Ausführungsbestimmungen zur Sicherstellung und Steigerung der Baulandverfügbarkeit (710.114)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen zur Sicherstellung und Steigerung der Baulandverfügbarkeit

Ausführungsbestimmungen zur Sicherstellung und Steigerung der Baulandverfügbarkeit vom 26. Mai 2020 (Stand 1. Juli 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) und Artikel 11a Absatz 2 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 2 ) , beschliesst:

Art. 1

Ausübung des gesetzlichen Kaufrechts 1 Beabsichtigt die Gemeinde, für eines oder mehrere Grundstücke das ge setzliche Kaufrecht nach Art. 11a Abs. 2 des Baugesetzes auszuüben, so erlässt der Gemeinderat eine anfechtbare Verfügung. Die Verfügung kann jederzeit erlassen werden, frühestens aber nach der rechtkräftigen Zuwei sung des Grundstücks in eine Bauzone. 2 Mit der Verfügung räumt sich die Gemeinde das Recht ein, das Grund stück zum Verkehrswert erwerben zu können, wenn es nicht innert zehn Jahren nach realisierter Groberschliessung überbaut wird oder überbaut worden ist. In der Begründung der Verfügung ist insbesondere darzule gen, wieso das öffentliche Interesse an der Ausübung des Kaufrechts durch die Gemeinde die entgegenstehenden privaten Interessen der Grundeigentümer überwiegt. Die Verfügung ist allen betroffenen Grundei gentümern separat zu eröffnen. 3 Nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung ist das Kaufrecht gestützt auf Art. 962 des Zivilgesetzbuches 3 ) als öffentlich-rechtliche Eigentumsbe schränkung durch die Gemeinde im Grundbuch auf den betroffenen Grundstücken anmerken zu lassen. 1) GDB 101.0 2) GDB 710.1 3) SR 210 OGS 2020, 18
4 Vor Ausübung des gesetzlichen Kaufrechts hat die Gemeinde den aktu ellen Verkehrswert durch die Steuerverwaltung schätzen zu lassen. Das Verfahren sowie die Mitwirkungsrechte und -pflichten der Grundeigentü mer richten sich nach der Schätzungs- und Grundpfandgesetzgebung 4 ) . Die Kosten der Schätzung trägt die Gemeinde. 5 Zur Ausübung des gesetzlichen Kaufrechts hat der Gemeinderat einen entsprechenden Beschluss zu fassen, in welchem auch allfällige Grund pfandrechte zu behandeln sind. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Erklärung der Gemeinde gegenüber dem Grundbuchamt, dass sie vom Kaufrecht Gebrauch macht, hat unter Vorlage dieses Beschlusses und der rechtskräftigen Schätzungsverfügung zu erfolgen. Gestützt auf diese Erklärung nimmt das Grundbuch die Eigentumsübertragung vor. Die Aus übungserklärung hat innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Schätzungsverfügung zu erfolgen. 4) GDB 213.7 213.71 , 213.72 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.05.2020 01.07.2020 Erlass Erstfassung OGS 2020, 18 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.05.2020 01.07.2020 Erstfassung OGS 2020, 18 4
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