Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
(BGIAA) vom 20. Juni 2003 (Stand am 15. Oktober 2023)
¹ SR 101 ² BBl 2002 4693
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
¹ Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
² Die Artikel 101, 102, 103, 104–107, 110 und 111 a –111 i des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005³ (AIG)⁴, die Artikel 96–99, 102–102 a bis und 102 b –102 e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998⁵ (AsylG) sowie Artikel 44 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014⁶ (BüG) bleiben vorbehalten.⁷
³ SR 142.20
⁴ Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁵ SR 142.31
⁶ SR 141.0
⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 2 ⁸ Führung des Informationssystems
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ⁹ führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
⁹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 3 Zweck des Informationssystems
¹ Das Informationssystem dient der einheitlichen Bearbeitung der Daten zur Identität von Ausländerinnen und Ausländern einschliesslich von Personen aus dem Asylbereich.
² Es unterstützt das SEM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Ausländer bereich: ¹⁰
a. die Verwaltung der Dossiers der registrierten Personen;
b.¹¹
die Ausstellung von Ausländerausweisen, schweizerischen Reisedokumenten und Bewilligungen zur Wiedereinreise für registrierte Personen, einschliesslich solcher mit biometrischen Daten;
c.¹²
die Kontrolle der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Vorschriften des AIG¹³, des Abkommens vom 21. Juni 1999¹⁴ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), des Abkommens vom 21. Juni 2001¹⁵ zur Änderung des EFTA-Übereinkommens, der Schengen-Assoziierungsabkommen sowie der Dublin-Assoziierungsabkommen; die Schengen- und die Dublin-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt;
d. die Ausstellung und Kontrolle von Visa;
e. die Zuteilung von Kontingenten auf die Kantone;
f. die Organisation von Massnahmen zur Förderung der Integration der Ausländerinnen und Ausländer;
g. die Erfüllung der Aufgaben nach dem BüG¹⁶;
h.¹⁷
die Bearbeitung von Personendaten über Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen ;
i.¹⁸
die Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens und des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens;
j.¹⁹
die Erleichterung der Verfahren mittels elektronischen Zugriffs auf die Dossiers im Ausländerbereich des SEM ;
k.²⁰
die Erfüllung der Aufgaben nach dem Entsendegesetz vom 8. Oktober 1999²¹.
³ Es unterstützt das SEM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Asyl bereich: ²²
a. die Verwaltung der Dossiers der registrierten Personen;
b.²³
die Ausstellung von Ausländerausweisen, schweizerischen Reisedokumenten und Bewilligungen zur Wiedereinreise für registrierte Personen, einschliesslich solcher mit biometrischen Daten;
c. die Beschaffung von Reisepapieren und die Organisation der Ausreise im Rahmen von Aus- und Wegweisungsverfahren;
d. die Vergütung der Sozialhilfekosten der Kantone gemäss AsylG²⁴;
e. die Organisation von Massnahmen zur Förderung der Integration von Personen aus dem Asylbereich;
f.²⁵
die Evaluation von sozialpolitischen Massnahmen, die das SEM unterstützt;
g. die Umsetzung der Rückerstattungspflicht und der Sicherheitsleistungen nach den Artikeln 85–87 des AsylG;
h.²⁶
die Bestimmung des Staates, der nach den Dublin-Assoziierungsabkommen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist;
i.²⁷
die Erleichterung des Asylverfahrens mittels elektronischen Zugriffs auf die Dossiers der Asylsuchenden;
j.²⁸
die Bearbeitung von Personendaten über Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen.
⁴ Es dient ferner der Erstellung von Statistiken, der Verfahrens- und Vollzugskontrolle und der Führung des Rechnungswesens.
⁴bis Zu Kontrollzwecken und für die Erstellung von Statistiken über die gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügten Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach dem AsylG, dem AIG, dem Freizügigkeitsabkommen, dem Strafgesetzbuch (StGB)²⁹ und dem Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927³⁰ (MStG) werden folgende Daten im Informationssystem erfasst:
a. Verfügungen nach Artikel 68 a Absätze 1 und 2 AIG, sowie die Wegweisungen gegenüber EU-EFTA Staatsangehörigen;
b. die Anordnung einer Landesverweisung nach den Artikeln 66 a oder 66 a bis StGB oder den Artikeln 49 a oder 49 a bis MStG (Landesverweisung);
c. der Aufschub des Vollzugs einer Landesverweisung;
d. die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs einer Landesverweisung;
e. der Verzicht auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66 a Absätze 2 und 3 StGB oder Artikel 49 a Absätze 2 und 3 MStG;
f. bei einer in der Schweiz angeordneten Landesverweisung, das effektive oder das von der Vollzugsbehörde festgelegte Ausreisedatum sowie die Angabe des Ausreisegrundes: Ausschaffung, Auslieferung, Überstellung zum Zwecke des Sanktionsvollzugs im Ausland;
g. begangene Straftaten;
h. die freiwillige oder zwangsweise Ausreise;
i. der Staat, in den die ausländische Person zwangsweise rückgeführt wird;
j. die Gründe für die Entfernungs- und Fernhaltemassnahme.³¹
⁴ter Die Daten nach Absatz 4bis werden automatisch aus VOSTRA übertragen, sofern sie nicht in ZEMIS schon enthalten sind.³²
⁵ Die AHV-Nummer³³ nach Artikel 50 c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946³⁴ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung dient dem elektronischen Datenaustausch zwischen amtlichen Personenregistern.³⁵
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
¹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 15. Okt. 2023 ( AS 2019 1413 ; 2023 548 ; BBl 2018 1673 ).
¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937 ).
¹³ SR 142.20
¹⁴ SR 0.142.112.681
¹⁵ SR 0.632.31
¹⁶ SR 141.0
¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2021 365 ; 2023 16 ; BBl 2020 3465 ).
¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937 ).
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Bestimmungen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration, in Kraft seit 24. Jan. 2011 ( AS 2011 95 ; BBl 2010 51 ).
²⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3023 ; BBl 2013 2561 ).
²¹ SR 823.20
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 15. Okt. 2023 ( AS 2019 1413 ; 2023 548 ; BBl 2018 1673 ).
²⁴ SR 142.31
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
²⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937 ).
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Bestimmungen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration, in Kraft seit 24. Jan. 2011 ( AS 2011 95 ; BBl 2010 51 ).
²⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2021 365 ; 2023 16 ; BBl 2020 3465 ).
²⁹ SR 311.0
³⁰ SR 321.0
³¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) ( AS 2016 2329 ; BBl 2013 5975 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 22. Nov. 2022, Bst. b, e und g, in Kraft seit 23. Jan. 2023 ( AS 2022 646 , 683 ; BBl 2020 3465 ).
³² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 23. Jan. 2023 ( AS 2022 646 , 683 ; BBl 2020 3465 ).
³³ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
³⁴ SR 831.10
³⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4165 ; BBl 2006 427 ).
Art. 4 Inhalt des Informationssystems
¹ Das Informationssystem enthält:
a.
Daten zur Identität der registrierten Personen;
abis.³⁶ Gesichtsbild, Fingerabdrücke und Unterschrift (biometrische Daten);
b.
Daten zu den spezifischen Aufgaben des SEM nach Artikel 3 Absätze 2 und 3;
c. ³⁷
…
d.³⁸
ein Subsystem mit den Dossiers der Verfahren im Ausländer- und Asylbereich in elektronischer Form;
e.³⁹
Audioaufzeichnungen für Sprachgutachten im Asylbereich;
f.⁴⁰
den Vermerk «Medizinalfall», um die Asylsuchenden auf die Kantone zu verteilen.
g.⁴¹
die Erwähnung allfälliger Behinderungen, Prothesen oder Implantate, wenn die betreffende Person darum ersucht.
² Im Informationssystem können besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020⁴² (DSG) bearbeitet werden, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 dieses Gesetzes unerlässlich ist.⁴³
³⁶ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis) ( AS 2011 175 ; BBl 2010 51 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 15. Okt. 2023 ( AS 2019 1413 ; 2023 548 ; BBl 2018 1673 ).
³⁷ Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), mit Wirkung seit 20. Jan. 2014 ( AS 2010 2063 , 2014 1 ; BBl 2009 4245 ).
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Bestimmungen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration, in Kraft seit 24. Jan. 2011 ( AS 2011 95 ; BBl 2010 51 ).
³⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2019 1413 , 2020 881 ; BBl 2018 1685 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 15. Okt. 2023 ( AS 2019 1413 ; 2023 548 ; Bl 2018 1673).
⁴⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1413 ; BBl 2018 1685 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 15. Okt. 2023 ( AS 2019 1413 ; 2023 548 ; BBl 2018 1673 ).
⁴¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 15. Okt. 2023 ( AS 2019 1413 ; 2023 548 ; BBl 2018 1673 ).
⁴² SR 235.1
⁴³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
Art. 5 Verantwortlichkeit ⁴⁴
¹ Das SEM ist für die Sicherheit des Informationssystems und die Recht mässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich. ⁴⁵
² …⁴⁶
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
Art. 6 ⁴⁷ Auskunfts- und Berichtigungsrecht
¹ Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 25 DSG⁴⁸) und um Berichtigung (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG) sind an das SEM zu richten.
² Beschwerden richten sich nach Artikel 41 DSG; sie sind beim SEM einzureichen.
⁴⁷ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
⁴⁸ SR 235.1
2. Abschnitt: Bearbeitung von Daten
Art. 7 Zuständige Behörden
¹ Das SEM bearbeitet Personendaten im Informationssystem in Zusammenarbeit mit den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben e, f und m–o sowie Absatz 2 Buchstaben e und m–o aufgeführten Behörden oder Stellen und unter Mitwirkung der Kantone.⁴⁹
² Es vergewissert sich, ob die von ihm bearbeiteten Personendaten richtig sind (Art. 6 Abs. 5 DSG⁵⁰).⁵¹
³ Nach der Vereinbarung vom 6. November 1963⁵² zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit werden die zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein im Bereich der Fremdenpolizei wie kantonale Behörden behandelt.
⁴ Der Bundesrat regelt, welche Personendaten die Behörden nach Absatz 1 im Informationssystem bearbeiten können.
⁴⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 15. Okt. 2023 ( AS 2019 1413 ; 2023 548 ; BBl 2018 1673 ).
⁵⁰ SR 235.1
⁵¹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
⁵² SR 0.142.115.143
Art. 7 a ⁵³ Biometrische Daten
¹ Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben biometrische Daten direkt ins Informationssystem eingeben:
a. das SEM;
b. Dritte, die vom SEM mit der Feststellung der Identität von asylsuchenden oder schutzbedürftigen Personen in den Empfangs- und Verfahrenszentren betraut sind;
c. die Ausweise ausstellenden Behörden;
d. die Behörden, die vom SEM mit der Erfassung biometrischer Daten im Zusammenhang mit Reisedokumenten betraut sind;
e. die kantonalen Migrationsbehörden.
² Die Erfassung biometrischer Daten und deren Übermittlung an die mit der Ausfertigung der Ausweise oder Reisedokumente betrauten Stellen können teilweise oder ganz Dritten übertragen werden.
³ Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die biometrischen Daten im Informationssystem bearbeiten:
a. das SEM;
b. Dritte, die vom SEM mit der Sicherheit in den Empfangs- und Verfahrenszentren betraut sind;
c. die Ausweise oder Reisedokumente ausstellenden Behörden;
d. die kantonalen Migrationsbehörden;
e. das Grenzwachtkorps;
f. die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden;
g. das SIRENE-Büro von fedpol;
h. der Nachrichtendienst des Bundes.
⁴ Die Behörden übermitteln den mit der Ausfertigung der Ausweise oder Reisedokumente betrauten Stellen die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Daten.
⁵³ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis) ( AS 2011 175 ; BBl 2010 51 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 15. Okt. 2023 ( AS 2019 1413 ; 2023 548 ; BBl 2018 1673 ).
Art. 8 ⁵⁴ Daten über Beschwerden
Die für die Behandlung von Beschwerden aus dem Ausländer- und dem Asylbereich zuständigen Bundesbehörden übermitteln dem SEM regelmässig in elektronischer Form die Daten über den Eingang und die Erledigung von Beschwerden.
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
Art. 8 a ⁵⁵ Übermittlung von Daten an das Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr
Folgende Daten können automatisch an das Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr nach Artikel 109 f AIG⁵⁶ übermittelt werden:
a. der Name und Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, die Religion, die Muttersprache, der Zivilstand und die Adresse der Ausländerin oder des Ausländers sowie der Name der Eltern;
b. die biometrischen Daten;
c. der Teil des elektronischen Dossiers betreffend die Rückkehr nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d;
d. Ort, Dauer und Art der Inhaftierung.
⁵⁵ Eingefügt durch Art. 18 a. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2019 1413 , 2020 881 ; BBl 2018 1685 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 15. Okt. 2023 ( AS 2019 1413 ; 2023 548 ; BBl 2018 1673 ).
⁵⁶ SR 142.20
3. Abschnitt: Zugriff auf das Informationssystem
Art. 9 Abrufverfahren
¹ Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: ⁵⁷
a.⁵⁸
den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, den kantonalen Sozialhilfe-, Arbeitsmarkt- und Bürgerrechtsbehörden für ihre Aufgaben im Ausländerbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;
abis.⁵⁹
den für den Vollzug der Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a bis des Strafgesetzbuchs (StGB)⁶⁰ oder Artikel 49 a oder 49 a bis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927⁶¹ (MStG) zuständigen Behörden;
b.⁶²
den von den Kantonen eingesetzten Behörden zur Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht nach Artikel 21 a Absätze 3 und 4 AIG⁶³;
c.⁶⁴
den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit ausschliesslich zur Personenidentifikation bei: 1. dem polizeilichen Nachrichtenaustausch,
2. sicherheits-und gerichtspolizeilichen Ermittlungen,
3. Auslieferungsverfahren,
4. Rechts- und Amtshilfe,
5. der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung,
5bis.
der Überstellung verurteilter Personen,
5ter.
dem stellvertretenden Straf- und Massnahmenvollzug,
6. der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens,
6bis.
der Bekämpfung des Missbrauchs von Vorläuferstoffen für explosionsfähige Stoffe;
7. der Kontrolle von Ausweisschriften,
8. Nachforschungen nach vermissten Personen,
9. der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008⁶⁵ über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI);
d. den Beschwerdeinstanzen des Bundes für die Instruktion der bei ihnen eingegangenen Beschwerden;
e. den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtskorps zur Durchführung der Personenkontrolle und zur Erteilung von Ausnahmevisa;
f. den schweizerischen Auslandvertretungen und Missionen zur Prüfung der Visumgesuche und zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Schweizer Bürgerrechts;
g. dem Staatssekretariat und der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Departement) zur Prüfung und zum Entscheid über Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des Departements;
h. der zentralen Ausgleichsstelle zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Nummer;
i. den kantonalen Steuerbehörden für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer;
j.⁶⁶
den Zivilstandsämtern und ihren Aufsichtsbehörden: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft sowie zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97 a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches⁶⁷ und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004⁶⁸;
k.⁶⁹
der Zeugenschutzstelle des Bundes gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011⁷⁰ über den ausserprozessualen Zeugenschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben;
l.⁷¹
dem Nachrichtendienst des Bundes: 1. zur Personenidentifikation für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015⁷² (NDG),
2. zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Überprüfungen im Zusammenhang mit der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 14 Buchstabe d BüG⁷³, nach dem AIG⁷⁴ und dem AsylG⁷⁵,
3.
zur Prüfung von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen nach dem AIG;
m.⁷⁶
der mit der Ausfertigung der Reisedokumente beauftragten Stelle;
n.⁷⁷
den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Entgegennahme von Gesuchen um Ausstellung von Reisedokumenten;
o.⁷⁸
den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Erfassung des Gesichtsbilds und der Fingerabdrücke im Zusammenhang mit der Ausstellung von Reisedokumenten.
p. ⁷⁹
dem Bundesamt für Polizei zur Prüfung von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen nach dem AIG.
² Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: ⁸⁰
a.⁸¹
den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, den kantonalen Sozialhilfe- und Arbeitsmarktbehörden für ihre Aufgaben im Asylbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;
b.⁸²
den für den Vollzug der Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a bis StGB oder Artikel 49 a oder 49 a bis MStG zuständigen Behörden;
c.⁸³
den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit:⁸⁴ 1.⁸⁵
ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Bekämpfung des Missbrauchs von Vorläuferstoffen für explosionsfähige Stoffe, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen, bei der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 BPI sowie der Begutachtung der Asylunwürdigkeit nach Artikel 53 AsylG,
2. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 99 AsylG;
d. den Beschwerdeinstanzen des Bundes für die Instruktion der Beschwerden nach dem AsylG;
e. den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zur Durchführung der Personenkontrolle und Erteilung von Ausnahmevisa;
f. der Eidgenössischen Finanzkontrolle zur Wahrung der Finanzaufsicht;
g. der zentralen Ausgleichsstelle zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Nummer;
h. den kantonalen Steuerbehörden für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer;
i.⁸⁶
den Zivilstandsämtern und ihren Aufsichtsbehörden: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft sowie zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97 a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004;
j.⁸⁷
der Zeugenschutzstelle des Bundes gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben;
k.⁸⁸
den Visumbehörden zur Überprüfung, ob eine Visumgesuchstellerin oder ein Visumgesuchsteller ein Asylverfahren durchläuft oder durchlaufen hat;
l.⁸⁹
dem Nachrichtendienst des Bundes ausschliesslich zur Personenidentifikation für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a NDG sowie zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Überprüfungen im Zusammenhang mit der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 14 Buchstabe d BüG, nach dem AIG und dem AsylG.
m.⁹⁰
der mit der Ausfertigung der Reisedokumente beauftragten Stelle;
n.⁹¹
den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Entgegennahme von Gesuchen um Ausstellung von Reisedokumenten;
o.⁹²
den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Erfassung des Gesichtsbilds und der Fingerabdrücke im Zusammenhang mit der Ausstellung von Reisedokumenten.
⁵⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 15. Okt. 2023 ( AS 2019 1413 ; 2023 548 ; BBl 2018 1673 ).
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Bestimmungen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration, in Kraft seit 24. Jan. 2011 ( AS 2011 95 ; BBl 2010 51 ).
⁵⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2021 365 ; 2023 16 ; BBl 2020 3465 ).
⁶⁰ SR 311.0
⁶¹ SR 321.0
⁶² Fassung gemäss Art. 4 Ziff. 1 des BG vom 27. Sept. 2019 über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht, in Kraft vom 1. Jan. 2020 bis zum 31. Dez. 2023 ( AS 2020 811 ; BBl 2019 2711 ).
⁶³ SR 142.20
⁶⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 565 ; 2022 352 ; BBl 2019 4751 ).
⁶⁵ SR 361
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 12. Juni 2009 (Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3057 ; BBl 2008 2467 2481 ).
⁶⁷ SR 210
⁶⁸ SR 211.231
⁶⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6715 ; BBl 2011 1 ).
⁷⁰ SR 312.2
⁷¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme) ( AS 2015 3023 ; BBl 2013 2561 ). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
⁷² SR 121
⁷³ SR 141.0
⁷⁴ SR 142.20
⁷⁵ SR 142.31
⁷⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 15. Okt. 2023 ( AS 2019 1413 ; 2023 548 ; BBl 2018 1673 ).
⁷⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 15. Okt. 2023 ( AS 2019 1413 ; 2023 548 ; BBl 2018 1673 ).
⁷⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 15. Okt. 2023 ( AS 2019 1413 ; 2023 548 ; BBl 2018 1673 ).
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
⁸⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 15. Okt. 2023 ( AS 2019 1413 ; 2023 548 ; BBl 2018 1673 ).
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Bestimmungen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration, in Kraft seit 24. Jan. 2011 ( AS 2011 95 ; BBl 2010 51 ).
⁸² Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2021 365 ; 2023 16 ; BBl 2020 3465 ).
⁸³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
⁸⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 565 ; 2022 352 ; BBl 2019 4751 ).
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 12. Juni 2009 (Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3057 ; BBl 2008 2467 2481 ).
⁸⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6715 ; BBl 2011 1 ).
⁸⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3023 ; BBl 2013 2561 ).
⁸⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
⁹⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 15. Okt. 2023 ( AS 2019 1413 ; 2023 548 ; BBl 2018 1673 ).
⁹¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 15. Okt. 2023 ( AS 2019 1413 ; 2023 548 ; BBl 2018 1673 ).
⁹² Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 15. Okt. 2023 ( AS 2019 1413 ; 2023 548 ; BBl 2018 1673 ).
Art. 10 Gewährung des Zugriffes
¹ Der Entscheid über die Gewährung des Zugriffs zum Informationssystem an die in Artikel 9 aufgeführten Behörden obliegt dem SEM .⁹³ Für den Zugriff der Behörden nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b ist kein Entscheid des SEM notwendig.⁹⁴
² Die Mitarbeitenden der zugriffsberechtigten Behörden erhalten auf Antrag hin ausschliesslich auf diejenigen Daten Zugriff, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 9 benötigen.
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
⁹⁴ Zweiter Satz eingefügt durch Art. 4 Ziff. 1 des BG vom 27. Sept. 2019 über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht, in Kraft vom 1. Jan. 2020 bis zum 31. Dez. 2023 ( AS 2020 811 ; BBl 2019 2711 ).
Art. 11 Gewährung des Zugriffs an beauftragte Dritte
¹ Beauftragen das SEM oder die nach Artikel 7 Absatz 1 am Informationssystem beteiligten Behörden einen Dritten auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem AIG⁹⁵, dem AsylG⁹⁶ oder dem BüG⁹⁷, so kann das nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 zuständige Bundesamt diesem Dritten durch ein Abrufverfahren den Zugriff auf diejenigen im Informationssystem bearbeiteten Personendaten gewähren, welche dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.⁹⁸
² Das SEM kontrolliert, ob die beauftragten Dritten die anwendbaren Vorschriften über den Datenschutz und die Informatiksicherheit einhalten.⁹⁹
³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
⁹⁵ SR 142.20
⁹⁶ SR 142.31
⁹⁷ SR 141.0
⁹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5437 ; BBl 2002 3709 ).
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
4. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten
Art. 12 Rückübernahme durch Kantone
¹ Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die zuständigen kantonalen Behörden zum Zwecke der Rationalisierung ermächtigen, Daten von Personen, für die sie nach dem AIG¹⁰⁰, dem AsylG¹⁰¹ oder dem BüG¹⁰² zuständig sind, in ihre eigenen Informationssysteme zu übernehmen.¹⁰³
² Das Gesuch ist beim SEM einzureichen.¹⁰⁴
¹⁰⁰ SR 142.20
¹⁰¹ SR 142.31
¹⁰² SR 141.0
¹⁰³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5437 ; BBl 2002 3709 ).
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
Art. 13 Bekanntgabe von elektronischen Datensätzen oder Listen
¹ Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Personendaten aus dem Ausländerbereich folgenden Behörden oder Organisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekanntgeben:¹⁰⁵
a. den Behörden nach Artikel 9 Absatz 1;
b. der für die Führung der Statistik gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992¹⁰⁶ zuständigen Bundesbehörde;
c. den beauftragten Dritten nach Artikel 11.
² Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Personendaten aus dem Asylbereich folgenden Behörden oder Organisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekanntgeben:¹⁰⁷
a. den Behörden nach Artikel 9 Absatz 2;
b. der für die Führung der Statistik gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 zuständigen Bundesbehörde;
c. den beauftragten Dritten nach Artikel 11;
d. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Koordination der den zugelassenen Hilfswerken nach dem AsylG¹⁰⁸ übertragenen Aufgaben;
e. den mit der Führung der Sicherheitskonti nach dem AsylG beauftragten Dritten für die Erfüllung ihrer Aufgaben;
f. der Schweizerischen Ausgleichskasse und den kantonalen Ausgleichskassen für ihre Aufgaben im Bereich der Finanzierung der AHV-Mindestbeiträge für nicht erwerbstätige Asylsuchende.
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
¹⁰⁶ SR 431.01
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
¹⁰⁸ SR 142.31
Art. 14 ¹⁰⁹ Bekanntgabe im Einzelfall
Das SEM kann auf schriftliches und begründetes Gesuch hin im Einzelfall weiteren Behörden diejenigen Personendaten aus dem Informationssystem bekanntgeben, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
Art. 15 ¹¹⁰ Bekanntgabe ins Ausland
Die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 DSG¹¹¹, den Artikeln 105–107, 111 a –111 d und 111 i AIG¹¹² sowie den Artikeln 97, 98, 102 a bis, 102 b und 102 c AsylG¹¹³.
¹¹⁰ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
¹¹¹ SR 235.1
¹¹² SR 142.20 ; siehe auch Art. 127 AIG
¹¹³ SR 142.31
5. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen
Art. 16 ¹¹⁴ Aufsichtspflicht der kantonalen Datenschutzbehörden
Die kantonalen Datenschutzbehörden überwachen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Einhaltung des Datenschutzes.
¹¹⁴ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
Art. 17 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere:
a. die Kategorien der bearbeiteten Personendaten und die Zugriffsrechte (Einsichts- und Bearbeitungsrechte);
b. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten;
c. die Aufbewahrungsdauer der Daten;
d. die Anonymisierung und die Vernichtung der Personendaten nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18 Änderung bisherigen Rechts
…¹¹⁵
¹¹⁵ Die Änderungen können unter AS 2006 1931 konsultiert werden.
Art. 18 a ¹¹⁶ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 2009
Bis zu ihrer Aufhebung zum Zeitpunkt der Einführung des neuen nationalen Visum systems lauten die Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und 8 a wie folgt:
… ¹¹⁷
¹¹⁶ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 11. Okt. 2011 ( AS 2010 2063 , 2011 4449 ; BBl 2009 4245 ).
¹¹⁷ Die Änderungen können unter AS 2010 2063 konsultiert werden.
Art. 19 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 29. Mai 2006¹¹⁸
¹¹⁸ BRB vom 12. April 2006
Anhang ¹¹⁹
¹¹⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937 ).
(Art. 3 Abs. 2 Bst. c)
1. Schengen-Assoziierungsabkommen
Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:
a. Abkommen vom 26. Oktober 2004¹²⁰ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);
b. Abkommen vom 26. Oktober 2004¹²¹ in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;
c. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004¹²² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
d. Abkommen vom 28. April 2005¹²³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;
e. Protokoll vom 28. Februar 2008¹²⁴ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
¹²⁰ SR 0.362.31
¹²¹ SR 0.362.1
¹²² SR 0.362.32
¹²³ SR 0.362.33
¹²⁴ SR 0.362.311
2. Dublin-Assoziierungsabkommen
Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen:
a. Abkommen vom 26. Oktober 2004¹²⁵ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA);
b. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004¹²⁶ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
c. Protokoll vom 28. Februar 2008¹²⁷ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
d. Protokoll vom 28. Februar 2008¹²⁸ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags.
¹²⁵ SR 0.142.392.68
¹²⁶ SR 0.360.598.1
¹²⁷ SR 0.142.393.141
¹²⁸ SR 0.142.395.141
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