INTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Fischerei im Vierwaldstättersee
INTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Fischerei im Vierwaldstättersee (vom 29. September 1978; Stand am 12. Dezember 1979) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, in Anwendung von Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom
14. Dezember 1973, treffen über die Fischerei im Vierwaldstättersee folgen - deVereinbarung: I. Organisation
Artikel 1 Organe
1 Die Fischerei im Vierwaldstättersee wird unter eine gemeinsame Bewirt - schaftung und Aufsicht gestellt. Als Organe walten:
1. Die Fischereikommission
2. Die Geschäftsstelle
3. Die Fischereiaufsicht.
Artikel 2 Fischereikommission
1 Die Fischereikommission besteht aus 5 Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein Mitglied. Sie konstituiert sich selbst. Die Fischereikommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten jährlich mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als Voll - zugsorgan der Vereinbarung. Sie ist insbesondere zuständig für:
1. Die Anordnung von Massnahmen zur Förderung eines gesunden und ertragreichen Fischbestandes und die Aufsicht über die Ausübung der Berufs- und Sportfischerei.
2. Die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte und Methoden nach Art, Anzahl und Verwendung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschränkungen und die Festsetzung der Bewilligungsbedin - gungen.
3. Die alljährliche Genehmigung der Rechnung und des Voranschlages. 1
Artikel 3 Geschäftsstelle
Als Geschäftsstelle der Fischereikommission amtet die Fischereiverwaltung des Kantons Luzern. Sie führt die Rechnung, kontrolliert die Fischfangstatis - tiken, übt die Aufsicht aus über den Fischeinsatz, prüft Verbesserungsvor - schläge und orientiert die Fischereikommission über die besondern fischereilichen Belange.
Artikel 4 Fischereiaufsicht
1 Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern der Kantone ausgeübt. Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und Aufgaben der Fi - schereiaufseher in einer Richtlinie. II. Fischereiberechtigung
Artikel 5 Freiangelfischerei
Unter Vorbehalt privater Fischereirechte darf jedermann den Fischfang vom Ufer aus gemäss den kantonalen Bestimmungen ausüben.
Artikel 6 Patentpflichtige Fischerei
1 Das Fischereipatent wird durch die zuständige Behörde desjenigen Kantons erteilt, in dem der Bewerber die Fischerei betreiben will. Die Bewilligung gilt nur für das Gebiet des Ausgabekantons. Die Netz- und Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt. Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt. Für die persönli - chen Erfordernisse gelten die Vorschriften des betreffenden Kantons.
Artikel 7 Privatfischenzen
1 In Privatfischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigentü - mers oder des Pächters der Fischenz ausgeübt werden. Die Berechtigten haben sich über die Bewilligung auszuweisen. Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich nach den Vorschriften der Vereinbarung zu richten. Die Eigentümer der Privatfischenzen haben der Fischereikommission von einer Besitzesübertragung oder Verpachtung ihrer Fischenzen Meldung zu erstatten.
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Im übrigen gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Fischerei sowie die zusätzlichen Bestimmungen der Kantone.
Artikel 8 Berufsfischer
1 Die Bewerber für ein Berufsfischerpatent haben sich über eine bestandene Fachprüfung an einer anerkannten Fischereischule auszuweisen. Die Zahl der Berufsfischerpatente pro Kanton wird wie folgt begrenzt: Kanton Luzern 1 0 Patente Kanton Uri 3 Patente Kanton Schwyz 5 Patente Kanton Obwalden 1 Patent Kanton Nidwalden 1 2 Patente Die für die Fischerei zuständigen Amtsstellen orientieren die Geschäftsstelle der Fischereikommission über Mutationen bei den Berufsfischern.
Artikel 9 Uferbetretungsrecht
Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt. III. Hebung des Fischbestandes
Artikel 10 Brutanstalten
Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes betreiben die Kantone allein oder gemeinsam Brutanstalten.
Artikel 11 Gewinnung des Brutmaterials
Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Gewinnung von Brutmate - rial für die künstliche Fischzucht die Abgabe einer besondern Laichfisch - fangbewilligung gestatten.
Artikel 12 Brutmaterial
1 Die Inhaber der Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewon - nene Brutmaterial in frischem Zustande rasch und ohne Schadengefahr an die entsprechenden Brutanstalten abzuliefern. Die Fischereikommission kann zusätzlich Brutmaterial ankaufen und Fremdeinsätze vornehmen. 3
Sie erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht.
Artikel 13 Besondere Massnahmen
1 Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Bekämpfung von Fisch - krankheiten oder zur Regulierung des Fischbestandes die Abgabe einer Fangbewilligung an die Berufsfischer gestatten. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Inhaber der Berufsfischer - patente verpflichtet werden, während der Schonzeit bestimmte Arten von Fi - schen zu fangen.
Artikel 14 See- und Uferschutz
1 Die Kantone haben die notwendigen Vorkehren zum Schutze der Schilf- und Binsenbestände an den Ufern sowie der Fischlaich- und Fischfang - plätze zu treffen. Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen und Gesuche für Konzessio - nen, welche sich auf irgend eine Art auf die Fischerei auswirken können, sind der Fischereikommission zur Vernehmlassung zu unterbreiten. IV. Finanzierung
Artikel 15 Entschädigung durch die Kantone
Die Entschädigung der Mitglieder der Fischereikommission und der Fischereiaufseher ist Sache der betreffenden Kantone.
Artikel 16 Geschäftsstelle
Die Entschädigung für die Geschäftsstelle wird von der Fischereikom - mission mit dem Kanton Luzern vereinbart.
Artikel 17 Kostenverteilung
1 Die Kosten werden von den beteiligten Kantonen im folgenden Verhältnis getragen:
35 % für den Kanton Luzern
30 % für den Kanton Nidwalden
15 % für den Kanton Uri
15 % für den Kanton Schwyz
5 % für den Kanton Obwalden.
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V. Strafbestimmungen
Artikel 18 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen diese Vereinbarung oder die auf Grund der Vereinbarung erlassenen Vorschriften, Entscheide und Verfügungen werden, soweit nicht Bundesrecht oder kantonales Recht anwendbar ist, mit Busse bestraft. Mit der Strafe kann die Beschlagnahme der verwendeten Gerätschaften ver - bunden werden.
Artikel 19 Anzeigen
1 Die Anzeigen wegen Übertretens von Fischereivorschriften haben an die zuständige Behörde desjenigen Kantons zu erfolgen, in dessen Gebiet die strafbare Handlung verübt wurde. Von den Anzeigen und von der Erledigung des Straffalles ist der Fischerei - kommission Kenntnis zu geben.
Artikel 20 Beschlagnahme und Verwertung
1 Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen. Widerrechtlich gefangene Tiere sind zugunsten des Staates oder des ge - schädigten Fischereiberechtigten zu verwerten. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 21 Berufsfischer
Berufsfischer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ein Berufsfischerpatent besitzen, sind von der Fachprüfung befreit.
Artikel 22 Vollzug
Die Fischereikommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestim - mungen.
Artikel 23 Geltungsdauer
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von einem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden. 5
Artikel 24 Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone 1 und mit der Genehmigung durch den Bundesrat 2 in Kraft. Auf diesen Termin werden das Konkordat über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 9. Juni 1931 sowie die gestützt darauf erlassenen Beschlüsse der Kommission aufge - hoben.
1 Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 13.7.1979, vom Regierungsrat des Kantons Uri am 4.12.1978, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 23.7.1979, vom Regie - rungsrat des Kantons Obwalden am 19.2.1979 und vom Regierungsrat des Kantons Nid - walden am 4.12.1978 genehmigt
2 Vom Bundesrat am 12.12.1979 genehmigt
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