VERORDNUNG über die Förderung des Tourismus
                            1  VERORDNUNG  über die Förderung des Tourismus (TFV)  (vom 4. April 2001  1  ; Stand am 1. Januar 2007)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 des Gastwirtschaftsgesetzes  2   und auf Artikel  90 Absatz 2 der Kantonsverfassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zw
                            eck  Diese Verordnung regelt:  a)  die Verwendung jener Patent- und Bewilligungsabgaben nach dem Gast-  wirtschaftsgesetz  4  , die für die Tourismusförderung bestimmt sind;  b)  weitere Massnahmen im Interesse der Tourismusförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Ziel
                            Die Tourismus  förderung verfolgt namentlich das Ziel:  a)  günstige  Rahmenbedingungen  für  die  Entwicklung  des  Tourismus  zu  schaffen;  b)   Innovation,  Öffnung  nach  aussen  sowie  strukturelle  Verbesserungen  zu  unterstützen;  c)   die  Zusammenarbeit  unter  den  Tourismuskreisen  sowie  mit  dem  Bund  und mit anderen Kantonen zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Massnahmen
                            1  Der Kanton unterstützt Vorhaben, die dem Ziel dieser Verordnung entspre-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann:  a)   finanzielle  Beiträge  leisten,  welche  sich  an  der  erwarteten  Wirkung  für  den Urner Tourismus zu orientieren haben. Eine substanzielle Eigenleis-  tung der Träger des Vorhabens wird dabei vorausgesetzt. Ausgeschlos-  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 12. April 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 70.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 70.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sen  sind  finanzielle  Beiträge  zugunsten  einzelbetrieblicher  Projekte  und  Vorhaben;  b)  andere Unterstützungsmassnahmen leisten, indem er beispielsweise ein  Vorhaben   fachlich   begleitet,   mithilft,   geeignete   Partnerschaften   zu  finden, Verbindungen zu Behörden herstellt und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erlässt dazu entsprechende Kriterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Fonds für Tourismusförderung
                            1  Zur  Finanzierung  der  Tourismusförderung  ausschliesslich  für  Vorhaben  zugunsten  des  Kantons  wird  ein  Spezialfonds  mit  dem  Namen  «Fonds  für  Tourismusförderung»  im  Sinne  der  Verordnung  über  den  Finanzhaushalt  des Kantons Uri  5   eingerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diesem Spezialfonds stehen jene zweckgebundenen Mittel zur Verfügung,  die gemäss dem Gastwirtschaftsgesetz  6   für die Tourismusförderung zu ver-  wenden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  verfügt  im  Rahmen  dieser  Verordnung  über  die  Mittel  des  Spezialfonds.  Er  kann  diese  Aufgabe  der  zuständigen  Direktion  7    über-  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Rechtsanspru
                            ch  Niemand  hat  einen  Rechtsanspruch  auf  Leistungen  nach  dieser  Verord-  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Ver
                            weis auf das Wirtschaftsförderungsgesetz  8  Soweit  diese  Verordnung  keine  besonderen  Bestimmungen  enthält,  gelten  die  Vorschriften  des  Wirtschaftsförderungsgesetzes  sinngemäss  auch  für  die Tourismusförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Inkrafttreten
                            Diese  Verord  nung  unterliegt  dem  fakultativen  Referendum.  Sie  tritt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Mai 2001 in Kraft.  Im Namen des Landrates  Der Präsident: Caspar Walker  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 3.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 70.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Volkswirtschaftsdirektion; vgl. Art. 1  und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 70.1611