinvieh Fr. 2.50
7. Die Wegzeit- und Kilometerentschädigung kombiniert beträgt je Autokilometer Fr. 2.—

Artikel 2 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Fleischschautarif vom 15. Juni 1987 wird aufgehoben.

Artikel 3 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juni 1994 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
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