Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitär... (315.2)
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Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen

Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) vom 27. Juni 2019 (Stand 1. Januar 2022) 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zu - gang zu den kantonalen universitären Hochschulen und zu Institutionen im universitären Hochschulbereich sowie die Abgeltung der Kantone an die Trägerkantone. 2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die Frei - zügigkeit für Studierende und ist Teil einer koordinierten schweizeri - schen Hochschulpolitik.

Art. 2 Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen

1 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft einer oder mehrerer universitärer Hochschulen und von Institutionen im universitär - en Hochschulbereich regeln, gehen dieser Vereinbarung vor, sofern sie die Grundsätze gemäss Artikel 3 nicht verletzen.

Art. 3 Grundsätze

1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkantonen universi - tärer Hochschulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre Studierenden Beiträge an die Kosten des Hochschulstudiums. 2 Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Ver - einbarung vorsieht. 3 Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2. BEITRAGSBERECHTIGUNG

Art. 4 Beitragsberechtigte Studienangebote

1 Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell akkreditier - ten öffentlich-rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie von akkreditier - ten öffentlich-rechtlichen Institutionen der Kantone im universitären Hochschulbereich. 2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hochschu - len und Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich im Ak - kreditierungsverfahren befinden, als beitragsberechtigt erklären. Sie de - finiert die dafür massgebenden Kriterien in Richtlinien. Artikel 26 wird vorbehalten. 3 Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im massgeben - den Recht formulierten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen er - füllt sind. 4 Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind: a. Bachelor- oder Masterstudien, b. Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11, c. weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichne - te Studienangebote. 5 Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind nicht beitragsberechtigt.

Art. 5 Beitragsberechtigte Studienangebote privater

Institutionen 1 Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und von akkreditierten privaten Institutionen im universitären Hochschulbe - reich können von der Konferenz der Vereinbarungskantone als beitrags - berechtigt anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Standortkan - ton: a. sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt, b. für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens dieselben geldwerten Leistungen erbringt, wie es die vorliegende Vereinbarung vorsieht, c. sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und 2
d. im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in anderer Weise an der strategischen Führung der Hochschule be - teiligt ist. 2

Artikel 4 Absätze 3 bis

5 und Artikel 6 gelten auch für private Institutio - nen.

Art. 6 Datenbank für beitragsberechtigte Studienangebote

1 Die beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in einer Datenbank erfasst. 2 Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich nicht aus den Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt die Kom - mission IUV einen Zuordnungsentscheid.

Art. 7 Studierende

1 Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Vereinbarung aus - lösen, gelten Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot immatrikuliert sind. 2 Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden keine Beiträge geleistet. 3 Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. 3. BEITRAGSBEMESSUNG UND ZAHLUNGSPFLICHT

Art. 8 Bemessungsgrundlage

1 Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pauschalbeitrag pro Studentin oder Student pro Kostengruppe festgelegt. 2 Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der im Herbst- beziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studierenden - zahlen in Rechnung gestellt. Die Kommission IUV entscheidet über die Modalitäten der Rechnungsstellung. 3

Art. 9 Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen

Beiträge 1 Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind die standardisierten Kosten pro Fachbereich. Diese ergeben sich aus: a. den nach Abzug der Drittmittel für die Lehre verbleibenden Be- triebskosten für die Lehre zu 100 Prozent sowie b. den Betriebskosten für die Forschung, welche dem Träger nach Abzug der Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu 85 Prozent. 1a Die Kosten werden auf der Grundlage der Statistik der Hochschulfi - nanzen des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. Die Infrastruktur - kosten werden nicht angerechnet. 2 Die Definition der Fachbereiche und deren Zuordnung zu einer Kostengruppe erfolgt im Anhang zur Vereinbarung. 3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen Ver - änderungen der in Absatz 1 definierten Bemessungsgrundlagen die Zu - ordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe ändern, zusätzliche Kostengruppen einrichten und/oder bestehende Kostengruppen auftei - len. In begründeten Fällen kann sie zudem die für die Forschung anzu - rechnenden Betriebskosten plafonieren.

Art. 10 Höhe der interkantonalen Beiträge

1 Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fachbereich werden die Durchschnittskosten pro Kostengruppe errechnet sowie ein Abzug in Höhe der durchschnittlichen Studiengebühren und der effektiven oder pauschal berechneten Bundesbeiträge vorgenommen. Die Beiträge ent - sprechen 85 Prozent der so errechneten Kosten. 2 Die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III betragen maxi - mal das Doppelte des Durchschnitts der für die Fachbereiche dieser Kostengruppe ermittelten Kosten für die Lehre gemäss Artikel 9 Ab - satz 1 litera a. In begründeten Fällen kann die Konferenz der Vereinba - rungskantone die Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus erhöhen. Artikel 26 Absatz 3 wird vorbehalten. 3 Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist die Konferenz der Vereinbarungskantone zuständig. 4

Art. 11 Dauer der Beitragspflicht

1 Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind für ein Erst- sowie ein allfälliges Zweitstudium zu entrichten. Ein Studium (Erst- oder Zweitstudium) kann Studienangebote auf Bachelor-, Master- sowie al - lenfalls Doktoratsstufe enthalten. Voraussetzung für die Finanzierung ei - nes Zweitstudiums ist ein erster universitärer Abschluss auf Stufe Mas - ter. 2 Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst- und weitere 12 Semester für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studierende der medizi - nischen Studiengänge verlängert sich die Dauer der Beitragspflicht auf 16 Semester. 3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale beitrags - berechtigte Dauer für Studienangebote gemäss Artikel 4 Absatz 4 lite - ra c fest.

Art. 12 Zahlungspflichtiger Kanton

1 Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem eine Stu - dentin oder ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsaus - weises zur universitären Hochschule zivilrechtlichen Wohnsitz (Artikel 23°ff. ZGB 1 ) ) hatte. 2 Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungs - pflichtig, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Auf - nahme des Zweitstudiums (Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

Art. 13 Studiengebühren

1 Die Hochschulträgerkantone können angemessene individuelle Stu - diengebühren erheben. Übersteigt die Summe der Beiträge gemäss Ar - tikel 10 und der individuellen Studiengebühren die den Beiträgen zu - grunde liegenden standardisierten Kosten pro Kostengruppe gemäss Anhang, werden die Beiträge entsprechend gekürzt. 1) SR 210 5
4. HOCHSCHULZUGANG UND GLEICHBERECHTIGUNG

Art. 14 Gleichbehandlung bei der Zulassung

1 Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen haben bezüglich der Zulassung zum Studium die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Hochschulträger - kantons beziehungsweise der Hochschulträgerkantone. Dies gilt auch bei Vorliegen von Zulassungsbeschränkungen.

Art. 15 Behandlung von Studierenden aus

Nichtvereinbarungskantonen 1 Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. 2 Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne die - ser Vereinbarung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Verein - barungskantonen Aufnahme gefunden haben. 3 Sie leisten für die in Anspruch genommenen Studienangebote Beiträ - ge, die mindestens den Beiträgen gemäss Artikel 10 entsprechen. 5. VOLLZUG

Art. 16 Die Konferenz der Vereinbarungskantone

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regie - rungsrätlichen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen Vertreter der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. 2 Ihr obliegen folgende Aufgaben: a. Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu bringenden Bundesbeiträge (Artikel 10), b. Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengrup - pe (Artikel 9 Absatz 2), c. Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kosten - gruppe, Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/ oder Auftei - lung bestehender Kostengruppen sowie entsprechende Anpas - sung des Anhangs (Artikel 9 Absatz 3), d. Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die For - schung in begründeten Fällen (Artikel 9 Absatz 3), e. Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definier - te Maximum hinaus (Artikel 10 Absatz 2), 6
f. Definition weiterer Studienangebote (Artikel 4 Absatz 4 litera c) sowie die Festlegung der entsprechenden Regelstudiendauer (Ar - tikel 11 Absatz 3), g. Kürzung von Beiträgen (Artikel 13), h. Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten von Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Artikel 4 Absatz 2), von Studienangeboten, deren Abschluss den Zugang zu ei - nem geregelten Beruf beinhaltet (Artikel 4 Absatz 3) sowie von Studienangeboten privater Hochschulen (Artikel 5), i. Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugs - kosten (Artikel 19), k. Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommis - sion IUV (Artikel 17) und l. Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet wer - den. 3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie l bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindes - tens die Hälfte der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat 2 ) . Für die übrigen Beschlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Konferenzmitglieder.

Art. 17 Kommission IUV

1 Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommission IUV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 2 Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen Vertretun - gen der Vereinbarungskantone zusammen. Vier Mitglieder der Kommis - sion IUV vertreten einen Universitätskanton, vier einen Nichtuniversi - tätskanton. 3 Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI und des Bundesamtes für Statistik BFS nehmen mit be - ratender Stimme an den Sitzungen teil. 4 Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a. Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäfts - stelle, b. Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fachbe - reich in strittigen Fällen (Artikel 6 Absatz 2), c. Antragsstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone für Entscheide gemäss Artikel 16 Absatz 2 litera a bis g und l sowie 2) 315.1 7
d. Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termi - ne und Stichdaten sowie des Vorgehens bei allfälligen Verzugs - zinsen.

Art. 18 Geschäftsstelle

1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantona - len Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung. 2 Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.

Art. 19 Vollzugskosten

1 Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinba - rungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

Art. 20 Streitbeilegung

1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung erge - ben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV 3 ) angewendet. 2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b BGG 4 ) . 6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 21 Beitritt

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizeri - schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber er - klärt. 2 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone gleichzei - tig den Austritt aus der interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997.

Art. 22 Inkrafttreten

1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie - hungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind. 3) NG 114.1 4) SR 173.110 8
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen 5 ) .

Art. 23 Kündigung

1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je - weils auf den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konfe - renz der Vereinbarungskantone gekündigt werden.

Art. 24 Weiterbestehen der Verpflichtungen

1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbil - dung befindlichen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums bestehen.

Art. 25 Fürstentum Liechtenstein

1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.

Art. 26 Übergangsrecht

1 Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen Universitäts - vereinbarung vom 20. Februar 1997 bleiben bis zur Entscheidung über die institutionelle Akkreditierung (Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Ab - satz 1) gemäss HFKG 6 ) beziehungsweise bis zum Entscheid über die Erfüllung zusätzlicher Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2, längstens aber bis acht Jahre nach In - krafttreten des HFKG, bestehen. 2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der IUV nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung gestützt auf die Interkanto - nale Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997. Nach Ablauf die - ser Frist gilt für alle Nichtvereinbarungskantone Artikel 15. 3 Solange betreffend die Ausbildung der Human-, Zahn- und Veterinär - medizin keine validierten Kosten vorliegen, betragen die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III das Doppelte der Beiträge für die Kostengruppe II. Die Konferenz der Vereinbarungskantone entscheidet, ab welchem Rechnungsjahr die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden. 5) Beitritt mit Beschluss des Landrates Nidwalden vom 27. Mai 2020 (A 2020, 1129, 1846) 6) SR 414.20 9

Art. 27 Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV

1997 auf die IUV 2019 1 Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkrafttreten der IUV 2019 wird für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegan - gen: a. Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und IUV 1997 mit dem Faktor 0.25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem Faktor 0.5 (zweites Berechnungsjahr) beziehungsweise mit dem Faktor 0.75 (drittes Berechnungsjahr) und Festlegung eines ent- sprechenden Korrekturbetrags für jeden Kanton, b. Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Bei- träge gemäss IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss litera a. 2 Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die Be - rechnung der Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend auf der IUV 2019. A1 Anhang 1: Bezeichnung der Kostengruppen und Zuordnung der Fachbereiche gemäss Art. 9 Absatz 2 der Vereinbarung

Art. A1-1 1 Die Kostengruppen gemäss Artikel 9 Absatz 2 werden wie folgt defi -

niert: 1. Kostengruppe I: Geistes- und Sozialwissenschaften, Wirtschafts - wissenschaften und Recht 2. Kostengruppe II: exakte Wissenschaften, Naturwissenschaften, technische Wissenschaften, Pharmazie, erstes und zweites Stu - dienjahr der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin 3. Kostengruppe III: Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr 10
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.06.2019 01.01.2022 Erlass Erstfassung A 2020, 1129, 1846 11
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.06.2019 01.01.2022 Erstfassung A 2020, 1129, 1846 12
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