VERORDNUNG über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule --> 10.2931
1 VERORDNUNG über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule (vom 31. Mai 2002) 1) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 11 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000, beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Grundsatz
1 Die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule befähigt ausgebildete und berufserfahrene Kindergartenlehrpersonen, als Lehrpersonen in der ersten und zweiten Primarklasse zu unterrichten.
2 Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der Zusatzqualifikation erhalten ein von den Konkordatskantonen anerkanntes Lehrdiplom.
Artikel 2 Organisation und Durchführung
1 Die Ausbildung erfolgt nach einem vom Konkordatsrat genehmigten Rah- menlehrplan.
2 Die im Studienjahr 2002/03 beginnenden Kurse werden bis zu ihrem Ab- schluss in der Zuständigkeit der sie organisierenden Kantone durchgeführt; die Bestimmungen des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz über die Zulassung zum Studium (Art. 9 und 10) sowie die Finanzierung (Art. 19 bis 21) finden keine Anwendung.
3 In den folgenden Studienjahren richtet sich die Durchführung an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz nach dem Leistungsauftrag des Konkordatsrats.
Artikel 3 Studiendauer
1 Die Zusatzqualifikation dauert vier Semester.
2 Der Präsenzunterricht umfasst während der ersten drei Semester 600 be- treute Stunden. Im vierten Semester wird die individuelle, berufsfeldbezoge- ne Projektarbeit abgeschlossen. 1) AB vom 9. August 2002.
2 II. AUFNAHME, LEISTUNGSNACHWEIS UND DIPLOMIERUNG
Artikel 4 Aufnahme
1 V oraussetzungen für die Aufnahme in die Zusatzqualifikation sind a) das Kindergartenlehrdiplom, b) eine mindestens zweijährige erfolgreiche Berufspraxis als Kindergarten- lehrperson, c) Grundkenntnisse in elektronischer Textverarbeitung und Informationsbe- schaffung sowie d) das Bestehen eines Aufnahmeverfahrens.
2 Das Aufnahmeverfahren besteht aus einer schriftlichen Arbeit und aus ei- nem Aufnahmegespräch.
3 Eine von der ausbildenden Institution eingesetzte Aufnahmekonferenz ent- scheidet gestützt auf die eingereichten Anmeldeunterlagen und das Aufnah- meverfahren über die Aufnahme.
4 Bei beschränkter Platzzahl sind für die Aufnahme in die Zusatzqualifikation folgende Kriterien massgebend: a) Wohnsitz in einem Konkordatskanton b) Rangfolge im Aufnahmeverfahren.
5 Für im Studienjahr 2002/03 beginnende Kurse kann der durchführende Kanton die Aufnahme vom Wohnsitz im durchführenden Kanton oder einem V ereinbarungskanton abhängig machen.
Artikel 5 Diplomvoraussetzungen
1 V oraussetzungen zur Erlangung des Diploms sind die bestandenen Leis- tungsnachweise gemäss Art. 6, die angenommene Projektarbeit sowie min- destens mit «genügend» bewertete Prüfungen gemäss Art. 7.
Artikel 6 Leistungsnachweise
1 Leistungsnachweise dienen der Verarbeitung der Ausbildungsinhalte und der Überprüfung des Lernerfolgs der Studierenden.
2 Die zuständigen Dozentinnen und Dozenten legen im Einvernehmen mit der Kursleitung den Inhalt und die Form der Leistungsnachweise fest, die während der Ausbildung bestanden werden müssen, und entscheiden über das Bestehen der Leistungsnachweise.
Artikel 7 Diplomprüfungen
1 Die Studierenden haben am Ende des dritten Semesters fachliche und fachdidaktische Prüfungen abzulegen sowie im Verlauf des vierten Semes- ters ein Fachgespräch zur Projektarbeit zu absolvieren.
2 Die Prüfungen werden mit «sehr gut», «gut», «genügend» oder «ungenü- gend» bewertet. Die Wertung «ungenügend» ist schriftlich zu begründen.
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3 In den Fächern Deutsch und Mathematik sind schriftliche Prüfungen abzu- legen.
4 In den Bereichen Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik sind mündli- che Prüfungen abzulegen.
Artikel 8 Wiederholung
1 Die schriftliche und die mündliche Diplomprüfung sowie das Fachgespräch zur Projektarbeit können je einmal wiederholt werden.
2 Die aus der Wiederholung entstehenden Kosten gehen zulasten der Stu- dierenden.
Artikel 9 Diplomkonferenz
1 Die Diplomkonferenz setzt sich zusammen aus einer vom Standortkanton der durchführenden Institution zu bezeichnenden Person, der Kursleitung und allen Fachlehrpersonen der jeweiligen Diplomklasse, welche Diplomno- ten erteilen.
2 Die Diplomkonferenz setzt die Diplomnoten fest und entscheidet über die Diplomierung.
3 Das vom Standortkanton bezeichnete Mitglied führt den Vorsitz. Die Kurs- leitung ist für die Protokollführung verantwortlich.
Artikel 10 Diplom
1 Das Diplom wird vom zuständigen Departement des Standortkantons der Ausbildungsinstitution ausgestellt und von der Leitung der Zusatzqualifikati- on mitunterzeichnet.
2 Es enthält eine Umschreibung der abgeschlossenen Zusatzqualifikation, die Prüfungsteile und die erreichten Qualifikationen. III. KOSTEN UND BESCHWERDEN
Artikel 11 Kosten
1 Das Schulgeld und die Diplomgebühren richten sich für die im Studienjahr 2002/03 beginnenden Kurse nach der Verordnung des Kantons Luzern über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen und Berufsschulen (SRL Nr. 544).
2 In den folgenden Studienjahren richten sich die Studiengebühren nach der gemäss Art. 12 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule zu er- lassenen Verordnung.
Artikel 12 Beschwerden
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach Art. 24 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz
4 schriftlich und begründet Beschwerde beim zuständigen Departement des Kantons Luzern geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage. IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentli- chen. Im Namen des Konkordatsrates Der Präsident: Dr. Ulrich Fässler Der Sekretär: Dr. Christoph Mylaeus-Renggli
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