Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen (930.321)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen

Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen vom 28. März 2017 (Stand 1. Mai 2017) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Artikel 14 und 15 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 1 ) und von Artikel 13 der Verord nung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 2 ) , gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 10. März 2016 3 ) , beschliesst: 1. Velofahren, Mountainbiken und Reiten

Art. 1

Wege und Pisten im Wald (Art. 14 KWaG) 1 Als Waldwege im Sinne des KWaG gelten bestehende und dauerhaft eingerichtete Wege im Wald, welche für das Velofahren, Mountainbiken und Reiten geeignet sind. 2 Nicht unter den Begriff Waldwege fallen insbesondere: a. forstliche Rückegassen und Seilschneisen; b. unbefestigte Trampelpfade; c. ehemalige Reist- und Heutransportwege; d. Vita-Parcours. 3 Pisten sind speziell für die vorgesehene Sportart eingerichtete Wege oder Wegabschnitte. 1) SR 921.0 2) SR 921.01 3) GDB 930.1 OGS 2017, 18

Art. 2

Verfahren für die Bewilligung von Pisten 1 Das Bewilligungsverfahren für Pisten im Wald richtet sich nach dem Baugesetz 4 ) . 2 Nach Absatz 1 bewilligte Pisten im Wald dürfen markiert, bekannt ge macht und in Plänen aufgeführt werden. 2. Motorfahrzeugverkehr (Art. 15 KWaG)

Art. 3

Zuständigkeit 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement 5 ) ist gestützt auf Art. 3 Abs. 2 SVG 6 ) und in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 EG SVG 7 ) auf Antrag der Strasseneigentümerin und nach Beurteilung durch das Bau- und Raum entwicklungsdepartment für Fahrverbote und Verkehrsbeschränkungen auf Waldstrassen zuständig. 2 Das Ausstellen der Ausweise nach Art. 5 dieser Ausführungsbestimmun gen kann an die Strasseneigentümerin und an das Amt für Wald und Landschaft delegiert werden. 3 Die Ausnahmebewilligungen nach Art. 6 dieser Ausführungsbestimmun gen werden durch das Sicherheits- und Sozialdepartement oder durch das Amt für Wald und Landschaft ausgestellt.

Art. 4

Berechtigte ohne Ausweis (Art. 13 WaV) 1 Das Befahren von Waldstrassen ohne Ausweis ist folgenden Personen erlaubt: a. Berechtigten nach Art. 15 Abs. 1 WaG 8 ) und Art. 13 Abs. 1 WaV 9 ) ; 4) GDB 710.1 5) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. 6) Strassenverkehrsgesetz (SR ) 7) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (GDB 771.1 ) 8)

Art. 15 Abs. 1 WaG: Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit

Motorfahrzeugen befahren werden 9)

Art. 13 Abs. 1 WaV: Wald und Waldstrassen dürfen zu folgenden Zwecken mit

Motorfahrzeugen befahren werden: a. Rettungs- und Bergungszwecken, b. zu Poli zeikontrollen, c. zu militärischen Übungen, d. zur Durchführung von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen, e. zum Unterhalt von Leitungsnetzen der Anbie terinnen von Fernmeldediensten 2
b. Lenkern von Fahrzeugen mit folgenden Kontrollschildern, im Rah men ihrer beruflichen oder amtlichen Tätigkeit: grün (Landwirt schaft), blau (Arbeitsfahrzeuge) und braun (Ausnahmefahrzeuge); c. Wildhüter und Wildhüterinnen sowie Naturaufseher und Naturaufse herinnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit; d. Fachpersonen, welche für den Bau, Betrieb und Unterhalt von Bau ten und Anlagen im Gebiet zuständig sind; e. Fachpersonen von Kanton und Gemeinden in Erfüllung öffentlicher Aufgaben; f. Ärzte und Ärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen sowie Geistliche in Ausübung ihres Berufes; 2 Die Berechtigten müssen sich über ihre berufliche oder amtliche Tätig keit ausweisen können. 3 Alle anderen Strassenbenutzer benötigen einen Ausweis oder eine Aus nahmebewilligung.

Art. 5

Berechtigte mit Ausweis (Art. 15 Abs. 2 Bst. a - c KWaG) 1 Folgende Personen dürfen mit einem entsprechenden Ausweis Wald strassen befahren: a. Alpbewirtschafter und ihre Familien, sowie Besitzer von Vieh, wel che ihre Tiere auf einer durch die Strasse erschlossenen Alp söm mern, im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung; b. Führer und Führerinnen von Vieh- und Materialtransporten für die Land- und Alpwirtschaft; c. Führer und Führerinnen von Motorwagen zum Sachentransport; d. Private, welche Holznutzungsrechte im Gebiet nachweisen können, für die Holzaufrüstung und den Holztransport; e. Personen der Forst-, Alp- und Strassenverwaltung im Rahmen ihrer Tätigkeit; f. Personen, die im Gebiet Grundstücke oder Gebäude besitzen oder verwalten oder für Letztere Baurechte oder Pacht- bzw. Mietverträge vorweisen können; g. Taxihalter, für Fahrten im Rahmen dieser Ausführungsbestimmun gen; h. Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen zum Transport von Gehbehinderten; 3
i. freiwillige Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen in ihrer Funktion so wie Jäger und Jägerinnen gemäss den jährlichen Ausführungsbe stimmungen über die Jagd. 10 )

Art. 6

Berechtigte mit Ausnahmebewilligung (Art. 15 Abs. 2 Bst. d KWaG) 1 Ausnahmebewilligungen können für folgende Zwecke erteilt werden: a. wissenschaftliche Untersuchungen oder Erhebungen im Gebiet; b. Exkursionen und Führungen zu Weiterbildungs- und Forschungs zwecken; c. weitere wichtige Zwecke im öffentlichen Interesse.

Art. 7

Ausweise und Ausnahmebewilligungen 1 Die Ausweise gemäss Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen enthal ten auf der Vorderseite folgende Angaben: Fahrzeugtyp, Autokennzei chen, Wald- und Alpstrassen für welche die Berechtigung gilt, Zweck und Zeitdauer der Fahrberechtigung. 2 Auf der Rückseite der Ausweise sind die Auflagen gemäss Art. 8 dieser Ausführungsbestimmungen aufzuführen. 3 Ein Ausweis wird auf maximal 5 Jahre Dauer ausgestellt. 4 Für das Ausstellen von Ausweisen nach Art. 5 dieser Ausführungsbe stimmungen ist eine angemessene Gebühr zu erheben. 5 Die Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 6 dieser Ausführungsbestim mungen sind auf das für den Zweck erforderliche Gebiet und die erforder liche Dauer zu beschränken und enthalten die erforderlichen Auflagen. 6 Für das Ausstellen von Ausnahmebewilligungen nach Art. 6 dieser Aus führungsbestimmungen kann eine Gebühr erhoben werden. Die Bemes sung der Gebühr richtet sich nach dem Allgemeinen Gebührengesetz ) .

Art. 8

Auflagen 1 Das Befahren der Wald- und Alpstrassen sowie das Parkieren im ge samten Gebiet geschehen auf eigene Verantwortung. Die Strasseneigen tümerinnen lehnen jede Haftung ab. 10) Jäger und Jägerinnen erhalten für die Zeit der Jagd einen Ausweis des Amts für Wald und Landschaft 11) GDB 643.1 4
2 Der Ausweis ist mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vor zuzeigen. Bei parkierten Fahrzeugen ist der Ausweis gut sichtbar hinter der Frontscheibe aufzulegen, bzw. bei Zweiradfahrzeugen anzubringen. 3 Fahrten, die der Zweckbestimmung gemäss diesen Ausführungsbestim mungen widersprechen, sind untersagt. 4 Nichtbefolgen der Auflagen gemäss Absatz 2 und 3 werden unter Hin weis auf Art. 292 StGB 12 ) mit Haft oder Busse bestraft. Die Bestimmungen des SVG 13 ) , OBG 14 ) und des WaG 15 ) bleiben vorbehalten.

Art. 9

Information und Kontrolle 1 Die Strasseneigentümerinnen führen für ihre Strassen eine Liste aller ausgestellten Ausweise. Das Amt für Wald und Landschaft führt eine Liste aller ausgestellten Ausweise und Ausnahmebewilligungen. Die Listen ent halten alle Angaben der Ausweise bzw. der Ausnahmebewilligungen. 2 Die vollständigen Listen der ausgestellten Ausweise sind jeweils Ende Jahr von den Strasseneigentümerinnen dem Amt für Wald und Land schaft unaufgefordert zuzustellen. 3 Die Strasseneigentümerinnen und das Amt für Wald und Landschaft ha ben gegenüber polizeilichen Anfragen jederzeit Auskunft über die durch sie ausgestellten Ausweise und Ausnahmebewilligungen zu erteilen. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2017, 18 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Mai 2017 Aufgehobener Erlass: Richtlinien des Polizeidepartements für die Hand habung von Fahrbewilligungen auf gesperrten Alp- und Waldstrassen vom 30. Mai 1997 (nicht in OGS oder GDB publiziert) 12) SR 311.0 13) SR 741.01 14) SR 741.03 15) SR 921.0 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.03.2017 01.05.2017 Erlass Erstfassung OGS 2017, 18 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.03.2017 01.05.2017 Erstfassung OGS 2017, 18 7
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