Ausführungsbestimmungen über die forstliche Planung und Bewirtschaftung (930.324)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die forstliche Planung und Bewirtschaftung

Ausführungsbestimmungen über die forstliche Planung und Bewirtschaftung vom 28. März 2017 (Stand 1. Mai 2017) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Artikel 20 ff. des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 1 ) und der Artikel 18 ff. der Ver ordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 2 ) , gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 10. März 2016 3 ) , beschliesst:

Art. 1

Waldentwicklungsplanung, Verfahren (Art. 21 KWaG) 1 Bei der Erarbeitung des Waldentwicklungsplans werden die Betroffenen, insbesondere die Gemeinden, die öffentlich-rechtlichen Waldeigentümer sowie Verbände und Organisationen zur Mitwirkung beigezogen. 2 Der Waldentwicklungsplan wird während 60 Tagen öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist können sich alle Betroffenen dazu äussern. 3 Die Rückmeldungen werden zusammen mit der Stellungnahme des Amts für Wald und Landschaft an den Regierungsrat weitergeleitet. 4 Der Waldentwicklungsplan wird bei Bedarf nachgeführt und aktualisiert.

Art. 2

Umsetzung (Art. 20 KWaG) 1 Leistungsvereinbarungen werden jeweils für mindestens eine Pro grammperiode zwischen dem Amt für Wald und Landschaft und den Leis tungserbringern abgeschlossen. 1) SR 921.0 2) SR 921.01 3) GDB 930.1 OGS 2017, 19
2 Verträge werden zwischen dem Amt für Wald und Landschaft und den Leistungserbringern abgeschlossen. Sie enthalten Bestimmungen zumin dest zu Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistung und zum Con trolling. 3 Zum Schutz von Einzelobjekten und für weitere Schutz- und Erhaltungs massnahmen können Verfügungen durch das Bau- und Raumentwick lungsdepartement erlassen werden.

Art. 3

Holznutzung (Art. 22 KWaG) 1 Die nachhaltige Nutzungsmenge (Hiebsatz) wird mindestens alle 20 Jahre oder bei Bedarf neu ermittelt. 2 Im Schutzwald und wenn vom Revierförster oder der Revierförsterin be antragt, erfolgt die Anzeichnung gemeinsam durch den Kreisforstinge nieur oder die Kreisforstingenieurin und den Revierförster oder die Revier försterin. Ausserhalb des Schutzwalds wird sie in der Regel an den Re vierförster oder die Revierförsterin delegiert. In Spezialfällen ist eine Dele gation auch innerhalb des Schutzwalds möglich. 3 Die Holzschlagbewilligung wird im öffentlichen Wald in Form der An zeichnung, im privaten Wald in schriftlicher Form erteilt. Die Bewilligungen sind 2 Jahre gültig. 4 Die Gebühr für die Beratung und die Anzeichnung durch den Kanton be trägt Fr. 1.00/m³ genutzter Holzmenge. Im Privatwald kann der Revier förster oder die Revierförsterin für die Holzschlagbewilligung eine analoge Gebühr erheben, insbesondere bei grösserem Aufwand. 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.03.2017 01.05.2017 Erlass Erstfassung OGS 2017, 19 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.03.2017 01.05.2017 Erstfassung OGS 2017, 19 4
Markierungen
Leseansicht