REGLEMENT über die Schulleitung (10.1447)
CH - UR

REGLEMENT über die Schulleitung

REGLEMENT über die Schulleitung (vom 9. Januar 2008 1 ; Stand am 1. August 2019) Der Erziehungsrat, gestützt auf Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung vom 22. April 1998 zum Schulgesetz (Schulverordnung) 2 , beschliesst:

Artikel 1 Gegenstand

3 Dieses Reglement bestimmt die fachlichen und persönlichen Vorausset - zungen, die Aufgaben und die Pensen für Schulleitungen.

Artikel 2 Voraussetzungen der Anstellung

1 Voraussetzung für eine Anstellung als Mitglied der Schulleitung ist die fachliche und persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.
2 In fachlicher Hinsicht verfügt die Bewerberin oder der Bewerber in der Regel über:
a) Berufserfahrung im pädagogischen Bereich;
b) eine besondere Ausbildung für die Schulleitung;
c) die Zulassungsvoraussetzungen zum Schuldienst.
3 Personen, die noch nicht über die besondere Ausbildung für die Schullei - tung verfügen, können angestellt werden, wenn sie sich verpflichten, die entsprechende Ausbildung zu absolvieren.

Artikel 3 Aufgaben

1 Die Schulleitung trägt die Verantwortung, dass die Schule ihren fachlichen und erzieherischen Auftrag erfüllt. Sie ist für die organisatorischen, administ - rativen, pädagogischen und personellen Belange der Schule verantwortlich,
1 AB vom 8. Februar 2008
2 RB 10.1115
3 Fassung gemäss ERB vom 30. Januar 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2019 (AB vom 15. Februar 2019) 1
sofern dafür nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig erklärt wird.
2 Insbesondere hat die Schulleitung:
a) unter Einbezug des Schulteams das Leitbild für die Schule und das Schulprogramm zu erarbeiten und für deren Umsetzung zu sorgen;
b) für die Umsetzung von schulischen Projekten und Schulversuchen zu sorgen;
c) die Qualität der Schule und ihrer Arbeit zu überprüfen und zu sichern;
d) die schulinterne Weiterbildung zu planen;
e) die Zusammenarbeit mit den an der Schule beteiligten Behörden und Personen zu fördern;
f) das Schuljahr zu planen und zu organisieren (Zuteilung der Klassen und Pensen, Stundenpläne, Schulanlässe und Schulagenda);
g) Sitzungen einzuberufen und zu leiten;
h) administrative Aufgaben zu erledigen;
i) zuhanden von Schulrat, Schulaufsicht und Öffentlichkeit den Jahresbe - richt der Schule zu erstellen;
j) die Verantwortung für die Personalführung und Personalbeurteilung der Lehrpersonen zu tragen;
k) die individuelle Weiterbildung der Lehrpersonen zu bewilligen.
3 Über die Zuteilung der Aufgaben im Einzelnen entscheidet der Schulrat (Stellenbeschreibung und Funktionsdiagramm).

Artikel 4 Weiterbildung

Die Mitglieder der Schulleitung bilden sich regelmässig weiter.

Artikel 5 Pensum

4
1 Der Schulleitung ist folgendes Pensum zur Verfügung zu stellen:
a) ein Sockelpensum von 20 Stellenprozenten für die Grundaufgaben;
b) zusätzlich ein Bandbreitenpensum von 4.1 bis 5.9 Stellenprozenten pro Schulabteilung.
2 Der Schulrat berücksichtigt bei der Festlegung des Bandbreitenpensums folgende Kriterien:
a) Anzahl Lehrpersonen pro Abteilung;
4 Fassung gemäss ERB vom 30. Januar 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2019 (AB vom 15. Februar 2019)
2
b) Anzahl Schülerinnen und Schüler pro Abteilung;
c) Führungsspanne;
d) Zusammensetzung des Personals;
e) Anzahl und Lage der Schulstandorte;
f) Aufteilung der Aufgaben zwischen Schulrat und Schulleitung;
g) Aufgabendelegation an ein Sekretariat;
h) Schulentwicklungssituation (Anzahl und Komplexität von Projekten);
i) Vielfalt der schulischen Angebote;
j) Zentrumsfunktion für andere Schulen und Gemeinden.
3 Das Bandbreitenmodell ist alle vier Jahre zu überprüfen und neu festzu - legen, bei grösseren Veränderungen auch öfters
4 Für das Qualitätsmanagement kann auch Nicht-Schulleitungsmitgliedern ein Pensum zugewiesen werden, wenn diese über eine entsprechende Ausbildung verfügen. In diesem Fall reduziert sich das Pensum der Schullei - tung entsprechend
Artikel 6 5

Artikel 7 Meldepflicht

1 Gemeinden, die neu eine Schulleitung einführen, haben dem Amt für Volksschulen folgende Unterlagen einzureichen:
a) den Einführungsbeschluss des Schulrats;
b) das Organigramm der Schule und die Stellenbeschreibung der Schullei - tung oder die Aufgabenteilung zwischen Schulrat und Schulleitung (Funktionsdiagramm);
c) bei gemeindeübergreifender Lösung zusätzlich den Vertrag, der die Zusammenarbeit regelt;
d) die Mitglieder der Schulleitung und deren Ausbildung.
2 Werden neue Personen in die Schulleitung gewählt, sind diese mit dem Personalblatt zu melden.
5 Aufgehoben durch ERB vom 30. Januar 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2019 (AB vom 15. Februar 2019). 3

Artikel 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 14. März 2001 über die pädagogische Schulleitung 6 wird aufgehoben.

Artikel 8a Übergangsbestimmung zur Änderung vom

30. Januar 2019 7 Das Pensum der Schulleitung nach Artikel 5 ist innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung an das neue Recht anzupassen.

Artikel 9 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft. Im Namen des Erziehungsrats Der Präsident: Josef Arnold Der Sekretär: Dr. Peter Horat
6 RB 10.1447
7 Eingefügt durch ERB vom 30. Januar 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2019 (AB vom 15. Februar 2019)
4
Markierungen
Leseansicht