VERORDNUNG über die Familienzulagen (20.2512)
CH - UR

VERORDNUNG über die Familienzulagen

1 VERORDNUNG über die Familienzulagen (vom 27. September 1989 1 ; Stand am 1. Januar 2008) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 37 des Gesetzes vom 4. Juni 1989 über die Familien- zulagen 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgem eine Bestimmungen

Artikel 1 Betriebsstätte

n (Artikel 2 1a FZG)
1 Als Betriebsstätten gelten Anlagen und Einrichtungen, in denen eine ge- werbliche, industrielle oder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird, sowie Praxen freier Berufe und Haushalte, in denen Familienangehörige oder Drit- te gegen Entgelt mitarbeiten.
2 Arbeitgeber, die im Kanton Uri eine Betriebsstätte haben, können sich an eine ausserkantonale Kasse anschliessen, wenn: a) der Hauptbetrieb der gleichen Familienausgleichskasse angeschlossen ist; b) die betreffende Kasse Gegenrecht hält, und c) die Leistungen der Kasse den im Kanton Uri geltenden Mindestansätzen entsprechen.

Artikel 2 Selbständiger

werbende (Artikel 2 2 FZG) Als selbständigerwerbend gilt, wer vorwiegend auf eigene Rechnung arbei- tet und überwiegend aus dem Ertrag dieser Tätigkeit den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreitet. ___________
1 AB vom 6. Oktober 1989
2 RB 20.2511
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Artikel 3 Einkommensg

renze für Selbständigerwerbende (Artikel 2 1b FZG)
1 Dem Gesetz unterstehen Selbständigerwerbende, deren AHV-pflichtiges Einkommen 45 000 Franken im Jahr, zuzüglich 4 000 Franken für jedes zu- lageberechtigte Kind, nicht übersteigt. 3
2 Das Einkommen selbständigerwerbender, ungetrennt lebender Ehegatten wird zusammengezählt. Diese Regelung gilt auch, wenn zwischen Ehegat- ten ein Lohnverhältnis besteht.
3 Als Grundlage für die Bemessung des AHV-pflichtigen Einkommens gilt die rechtskräftige AHV-Beitragsverfügung für das Bezugsjahr. Ist die Veran- lagung noch nicht definitiv, gilt provisorisch die letztbekannte rechtskräftige Veranlagung.

Artikel 4 Ausnahmen v

on der Unterstellung (Artikel 3 2 FZG)
1 Die Befreiung eines Arbeitgebers von der Unterstellung erfolgt auf Beginn eines Kalenderjahres.
2 Arbeitgeber, welche die Befreiung begehren, haben der Kasse spätestens bis Ende April für das folgende Jahr ein Gesuch einzureichen und nachzu- weisen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Artikel 5 Lohnanspruch

(Artikel 8 1 FZG)
1 Lohn ist, was der Arbeitgeber selbst dem Arbeitnehmer für dessen Arbeit bezahlt, nicht aber ein zulasten eines Dritten gehender Lohnersatz.
2 Freizeitarbeit, auch wenn sie entlöhnt ist, gibt keinen Anspruch auf Kinder- zulagen.
2. Abschnitt: Familienzulagen

Artikel 6 Geburtszulag

e (Artikel 5 FZG)
1 Die Geburtszulage beträgt 1 000 Franken. 4
2 Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende haben Anspruch auf eine Ge- burtszulage, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes dem Gesetz un- terstellt sind. ___________
3 Fassung gemäss LRB vom 13. November 1996, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1997 (AB vom 29. November 1996).
4 Fassung gemäss LRB vom 13. November 1996, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1997 (AB vom 29. November 1996).
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Artikel 7 Kinderzulage (

Artikel 6 FZG)
1 Die Kinderzulage beträgt 200 Franken je Monat für Kinder bis zum vollen- deten 16. Altersjahr. Ist das Kind in Ausbildung, beträgt die Kinderzulage ab dem vollendeten 16. Altersjahr bis Ende des Monats, in dem es das
25. Altersjahr vollendet, 250 Franken. 5
2 Die Erwerbsunfähigkeit nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a des Gesetzes ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

Artikel 8 Kinder in Aus

bildung (Artikel 6 4b FZG)
1 Als Ausbildung, die nachzuweisen ist, gilt insbesondere: a) die Absolvierung einer Berufslehre oder Anlehre; b) der Besuch einer Mittel-, Fortbildungs- oder Berufsschule, einer höheren Lehranstalt oder einer Hochschule; riates oder Praktikums, wenn das Arbeitsentgelt die Hälfte des branchen- üblichen Anfangslohnes nicht erreicht und die schulische Ausbildung während der Woche mindestens acht Unterrichtsstunden beansprucht.
2 Eine Ausbildung im Ausland wird anerkannt, wenn der Schulbesuch oder das Studium einer Ausbildung in der Schweiz gleichwertig ist.
3 Der schweizerische Militärdienst eines in Ausbildung stehenden Kindes unterbricht den Anspruch auf Kinderzulage nicht.

Artikel 9 Anspruchsber

echtigung für Kinder im Ausland (Artikel 7 4 FZG)
1 Arbeitnehmer haben für ihre ledigen, im Ausland wohnenden ehelichen Kinder und Adoptivkinder Anspruch auf Kinderzulagen bis zum vollendeten
16. Altersjahr (Artikel 6 Absatz 3 FZG). Hat jedoch der Ehegatte aufgrund der ausländischen Gesetzgebung auch einen Kinderzulagen-Anspruch, ent- fällt die Anspruchsberechtigung.
2 Der Arbeitnehmer ist beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen er sei- nen Anspruch ableitet. Können keine von einer amtlichen Stelle beglaubig- ten Dokumente vorgelegt werden oder bestehen begründete Zweifel an de- ren Echtheit, dürfen die Zulagen nicht ausgerichtet werden.

Artikel 10 Berechnung d

er Kinderzulagen (Artikel 7/16 1 FZG)
1 Für Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Arbeitszeit sind die Kinderzulagen in der Regel nach dem Monatsansatz, für die übrigen Arbeitnehmer nach dem Tages- oder Stundenansatz zu berechnen. ___________
5 Fassung gemäss LRB vom 26. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007).
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2 Der Monatsansatz gilt für 30 Tage und der Tagesansatz für acht Arbeits- stunden.
3 Für Heimarbeiter, Akkordanten und Bezüger von Pauschalentschädigun- gen ist die Arbeitszeit aufgrund der Lohnsumme und der branchenüblichen Lohnansätze zu ermitteln. Beträgt diese weniger, mindestens jedoch 40 Stunden je Monat, so wird eine im Verhältnis zur Normalarbeitszeit herabge- setzte Kinderzulage ausgerichtet.
4 Alleinerziehende, die einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen, er- halten für das in deren Obhut stehende Kind die vollen Kinderzulagen, so- fern ihnen anderweitig keine Kinderzulagen zustehen. Die Erwerbstätigkeit gilt als regelmässig, wenn sie mindestens einen Viertel der branchenübli- chen Arbeitszeit beansprucht, gleichgültig, ob diese tageweise oder stun- denweise geleistet wird.
3. Abschnitt: Or ganisation

Artikel 11 Geltendmach

ung des Anspruches (Artikel 13 1 FZG)
1 Der Anspruch auf Familienzulagen ist geltend zu machen: a) mit einem Anmeldeformular der Familienausgleichskasse, das die Arbeit- nehmer ihrem Arbeitgeber einreichen; b) mit einem Fragebogen, den die Selbständigerwerbenden der Familien- ausgleichskasse, der sie angeschlossen sind, einreichen.
2 Zulagenbezüger sind verpflichtet, ihrem Arbeitgeber oder der zuständigen Familienausgleichskasse rechtzeitig von Tatsachen Kenntnis zu geben, die den bisherigen Zulagenanspruch beeinflussen können.
3 Macht der Arbeitnehmer den Anspruch auf Familienzulagen nicht geltend, kann die Anmeldung vom andern Elternteil oder von derjenigen Person oder Institution gemacht werden, welche für das Kind sorgt.

Artikel 12 Rückvergütun

g an Arbeitgeber (Artikel 13 2 FZG) Der Anspruch auf Rückvergütung nach Artikel 13 des Gesetzes besteht auch zugunsten der Arbeitgeber für die von ihnen ausbezahlten Familienzu- lagen.

Artikel 13 Auszahlung u

nd Abrechnung (Artikel 16 FZG)
1 Die Familienzulagen für Arbeitnehmer werden jeweils auf Ende des Mo- nats fällig. Sie sind durch den Arbeitgeber auszurichten und auf der Lohnab- rechnung separat aufzuführen.
2 Der Arbeitgeber hat periodisch mit der Familienausgleichskasse über die ausbezahlten Zulagen abzurechnen. Artikel 13 des Gesetzes ist sinn- gemäss anwendbar.
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3 Die Familienzulagen für Selbständigerwerbende werden durch die zustän- dige Familienausgleichskasse in der Regel vierteljährlich ausgerichtet.
4 Die der kantonalen Kasse angeschlossenen Arbeitgeber dürfen die Famili- enzulagen nur aufgrund einer Kassenverfügung auszahlen.
5 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern über die Familien- ausgleichskasse, der er angehört, sowie über deren Familienzulagenrege- lung und das Bezugsverfahren Auskunft zu geben.
6 Er hat der zuständigen Familienausgleichskasse alle für die ordnungs- gemässe Durchführung des Gesetzes notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Bescheinigungen über das Dienstverhältnis des Ar- beitnehmers, der Kinderzulagen beansprucht, auszustellen.

Artikel 14 Kantonale Ka

sse (Artikel 17 2 FZG)
1 Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung und der kantonalen Gesetzgebung finden sinnge- mäss Anwendung auf die Organisation und die Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse und deren Zweigstellen.
2 Die kantonale Familienausgleichskasse vergütet der Ausgleichskasse des Kantons Uri die aus der Durchführung des Gesetzes entstehenden Verwal- tungskosten.
3 Die Familienausgleichskasse des Kantons Uri hat über ihre Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Vermögen eine eigene Rechnung zu führen.
4 Als Geschäftsjahr gilt das für die Ausgleichskasse des Kantons Uri von der AHV-Gesetzgebung her vorgeschriebene Rechnungsjahr.

Artikel 15 Private Ka

ssen (Artikel 18 FZG)
1 Die privaten Kassen haben der kantonalen Kasse: a) alle ihnen im Kanton Uri angeschlossenen Arbeitgeber und Selbständi- gerwerbenden zu melden; b) die Änderungen im Mitgliederbestand laufend mitzuteilen, und c) auf Verlangen weitere statistische Unterlagen zu liefern.
2 Die Familienausgleichskasse des Kantons Uri übernimmt keine Garantie, wenn private Kassen ihre Verpflichtungen nicht erfüllen.

Artikel 16 Abrechnungss

tellen (Artikel 19 FZG) Die Vergütung für die Mitarbeit der Abrechnungsstellen wird von der für die kantonale Kasse zuständigen AHV-Aufsichtskommission festgelegt.
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Artikel 17 Kontrollen (Art

ikel 21 FZG)
1 Die Revision der Familienausgleichskasse des Kantons Uri ist der Treu- handgesellschaft übertragen, die gemäss den Bundesvorschriften die Buch- und Kassenführung der Ausgleichskasse des Kantons Uri prüft.
2 Die Abrechnungsstellen werden von ihren für die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung zuständigen Revisionsfirmen geprüft. Sie haben der kanto- nalen Kasse über das Kontrollergebnis jährlich schriftlich zu berichten.
3 Die privaten Kassen stellen der Aufsichtskommission den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Bericht ihrer Kontrollstelle über den Vollzug des kantonalen Gesetzes bis Ende Juni des folgenden Jahres zu. Die kantonale Kasse kann ergänzende Auskünfte verlangen.

Artikel 18 Mitwirkung de

r Gemeinden Die Gemeinden haben beim Vollzug des Gesetzes unentgeltlich mitzuwir- ken.

Artikel 19 Beitrag der Ar

beitgeber (Artikel 23 FZG)
1 Für die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeit- geber beträgt der Beitrag 2,0 Prozent der AHV-beitragspflichtigen Lohn- summe. 6
2 Es wird kein separater Verwaltungskosten-Beitrag erhoben.
4. Abschnitt: Refer endum, Inkrafttreten
Artikel 20
1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt 7 . Im Namen des Landrates Der Präsident: Peter Baumann Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber ___________
6 Fassung gemäss LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002).
7 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1990 (AB vom 12. Januar 1990).
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