GESETZ über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (3.2221)
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GESETZ über die Erbschafts- und Schenkungssteuer

1 GESETZ über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) (vom 2. Juni 1991 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 2 , beschliesst:

1. Kapitel: ST

EUERPFLICHT
1. Abschnitt: Allgem eine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand u

nd Geltungsbereich des Gesetzes
1 Der Kanton erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer.
2 Wo dieses Gesetz für Personen die männliche Form wählt, gilt es auch für weibliche Personen.

Artikel 2 An

wendungsbereich
1 Die Steuerpflicht besteht, wenn: a) der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet worden ist; b) der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendungen seinen Wohnsitz im Kan- ton hat; c) im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.
2 Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ferner, wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben vorbehalten.
3 Die Vorschriften des Bundesrechts über das Doppelbesteuerungsverbot bleiben vorbehalten. ___________
1 AB vom 19. April 1991
2 RB 1.1101
2
2. Abschnitt: Objekti ve Steuerpflicht

Artikel 3 Erbschaftsste

uer
1 Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Ver- fügung von Todes wegen.
2 Zu den steuerbaren Vermögensübergängen gehören insbesondere solche aufgrund von Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schenkung auf den Todesfall und Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall.
3 Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die mit oder nach dem Tode des Erblassers fällig werden, unterliegen der Erbschaftssteuer, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.

Artikel 4 Schenkungs

steuer
1 Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, mit de- nen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.
2 Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere Vorempfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft, Schenkungen unter Lebenden an Erben oder Nichterben und die Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten.
3 Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die zu Lebzeiten des Schen- kers fällig werden, sind der Schenkungssteuer unterworfen, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.

Artikel 5 Leistungen de

s Arbeitgebers Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer oder dessen Erben, die ihren Grund im Dienstverhältnis haben, wie Pensionen, Renten, Kapitalab- findungen, Gratifikationen und Dienstaltersgeschenke, unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit sie als Einkommen besteuert werden.

Artikel 6 Inhalt des ste

uerbaren Vermögensüberganges Steuerbar sind alle übergehenden Vermögensrechte, wie die Rechte aus Rechte auf Renten und andere periodische Leistungen.

Artikel 7 Zeitpunkt der Entstehung de

s Steueranspruchs Der Steueranspruch entsteht bei Vermögensübergängen: a) auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird; b) aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft endigt; c) aus Schenkung im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung;
3 d) mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung.
3. Abschnitt: Subjekti ve Steuerpflicht

Artikel 8 Grundsatz

1 Steuerpflichtig ist die Person, welche das übergehende Vermögen emp- fängt (Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, Berechtigung, Begünstigung).
2 Bei Übergang von Nutzniessungen und periodischen Leistungen ist der Nutzniesser oder der Leistungsempfänger steuerpflichtig.
3 Bei Nacherbeneinsetzung sind sowohl der Vor- als auch der Nacherbe steuerpflichtig.

Artikel 9 Eintritt und Ha

ftung von Erben
1 In die Rechte und Pflichten einer verstorbenen steuerpflichtigen Person treten ihre Erben ein.
2 Für die Steuerschuld einer verstorbenen steuerpflichtigen Person haften ihre Erben solidarisch bis zum Betrag ihres Erbteils.
4. Abschnitt: Ausnahmen v on der Steuerpflicht

Artikel 10 Subjektive Ste

uerbefreiung
1 Von der Steuerpflicht sind befreit: a) der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner; 3 b) natürliche Personen in auf- und absteigender Linie; c) juristische Personen mit Sitz im Kanton, soweit sie nach dem Steuer- gesetz des Kantons Uri 4 von der Steuerpflicht befreit sind.
2 Ausserkantonale juristische Personen gemäss Absatz 1 Buchstabe c sind steuerbefreit, wenn Gegenrecht gehalten wird.
3 Der Regierungsrat kann Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.

Artikel 11 Objektive Ste

uerbefreiung
1 Zuwendungen jeglicher Art bis zum Betrage von 5 000 Franken sind steu- erfrei. Übersteigt die Zuwendung 5 000 Franken, unterliegt der volle Betrag der Besteuerung. ___________
3 Fassung gemäss VA vom 26. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 20. Oktober 2006).
4 RB 3.2211
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2 Bei mehreren Vermögensübergängen an den gleichen Empfänger innert 10 Jahren durch den nämlichen Erblasser oder Schenker ist der Gesamtbe- trag massgebend.

2. Kapitel: ST

EUERBEMESSUNG
1. Abschnitt: Be wertung des Steuerobjektes

Artikel 12 Grundsatz

1 Die Steuer wird vom Verkehrswert des übergegangenen Vermögens im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs berechnet.
2 Grundstücke werden aufgrund der Verordnung über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke 5 im Zeitpunkt der Entstehung des Steueran- spruchs bewertet.
3 Beim Übergang von noch nicht fälligen Versicherungen wird die Steuer vom Rückkaufswert der Versicherung im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs berechnet.

Artikel 13 Nutzniessung

en und periodische Leistungen
1 Nutzniessungen und Ansprüche auf periodische Leistungen werden nach ihrem Kapitalwert bewertet. Der Kapitalwert einer Nutzniessung darf drei Viertel des Verkehrswertes der Vermögenssubstanz nicht übersteigen.
2 Ist ein Anfall oder eine Zuwendung mit einer Nutzniessung oder einer Ver- pflichtung zu einer periodischen Leistung belastet, so wird der Kapitalwert der Belastung abgezogen.
2. Abschnitt: Abzüge

Artikel 14 Schulden und

Kosten
1 Vor Festlegung der Anteile der Erbschaften und Vermächtnisse werden von der Erbschaft abgezogen: a) die darauf lastenden Schulden des Erblassers; b) die Erbgangsschulden und die üblichen Kosten der Erbteilung; c) die Grabunterhaltskosten und die Kosten der Testamentsvollstreckung.
2 Vom Anteil der Erben oder Vermächtnisnehmer werden die Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- und Erbschaftsklagen ab- gezogen. ___________
5 RB 3.2215
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Artikel 15 Auf

wendungen der Steuerpflichtigen Haben Steuerpflichtige zu Lebzeiten des Erblassers für den ihnen zukom- menden Anfall oder die Zuwendung Aufwendungen gemacht, so ist deren Wert bei der Feststellung ihres steuerpflichtigen Anteils in Abzug zu bringen.
3. Abschnitt: S teuerberechnung

Artikel 16 Grundtarif

1 Die einfache Steuer beträgt: für die ersten 10 000 Franken 4 Prozent für die folgenden 20 000 Franken 6 Prozent für die folgenden 20 000 Franken 7 Prozent für die folgenden 50 000 Franken 8 Prozent für die folgenden 50 000 Franken 9 Prozent für die folgenden 50 000 Franken 11 Prozent für die folgenden 100 000 Franken 13 Prozent
2 Für Beträge über 300 000 Franken beträgt die einfache Steuer 10 Prozent des Gesamtbetrages.

Artikel 17 Zuschläge

1 Von der nach Artikel 16 Absatz 1 berechneten Steuer schulden: a) Geschwister, Stiefgeschwister, Stiefkinder, Stiefenkel und Stiefeltern den einfachen Betrag b) Onkel, Tanten und Nachkommen von Geschwistern den eineinhalbfachen Betrag c) übrige erbberechtigte Personen und Nichtverwandte den dreifachen Betrag
2 Nacherben entrichten die Steuer nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum ersten Erblasser.

Artikel 18 Berechnungsr

egeln
1 Bei mehreren Vermögensübergängen an den gleichen Empfänger innert Steuersatz nach dem Gesamtbetrag.
2 Ist ein Empfänger nur für einen Teil des Vermögensüberganges im Kanton steuerpflichtig, bestimmt sich die Steuer nach dem Steuersatz für die ge- samte Zuwendung.
3 oder wird sie vom Schenker selbst übernommen, erhöhen sich die für die
6 Berechnung massgebenden Anfälle und Zuwendungen um die entsprechen- den Steuerbeträge.

3. Kapitel: ORGANI

SATIONS- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
1. Abschnitt: Ver weisung auf das Steuergesetz
Artikel 19 Die Organisat ions- und Verfahrensbestimmungen des Steuergesetzes des Kantons Uri 6 (Art. 51 bis 93) gelten sinngemäss auch für die Erbschafts- und Schenkungssteuern, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich davon ab- weicht.
2. Abschnitt: S teuerveranlagung

Artikel 20 Grundsatz

1 Das amtliche Steuerinventar bildet die Grundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer.
2 Personen, die eine steuerbare Schenkung erhalten haben, sind verpflich- tet, das dem zuständigen Amt 7 innert drei Monaten nach Vollzug der Schen- kung unaufgefordert mitzuteilen.
3 Die Steuerpflichtigen haben bei der Veranlagung mitzuwirken. Sie haben der Steuerbehörde schriftlich oder mündlich wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, die für die richtige Veranlagung notwendigen Unterlagen aufzubrin- gen und alles zu tun, um eine gesetzmässige Veranlagung zu ermöglichen.
4 Das zuständige Amt 8 verfügt die Steuerveranlagung.
5 Wenn die definitive Veranlagung nicht innert sechs Monaten möglich ist, kann das zuständige Amt 9 eine provisorische Veranlagung vornehmen.

Artikel 21 Veranlagungs

verjährung
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt zehn Jahre nach der Ent- stehung des Steueranspruchs.
2 Die Verjährungsfrist beginnt nicht oder steht still während der Dauer eines Prozesses, dessen Ausgang für die Steuerveranlagung wesentlich sein kann. ___________
6 RB 3.2211
7 Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
8 Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
9 Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
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Artikel 22 Rechtsmittel

1 Gegen die Veranlagung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim zu- ständigen Amt 10 Einsprache erhoben werden.
2 Der Einspracheentscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach der Ver- ordnung über die Verwaltungsrechtspflege 11 . 12
3. Abschnitt: S teuerbezug und Steueraufteilung
1. Unterabschnitt: Z u s t ändigkeiten

Artikel 23 Steuerberech

nung Das für die Veranlagung zuständige Amt 13 stellt die provisorische oder defi- nitive Steuerrechnung.

Artikel 24 Steuerbezug

1 Das für den Vollzug zuständige Amt 14 besorgt den Steuerbezug.
2 Der Regierungsrat kann die Steuer oder eine Busse ganz oder teilweise erlassen, wenn die Bezahlung der geschuldeten Beträge infolge besonderer Umstände eine grosse Härte bedeuten würde.
2. Unterabschnitt: Z a h l ungspflicht und Haftung

Artikel 25 Zahlungspflich

t Die Steuer ist von der steuerpflichtigen Person geschuldet.

Artikel 26 Haftung

Für die Erbsc haftssteuer haftet jeder Empfänger im Umfang seiner Berei- cherung. ___________
10 Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
11 RB 2.2345
12 Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 16. April 1992).
13 Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
14 Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
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3. Unterabschnitt: F ä lligkeit der Steuer

Artikel 27 Grundsatz

Die Steuer wird mit der Zustellung der provisorischen oder definitiven Steu- errechnung fällig. Sie ist innert 30 Tagen zu bezahlen.
4. Unterabschnitt: B e z u g s v e r j ä h r ung
Artikel 28
1 Das Recht, rechtskräftig veranlagte Steuern einzuziehen, verjährt fünf Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung.
2 Die Verjährung ruht, solange rechtskräftig veranlagte Steuern ganz oder teilweise gestundet sind oder die steuerpflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
5. Unterabschnitt: S t euerauft eilung
Artikel 29
1 Von den bezahlten Erbschafts- und Schenkungssteuern erhalten die Ein- wohnergemeinden im Verhältnis der massgebenden Bevölkerung einen Drittel.
2 Die Finanzdirektion erlässt Weisungen über die Ermittlung der massge- benden Bevölkerung.

4. Kapitel: STRAFB

ESTIMMUNGEN
1. Abschnitt: S teuerwiderhandlung gegen Verfahrenspflichten

Artikel 30 Tatbestand

1 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfahrenspflichten vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wer dazu anstiftet oder dabei vorsätzlich Hilfe leistet, wird mit Busse zwischen 100 bis 2 000 Franken, in schweren Fällen und bei Rückfall mit Busse bis 5 000 Franken bestraft.
2 Wird die Widerhandlung durch Organe einer juristischen Person began- gen, so haftet diese solidarisch für die verhängte Busse.
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2. Abschnitt: S teuerhinterziehung

Artikel 31 Vollendete St

euerhinterziehung
1 Bewirkt die steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig, dass sie unvollständig eingeschätzt wird, hat sie nebst der Nachzahlung der hinterzogenen Steuer eine Strafsteuer zu bezahlen, die ein Viertel bis das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt.
2 Bei Selbstanzeige wird die Strafsteuer auf ein Viertel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

Artikel 32 Versuchte Ste

uerhinterziehung Wer versucht, eine Steuerhinterziehung zu begehen, wird mit Busse be- straft, die zwei Drittel der Strafsteuer gemäss Artikel 31 beträgt.

Artikel 33 Anstiftung, Ge

hilfenschaft, Mittäterschaft Wer zu einer Steuerhinterziehung oder zu einem Hinterziehungsversuch an- stiftet, vorsätzlich dazu Hilfe leistet oder in Vertretung der steuerpflichtigen Person oder als Testamentsvollstrecker vorsätzlich eine Steuerhinterzie- hung bewirkt, zu bewirken versucht oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10 000 Franken bestraft.
3. Abschnitt: Steuerbetrug
Artikel 34
1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder in- haltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht, wird unabhängig von der Festsetzung einer Strafsteuer nach Artikel 31 mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
2 Wird der Steuerbetrug durch Organe einer juristischen Person begangen, so haftet diese solidarisch für die verhängte Busse.
4. Abschnitt: Verjäh rung

Artikel 35 Grundsatz

1 Die Strafverfolgung verjährt: a) bei der Steuerwiderhandlung ein Jahr nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt worden sind, in jedem Fall aber zwei Jahre nach der Steuerwiderhandlung;
10 b) bei der Steuerhinterziehung zwei Jahre nach dem rechtskräftigen Ab- schluss des Verfahrens, in dem die vollendete oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurde, in jedem Fall aber vier Jahre nach der Steuerhinterziehung; c) beim Steuerbetrug vier Jahre, in jedem Fall aber zehn Jahre seit der Tat.
2 Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung unterbrochen und beginnt neu zu laufen, bis die absolute Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Artikel 36 Besonderer Fristenlauf

Die Verjährun gsfrist beginnt nicht zu laufen: a) bei der vollendeten Steuerhinterziehung, solange die hinterzogene Steuer nicht verjährt ist; b) bei der Anstiftung, Gehilfenschaft oder Mittäterschaft zur vollendeten Steuerhinterziehung, solange die hinterzogene Steuer nicht verjährt ist.
5. Abschnitt: Jur istische Personen und Erbenhaftung

Artikel 37 Juristische Pe

rsonen Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die ju- ristische Person bestraft. Die handelnden Organe oder Vertreter können zu- dem nach Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1 und 2 bestraft werden.

Artikel 38 Erbenhaftung

1 Die Erben der steuerpflichtigen Person, die eine Steuerwiderhandlung oder eine Steuerhinterziehung begangen hat, haften ohne Rücksicht auf ei- genes Verschulden für die rechtskräftig festgesetzte Busse und Strafsteuer solidarisch bis zum Betrag ihres Anteils am Nachlass mit Einschluss der Vorempfänge.
2 Ist das Steuerwiderhandlungs- oder Hinterziehungsverfahren beim Tode der steuerpflichtigen Person noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder ist es erst nach dem Tode der steuerpflichtigen Person eingeleitet worden, so entfällt die Haftung der Erben.
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6. Abschnitt: Verf ahren

Artikel 39 Einleitung

Das zuständig e Amt 15 teilt den Betroffenen die Einleitung eines Verfahrens schriftlich mit.

Artikel 40 Festsetzung der Nach- und Strafsteuern s

owie der Bussen
1 Nach Abschluss der Untersuchung trifft das zuständige Amt 16 eine Nach- steuer- und Strafsteuer- bzw. Bussenverfügung oder es erlässt eine Einstel- lungsverfügung.
2 Vorher ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äussern.

Artikel 41 Steuerbetrug

1 Das zuständige Amt reicht bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige ein.
2 Im übrigen richtet sich das Verfahren nach der ordentlichen Strafrechts- pflege.
3 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches 17 über die Verbre- chen und Vergehen sind anzuwenden, ausgenommen Artikel 48 Ziffer 1 Absatz 2.

Artikel 42 Rechtsmittel

1 Gegen die Verfügung über die Nachsteuer, die Strafsteuer und die Busse kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim zuständigen Amt 18 Einsprache erhoben werden.
2 Der Einspracheentscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach der Ver- ordnung über die Verwaltungsrechtspflege 19 . 20 ___________
15 Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
16 Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
17 SR 311.0
18 Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
19 RB 2.2345
20 Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 16. April 1992).
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5. Kapitel: SCHLU

SS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 43 Aufhebung bis

herigen Rechts Das Gesetz vom 2. Mai 1926 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer 21 wird aufgehoben.

Artikel 44 Übergangsbe

stimmung
1 Sofern das neue Recht nicht eine für den Steuerpflichtigen günstigere Lösung bringt, gelten folgende Übergangsregeln: a) für Steuerfälle, in denen der Steueranspruch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts; b) die Vorschriften über die Veranlagungsverjährung sind nur auf Steuer- ansprüche anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstan- den sind; c) die Vorschriften über die Strafbestimmungen sind nur auf die Steuer- ansprüche anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstan- den sind.
2 Die Organisations- und Verfahrensbestimmungen sind jedoch sofort auf alle hängigen oder einzuleitenden Verfahren anzuwenden.

Artikel 45 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann das Gesetz in Kraft tritt 22 . Im Namen des Volkes Der Landammann: Ambros Gisler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber ___________
21 RB 3.2221
22 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1992 (AB vom 1. März 1991).
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