GESETZ über den Feuerschutz (30.3111)
CH - UR

GESETZ über den Feuerschutz

GESETZ über den Feuerschutz (FSG) (vom 1. Dezember 1996 1 ; Stand am 17. Februar 2009) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 2 , beschliesst:

1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt den Feuerschutz.
2 Der Feuerschutz umfasst alle baulichen, technischen und organisatori - schen Massnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie das Feuer - wehrwesen.
3 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, namentlich jene über die Abwehr und die Behebung von Schadenereignissen durch Mineralölpro - dukte, durch chemische oder radioaktive Stoffe, Erzeugnisse und Gegen - stände 3 sowie jene des Arbeitsgesetzes 4 .

Artikel 2 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, Menschen, Tiere und Sachen sowie die Umwelt vor Feuer-, Elementar- und anderen Schadenereignissen zu schützen.

Artikel 3 Zuständigkeit

Der Feuerschutz ist Sache der Einwohnergemeinden, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
1 AB vom 1. Dezember 1996
2 RB 1.1101
3 siehe Schadenwehrverordnung, RB 40.4325
4 SR 822.114 1

Artikel 4 Zusammenarbeit

Die Einwohnergemeinden können die Aufgaben des Feuerschutzes ganz oder teilweise gemeinsam erfüllen.

Artikel 5 Begriffe

Wo dieses Gesetz Funktionen oder Personen bezeichnet, gilt es stets für beide Geschlechter.

2. Kapitel: ORGANISATION UND AUFGABEN

1. Abschnitt: Organe des Kantons

Artikel 6 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat beaufsichtigt die Massnahmen, die im Interesse des Feuerschutzes getroffen werden.
2 Er übt diese Aufsicht durch die zuständige Direktion 5 aus.

Artikel 7 Fachstelle für Feuerschutz

1 Die Fachstelle für Feuerschutz (Feuerwehrinspektorat) berät die kanto - nalen und gemeindlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Brandschutzauf - gaben.
2 Sie fördert und unterstützt die Ausbildung der Feuerschutzorgane.
2. Abschnitt: Organe der Einwohnergemeinden

Artikel 8 Arten

Die Feuerschutzorgane der Einwohnergemeinde sind:
a) der Gemeinderat;
b) die Feuerschutzkommission;
c) die Föhnwache;
d) die Feuerwehr.

Artikel 9 Gemeinderat

1 Der Gemeinderat überwacht und vollzieht den Feuerschutz der Gemeinde.
5 Sicherheitsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2
2 Er erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz, darauf gestützte Erlasse oder die Gemeindesatzung ihm ausdrücklich übertragen.
3 Zudem ist er zuständig für alle Aufgaben und Massnahmen im Bereich des Feuerschutzes, die keinem anderen Organ übertragen sind. Er kann die Mitwirkung der Kantonspolizei beanspruchen.
4 Der Gemeinderat kann seine Aufgaben nach diesem Gesetz ganz oder teilweise einer gemeindlichen Kommission übertragen.

Artikel 10 Feuerschutzkommission

1 Der Gemeinderat oder das von der Gemeindesatzung bezeichnete Organ wählt die Feuerschutzkommission, der mindestens drei Personen ange - hören.
2 Die Feuerschutzkommission:
a) bearbeitet Gesuche, die Brandschutzvorschriften berühren. Sie entscheidet darüber, falls keine Baubewilligung nötig ist;
b) führt die entsprechenden Bau- und Schlusskontrollen durch;
c) überprüft periodisch, ob die Vorschriften über den vorbeugenden Brand - schutz eingehalten sind;
d) ordnet die Behebung der festgestellten Mängel an, sofern nicht die Gemeindebaubehörde hiefür zuständig ist.
3 Die Gemeinden können die Aufgaben der Feuerschutzkommission ganz oder teilweise der gemeindlichen Baubehörde oder einer anderen gemeind - lichen Kommission übertragen.

Artikel 11 Föhnwache

1 Die Gemeinden können eine Föhnwache organisieren.
2 Die Föhnwache hat bei Föhnwetter und bei anderen Gefahrensituationen, namentlich bei Trockenheit, durch besondere Beobachtungen den vorbeu - genden Brandschutz zu unterstützen.
3 Angehörige der Föhnwache sind berechtigt, im Rahmen ihres Auftrages Gebäude und Räume zu betreten und Weisungen zu erteilen.

Artikel 12 Feuerwehr

Die Feuerwehr wird in einem besonderen Kapitel geregelt. 3

3. Kapitel: VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ

1. Abschnitt: Sorgfalts- und Duldungspflichten

Artikel 13 Allgemeine Sorgfaltspflicht

1 Wer mit Feuer, Wärme, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit entsprechenden Anlagen und Geräten umgeht, ist zur Vorsicht verpflichtet, um Brände oder Explosionen zu vermeiden.
2 Es ist alles zu unterlassen, was zu einer Feuer- oder Explosionsgefahr führen kann.
3 Die Sorgfaltspflicht umfasst auch:
a) die Information und die Instruktion von Personen, für die jemand aufgrund seiner persönlichen oder beruflichen Stellung verantwortlich ist;
b) den Unterhalt von Anlagen und Geräten, die der Brandentdeckung und -bekämpfung dienen.
4 Jedermann, der einen Brandausbruch wahrnimmt, hat das sofort der Polizei oder der Feuerwehr zu melden.

Artikel 14 Persönliche Verantwortung

Der Eigentümer ist verantwortlich, dass die baulichen Brandschutzauflagen in Gebäuden, Lagern oder Anlagen eingehalten werden. Der Betriebsin - haber trägt die Verantwortung, dass die betrieblichen Auflagen erfüllt werden.

Artikel 15 Weisungen und Auflagen

1 Wenn besondere Feuersgefahr besteht oder zu befürchten ist, namentlich bei Trockenheit, bei Wasserknappheit oder bei Grossanlässen, kann der Gemeinderat oder nach Rücksprache mit den betroffenen Gemeinden die zuständige Direktion 6 allgemeine Weisungen erlassen.
2 Bei Veranstaltungen, die mit besonderen Brandgefahren verbunden sind, wie Märkte, Fasnachts-, Theater- oder andere Anlässe, können mit der Veranstaltungsbewilligung entsprechende Brandschutzauflagen verbunden werden. Ist keine Veranstaltungsbewilligung nötig, ist der Gemeinderat hiefür zuständig.
6 Sicherheitsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4

Artikel 16 Duldungspflicht

1 Jedermann ist verpflichtet, den Organen des Feuerschutzes die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, ihnen namentlich Zutritt zu Räumen, Anlagen und Geräten zu gewähren.
2 Die Grundeigentümer haben zu dulden, dass auf ihrem Eigentum die erforderlichen Wasserbezugsorte für die Feuerwehr, wie etwa Hydranten, erstellt, unterhalten und benützt werden. Auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen. Der Einbau von Hydranten ist entschädigungslos hinzunehmen. Weitergehende Einrichtungen sind ange - messen zu entschädigen. Das Nähere regelt die Gemeindesatzung.
2. Abschnitt: Brandschutzvorschriften

Artikel 17 Allgemeine Anforderungen an Bauten und Anlagen

1 Bauten sowie Feuerungs-, Wärme- und ähnliche Anlagen sind feuer - schutztechnisch nach den anerkannten Regeln der Baukunde und Technik zu erstellen und zu unterhalten.
2 Anlagen und Geräte, die der Schadenverhütung dienen, insbesondere Alarm-, Feuermelde- und Löscheinrichtungen, sind fachgerecht zu erstellen und ordnungsgemäss zu unterhalten.
3 Eigentümer von grösseren Bauten und Anlagen, wie Fabriken, Hotels, Anstalten, können verpflichtet werden, auf eigene Kosten die zur ersten Bekämpfung eines Brandes nötigen Rettungs- und Löschanlagen einzu - richten sowie die erforderlichen Geräte anzuschaffen.

Artikel 18 Brandschutzvorschriften

1 Der Regierungsrat erlässt dem Stand der Technik angepasste Vorschriften über den Brandschutz. Er kann Normen, technische Richtlinien und Merk - blätter anerkannter Fachverbände für verbindlich erklären.
2 Der Regierungsrat kann vorschreiben, dass die brandschutztechnische Beschaffenheit von Bauteilen, Stoffen, Waren, technischen Einrichtungen, Apparaten oder Geräten durch eine fachkundige Prüfung nachgewiesen wird.

Artikel 19 Vollzug

1 Die Brandschutzvorschriften vollzieht und kontrolliert:
a) die Gemeindebaubehörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens;
b) die Feuerschutzkommission, falls keine Baubewilligung erforderlich ist. 5
2 Im Interesse des Brandschutzes kann in dringenden Fällen der Gemein - derat Betriebseinstellungen und die Gemeindebaubehörde Baueinstel - lungen verfügen. Wenn nötig können sie die Mitwirkung der Kantonspolizei beanspruchen.
3. Abschnitt: Kaminfegerdienst

Artikel 20 Kontroll- und Reinigungspflicht

1 Die Eigentümer sind verpflichtet, Feuerungsanlagen periodisch kontrol - lieren und, soweit notwendig, zu reinigen oder reinigen zu lassen.
2 Die gewerbsmässige Reinigung der Feuerungsanlagen ist dem Kamin - feger vorbehalten. Zur Kontrolle der Feuerungsanlage kann der Gemein - derat auch andere, geeignete Personen zulassen.
3 Der Regierungsrat setzt die Kontroll- und Reinigungsintervalle fest. Er kann den Richttarif des Schweizerischen Kaminfegermeisterverbandes für verbindlich erklären. Übergangsbestimmung
1 Die Freiheit der Eigentümer, den Kaminfeger für die Reinigungsarbeiten frei zu wäh - len, besteht nicht, wenn die Standortgemeinde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen bestimmten Kaminfeger vertraglich verpflichtet hat, Kaminfegerarbei - ten in der Gemeinde zu leisten.
2 Die Gemeinde ist verpflichtet, den entsprechenden Vertrag auf den frühest mögli - chen Zeitpunkt zu kündigen.

Artikel 21 Bewilligung zur Berufsausübung

1 Wer Kaminfegerarbeiten ausführen will, benötigt hiefür eine Bewilligung der zuständigen Direktion 7 .
2 Die zuständige Direktion 8 erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass sie das Berufsdiplom als Kaminfeger besitzt.
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden, namentlich mit der Pflicht, die Kontroll- und Reinigungsarbeiten im ganzen Kanton, auch in abgelegenen Gebieten, zu verhältnismässigen Kosten auszuführen. Der Regierungsrat kann entsprechende Richttarife festlegen.
7 Sicherheitsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8 Sicherheitsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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Artikel 22 Aufgaben

1 Der Kaminfeger hat
a) die Feuerungsanlagen zu kontrollieren und, soweit notwendig, zu reinigen;
b) die durchgeführten Kontrollen und Reinigungen sowie die dabei festge - stellten Mängel unaufgefordert und sofort dem zuständigen Gemeinde - organ zu melden. Nötigenfalls kann dieses Ersatzvornahmen treffen;
c) Buch zu führen über die vorgenommenen Reinigungskontrollen und -arbeiten. Die Feuerschutzkommission hat das Recht, dieses Buch einzusehen.
2 Absatz 1 gilt sinngemäss auch für Personen, die der Gemeinderat zur Kontrolle der Feuerungsanlagen zulässt.

4. Kapitel: FEUERWEHR

1. Abschnitt: Organisation

Artikel 23 Gemeindefeuerwehr

Jede Einwohnergemeinde hat auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhält - nissen angepasste Feuerwehr zu organisieren, auszurüsten, auszubilden und zu unterhalten.

Artikel 24 Betriebsfeuerwehr

Der Regierungsrat kann öffentliche oder private Betriebe ermächtigen oder verpflichten, auf eigene Kosten eine Feuerwehr zu organisieren, auszu - rüsten, auszubilden und zu unterhalten.

Artikel 25 Stützpunktfeuerwehr

1 Der Regierungsrat bezeichnet, in Absprache mit der Standortgemeinde, die Feuerwehren einzelner Gemeinden als Stützpunktfeuerwehren eines Gebietes.
2 Die Stützpunktfeuerwehren unterstützen im Bedarfsfall die Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren, insbesondere mit zusätzlichen Geräten und speziellen Einsatzmitteln.
3 Der Regierungsrat regelt den Einsatz, die Organisation, die Aufgaben und die Ausrüstung der Stützpunktfeuerwehren sowie die Kostenverteilung nach Rücksprache mit den Stützpunktgemeinden. 7
2. Abschnitt: Aufgaben und Dienstleistungen der Feuerwehr

Artikel 26 Hilfeleistung

1 Die Feuerwehr hat innerhalb ihres Einsatzgebietes bei Feuer, Explosionen oder anderen Schadenereignissen und bei entsprechenden Gefahren unverzüglich einzugreifen und die erforderliche Hilfe zu leisten.
2 Im Bedarfsfall ist die Feuerwehr verpflichtet, ausserhalb des Einsatzge - bietes Hilfe zu leisten.
3 Der Regierungsrat stellt eine Alarmordnung auf.

Artikel 27 Dienstleistungen

Sofern es sich mit der Pflicht zur Hilfeleistung vereinbaren lässt, kann die Feuerwehr zur Hilfe im Verkehrsdienst und bei Veranstaltungen sowie für andere Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 28 Beanspruchung von Sachen Dritter

1 Die Feuerwehr kann im Ernstfall und bei Übungen vorübergehend Liegen - schaften, Gebäude und andere Sachen Dritter beanspruchen.
2 Bei Übungen hat die Übungsleitung die Betroffenen vorgängig zu informieren.
3 Auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen.
4 Die Gemeindesatzung regelt die Entschädigung für die Beanspruchung von Sachen Dritter.

Artikel 29 Einsatzkosten

1 Einsätze der Feuerwehr sind grundsätzlich unentgeltlich.
2 Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig
a) den Einsatz der Feuerwehr verursacht,
b) die Feuerwehr missbräuchlich alarmiert, hat die Kosten des Einsatzes zu bezahlen. Die Grundsätze des Obligatio - nenrechts 9 für das Schadenersatzrecht gelten sinngemäss.
3 Wer Dienstleistungen nach Artikel 27 dieses Gesetzes beansprucht, hat den Aufwand zu entschädigen, soweit die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt.
9 SR 220
8
3. Abschnitt: Feuerwehrpflicht

Artikel 30 Einführung der Feuerwehrpflicht

Die Gemeindesatzung bestimmt, ob und nach welchen Grundsätzen die in der Gemeinde wohnhaften Frauen und Männer Feuerwehrdienst zu leisten haben oder ob dieser Dienst freiwillig ist.

Artikel 31 Grundsätze der Feuerwehrpflicht

1 Wenn die Gemeindesatzung die Feuerwehrpflicht einführt, hat sie mindes - tens folgende Bestimmungen zu beachten:
a) Männer und Frauen sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig.
b) Die Feuerwehrpflicht darf nur eingeführt werden für Personen ab dem erfüllten 18. Altersjahr.
c) Die Gemeinde bestimmt, wieviele und welche Personen Feuerwehr - dienst zu leisten haben. Sie berücksichtigt dabei allfällige Einteilungen in anderen Schadenwehrorganisationen. Niemand kann beanspruchen, aktiven Feuerwehrdienst zu leisten.
2 Im Rahmen des Absatzes 1 bestimmt das Feuerwehrreglement der Gemeinde, wer von der Feuerwehrpflicht befreit ist.
3 Wer als feuerwehrpflichtige Person nicht Feuerwehrdienst leistet, bezahlt in der Wohnsitzgemeinde eine jährliche Ersatzabgabe.
4. Abschnitt: Feuerwehrreglement
Artikel 32
1 Die Einwohnergemeinden erlassen ein Feuerwehrreglement.
2 Das Reglement regelt namentlich die Organisation der Feuerwehr, die Verantwortlichkeiten, die Rechte und Pflichten der Feuerwehrleute, die Befreiung von der Feuerwehrpflicht und die jährliche Ersatzabgabe (Feuer - wehrpflichtersatz).
3 Es bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

5. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 33 Grundsatz

1 Die Einwohnergemeinde trägt die Kosten der Feuerwehr, sofern nicht der Verursacher sie nach diesem Gesetz zu übernehmen hat. 9
2 Die Kosten der Betriebsfeuerwehr gehen zu Lasten des entsprechenden Betriebes.

Artikel 34 Kantonsbeiträge und Feuerlöschfonds

1 Der Kanton leistet den Einwohnergemeinden Beiträge an die Kosten des Feuerschutzes. Ausnahmsweise kann er derartige Beiträge auch anderen Trägern des Feuerschutzes gewähren.
2 Zu diesem Zweck richtet er den kantonalen Feuerlöschfonds ein.
3 Die im Kanton tätigen Feuerversicherungsgesellschaften sind verpflichtet, den Feuerlöschfonds mit Beiträgen nach dem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen 10 zu speisen.
4 Wer im Kanton wertvolle, nichtsakrale Gebäude oder Anlagen unterhält, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, hat einen angemessenen Beitrag zugunsten des kantonalen Feuerlöschfonds zu leisten. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesrechts.
5 Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung 11 .

6. Kapitel: RECHTSSCHUTZ UND STRAFBESTIMMUNGEN

Artikel 35 Rechtspflege

Die Rechtspflege richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 12 .

Artikel 36 Strafbestimmungen

1 Mit Busse bis zu 5'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder grob - fahrlässig:
a) die Sorgfalts- und Duldungspflichten verletzt (Art. 13 bis 16);
b) die Brandschutzvorschriften missachtet (Art. 17 und 18);
c) den Anordnungen zuwiderhandelt, die der Gemeinderat gestützt auf dieses Gesetz trifft (Art. 15 und 19);
d) die Kontroll- und Reinigungspflicht missachtet (Art. 20);
e) ohne Bewilligung Kaminfegerarbeiten ausführt (Art. 21);
f) die Feuerwehrpflicht verletzt (Art. 30).
10 SR 961.01
11 RB 30.3312
12 RB 2.2345
10
2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3 Ist die Verfehlung auch nach einer anderen Vorschrift strafbar, insbeson - dere nach der Gemeindebauordnung, gilt die vorliegende Strafnorm nur subsidiär.
4 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Strafrechts - pflege 13 .

7. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 37 Übergangsbestimmung

1 Die Einwohnergemeinden haben innert zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das vorgeschriebene Feuerwehrreglement zu erlassen oder ein bestehendes dem neuen Recht anzupassen. Innert gleicher Frist haben sie die Gemeindebauordnung dem neuen Recht anzupassen.
2 Im Säumnisfall kann der Regierungsrat geeignete Ersatzvorschriften erlassen.

Artikel 38 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:
a) das Gesetz vom 26. Mai 1963 über die Feuerpolizei und das Feuer - löschwesen im Kanton Uri 14 ;
b) die Feuerpolizeiverordnung vom 8. April 1965;
c) die Verordnung vom 12. Dezember 1965 betreffend Sicherheits- bzw. feuerpolizeiliche Vorschriften für Lichtspieltheater (Lichtspieltheaterver - ordnung).

Artikel 39 Änderung bisherigen Rechts

Das Baugesetz des Kantons Uri vom 10. Mai 1970 15 wird wie folgt geän - dert: 16

Artikel 40 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
13 Art. 91 und 92 VRPV (RB 2.2345)
14 RB 30.3111
15 RB 40.1111
16 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt. 11
Im Namen des Volkes Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
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