REGLEMENT zur Verordnung betreffend Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in... (20.3322)
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REGLEMENT zur Verordnung betreffend Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 30. Juni 1971

1 REGLEMENT zur Verordnung betreffend Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 30. Juni 1971 (RRB vom 2. April 1974; Stand am 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung betreffend Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 30. Juni 1971 1 , beschliesst: I. Allgemeines

Artikel 1 Voraussetzun

gen Massgebend für die Gewährung eines Kantonsbeitrages sind die Bestim- mungen gemäss — Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Bergge- bieten vom 20. März 1970 2 , — Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 13. Januar 1971 3 , — Verordnung betreffend Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnis- se in Berggebieten vom 30. Juni 1971. 4

Artikel 2 Abgrenzung

Für die Abgrenzung der Berggebiete ist der eidgenössische Produktionska- taster w egleitend.

Artikel 3 Zusicherung

Der Kantonsb eitrag wird grundsätzlich für ein durch die Antragsunterlagen umschriebenes Projekt auf Grund der aus dem Vorschlag ersichtlichen anrechenbaren Kosten zugesichert. ___________
1 RB 20.3321
2 SR 844
3 SR 844.1
4 RB 20.3321
2 II. Verf ahren
a) Vorprüfung

Artikel 4 Einleitung

Die Beitragsgesuche sind dem Amt für Lawinenverbau und Meliorationen einzureichen unter Angabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Artikel 5 Prüfung

Das zuständig e Amt prüft das Gesuch auf Zweckmässigkeit, sachliche und zeitliche Dringlichkeit sowie Subventionierungsmöglichkeit der Sanierung.

Artikel 6 Vorabklärung

Das zuständi ge Amt entscheidet unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Kredite, ob das Projektierungsverfahren einzuleiten ist oder ob das Gesuch abgelehnt oder einstweilen zurückgestellt wird.
b) Subventionsverfahren

Artikel 7 Projektbeding

ungen Alle Projekte haben sich an die Projektbedingungen zu halten, welche beim Amt für Lawinenverbau und Meliorationen vorliegen.

Artikel 8 Projekteinreic

hung Inhalt
1 Der Gesuchsteller reicht das Ausführungsprojekt über den Gemeinderat dem Amt für Lawinenverbau und Meliorationen ein.
2 Das Projekt muss enthalten: a) Katasterkopie oder Situationsplan (2fach); b) Ausführungspläne im Massstab 1:100 (Keller und Geschossgrundrisse, bei Neubauten mit eingezeichneten Möblierungsmöglichkeiten, Schnitte und Fassaden) je 2fach; c) Baubeschriebe und detaillierter Kostenvoranschlag je 2fach; d) Auskunftsbogen über die familiären und finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers, ausgestellt durch die Gemeinde; e) bei Gesamtkosten von über Fr. 50 000.— und bei Beanspruchung eines erhöhten Bundesbeitrages gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes einen Ausweis über die Sicherstellung der gesamten Finanzierung (zugesi- cherte Konsolidierung mit Darlehensgeber, ferner Rang, Umfang und Zinssatz der Hypotheken, allfällige periodische Kommissionen wie auch Art und Ausmass der Amortisationspflicht).
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Artikel 9 Baulicher Zivilschutz

Gesuche um Zusicherung von Beiträgen an die Aufwendungen für den bau- lichen Zivilschutz sind bei der kantonalen Zivilschutzstelle einzureichen.

Artikel 10 Antrag an Reg

ierungsrat Nach Überprüfung der Unterlagen durch das Amt für Lawinenverbau und Meliorationen unterbreitet die Landwirtschaftsdirektion das Ausführungspro- jekt dem Regierungsrat und beantragt die Zusicherung eines Kantonsbeitra- ges.

Artikel 11 Entscheid

Der Regierungsrat entscheidet über die Genehmigung des Projektes und setzt die Höhe des Kantonsbeitrages fest.

Artikel 12 Beitragseröffn

ung Sichert das Eidgenössische Büro für Wohnungsbau einen Bundesbeitrag zu, so eröffnet das Amt für Lawinenverbau und Meliorationen dem Gesuch- steller die Höhe der zugesicherten Beiträge sowie die Subventionsbedin- gungen.

Artikel 13 Annahmeerklä

rung Der Subventionsnehmer hat innert 30 Tagen nach Erhalt der Beitragseröff- nung dem Amt für Lawinenverbau und Meliorationen mitzuteilen, ob er die Subventionsbedingungen annimmt.

Artikel 14 Aufsicht

Alle subve ntionierten Sanierungen stehen während der Bauausführung und nach ihrer Vollendung unter der Aufsicht des Kantons.

Artikel 15 Gemeinde

Das Baubewilligungsverfahren im Sinne des Baurechtes richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Gemeinde und des Kantons.

Artikel 16 Versicherungs

pflicht Subventionierte Sanierungen sind gegen Feuer- und Elementarschäden an- gemessen zu versichern (VV zum BG Artikel 4). Eine entsprechende Be- scheinigung ist vom Bauherrn dem Amt für Lawinenverbau und Melioratio- nen vorzuweisen.
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Artikel 17 Projektkosten

Die dem Kant on erwachsenen Kosten für Kartengrundlagen, Pläne, Projek- tierung usw. werden dem Bauherrn belastet.

Artikel 18 Abrechnung

1 Nach Durchführung der Bauarbeiten hat der Bauherr auf dem entspre- chenden Abrechnungsformular eine von ihm und vom Bauleiter unterzeich- nete Abrechnung mit allen Originalbelegen dem Amt für Lawinenverbau und Meliorationen einzureichen. Kostenüberschreitungen und Kostenunter- schreitungen sind schriftlich zu begründen.
2 Auf Grund dieser Unterlagen setzt der Regierungsrat den endgültigen Kantonsbeitrag fest.

Artikel 19 Auszahlung

Der Kanton richtet Abschla gszahlungen aus, sofern beim Bund ebenfalls entsprechende Abschlagszahlungen ausgelöst werden können. Der Ent- scheid liegt bei der Landwirtschaftsdirektion. III. Besonder e Bestimmungen

Artikel 20 Handänderun

gen, Zweckentfremdung
1 Die Bewilligung von Handänderungen obliegt dem Amt für Lawinenverbau und Meliorationen.
2 Bei Zweckentfremdung verfügt die Landwirtschaftsdirektion die Rückforde- rung der Beiträge der Gemeinwesen. Aus wichtigen Gründen kann der Re- gierungsrat die Rückforderung ganz oder teilweise erlassen. IV. Rechtsm ittel
Artikel 21 5
1 Verfügungen des Amtes für Meliorationen und Seilbahnkontrolle können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs- rechtspflege 6 . ___________
5 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995
6 RB 2.2345
5 V. S chlussbestimmungen

Artikel 22 Inkrafttreten

Die Ausführungsbestimmungen treten mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Uri sofort in Kraft. 7 Altdorf, 2. April 1974 Namens Landammann und Regierungsrat des Kantons Uri Der Landammann: Josef Brücker Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim ___________
7 In Kraft seit 11.4.1974 (AB 11.4.1974)
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