VEREINBARUNG zwischen den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee
                            1  VEREINBARUNG  zwischen den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden  über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstätter-  see  1  (Stand am 1. Januar 2007)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Allgem  eine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zw
                            eck  Um  dem  Vierwaldstättersee  den  bestmöglichen  Schutz  zu  gewähren,  wer-  den in seinem ganzen Einzugsgebiet die Gewässerschutzmassnahmen der  Anstösserkantone   aufeinander   abgestimmt.   Hierfür   werden   gemeinsam  technische  Weisungen  erlassen  und  Sanierungspläne  aufgestellt.  Beson-  ders werden die Anforderungen an die Abwasserreinigung koordiniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Aufsichts
                            kommission  Zur  Ausarbeitung  der  notwendigen  gemeinsamen  Bestimmungen  wird  eine  Aufsichtskommission  für  den  Vierwaldstättersee  gebildet,  die  sich  aus  den  für  den  Gewässerschutz  zuständigen  Departementsvorstehern  der  Anstös-  serkantone  zusammensetzt.  Die  Vorsteher  der  kantonalen  Fachstellen  für  Gewässerschutz bereiten die Geschäfte vor und nehmen an den Sitzungen  der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil.  Die  Aufsichtskommission  tritt  auf  Antrag  eines  Mitgliedes  oder  auf  gemein-  samen  Antrag  der  kantonalen  Fachstellen  zusammen.  Sie  konstituiert  sich  selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Verbindlicherk
                            lärung  Die Kantonsregierungen verpflichten sich, die von der Aufsichtskommission  für  den  Vierwaldstättersee  ausgearbeiteten  Weisungen  und  Bestimmungen  für ihr Kantonsgebiet verbindlich zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Besonder  e Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Grundsatz
                            So  weit  es  technisch  möglich  und  finanziell  tragbar  ist,  wird  angestrebt,  Ab-  wasser vollständig vom Vierwaldstättersee und den weitern Seen in seinem  Einzugsgebiet  fernzuhalten.  Abwässer,  die  direkt  oder  indirekt  dem  Vier-  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beitritt Uri durch RRB vom 10. April 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  waldstättersee zugeleitet werden müssen, sind mechanisch, biologisch und  in weitern Reinigungsstufen zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Reinigungsgra
                            d von Abwasseranlagen  Die  Richtlinien  des  Eidgenössischen  Departementes  des  Innern  über  die  Beschaffenheit  abzuleitender  Abwässer  werden  als  Minimalanforderungen  verbindlich  erklärt.  Werden  die  Richtlinien  durch  andere  Vorschriften  des  Bundes ersetzt, so gelten diese als Minimalanforderungen.  Bei  bestehenden  Anlagen,  die  diese  Anforderungen  nicht  erfüllen,  sind  die  nötigen Anpassungen nach folgendem Zeitplan vorzunehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Anlagen für 3 000 und mehr Einwohner und Einwohnergleichwerte innert  einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Übrige  Anlagen  innert  2—5  Jahren  nach  einem  besondern  Sanierungs-  plan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Phosphatelimination
                            Bei allen  Abwasserreinigungsanlagen im gesamten Einzugsgebiet des Vier-  waldstättersees  ist  als  dritte  Reinigungsstufe  zusätzlich  die  Elimination  der  Phosphate  vorzunehmen.  Die  Phosphatelimination  ist  gleichzeitig  mit  der  mechanischbiologischen Reinigung in Betrieb zu nehmen.  Wenn  bei  kleinen  Anlagen  (für  eine  Abwassermenge  von  weniger  als  1  lt/sec,  was  100  bis  200  Einwohnern  entspricht)  nachweisbar  verfahrens-  technische  Schwierigkeiten  bestehen,  kann  im  Einverständnis  mit  der  zu-  ständigen kantonalen Fachstelle vorläufig die Phosphatelimination unterblei-  können. Die zuständige kantonale Behörde legt in diesem Fall den Zeitpunkt  der Inbetriebnahme fest.  Bei  bestehenden  Anlagen  ist  die  Phosphatelimination  entsprechend  den  in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5 festgelegten Fristen einzuführen. Bei Anlagen für 3 000 und mehr E  und  EwG1,  bei  denen  eine  Simultanfällung  unzweckmässig  ist,  gelten  die  Fristen wie für kleinere Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Weitere Beha
                            ndlungsstufen  Wenn es die Reinhaltung des Wassers erfordert oder die Gefahr einer Ver-  änderung  der  Wasserqualität  besteht,  sind  die  Abwasserreinigungsanlagen  durch  weitere  Behandlungsstufen  zu  ergänzen.  Die  kantonalen  Fachstellen  für Gewässerschutz unterbreiten der Aufsichtskommission für den Vierwald-  stättersee Vorschläge für die erforderlichen gemeinsamen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Einleitung
                            sstelle  Bei Abwasserreinigungsanlagen an Seen ist die zweckmässige Einleitungs-  tiefe  in  den  See  aufgrund  der  limnologischen  Verhältnisse  von  Fall  zu  Fall  durch die EAWAG (Laboratorium Kastanienbaum) ermitteln zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Besondere Sy
                            steme der Abwasserreinigung  Die Aufsichtskommission für den Vierwaldstättersee bestimmt, ob und unter  welchen Bedingungen neuartige und vom konventionellen Verfahren abwei-  chende  Systeme  der  Abwasserreinigung  (z.B.  Totaloxydationsanlagen)  zu-  gelassen  werden  können.  Die  entsprechenden  Anträge  der  kantonalen  Fachstellen  für  Gewässerschutz  erfolgen  aufgrund  von  Versuchen  der  EAWAG,   wobei   insbesondere   nachzuweisen   ist,   dass   die   Nährstoffe-  limination im gleichen Mass möglich ist wie bei konventionellen Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Sanierungspr
                            ogramm  Die  Erstellung  und  Inbetriebnahme  der  Abwasserreinigungsanlagen  wird  nach  einem  einheitlichen,  von  der  Aufsichtskommission  für  den  Vierwald-  stättersee  ausgearbeiteten  Sanierungsprogramm  durchgeführt.  Das  Sanie-  rungsprogramm  bedarf  der  Genehmigung  aller  beteiligter  Kantonsregierun-  gen.  Die  kantonalen  Fachstellen  für  Gewässerschutz  unterbreiten  innert  einem  Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung einen Vorschlag für das Sanie-  rungsprogramm  sowie  für  die  Sanierung  bestehender  Anlagen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5 und 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Ver
                            wertung von Abfällen usw.  Die  Kantone  treffen  nach  Möglichkeit  Vereinbarungen  über  die  Verwertung  von  Abfällen  aller  Art,  wassergefährdender  Stoffe  (wie  Altöl  und  derglei-  chen), Klärschlamm usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  S  chlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Meinungsvers
                            chiedenheiten  Bei  Meinungsverschiedenheiten  über  die  Anwendung  dieser  Vereinbarung  oder  die  gestützt  darauf  erlassenen  Bestimmungen  suchen  sich  die  Kan-  tonsregierungen zu verständigen. Kommt keine Verständigung zustande, so  gilt das Verfahren nach Artikel 11 GSchG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Artikel 13 Inkrafttreten
                            Diese  Verein  barung  tritt  mit  der  Genehmigung  durch  den  Bundesrat  in  Kraft.  2  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vom Bundesrat genehmigt am 19. Oktober 1972