INTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur (40.7511)
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INTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur

INTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur (vom 1. Juni 2003 1 ; Stand am 1. Januar 2004) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug verein - baren:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Pflicht zur Gründung

1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, im Rahmen der folgenden Bestimmungen eine interkantonale Umweltagentur, nachfolgend «Unterneh - mung» genannt, zu gründen.
2 Die Unternehmung soll ab dem 1. Januar 2004 ihre Tätigkeit aufnehmen können.

Artikel 2 Zweck der Unternehmung

1 Die Unternehmung erbringt Umweltdienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Monitoring, Datenverwaltung und Kommunikation.
2 Sie erfüllt den Basisleistungsauftrag nach Artikel 11.
3 In diesem Rahmen hat die Unternehmung insbesondere Dienstleistungen anzubieten, die es den Vereinbarungskantonen ermöglichen:
a) den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone zu überwachen;
b) das Ausmass der Luftimmissionen zu ermitteln;
c) die Öffentlichkeit sachgerecht darüber zu informieren.

Artikel 3 Rechtsform und Handelsregistereintrag

1 Die Unternehmung ist eine Aktiengesellschaft nach Artikel 762 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220 ).
1 Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den
1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003). 1
2 Ihre Organisation richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, nach den Statuten und den aktienrechtlichen Vorschriften.
3 Die Unternehmung wird unter der in den Statuten aufgeführten Firma ins Handelsregister des Sitzkantons eingetragen. Der Sitz befindet sich in einem Vereinbarungskanton.
2. Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen

Artikel 4 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.
2 Mitglieder des Verwaltungsrates, die von den Vereinbarungskantonen delegiert werden, müssen nicht Aktionäre sein.
3 Mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder sind Delegierte der Vereinbarungskantone, wobei jeder Kanton mit höchstens einem Mitglied im Verwaltungsrat vertreten sein darf.
4 Der Verwaltungsrat ernennt die Geschäftsleitung. Er erlässt ein Organi - sationsreglement und meldet die Unternehmung zum Handelsregisterein - trag an.

Artikel 5 Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung der Unternehmung nach Massgabe des Organisationsreglements und den Vorgaben des Verwal - tungsrates.
3. Abschnitt: Errichtung der Unternehmung

Artikel 6 Gründungserklärung, Statuten und Organe

1 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren als Vertreterin der Vereinba - rungskantone beschliesst in der Gründerversammlung im Rahmen dieser Vereinbarung die Gründungserklärung und die ersten Statuten. Sie wählt den ersten Verwaltungsrat und die erste Revisionsstelle.
2 Die Mitglieder, deren Kanton der vorliegenden Vereinbarung nicht beige - treten ist, sind nicht stimmberechtigt.

Artikel 7 Sacheinlage

1 Die Vereinbarungskantone gründen die Unternehmung mit einer Sachein - lage. Gegenstand der Sacheinlage bilden sämtliche Aktiven und Passiven
2
der Einfachen Gesellschaft, die kraft des Vertrags der Vereinbarungskan - tone vom 3. August 1998 besteht (Einfache Gesellschaft GLIS).
2 Die Einfache Gesellschaft GLIS hat in einer Bilanz per 1. Januar 2004 die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, welche die Unternehmung von der Einfachen Gesellschaft GLIS übernimmt, eindeutig zu bezeichnen und zu bewerten. Die Bewertung ist von einer besonders befähigten Revisi - onsstelle auf die Vereinbarkeit mit den anerkannten Rechnungslegungs - grundsätzen zu prüfen.
3 Sobald die zu gründende Unternehmung im Handelsregister eingetragen ist, kann sie als Eigentümerin über die Vermögenswerte und Gegenstände der Sacheinlage verfügen.

Artikel 8 Aktienliberierung

1 Die Vereinbarungskantone übernehmen bei der Gründung 90 Prozent des Aktienkapitals zu gleichen Teilen. Die weiteren zehn Prozent des Aktienka - pitals werden der Unternehmung zu Eigentum überlassen.
2 Das Aktienkapital bei der Gründung gilt mit der Sacheinlage nach Artikel 7 als liberiert.

Artikel 9 Aktionärskreis

1 Natürliche und juristische Personen sind als Aktionäre zugelassen.
2 Die Vereinbarungskantone und allenfalls später beitretende Kantone müssen gemeinsam mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals in ihrem Besitz behalten. Will ein Vereinbarungskanton seine Aktien ganz oder teil - weise verkaufen, hat er das den übrigen Vereinbarungskantonen mitzu - teilen. Diesen steht ein Vorkaufsrecht zu. Artikel 17 Absatz 3 bleibt vorbe - halten.
3 Der Verwaltungsrat darf die Aktien im Eigentum der Unternehmung nicht unter einem Wert abtreten, den die Revisionsstelle festlegt.
4 Die Vereinbarungskantone schliessen hiefür unter sich einen Aktionärbin - dungsvertrag ab.

Artikel 10 Gründungskosten

Sämtliche mit der Gründung der Unternehmung in Verbindung stehenden Kosten trägt die Unternehmung. 3
4. Abschnitt: Leistungsauftrag

Artikel 11 Basisleistungsauftrag

1 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren legt den Umfang der Dienst - leistungen fest, die die Unternehmung im ganzen Gebiet der Vereinbarungs - kantone anzubieten hat. Die Mitglieder, deren Kanton der Vereinbarung nicht beigetreten ist, sind nicht stimmberechtigt.
2 Gestützt darauf erteilen die Vereinbarungskantone der Unternehmung den entsprechenden Basisleistungsauftrag.
3 Der Basisleistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jahren erteilt.
4 Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölkerungszahl. Massgeblich sind die Bruttokosten. Treten weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung bei, entscheiden die bisherigen Vereinbarungskantone über deren finanzielle Beteiligung.
5 Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die auf sie entfallenden Beiträge zu leisten.

Artikel 12 Weitere Aufträge

1 Die Vereinbarungskantone können der Unternehmung einzeln oder gemeinsam weitere entgeltliche Aufträge über öffentliche oder privatwirt - schaftliche Dienstleistungen erteilen.
2 Ebenso kann die Unternehmung mit Dritten Dienstleistungsverträge abschliessen.
3 Der Basisleistungsauftrag darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
5. Abschnitt: Steuereinnahmen und Arbeitsvergaben

Artikel 13 Aufteilung der Steuereinnahmen

Die Kantonssteuern, die der Sitzkanton von der Unternehmung einnimmt, werden je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölkerungszahl auf alle Vereinbarungskantone verteilt.

Artikel 14 Submissionsrecht

1 Arbeitsvergaben der Unternehmung erfolgen nach den Vorschriften, die im Sitzkanton für das öffentliche Beschaffungswesen gelten.
4
2 Verfügende Instanz ist der Verwaltungsrat der Unternehmung. Er kann diese Befugnis für kleinere Beschaffungen im Organisationsreglement der Geschäftsleitung delegieren.
6. Abschnitt: Beitritt, Dauer und Austritt

Artikel 15 Beitritt

1 Mit der Zustimmung aller Regierungen der Vereinbarungskantone können weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung beitreten.
2 Später beitretende Partner müssen Aktionäre der Unternehmung sein. In erster Linie sind Aktien aus dem Eigentum der Unternehmung zu erwerben.
3 Sie treten in die gleichen Rechte und Pflichten ein wie die Vereinbarungs - kantone. Artikel 11 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

Artikel 16 Dauer und Kündigung

1 Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Dauer.
2 Jeder Vereinbarungskanton kann sie unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals auf den
31. Dezember 2007.
3 Die Veräusserung aller Aktien kommt einer Kündigung gleich.
4 Die Vereinbarung gilt zwischen den verbleibenden Vereinbarungskan - tonen weiter.

Artikel 17 Austritt

1 Kündigt ein Vereinbarungskanton die Vereinbarung, haftet er trotzdem für Verpflichtungen aus der Zeit während seiner Mitgliedschaft.
2 Der austretende Vereinbarungskanton hat neben dem Erlös aus dem Verkauf seiner Aktien keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
3 Die Unternehmung und in zweiter Linie die übrigen Vereinbarungskantone haben ein Vorkaufsrecht zum Erwerb der Aktien eines austretenden Verein - barungskantons. 5
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 18 Auflösung der Einfachen Gesellschaft GLIS

1 Der «Gesellschaftsvertrag für ein gemeinsames Luftmessnetz GLIS vom
3. August 1998» gilt als aufgelöst, sobald die vorliegende Vereinbarung in Kraft ist.
2 Gesellschafter der Einfachen Gesellschaft GLIS, die der vorliegenden Vereinbarung nicht beitreten, erhalten auf Antrag eine Entschädigung, die die Revisionsstelle nach Liquidationswerten bestimmt. Die bisher erbrachten Leistungen des ausscheidenden Kantons sind zudem angemessen zu berücksichtigen.
Artikel 19
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, der Unternehmung einen Basisleistungsauftrag für die Jahre 2004 bis und mit 2007 zu erteilen.
2 Ab dem Jahr 2008 entscheiden sie frei, ob sie der Unternehmung weiterhin, gemeinsam oder einzeln, einen umfassenden oder teilweisen Leistungsauftrag erteilen wollen.

Artikel 20 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens vier Kantone zuge - stimmt haben. 2
2 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren bringt diese Vereinbarung dem Bund nach Artikel 48 Absatz 3 der Bundesverfassung 3 zur Kenntnis.
2 Als vierter Kanton trat am 27. November 2003 der Kanton Schwyz der Vereinbarung bei. Die Vereinbarung ist damit auf dieses Datum hin in Kraft getreten.
3 SR 101
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