VERORDNUNG über den Strassenverkehr (50.1311)
CH - UR

VERORDNUNG über den Strassenverkehr

VERORDNUNG über den Strassenverkehr (vom 18. März 2015 1 ; Stand am 1. September 2015) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 106 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG) 2 und auf Artikel 90 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich
Artikel 1
1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug im Bereich des Strassenverkehrsrechts.
2 Sie setzt im Rahmen des Bundesrechts ergänzendes kantonales Recht.
3 Die Verordnung gilt, soweit nicht besondere Vorschriften oder interkanto - nale Vereinbarungen bestehen.
2. Abschnitt: Organisation und Zuständigkeiten

Artikel 2 Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über den Strassenverkehr und erfüllt die Aufgaben, die ihm diese Verordnung überträgt.

Artikel 3 Zuständige Direktion im Strassenbau

1 Die für den Strassenbau zuständige Direktion 4 erfüllt die Aufgaben, die ihr diese Verordnung ausdrücklich überträgt.
2 Darüber hinaus trifft sie alle Anordnungen und Entscheidungen, die mit Verkehrsbeschränkungen, Strassensignalisationen und -markierungen
1 AB vom 27. März 2015
2 SR 741.01)
3 RB 1.1101
4 Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 1
zusammenhängen und die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz über - tragen sind.

Artikel 4 Kantonspolizei

1 Die Kantonspolizei überwacht und regelt den Verkehr auf öffentlichen Strassen. Sie übt die Funktion der Verkehrspolizei aus nach den Bestim - mungen des Strassenverkehrsgesetzes 5 und der entsprechenden Vollzugs - vorschriften. Vorbehalten bleiben die Befugnisse besonderer Polizeiorgane im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens.
2 Darüber hinaus hat die Kantonspolizei:
a) die Chauffeurverordnung 6 und die ARV2 7 zu vollziehen;
b) den Verkehrsunterricht im Rahmen der allgemeinen Verkehrserziehung zu erteilen;
c) zu bewilligen, dass Fahrzeuge in Absprache mit dem Strassenhoheits - träger ausnahmsweise ohne vorgeschriebenes Kontrollschild auf öffentli - chen Strassen und Parkplätzen abgestellt werden;
d) die Verkehrsunfälle dem Bundesamt für Strassen zu melden;
e) die weiteren Aufgaben zu erfüllen, die ihr diese Verordnung ausdrücklich überträgt.

Artikel 5 Zuständiges Amt im Strassenverkehr

1 Soweit nicht besondere Vorschriften etwas anderes bestimmen, übt das für den Strassenverkehr zuständige Amt 8 die Befugnisse und Pflichten aus, die die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr der zuständigen Behörde des Kantons zuweist.
2 Es hat insbesondere:
a) die Verkehrszulassungsverordnung 9 anzuwenden;
b) die vorgeschriebenen Register und Kontrollen über Fahrzeuglenker und Fahrzeuge zu führen;
c) die Verkehrssteuern und Verkehrsgebühren zu veranlagen und einzu - kassieren;
d) Kontrollschilder und Fahrzeugausweise einzuziehen, wenn die Verkehrs - steuern nicht bezahlt worden sind oder wenn die Versicherung gekündigt ist;
5 SR 741.01
6 SR 822.221
7 SR 822.222
8 Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
9 SR 741.51
2
e) in Absprache mit dem betroffenen Strassenhoheitsträger Sonderbewilli - gungen für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte zu erteilen;
f) Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot zu bewilligen;
g) in Absprache mit dem betroffenen Strassenhoheitsträger Ausnahmen von signalisierten Vorschriften zu bewilligen;
h) Ausnahmen für Fahrten des werkinternen Verkehrs auf öffentlichen Strassen zu bewilligen;
i) Durchfahrten von Strassentunnels im Zuständigkeitsbereich des Kantons Uri mit gefährlichen Gütern zu bewilligen;
j) die Schwerverkehrsabgabeverordnung 10 und die Nationalstrassenab - gabeverordnung 11 zu vollziehen;
k) Administrativmassnahmen gegen Fahrzeugführer und -halter im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes 12 zu treffen;
l) die weiteren Aufgaben zu erfüllen, die ihr diese Verordnung ausdrücklich überträgt.
3 In ausgewiesenen Notfällen kann auch die Kantonspolizei Ausnahmebe - willigungen nach Absatz 2 Buchstabe e bis i erteilen.
3. Abschnitt: Besondere Bewilligungen

Artikel 6 Bewilligungspflicht

1 Folgende Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen bedürfen einer Bewil - ligung:
a) sportliche Veranstaltungen;
b) Versuchsfahrten;
c) Umzüge;
d) Demonstrationsveranstaltungen mit Motorfahrzeugen;
e) motorsportähnliche Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter, auch wenn keine Ranglisten erstellt werden;
f) Veranstaltungen, bei denen Rekordversuche mit Motorfahrzeugen durchgeführt werden.
2 Als sportliche Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung gelten insbe - sondere motor- und radsportliche Anlässe sowie weitere wettkampfmässig ausgelegte Anlässe, bei denen die Leistung der Teilnehmenden aufgrund bestimmter Kriterien gemessen und eine Rangfolge ermittelt wird.
10 SR 641.811
11 SR 741.711
12 SR 741.01 3
3 Vorbehalten bleiben weitere Bewilligungen aufgrund der besonderen Gesetzgebung, namentlich die Bewilligung der Strassenhoheitsträgerin oder des Strassenhoheitsträgers wegen gesteigertem Gemeingebrauch.

Artikel 7 Zuständigkeit und Verfahren

1 Die Bewilligung für Versuchsfahrten und Umzüge wird durch die für den Strassenbau zuständige Direktion 13 erteilt. Für die übrigen Bewilligungen ist die Kantonspolizei zuständig. Alle Gesuche sind bei der Kantonspolizei einzureichen, die Verfügung und Stellungnahmen koordiniert.
2 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Artikel 8 Verkehrskonzept

Die für die Bewilligung zuständige Behörde kann vom Veranstalter verlangen, mit dem Gesuch um Bewilligungserteilung ein Verkehrskonzept einzureichen, in dem insbesondere die Massnahmen zur Sicherung des Verkehrs, die erforderlichen Umleitungen, der Ordnungsdienst und die Parkraumbewirtschaftung festgelegt werden.
4. Abschnitt: Lenker und Fahrzeuge

Artikel 9 Prüfung der Motorfahrräder

1 Das für den Strassenverkehr zuständige Amt 14 prüft die Motorfahrräder, die zum Verkehr zugelassen werden sollen, jährlich auf ihre Betriebs - sicherheit. Davon ausgenommen sind Motorfahrräder mit einem Elektro - motor, der bei einer Tretunterstützung bis höchstens 45 km/h wirkt.
2 Es kann diese Prüfung gestützt auf entsprechende Vereinbarungen privaten Fachleuten übertragen.

Artikel 10 Zulassung der Motorfahrräder

1 Motorfahrräder müssen jährlich zum Verkehr zugelassen werden.
2 Voraussetzungen hierfür sind:
a) der betriebssichere Zustand, der durch den Prüfungsbericht nach
Artikel 9 bestätigt werden muss;
b) der Versicherungsnachweis oder die Anmeldung zur kantonalen Kollektiv-Haftpflichtversicherung.
13 Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
14 Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4
3 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gibt das für den Strassenverkehr zuständige Amt 15 das Kontrollschild bzw. die Vignette ab. Es kann die Abgabe des Kontrollschilds und der Vignette gegen angemessene Entschä - digung geeigneten Stellen übertragen und mit diesen entsprechende Vereinbarungen treffen.

Artikel 11 Kollektiv-Haftpflichtversicherung

Der Kanton schliesst eine Kollektiv-Haftpflichtversicherung für Motorfahr - räder und Motorfahrzeuge mit Tagesausweisen ab.

Artikel 12 Entfernung von Fahrzeugen

1 Vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr behindern oder gefährden, können von der Kantonspolizei auf Kosten und Gefahr des Eigentümers entfernt werden, wenn dieser nicht erreichbar ist oder sich weigert, das Fahrzeug wegzustellen.
2 Lässt sich der Eigentümer nicht ermitteln, werden solche Fahrzeuge auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt.
5. Abschnitt: Motorschlitten und Raupenfahrzeuge

Artikel 13 Grundsatz

Die Benützung von Motorschlitten und Raupenfahrzeugen ohne Bewilligung ist verboten.

Artikel 14 Ausnahmen

1 Vom Verbot ausgenommen ist die berufliche oder dienstliche Verwendung von Motorschlitten und Raupenfahrzeugen für folgende Dienste und Berufe:
a) Armee, Zivilschutz, Katastrophenhilfe;
b) Polizei, Feuerwehr, Chemiewehr;
c) Sanität, Rettungsdienst.
2 Vom Verbot ausgenommen ist ferner der Einsatz von Motorschlitten und Raupenfahrzeugen zur Pistenbearbeitung, wenn sie mit den erforderlichen Kontrollschildern versehen sind und eine Bewilligung gemäss Artikel 78 Verkehrsregelnverordnung 16 vorliegt.
15 Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
16 SR 741.11 5
3 Das für den Strassenverkehr zuständige Amt 17 kann überdies den Einsatz von Motorschlitten und Raupenfahrzeugen bewilligen, wenn der Gesuch - steller ein berechtigtes Bedürfnis nachweist. Dies ist der Fall, bei:
a) Hotels und Restaurants in Skigebieten ohne Zufahrt über geräumte Strassen, jedoch mit Zugang über Skipisten, Langlaufloipen oder Fuss - wege;
b) Landwirtschaftsbetrieben im Berggebiet, sofern deren Bewirtschaftung eine regelmässige Anwesenheit erfordert (z. B. wegen Vieh);
c) Verkehrsbetrieben sowie Betreibern von Bergbahnen und Skiliften, für die Kontrolle und den Unterhalt der Anlagen sowie für den Rettungs - dienst, sofern das Fahrzeug nicht ausschliesslich für den Rettungsdienst zugelassen ist;
d) weiteren Fällen, bei denen ein berechtigtes berufliches oder gewerbli - ches Bedürfnis oder eine private Notwendigkeit vorliegt.
6. Abschnitt: Verkehrsbeschränkungen

Artikel 15 Begriff

1 Verkehrsbeschränkungen sind dauernde oder vorübergehende örtliche Massnahmen auf öffentlichen Strassen, die durch Vorschrifts- und Vortritts - signale sowie durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden.
2 Dauernd ist eine Verkehrsbeschränkung, die länger als 60 Tage dauert oder sich periodisch wiederholen soll. Andere Verkehrsbeschränkungen gelten als vorübergehend.

Artikel 16 Dauernde Verkehrsbeschränkungen

a) Zuständigkeit
1 Sofern die Zuständigkeit nicht unter der Hoheit des Bundes steht, sind zuständig, dauernde Verkehrsbeschränkungen zu erlassen, zu ändern und aufzuheben:
a) die für den Strassenbau zuständige Direktion 18 für die Kantonsstrassen;
b) der Gemeinderat oder die vom Gemeinderecht hierfür zuständig bezeichnete Behörde für die Gemeindestrassen und auf Antrag des jeweiligen Strasseneigentümers für die übrigen Strassen im Gemeinge - brauch;
17 Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
18 Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
6
c) der Engere Rat oder die vom Recht der Korporation hierfür zuständig bezeichnete Behörde für die Korporationsstrassen.
2 Verfügungen nach Absatz 1 haben in Absprache mit der Kantonspolizei zu erfolgen.
3 Für nicht öffentliche Strassen privater Eigentümer bleibt das gerichtliche Verbot nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung 19 vorbehalten.

Artikel 17 b) Verfahren

1 Beabsichtigte Verkehrsbeschränkungen sind der für den Strassenbau zuständigen Direktion 20 zur Vorprüfung einzureichen. Die jeweilige Hoheits- trägerin oder der jeweilige Hoheitsträger der übrigen Strassen im Gemein - gebrauch kann beim Gemeinderat eine Verkehrsbeschränkung beantragen, sofern die Gemeindesatzung nicht eine andere Behörde hierfür bezeichnet. Die Vorprüfung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei.
2 Anschliessend sind sie im Amtsblatt mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass dagegen innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden kann.

Artikel 18 Vorübergehende Verkehrsbeschränkungen

1 Sofern die Zuständigkeit nicht unter der Hoheit des Bundes steht, verfügt die für den Strassenbau zuständige Direktion 21 in Absprache mit dem Stras - senhoheitsträger Versuche mit Verkehrsmassnahmen bis zu einem Jahr.
2 Sie kann Signale für dauernde Verkehrsbeschränkungen nach Artikel 16 vor der Veröffentlichung im Amtsblatt während höchstens 60 Tagen anbringen.
3 In besonderen Fällen kann die Kantonspolizei bis zu längstens acht Tage die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorüber - gehend beschränken oder umleiten. Massnahmen, die länger als acht Tage dauern sollen, müssen im Verfahren nach Artikel 17 verfügt und veröffent - licht werden.
19 SR 272
20 Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
21 Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7
7. Abschnitt: Strassensignalisationen und -markierungen

Artikel 19 Zuständigkeit und Kostenpflicht

1 Betriebswegweiser und rechtskräftig verfügte Verkehrsbeschränkungen sind durch die zutreffenden Signale oder Markierungen anzuzeigen.
2 Der jeweilige Strassenhoheitsträger bringt in Absprache mit der Kantons - polizei und auf eigene Kosten die entsprechenden Signale und Markie - rungen an.
3 Bei den übrigen Strassen im Gemeingebrauch ist es der Gemeinderat, sofern die Gemeindesatzung nicht eine andere Behörde hierfür bezeichnet, der in Absprache mit der Kantonspolizei und auf Kosten des Strassenho - heitsträgers die entsprechenden Signale und Markierungen anbringt.

Artikel 20 Private Grundstücke

Wer zum Schutz seines Grundstücks ein richterliches Verbot erwirkt hat, kann das zutreffende Signal in Absprache mit der Kantonspolizei aufstellen.

Artikel 21 Aufsicht

1 Die für den Strassenbau zuständige Direktion 22 führt die Aufsicht über die Signalisationen und Markierungen.
2 Sie behandelt Einsprachen gegen unrichtige oder fehlende Signale oder Markierungen.
8. Abschnitt: Strassenreklamen und Betriebswegweiser

Artikel 22 Bewilligungspflicht

1 Wer dauernde oder temporäre Strassenreklamen oder Betriebswegweiser anbringen will, bedarf hierfür einer Bewilligung.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung über das Rekla - mewesen 23 .
22 Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
23 RB 70.1411
8

Artikel 23 Zuständigkeit und Aufsicht

1 Die Bewilligung wird erteilt:
a) im Bereich von Nationalstrassen durch die für den Strassenbau zustän - dige Direktion 24 . Für Bewilligungen im Bereich der Nationalstrassen
1. und 2. Klasse ist die Genehmigung des zuständigen Bundesamts einzuholen;
b) im Bereich von Kantonsstrassen durch die für den Strassenbau zustän - dige Direktion 25 ;
c) im Bereich von Gemeindestrassen und den übrigen öffentlichen Strassen im Gemeingebrauch vom Gemeinderat, sofern die Gemeinde - satzung nicht eine andere Behörde hierfür bezeichnet;
d) im Bereich von Korporationsstrassen der Engere Rat, sofern das Recht der Korporation nichts anderes bestimmt.
2 Bewilligungen nach Absatz 1 Buchstabe b bis d haben in Absprache mit der Kantonspolizei zu erfolgen.
3 Die für den Strassenbau zuständige Direktion 26 führt die Aufsicht über die Strassenreklamen und Betriebswegweiser.
9. Abschnitt: Ordnungsbussen

Artikel 24 Zuständige Polizeiorgane

1 Die Kantonspolizei erhebt Bussen nach dem Bundesrecht über Ordnungs - bussen im Strassenverkehr.
2 Darüber hinaus kann der Gemeinderat gemeindeeigene Polizeiorgane einsetzen, um auf dem Gemeindegebiet Ordnungsbussen im ruhenden Verkehr zu erheben. Er hat die hierfür bestimmten Personen umgehend der Kantonspolizei zu melden.
3 Der Regierungsrat kann nach Artikel 58a des Gerichtsorganisationsge - setzes 27 für bestimmte Sachbereiche weitere Personen ermächtigen, Ordnungsbussen zu erheben.
4 Die Kantonspolizei hat die Polizeiorgane nach Absatz 2 und 3 über ihre Aufgaben zu instruieren.
24 Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
25 Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
26 Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
27 RB 2.3221 9

Artikel 25 Inkasso

1 Die Ordnungsbussen fallen demjenigen Gemeinwesen zu, dessen Polizei - organe sie erhoben haben.
2 Wird das ordentliche Strafverfahren durchgeführt, so fallen die Bussen im Strassenverkehr dem Kanton zu.
10. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Artikel 26 Rechtsmittel

Soweit das Bundesrecht oder diese Verordnung nichts anderes vorsehen, richten sich die Rechtsmittelmöglichkeiten nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 28 .

Artikel 27 Strafbestimmungen

1 Mit Busse bis zu 10 000 Franken wird bestraft, wer ohne notwendige Bewilligung gemäss Artikel 14 einen Motorschlitten oder ein Raupenfahr - zeug führt.
2 Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizeri - schen Strafprozessordnung 29 .
11. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 14. Februar 1990 über den Strassenverkehr wird aufgehoben.

Artikel 29 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten . Im Namen des Landrats Der Präsident: Markus Holzgang Die Ratssekretärin: Kristin Arnold Thal -
28 RB 2.2345
29 SR 312.0
30 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. September 2015 (AB vom 10. Juli 2015).
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