GESETZ über den Natur- und Heimatschutz
GESETZ über den Natur- und Heimatschutz (vom 18. Oktober 1987 1 ; Stand am 1. Januar 2008) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 24 Buchstabe b der Kantonsverfassung 2 sowie auf
Artikel 702 und 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 3
, beschliesst:
1. Kapitel: GELTUNGSBEREICH UND ZWECK
Artikel 1
1 Dieses Gesetz bezweckt, schützenswerte Landschaften, Erholungsräume und Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler und deren Umgebung zu schonen, und, wo das Schutzinteresse überwiegt, zu erhalten.
2 Darüber hinaus regelt das Gesetz den Schutz wildwachsender Pflanzen, deren Lebensraum und den Lebensraum freilebender Tiere.
2. Kapitel: ALLGEMEINE VERHALTENSPFLICHTEN
Artikel 2 Grundsatz
Jedermann hat Schutzobjekte im Sinne von Artikel 1 zu schonen und zum Lebensraum von Mensch, Tier und Pflanze Sorge zu tragen.
Artikel 3 Allgemeine Pflicht von Kanton und Gemeinden
1 Der Kanton und die Gemeinden haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf den Naturschutz und den Heimatschutz Rücksicht zu nehmen.
1 AB vom 28. August 1987
2 RB 1.1101
3 SR 210 1
2 Zu diesem Zweck können sie Schutzmassnahmen treffen und Bewilli - gungen, Genehmigungen, Beiträge, Konzessionen und dergleichen an entsprechende Bedingungen und Auflagen knüpfen oder verweigern.
3. Kapitel: SCHUTZMASSNAHMEN
1. Abschnitt: Voraussetzungen und Inhalt
Artikel 4 Voraussetzungen
1 Schutzmassnahmen setzen voraus, dass das Objekt, das geschützt werden soll, schutzwürdig ist.
2 Schutzwürdig sind Objekte, die sich durch ihre Einmaligkeit, ihre Selten - heit oder ihr harmonisches Gesamtbild auszeichnen. Dabei sind auch der ökologische Stellenwert sowie die kulturelle, historische und wissenschaft - liche Bedeutung der Objekte mitzuberücksichtigen.
3 Bevor die zuständigen Behörden Eigentumsbeschränkungen verfügen, haben sie zu versuchen, das angestrebte Schutzziel auf freiwilligem Weg zu erreichen. Zu diesem Zweck können sie im Rahmen der verfügbaren Kredite Vereinbarungen treffen, Dienstbarkeiten begründen oder Schutzob - jekte erwerben.
Artikel 5 Inhalt
Alle Schutzmassnahmen müssen:
a) das Schutzobjekt bezeichnen;
b) die Schutzziele festlegen;
c) die Schutzbestimmungen enthalten.
Artikel 6 Schutzobjekte
a) Gegenstand
1 Schutzobjekte sind:
a) Gebiete, die grössere Landflächen umfassen oder bauliche wie natür - liche Gesamterscheinungen darstellen, deren Schutzwürdigkeit sich weniger aus dem Wert ihrer Bestandteile, als vielmehr aus deren Zusammenwirken zu einem charakteristischen Ganzen ergibt;
b) Einzelobjekte, deren Schutzwürdigkeit sich aus ihrer Bedeutung ergibt.
2 Als schutzwürdige Gebiete gelten namentlich Erholungsräume, wertvolle Ortsbilder, Fluss- und Seeufer, naturnahe Landschaften und wichtige Lebensräume für Tiere und Pflanzen.
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3 Zu den schutzwürdigen Einzelobjekten gehören neben Fahrnisgegen - ständen auch Natur- und Kulturdenkmäler, wie Gewässerpartien, einzelne Bäume und Baumbestände, Kleinbiotope und Aussichtspunkte sowie Baudenkmäler, einzelne Gebäudeteile, historische Stätten, archäologische Fundzonen und dergleichen. Wenn die Bedeutung des schutzwürdigen Objektes es rechtfertigt, kann auch dessen Umgebung unter Schutz gestellt werden.
Artikel 7 b) Gliederung
Die Schutzobjekte werden gegliedert in solche von:
a) nationaler Bedeutung;
b) regionaler Bedeutung;
c) lokaler Bedeutung.
Artikel 8 Schutzziele
Die Schutzziele sind nach dem Zweck dieses Gesetzes auszurichten.
Artikel 9 Schutzbestimmungen
1 Die Schutzbestimmungen enthalten Rechte und Pflichten sowie Eigen - tumsbeschränkungen, die erforderlich und geeignet sind, um die Schutz - ziele zu erreichen. Sie müssen verhältnismässig sein.
2 Das Enteignungsrecht bleibt als äusserste Schutzmassnahme vorbe - halten.
2. Abschnitt: Erlass von Schutzmassnahmen
Artikel 10 Zuständigkeit
1 Schutzmassnahmen für Schutzobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung erlässt der Regierungsrat, solche für Schutzobjekte von lokaler Bedeutung die betreffende Gemeinde.
2 Ist streitig, ob einem Schutzobjekt nationale, regionale oder lokale Bedeu - tung zukommt, entscheidet der Regierungsrat.
3 Unterlässt es eine Gemeinde, für Schutzobjekte von lokaler Bedeutung rechtzeitig genügende Schutzmassnahmen zu treffen, werden solche vom Regierungsrat angeordnet, nachdem er die Gemeinde angehört hat. Die so getroffenen Schutzmassnahmen gelten als solche der betreffenden Gemeinde. 3
Artikel 11 Verfahren
1 Schutzmassnahmen für ein Gebiet sind nach den Vorschriften des Bauge - setzes 4 über den Erlass von Quartierplänen oder als Bestandteil eines Zonenplanes zu treffen.
2 Schutzmassnahmen für einzelne Objekte werden durch Verfügung nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 5 getroffen. 6
3 Bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, können Schutzmass - nahmen für zwei Jahre vorsorglich wirksam erklärt werden. Die vorsorgliche Wirkung kann längstens um ein Jahr verlängert werden.
Artikel 12 Anmerkung im Grundbuch
Schutzmassnahmen, die nicht Fahrnis betreffen, sind mit den für sie geltenden Schutzzielen und Schutzbestimmungen als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Sinne von Artikel 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Grundbuch anzumerken.
3. Abschnitt: Wirkung der Schutzmassnahmen
Artikel 13 Bewilligungspflicht
1 Massnahmen, die ein Schutzobjekt nachhaltig verändern, sind bewilli - gungspflichtig.
2 Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die angestrebten Massnahmen den Schutzzielen und den Schutzbestimmungen für das betreffende Schutzob - jekt nicht widersprechen und keine anderen Vorschriften des eidgenössi - schen und kantonalen Rechts verletzen.
Artikel 14 Bewilligungsverfahren
1 Betrifft die beabsichtigte Massnahme ein Schutzobjekt von nationaler oder von regionaler Bedeutung, erteilt der Regierungsrat die Bewilligung, andern - falls die Gemeinde.
2 Bewilligungen der Gemeinde sind der zuständigen Direktion 7 mitzuteilen. Dieser steht das Recht zu, den Entscheid beim Regierungsrat mit Verwal - tungsbeschwerde anzufechten.
4 RB 40.1111
5 RB 2.2345
6 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom
8. April 1994).
7 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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Artikel 15 Entschädigungsanspruch
1 Die als Schutzmassnahmen erlassenen Eigentumsbeschränkungen begründen einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.
2 Entschädigungen, die für Schutzmassnahmen zu leisten sind, gehen zu Lasten des Kantons oder der Gemeinde, je nachdem, wer die Massnahme getroffen hat.
Artikel 16 Heimschlagsrecht
Der Eigentümer des unter Schutz gestellten Objektes kann verlangen, dass es vom Gemeinwesen, das die Schutzmassnahme getroffen hat, erworben werde, wenn ihn die Schutzverfügung wie eine Enteignung trifft. Der Erwerbspreis entspricht der Enteignungsentschädigung, die nach den Regeln des Enteignungsverfahrens 8 zu ermitteln ist.
4. Abschnitt: Schutzverzeichnisse
Artikel 17 Kantonales Schutzinventar
a) Inhalt
1 Der Regierungsrat erlässt ein kantonales Inventar jener Schutzobjekte, die er als schutzwürdig erachtet.
2 Schutzobjekte, die in einem vom Bund erlassenen Inventar aufgeführt sind, gelten ohne weiteres als Bestandteil des kantonalen Inventars und sind im kantonalen Verzeichnis aufzunehmen.
3 Das kantonale Schutzinventar ist nicht abschliessend. Es kann jederzeit ergänzt oder geändert werden.
Artikel 18 b) Verfahren
1 Bevor ein Schutzobjekt in das kantonale Schutzinventar aufgenommen oder daraus gestrichen wird, sind der Eigentümer und die betreffende Gemeinde anzuhören. Schutzobjekte, die in einem Bundesinventar aufge - führt sind, werden jedoch ohne weiteres in das kantonale Schutzinventar aufgenommen.
2 Das kantonale Schutzinventar und dessen Änderungen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
8 RB 3.3211 5
Artikel 19 c) Wirkung
1 Das Schutzinventar hat hinweisenden Charakter.
2 Es dient den zuständigen Behörden als Grundlage, um allfällige Schutz - massnahmen nach diesem Gesetz zu treffen.
3 Soll ein Schutzobjekt, das zwar im Schutzinventar enthalten ist, für das aber keine Schutzmassnahmen getroffen worden sind, nachhaltig verändert werden, hat die Gemeinde das der zuständigen Direktion 9 vor der Verände - rung des Schutzobjektes zu melden.
Artikel 20 Verzeichnis der Schutzmassnahmen
1 Die zuständige Direktion 10 führt ein Verzeichnis aller rechtskräftigen Schutzmassnahmen. Sie veröffentlicht das Verzeichnis und dessen Ände - rungen im Amtsblatt.
2 Die Gemeinden melden der zuständigen Direktion 11 unverzüglich die Schutzmassnahmen, die sie getroffen haben.
5. Abschnitt: Historische Funde
Artikel 21 Bewilligungs- und Anzeigepflicht
1 Ausgrabungen von historisch und naturwissenschaftlich bedeutsamen Objekten bedürfen der Bewilligung der zuständigen Direktion 12 , welche die entsprechenden Bedingungen und Auflagen aufstellt.
2 Wissenschaftliche Funde im Sinne von Artikel 724 ZGB sind der zustän - digen Direktion 13 sofort anzuzeigen. Der Fundort darf nicht verändert werden, bis er sachverständig untersucht worden ist. Der Regierungsrat trifft die erforderlichen Entscheidungen.
4. Kapitel: ORGANISATION
Artikel 22 Gemeinde
1 Die Gemeinde trägt die Verantwortung für einen wirksamen Natur- und Heimatschutz, soweit es sich um Schutzobjekte von lokaler Bedeutung handelt.
9 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
11 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
12 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
13 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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2 Für Schutzobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung kann sie dem Regierungsrat Schutzmassnahmen beantragen.
3 Wo dieses Gesetz die Gemeinden zuständig erklärt, ist der Gemeinderat berechtigt und verpflichtet, zu handeln. Die Gemeindesatzung kann hiefür ein anderes Gemeindeorgan bestimmen.
Artikel 23 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist oberste Aufsichtsbehörde im Bereich des Natur- und Heimatschutzes.
2 Er ist verantwortlich für Schutzobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung.
3 Der Regierungsrat ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz 14 .
Artikel 24 Zuständige Direktion
1 Die zuständige Direktion 15 übt die unmittelbare Aufsicht aus über den Natur- und Heimatschutz in den Gemeinden.
2 Sie sorgt für die Koordination der Schutzmassnahmen, die mehrere Gemeinden berühren, sowie für die Verbindung und Zusammenarbeit mit den eidgenössischen und kantonalen Amtsstellen und Kommissionen für Natur- und Heimatschutz.
3 Die zuständige Direktion 16 beantragt dem Regierungsrat jene Schutzmass - nahmen, für die er zuständig ist.
Artikel 25 Kantonale Natur- und Heimatschutzkommission
1 Der Regierungsrat bestellt als beratendes Organ die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission, die aus mindestens sieben Mitgliedern besteht.
2 Er bezeichnet den Präsidenten. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Die zuständige Direktion 17 führt das Sekretariat.
3 Die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission wirkt mit bei der Aufklärung, Information und Förderung des Verständnisses für die Belange des Natur- und Heimatschutzes. Sie berät den Regierungsrat, die zustän -
14 SR 451.1
15 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
16 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
17 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7
dige Direktion 18 und die Gemeinden in Fragen des Natur- und Heimat - schutzes. Soweit tunlich und möglich kann sie auch Private beraten.
Artikel 26 Gemeinsame Bestimmung
1 Das Gemeinwesen und die Organe des Natur- und Heimatschutzes unter - stützen sich gegenseitig im Bestreben, den Zweck dieses Gesetzes zu erreichen.
2 Sie fördern das Verständnis für den Natur- und Heimatschutz.
3 Besondere Anstrengungen sind darauf zu richten, bei der Jugend den Sinn für die Natur- und Kulturwerte zu wecken.
5. Kapitel: PFLANZENSCHUTZ
Artikel 27 Geschützte Pflanzen
1 Im Rahmen des Bundesrechts bezeichnet der Regierungsrat die geschützten Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften 19 .
2 Er erlässt Ausführungsbestimmungen 20 , trifft die erforderlichen Schutzan - ordnungen und sorgt dafür, dass die geschützten Pflanzenarten in geeig - neter Weise veröffentlicht werden.
Artikel 28 Verhaltensregeln
Es ist verboten, geschützte Pflanzen zu pflücken, auszureissen oder auszu - graben, sofern sie nicht künstlich gepflanzt worden sind. Vorschriften des Bundesrechts 21 bleiben vorbehalten.
Artikel 29 Überwachung
1 Polizeibeamte, Wildhüter, Fischereiaufseher, Forstpersonal sowie mit speziellem Ausweis versehene Beauftragte haben darüber zu wachen, dass die Bestimmungen über den Pflanzenschutz eingehalten werden.
2 Übertretungen haben sie der Polizei anzuzeigen.
18 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
19 RB 10.5121
20 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
21 SR 451451.1
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6. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 30 22 Kantonsbeiträge
1 Um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen, kann der Kanton den Gemeinden und Privaten finanzielle Beiträge leisten oder mit ihnen Programmvereinbarungen abschliessen.
2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Bedeutung der Schutzobjekte.
3 Wenn deren besondere Leistungen es rechtfertigen, kann der Kanton private Natur- und Heimatschutzorganisationen finanziell unterstützen
4 Kredite für solche Beiträge unterstehen den Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung und den Bestimmungen der Finanzhaushaltsverord - nung 23 , sofern sie nicht aus dem Natur- und Heimatschutzfonds oder im Rahmen von Programmvereinbarungen geleistet werden.
5 Entfällt der Schutzzweck oder wird der Zweck der Schutzmassnahme nachträglich vereitelt, sind die Kantonsbeiträge zurückzuerstatten. In Härte - fällen kann der Regierungsrat davon ganz oder teilweise absehen
Artikel 31 Natur- und Heimatschutzfonds
1 Zur Förderung des Natur- und Heimatschutzes äufnet der Kanton einen Natur- und Heimatschutzfonds.
2 Leistungen Dritter, die zwar für die Belange des Natur- und Heimat - schutzes, nicht aber für bestimmte Schutzmassnahmen erbracht werden, sind in den Natur- und Heimatschutzfonds zu legen.
3 Der Regierungsrat verfügt über die Mittel des Fonds.
7. Kapitel: RECHTSSCHUTZ, VERWALTUNGSZWANG, STRAFEN
Artikel 32 Rechtsschutz
1 Vorbehältlich besonderer Bestimmungen richtet sich der Rechtsschutz gegen Verfügungen und Anordnungen aufgrund dieses Gesetzes nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 24 . 25
22 Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
23 RB 3.2111
24 RB 2.2345
25 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 16. April 1992). 9
2 Soweit gegen Schutzmassnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Einsprache, Verwaltungsbeschwerde oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, steht das Einsprache- und Beschwerderecht auch kantonalen Natur- und Heimatschutzorganisationen zu, welche als juristische Person mit Sitz im Kanton Uri sich statutengemäss zur Hauptsache dem Natur- und Heimat - schutz widmen und mindestens zehn Jahre vor der Einreichung der Einsprache oder der Beschwerde gegründet wurden. 26
3 Für das Verfahren bei Enteignungen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Enteignung 27 .
Artikel 33 Verwaltungszwang
1 Bei tatsächlichen oder drohenden Widerhandlungen gegen rechtskräftige Schutzmassnahmen sind die notwendigen Zwangsmassnahmen zu treffen.
2 Zulässig sind insbesondere Einstellungsverfügungen, bei Fahrnisgegen - ständen auch Beschlagnahmeverfügungen, und Verfügungen, den recht - mässigen Zustand wieder herzustellen.
3 Zuständig hiefür ist die Gemeinde oder der Regierungsrat, je nachdem, wer die verletzte oder bedrohte Schutzmassnahme getroffen hat.
4 In dringlichen Fällen kann die zuständige Direktion 28 solche Verfügungen erlassen.
5 Im übrigen richten sich die Massnahmen des Verwaltungszwangs nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 29 . 30
Artikel 34 Strafen
1 Mit Busse bis zu 5 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder grob - fahrlässig:
a) Schutzmassnahmen zuwiderhandelt;
b) die Bestimmungen über den Pflanzenschutz missachtet;
c) die Bewilligungs- und Anzeigepflicht nach Artikel 21 verletzt.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die kantonale Strafrechtspflege 31
26 Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom
16. April 1992).
27 RB 3.3211
28 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
29 RB 2.2345
30 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 8. April 1992).
31 RB 2.32213.9222
10
8. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35 Vollzug
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Regierungsrat.
Artikel 36 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 30. Dezember 1963 betreffend Natur- und Heimat - schutz, Erhaltung der Altertümer und Kunstdenkmäler und Förderung zeit - genössischer Kunst 32 wird aufgehoben.
2 ... 33
Artikel 37 Übergangsbestimmungen
1 Das Verzeichnis der Schutzobjekte vom 22. Oktober 1979 34 gilt als kanto - nales Schutzinventar nach Artikel 17.
2 Die zuständige Direktion 35 hat das Verzeichnis der Schutzmassnahmen nach Artikel 20 spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen.
3 Schutzmassnahmen nach altem Recht bleiben gültig, wenn sie innert drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht angepasst werden.
Artikel 38 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
2
Artikel 12 ist vom Bundesrat zu genehmigen 36
. Im Namen des Volkes Der Landammann: Hans Zurfluh Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
32 RB 10.5101
33 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass eingefügt.
34 Beilage zum AB vom 10. Januar 1980.
35 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
36 Vom Bundesrat genehmigt am 21. Januar 1988. 11
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