Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen (211.115)
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Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 16. September 2005 (Stand 1. Juli 2022) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA), gestützt auf Art. 84 ZGB 1 ) und Art. 52 des Schlusstitels ZGB sowie Art. 6 Unterabs. l des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stif tungsaufsicht vom 19. April 2004 2 ) , beschliesst: 1. Geltungsbereich, Zuständigkeit § 1 Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über die privaten Stiftungen im Sinne von Art. 80 ff. ZGB (sog. klassische Stif tungen), die nach ihrer Bestimmung den Kantonen Luzern, Schwyz, Ob walden, Nidwalden oder Zug angehören. 2 Sie sind nicht anwendbar auf Familienstiftungen und kirchliche Stiftun gen (Art. 87 ZGB) sowie auf Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes un terstehen. Für Personalvorsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, und für Einrichtun gen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, gelten die Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge vom 16. September 2005 3 ) . 1) SR 210 2) GDB 856.2 3) GDB 856.211 OGS 2022, 16
§ 2 Aufsichtsbehörde 1 Die Aufsicht über die Stiftungen im Sinne von Art. 84 Abs. 1 ZGB wird von der Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA; nachfolgend als Aufsichtsbehörde bezeich net) ausgeübt. § 3 Aufsichtsübernahme 1 Bei der Eintragung einer Stiftung sorgt das jeweilige kantonale Handels registeramt dafür, dass jede Stiftung – mit Ausnahme der Familienstiftun gen und der kirchlichen Stiftungen – der Aufsicht desjenigen Gemeinwe sens unterstellt wird, dem sie nach ihrer Bestimmung angehört. 2 Das Handelsregisteramt macht der von ihm als zuständig erachteten Aufsichtsbehörde von der Errichtung der Stiftung unter Zustellung eines Handelsregisterauszuges sowie eines Doppels oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungsurkunde und allfälliger Reglemente Mitteilung. Nach Vorliegen der Verfügung der Aufsichtsbehörde betreffend die Übernahme der Stiftungsaufsicht wird die Aufsichtsbehörde im Handelsregister einge tragen. 3 Erachtet sich die ZBSA für unzuständig, überweist sie die Unterlagen an die ihrer Ansicht nach zuständige Aufsichtsbehörde. 2. Aufgaben der Aufsichtsbehörde § 4 Aufgaben im Allgemeinen 1 Der Aufsichtsbehörde obliegen alle Aufgaben, die ihr durch Bundesrecht und die einschlägigen Bestimmungen der Konkordatskantone zugewiesen werden, soweit diese der ZBSA die Stiftungsaufsicht übertragen haben. Beim Vollzug der Gesetzgebung ist sie für alle Massnahmen und Ent scheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz vorbehal ten werden. 2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 des Konkordats nimmt die ZBSA für die Konkor datskantone, die ihr die Aufsicht über die Stiftungen übertragen haben, bezüglich der kantonalen und kommunalen Stiftungen auch die Aufgaben der Änderungsbehörde im Sinne der Art. 85, 86 und 86a ZGB wahr. 3 Bei der Ausübung der Aufsicht respektiert die Aufsichtsbehörde die Selbständigkeit der Stiftungen und die Eigenverantwortung deren Organe. Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn die Organe nicht im Rah men pflichtgemässen Ermessens handeln. 2
4 Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderli chen Weisungen und Richtlinien erlassen. § 5 Aufgaben im Besonderen 1 Die Aufsichtsbehörde prüft a. die Organisation der Stiftungen (Art. 83 ZGB), b. die Verwendung des Stiftungsvermögens (Art. 84 Abs. 2 und 84a ZGB), c. die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer so liden Kapitalanlage, insbesondere der Sicherheit, der angemesse nen Rendite, des Risikoausgleichs und der Liquidität, d. die Übereinstimmung der vom Stiftungsrat erlassenen Reglemente mit der Stiftungsurkunde, e. die Gesuche von Stiftungen um Befreiung von der Pflicht, eine Revi sionsstelle zu bezeichnen (Art. 83b Abs. 2 ZGB). § 6 Aufsichtsmittel 1 Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erfor derlichen Massnahmen. Zu diesem Zweck stehen ihr insbesondere fol gende Aufsichtsmittel zur Verfügung: a. die Erteilung von verbindlichen Weisungen an die Stiftungsorgane, b. die Ermahnung, die Verwarnung und die Abberufung von Organen, c. die Einsetzung eines Sachwalters oder einer Sachwalterin, d. die Einsetzung einer ausserordentlichen Revisionsstelle, e. die Aufhebung und Änderung von Entscheiden der Organe, f. die Anordnung von Expertisen, g. die Ersatzvornahme, h. die Strafandrohung wegen Ungehorsams gemäss Artikel 292 StGB 4 ) , i. die Prüfung der Geschäftsführung und des Rechnungswesens am Sitz der Stiftung, k. die Ernennung des fehlenden Organs. 4) SR 311.0 3
3. Aufgaben der Stiftung § 7 Berichterstattung und Rechnungsablage 1 Jede Stiftung hat der Aufsichtsbehörde unaufgefordert alljährlich spätes tens sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres folgende rechtskonform und original unterzeichnete Dokumente zur Prüfung und Kenntnisnahme einzureichen: a. die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang), b. den Bericht der Revisionsstelle, c. den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung, d. das Genehmigungsprotokoll des Stiftungsrates. 2 Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen, insbesondere in alle Dokumente, wie Bücher, Belege, Proto kolle und Korrespondenzen, Einsicht nehmen. § 8 Mitteilungspflicht 1 Über neu erlassene oder geänderte Statuten und Reglemente sowie die Wahl von Mitgliedern der Organe ist die Aufsichtsbehörde sofort zu infor mieren. 4. Änderung, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung § 9 Zuständige Behörde 1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 3 des Konkordats ist die ZBSA für diejenigen Konkordatskantone, die ihr die Aufsicht über die klassischen Stiftungen übertragen haben, zuständig für die Änderung der Organisation oder des Zwecks einer Stiftung (Art. 85 ff. ZGB) sowie für die Feststellung der Un erreichbarkeit des Zwecks beziehungsweise für die Aufhebung der Stif tung (Art. 88 Abs. 1 ZGB). 2 Die ZBSA nimmt für diejenigen Konkordatskantone, die ihr die Aufsicht über die Stiftungen übertragen haben, auch für die unter kommunaler Auf sicht stehenden Stiftungen die Aufgaben der Änderungs- und Umwand lungsbehörde im Sinne von Art. 85ff. und 88 Abs. 1 ZGB wahr. Über alle anderen Änderungen verfügen die kommunalen Aufsichtsbehörden. 4
§ 10 Entscheide 1 Gesuche betreffend die Änderung, die Umwandlung oder die Aufhebung einer Stiftung sind der ZBSA zum Entscheid zu unterbreiten. Ihre Verfü gung hat konstitutive Wirkung. 2 Handelt es sich um eine Stiftung unter kommunaler Aufsicht mit Sitz in einem Konkordatskanton, welcher der ZBSA die Aufsicht über die kanto nalen Stiftungen übertragen hat, nimmt die zuständige kommunale Behör de als Aufsichtsbehörde das Gesuch der Stiftung entgegen und unterbrei tet es mit einem entsprechenden Antrag der ZBSA zum Entscheid. 5. Rechtspflege § 11 Entscheide der Aufsichtsbehörde 1 Das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Verfügungen und Entscheiden der ZBSA sowie das Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Vorschriften des Standortkantons Luzern. 2 Rechtsmittelinstanz ist das Kantonsgericht des Kantons Luzern. 6. Gebühren § 12 Grundsatz 1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus a. einer jährlichen Aufsichtsgebühr, b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. 3 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens der Stiftung und die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach effektivem Aufwand bemessen und den Stiftungen oder den Ge suchstellerinnen und Gesuchstellern in Rechnung gestellt. § 13 Jährliche Aufsichtsgebühr 1 Für die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungen wird eine Grund gebühr von 300 Franken zuzüglich 0,1 Promille des Bruttovermögens, ab gerundet auf den nächsten vollen Franken, höchstens aber von 3 800 Franken erhoben. 5
2 Sind Abklärungen notwendig, die das übliche Mass übersteigen, darf die Gebühr auf maximal den doppelten Betrag erhöht werden. 3 In begründeten Fällen kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. 7. Schlussbestimmungen § 14 Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen über die Stiftungsaufsicht treten am 1. Januar 2006 in Kraft. 5 ) Sie sind in den Publikationsorganen der Konkor datskantone zu veröffentlichen. 5) Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 15. September 2020 die Aufsicht über die Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton oder mehreren Gemeinden angehören, auf den 1. Januar 2022 an die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsauf sicht (ZBSA) übertragen. Der Konkordatsrat der ZBSA hat die Ausführungsbestim mungen letztmals am 23. Mai 2022 geändert. Diese treten am 1. Juli 2022 in Kraft. Die Änderungen der Ausführungsbestimmungen vom 3. Juni 2019 (in Kraft seit 1. September 2019) und vom 23. Mai 2022 (in Kraft seit 1. Juli 2022) sind im Text nachgeführt, werden in der Änderungstabelle aber nicht ausgewiesen 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.09.2005 01.07.2022 Erlass Erstfassung OGS 2022, 16 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.09.2005 01.07.2022 Erstfassung OGS 2022, 16 8
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