Ausführungsbestimmungen über die Kosten der Feuerwehr-, Ölwehr-, Chemiewehr- und Strahlenschutzeinsätze
Ausführungsbestimmungen über die Kosten der Feuerwehr-, Ölwehr-, Chemiewehr- und Strahlenschutzeinsätze vom 5. Dezember 2017 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 30 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz) vom 23. Oktober 2008 1 ) und Artikel 35 und 36 der Chemiewehr- und Strahlenschutzverord nung vom 10. Juni 1988 2 ) , gestützt auf Artikel 37 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz) vom 23. Oktober 2008 3 ) und Artikel 15 Absatz 2 der Ölwehrverordnung vom 29. Januar 1976 4 ) , beschliesst:
Art. 1
Geltungsbereich 1 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kostenerhebung für die Ein sätze und Dienstleistungen der Stützpunktfeuerwehren Sarnen und En gelberg, der regionalen Ölwehrstützpunkte Sarnen und Engelberg sowie die Weiterverrechnung der Einsatzkosten der ausserkantonalen Chemie- und Strahlenwehrstützpunkte. *
Art. 2
Einsatzzeit und Einsatzmittel 1 Die massgebende Einsatzzeit beginnt mit der Alarmierung und endet mit der Entlassung. Es werden nur diejenigen Fahrzeuge und Gerätschaften verrechnet, welche für den Einsatz erforderlich waren. Es werden nur die effektiven Einsatzstunden verrechnet. Die kleinste Verrechnungseinheit beträgt eine Stunde. Eine allfällige Mehrwertsteuer ist in den folgenden Ansätzen nicht inbegriffen. 1) GDB 546.1 2) GDB 780.31 3) GDB 546.1 4) GDB 783.21 OGS 2017, 67
Art. 3
Personalkosten 1 Pro entschädigungsberechtigter Person werden verrechnet (Beträge in Fr.): a. Mannschaft pro Stunde 110.– (Sold: 40.–, Lohnausfall: 40.–, Ausbil dung: 30.–) b. Funktionär des Kantons oder der Gemeinde pro Stunde 110.– c. * ... 2 Die Kosten für die Verpflegung und allenfalls der Unterbringung sowie weitere, von der Einsatzleitung angeordneter Auslagen der Einsatzkräfte, werden separat verrechnet.
Art. 4
Fahrzeugkosten 1 Als Fahrzeugkosten werden pro Einsatzstunde verrechnet (Beträge in Fr.): a. Einsatzfahrzeug über 14 t 300.– b. Einsatzfahrzeug 3,5 bis 14 t 200.– c. Einsatzfahrzeug bis 3.5 t 150.– d. Hubrettungsfahrzeug, Autodrehleiter 400.– e. Motorboot 140.– f. Schlauchboot 70.– 2 Für Personenwagen Dritter wird pro Kilometer eine Gebühr von Fr. 0.80 verrechnet.
Art. 5
Gerätschaften und Einsatzmittel 1 Für Einsatzmittel werden pro Einsatzstunde folgende Gebühren verrech net (exkl. einer allfälligen Mehrwertsteuer; Beträge in Fr.): a. Tunnellüfter gross (exkl. Trägerfahrzeug) 150.– 2 Pro Einsatz werden folgende Gebühren verrechnet (Beträge in Fr.): a. Sprungretter 150.– b. Wärmebildkamera und weiteres technisches Rettungsgerät je Gerät 100.– c. Aggregate, Lüfter, Pumpen, Beleuchtung und Wassersauger je Gerät 100.– d. Ölwehranhänger gross 180.– e. Ölwehranhänger klein 100.– 2
f. Mobile Ölsperreinheit (Anhänger) 280.– g.–h. * ... i. Motorspritze (Typ IV Löschpumpe) 150.– k. Motorspritze (Typ II + III) 100.– 3 Für mobile Ölsperren werden pro Meter und Tag Fr. 3.– verrechnet.
Art. 6
Verbrauchsmaterial, Ersatz, Reinigung 1 Verbrauchsmaterial wird zum Wiederbeschaffungsaufwand mit einem Unkostenzuschlag von 20 Prozent verrechnet. 2 Der Materialersatz infolge Beschädigung wird gemäss Reparaturauf wand oder Neubeschaffung mit einem Unkostenzuschlag von 20 Prozent verrechnet. 3 Der Aufwand für die Reinigung der Einsatzmittel wird mit einem Stun denansatz von Fr. 60.– verrechnet.
Art. 7
Drittleistungen 1 Leistungen und Aufwendungen Dritter, die durch die Einsatzleitung, das Feuerwehrinspektorat oder das Amt für Landwirtschaft und Umwelt einge setzt werden, werden verrechnet. 2 Leistungen Dritter zur Schadensbekämpfung vor dem Eintreffen der Ein satzkräfte werden verrechnet, wenn sie von der Einsatzleitung als ad äquate Leistung anerkannt werden.
Art. 8
Vergütung durch den Kanton 1 Die Kosten für Einsätze der Stützpunktfeuerwehr Sarnen oder Engel berg werden vom Kanton der jeweiligen Einwohnergemeinde wie folgt vergütet: a. Sold und Lohnausfall je Fr. 40.– pro Stunde und Angehörigen der Feuerwehr; b. gemeindeeigene Fahrzeuge und Gerätschaften gemäss den Ansät zen dieser Ausführungsbestimmungen; c. übrige Kosten gemäss den Ansätzen dieser Ausführungsbestim mungen. 3
Art. 9
Rechnungstellung a. Stützpunktpunkaufgaben und Ölwehr * 1 Dem oder der Kostenpflichtigen werden die Kosten gemäss Art. 3 bis 7 dieser Ausführungsbestimmungen in Rechnung gestellt: a. durch die Einwohnergemeinde bei alleinigem Einsatz der Gemeinde feuerwehr für Stützpunktaufgaben und der Gemeindeölwehr; b. * durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt beim Einsatz der Öl wehrstützpunkte Sarnen oder Engelberg; c. durch das Feuerwehrinspektorat in den übrigen Fällen. 2 Für die Rechnungsführung und das Inkasso wird eine Gebühr von Fr. 90.– pro Stunde verrechnet. Der Mindestansatz beträgt eine Stunde.
Art. 9a
* b. Chemie- und Strahlenwehr 1 Dem oder der Kostenpflichtigen werden die Kosten für Einsätze der aus serkantonalen Chemie- und Strahlenwehrstützpunkte gemäss den jeweils anwendbaren Tarifen und Gebühren des unterstützenden Stützpunkt- Kantons durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt in Rechnung ge stellt. 2 Für die Rechnungsführung und das Inkasso gilt Art. 9 Abs. 2 dieser Aus führungsbestimmungen.
Art. 10
Lohnausfall, Sold und Ausbildung 1 Der Anteil Lohnausfall/Sold ist den Einsatzkräften auszuzahlen. Diese haben die Lohnzahlung direkt mit dem Arbeitgeber zu regeln. 2 Der Anteil Ausbildung verbleibt dem Rechnung stellenden Gemeinwe sen. Er ist für die Aus- und Weiterbildung der Einsatzkräfte einzusetzen. 4
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle OGS 2017, 67 Ursprüngliches Inkrafttreten 1. Januar 2018 Aufgehobener Erlass: Ausführungsbestimmungen über die Kosten für Öl wehr-, Chemiewehr- und Strahlenschutzeinsätze vom 03. Juli 2001 (OGS 2001, 55, OGS 2007, 26 und 35) Geändert durch:Nachtrag vom 17. November 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (OGS 2020, 60) 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 05.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung OGS 2017, 67 17.11.2020 01.01.2021
Art. 1 Abs. 1
geändert OGS 2020, 60 17.11.2020 01.01.2021
Art. 3 Abs. 1, c.
aufgehoben OGS 2020, 60 17.11.2020 01.01.2021
Art. 5 Abs. 2, g.
aufgehoben OGS 2020, 60 17.11.2020 01.01.2021
Art. 5 Abs. 2, h.
aufgehoben OGS 2020, 60 17.11.2020 01.01.2021
Art. 9
Titel geändert OGS 2020, 60 17.11.2020 01.01.2021
Art. 9 Abs. 1, b.
geändert OGS 2020, 60 17.11.2020 01.01.2021
Art. 9a
eingefügt OGS 2020, 60 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 05.12.2017 01.01.2018 Erstfassung OGS 2017, 67
Art. 1 Abs. 1
17.11.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 60
Art. 3 Abs. 1, c.
17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 60
Art. 5 Abs. 2, g.
17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 60
Art. 5 Abs. 2, h.
17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 60
Art. 9
17.11.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 60
Art. 9 Abs. 1, b.
17.11.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 60
Art. 9a
17.11.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 60 7
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