VEREINBARUNG zwischen den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden über ... (40.4318)
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VEREINBARUNG zwischen den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee

1 VEREINBARUNG zwischen den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstätter- see 1 (Stand am 1. Januar 2007)
1. Abschnitt: Allgem eine Bestimmungen

Artikel 1 Zw

eck Um dem Vierwaldstättersee den bestmöglichen Schutz zu gewähren, wer- den in seinem ganzen Einzugsgebiet die Gewässerschutzmassnahmen der Anstösserkantone aufeinander abgestimmt. Hierfür werden gemeinsam technische Weisungen erlassen und Sanierungspläne aufgestellt. Beson- ders werden die Anforderungen an die Abwasserreinigung koordiniert.

Artikel 2 Aufsichts

kommission Zur Ausarbeitung der notwendigen gemeinsamen Bestimmungen wird eine Aufsichtskommission für den Vierwaldstättersee gebildet, die sich aus den für den Gewässerschutz zuständigen Departementsvorstehern der Anstös- serkantone zusammensetzt. Die Vorsteher der kantonalen Fachstellen für Gewässerschutz bereiten die Geschäfte vor und nehmen an den Sitzungen der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil. Die Aufsichtskommission tritt auf Antrag eines Mitgliedes oder auf gemein- samen Antrag der kantonalen Fachstellen zusammen. Sie konstituiert sich selbst.

Artikel 3 Verbindlicherk

lärung Die Kantonsregierungen verpflichten sich, die von der Aufsichtskommission für den Vierwaldstättersee ausgearbeiteten Weisungen und Bestimmungen für ihr Kantonsgebiet verbindlich zu erklären.
2. Abschnitt: Besonder e Bestimmungen

Artikel 4 Grundsatz

So weit es technisch möglich und finanziell tragbar ist, wird angestrebt, Ab- wasser vollständig vom Vierwaldstättersee und den weitern Seen in seinem Einzugsgebiet fernzuhalten. Abwässer, die direkt oder indirekt dem Vier- ___________
1 Beitritt Uri durch RRB vom 10. April 1972
2 waldstättersee zugeleitet werden müssen, sind mechanisch, biologisch und in weitern Reinigungsstufen zu behandeln.

Artikel 5 Reinigungsgra

d von Abwasseranlagen Die Richtlinien des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer werden als Minimalanforderungen verbindlich erklärt. Werden die Richtlinien durch andere Vorschriften des Bundes ersetzt, so gelten diese als Minimalanforderungen. Bei bestehenden Anlagen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind die nötigen Anpassungen nach folgendem Zeitplan vorzunehmen:
1. Anlagen für 3 000 und mehr Einwohner und Einwohnergleichwerte innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung.
2. Übrige Anlagen innert 2—5 Jahren nach einem besondern Sanierungs- plan.

Artikel 6 Phosphatelimination

Bei allen Abwasserreinigungsanlagen im gesamten Einzugsgebiet des Vier- waldstättersees ist als dritte Reinigungsstufe zusätzlich die Elimination der Phosphate vorzunehmen. Die Phosphatelimination ist gleichzeitig mit der mechanischbiologischen Reinigung in Betrieb zu nehmen. Wenn bei kleinen Anlagen (für eine Abwassermenge von weniger als 1 lt/sec, was 100 bis 200 Einwohnern entspricht) nachweisbar verfahrens- technische Schwierigkeiten bestehen, kann im Einverständnis mit der zu- ständigen kantonalen Fachstelle vorläufig die Phosphatelimination unterblei- können. Die zuständige kantonale Behörde legt in diesem Fall den Zeitpunkt der Inbetriebnahme fest. Bei bestehenden Anlagen ist die Phosphatelimination entsprechend den in
Artikel 5 festgelegten Fristen einzuführen. Bei Anlagen für 3 000 und mehr E und EwG1, bei denen eine Simultanfällung unzweckmässig ist, gelten die Fristen wie für kleinere Anlagen.

Artikel 7 Weitere Beha

ndlungsstufen Wenn es die Reinhaltung des Wassers erfordert oder die Gefahr einer Ver- änderung der Wasserqualität besteht, sind die Abwasserreinigungsanlagen durch weitere Behandlungsstufen zu ergänzen. Die kantonalen Fachstellen für Gewässerschutz unterbreiten der Aufsichtskommission für den Vierwald- stättersee Vorschläge für die erforderlichen gemeinsamen Bestimmungen.
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Artikel 8 Einleitung

sstelle Bei Abwasserreinigungsanlagen an Seen ist die zweckmässige Einleitungs- tiefe in den See aufgrund der limnologischen Verhältnisse von Fall zu Fall durch die EAWAG (Laboratorium Kastanienbaum) ermitteln zu lassen.

Artikel 9 Besondere Sy

steme der Abwasserreinigung Die Aufsichtskommission für den Vierwaldstättersee bestimmt, ob und unter welchen Bedingungen neuartige und vom konventionellen Verfahren abwei- chende Systeme der Abwasserreinigung (z.B. Totaloxydationsanlagen) zu- gelassen werden können. Die entsprechenden Anträge der kantonalen Fachstellen für Gewässerschutz erfolgen aufgrund von Versuchen der EAWAG, wobei insbesondere nachzuweisen ist, dass die Nährstoffe- limination im gleichen Mass möglich ist wie bei konventionellen Anlagen.

Artikel 10 Sanierungspr

ogramm Die Erstellung und Inbetriebnahme der Abwasserreinigungsanlagen wird nach einem einheitlichen, von der Aufsichtskommission für den Vierwald- stättersee ausgearbeiteten Sanierungsprogramm durchgeführt. Das Sanie- rungsprogramm bedarf der Genehmigung aller beteiligter Kantonsregierun- gen. Die kantonalen Fachstellen für Gewässerschutz unterbreiten innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung einen Vorschlag für das Sanie- rungsprogramm sowie für die Sanierung bestehender Anlagen gemäss
Artikel 5 und 6.

Artikel 11 Ver

wertung von Abfällen usw. Die Kantone treffen nach Möglichkeit Vereinbarungen über die Verwertung von Abfällen aller Art, wassergefährdender Stoffe (wie Altöl und derglei- chen), Klärschlamm usw.
3. Abschnitt: S chlussbestimmungen

Artikel 12 Meinungsvers

chiedenheiten Bei Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieser Vereinbarung oder die gestützt darauf erlassenen Bestimmungen suchen sich die Kan- tonsregierungen zu verständigen. Kommt keine Verständigung zustande, so gilt das Verfahren nach Artikel 11 GSchG.
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Artikel 13 Inkrafttreten

Diese Verein barung tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. 2 ___________
2 Vom Bundesrat genehmigt am 19. Oktober 1972
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