VERORDNUNG zum Verkehrsgesetz (50.5115)
CH - UR

VERORDNUNG zum Verkehrsgesetz

VERORDNUNG zum Verkehrsgesetz (vom 4. Juni 1997 1 ; Stand am 1. Januar 2008) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 und 10 des Gesetzes vom 22. September 1996 über die Förderung des öffentlichen Verkehrs 2 , beschliesst:

Artikel 1 Bestellung des Leistungsangebots

Im Rahmen einer ganzheitlichen Verkehrspolitik und im Einvernehmen mit den direkt interessierten Gemeinden bestellt der Regierungsrat bei Trans - portunternehmungen Verkehrsleistungen.

Artikel 2 3 Gemeindeanteil

1 Die an der betreffenden Transportunternehmung direkt interessierten Gemeinden beteiligen sich am Anteil, den der Kanton für bestellte Verkehrs - leistungen zu bezahlen hat. Davon übernehmen sie:
a) 10 Prozent bei Abgeltungen zugunsten der Matterhorn-Gotthard-Bahn;
b) 30 Prozent bei Abgeltungen zugunsten der SBB, der Auto AG Uri, des Postautodienstes, der Schifffahrtsgesellschaft Vierwaldstättersee, der Treib-Seelisberg-Bahn und der Luftseilbahn Schattdorf-Haldi.
2 Bevor der Regierungsrat mit Transportunternehmungen, die in Absatz 1 nicht erwähnt sind, Angebotsvereinbarungen abschliesst, legt er im Einver - nehmen mit den direkt interessierten Gemeinden deren Beitragssatz fest.
1 AB vom 13. Juni 1997
2 RB 50.5111
3 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007). 1

Artikel 3 4 Aufteilung unter den Gemeinden

Sind mehrere Gemeinden an der betreffenden Transportunternehmung direkt interessiert, wird der Gemeindeanteil auf sie nach folgenden Kriterien und folgender Gewichtung aufgeteilt:
a) Einwohner 55 Prozent;
b) Haltestellen 25 Prozent;
c) Arbeitsplätze 20 Prozent.

Artikel 4 Kantonale Verkehrskommission

a) Zusammensetzung
1 Als Mittel der Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden wählt der Regierungsrat die kantonale Verkehrskommission.
2 Diese besteht aus:
a) dem Vorsteher oder der Vorsteherin der zuständigen Direktion 5 , die den Vorsitz hat;
b) dem Vizepräsidium gemäss Absatz 3;
c) je einer Person als Vertretung der Regionen Ursern, oberes Reusstal, Seegemeinden und Schächental;
d) zwei Personen als Vertretung des unteren Reusstals;
e) einem Verkehrsexperten oder einer Verkehrsexpertin.
3 Das Vizepräsidium ist aus der Vertretung der Regionen zu wählen. Im übrigen konstituiert sich die Verkehrskommission selbständig.
4 Die zuständige Direktion 6 führt das Sekretariat.
5 Die Mitglieder der Verkehrskommission werden nach der Nebenamtsver - ordnung 7 entschädigt. 8

Artikel 5 b) Aufgaben

1 Die Verkehrskommission berät den Regierungsrat:
a) bei der Bestellung des Leistungsangebotes;
b) bei Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs;
c) bei der Erarbeitung der Verkehrsplanung.
4 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007).
5 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
6 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7 RB 2.2251
8 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
2
2 Der Regierungsrat kann der Verkehrskommission weitere Aufgaben über - tragen.

Artikel 6 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 9 Im Namen des Landrates Die Präsidentin: Maria Baumann Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
9 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 1997 (AB vom 10. Oktober 1997). 3
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