Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (923.1)
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Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (Stand 10. Juni 2014) Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und - di - rektoren verabschiedet folgenden Konkordatstext: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinde - rung gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportver - anstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen.

Art. 2 Definition gewalttätigen Verhaltens

1 Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat: * a. * Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111–113, 117, 122, 123, 125 Absatz 2, 126 Abs. 1, 129, 133, 134 des Strafgesetzbuches (StGB) b. Sachbeschädigungen nach Artikel 144 StGB; c. Nötigung nach Artikel 181 StGB; d. Brandstiftung nach Artikel 221 StGB; e. Verursachung einer Explosion nach Artikel 223 StGB; f. * Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri - scher Absicht nach Artikel 224 StGB; g. * Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach Art. 259 StGB; h. * Landfriedensbruch nach Artikel 260 StGB; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
i. * Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 285 StGB; j. * Hinderung einer Amtshandlung nach Artikel 286 StGB. 2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmit - teln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstät - ten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.

Art. 3 Nachweis gewalttätigen Verhaltens

1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 2 gelten: a. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen; b. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zoll - verwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und - vereine; c. Stadionverbote der Sportverbände oder - vereine; d. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde. 2 Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen. 2 Bewilligungspflicht und Auflagen *

Art. 3a * Bewilligungspflicht

1 Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obersten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der Klubs unterer Ligen oder anderer Sportarten können als bewilligungs - pflichtig erklärt werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist. 2 Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Artikel 2 kann die zuständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbinden. Diese können insbesondere bauliche und technische Massnahmen, den Ein - satz bestimmter personeller oder anderer Mittel durch den Veranstalter, die Regeln für den Verkauf der Eintrittskarten, den Verkauf alkoholi - scher Getränke oder die Abwicklung der Zutrittskontrollen umfassen. Die Behörde kann insbesondere bestimmen, wie die Anreise und Rück - reise der Anhänger der Gastmannschaft abzuwickeln ist und unter wel - chen Voraussetzungen ihnen Zutritt zu den Sportstätten gewährt wer - den darf. 2
3 Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Besteigen von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identi - tätsausweise vorweisen müssen und dass mittels Abgleich mit dem In - formationssystem HOOGAN sichergestellt wird, dass keine Personen eingelassen werden, die mit einem gültigen Stadionverbot oder Mass - nahmen nach diesem Konkordat belegt sind. 4 Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getroffen werden. Unter anderem kann eine Bewilligung entzogen werden, für künftige Spiele verweigert werden, oder eine künftige Bewilligung kann mit zusätzlichen Auflagen versehen werden. Vom Bewilligungsnehmer kann Kostenersatz für Schäden verlangt werden, die auf eine Verlet - zung von Auflagen zurückzuführen sind. 3 Polizeiliche Massnahmen

Art. 3b * Durchsuchungen

1 Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rahmen von Zu - trittskontrollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fan - transporten bei einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Ge - schlechts auch unter den Kleidern am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen durchsuchen. Die Durchsuchungen müssen in nicht ein - sehbaren Räumen erfolgen. Eigentliche Untersuchungen des Intimbe - reichs erfolgen unter Beizug von medizinischem Personal. 2 Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen, die vom Veran - stalter mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den Fan - transporten beauftragt sind, ermächtigen, Personen unabhängig von ei - nem konkreten Verdacht über den Kleidern durch Personen gleichen Geschlechts am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen abzu - tasten. 3 Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sportveranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen

Art. 4 * Rayonverbot

1 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweis - lich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten wer - den. Die zuständige Behörde bestimmt, für welche Rayons das Verbot gilt. 3
2 Das Rayonverbot wird für eine Dauer von bis zu drei Jahren verfügt. Es kann Rayons in der ganzen Schweiz umfassen. 3 Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden: a. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätig - keit erfolgte; b. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Person wohnt; c. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht. Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der Rei - henfolge der Aufzählung in diesem Absatz. 4 Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle) und das Bundesamt für Polizei fedpol können den Erlass von Rayonverbo - ten beantragen.

Art. 5 Verfügung über ein Rayonverbot

1 In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügung sind Anga - ben beizufügen, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kennt - nis über die vom Verbot erfassten Rayons zu erhalten. * 2 Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Art. 4 Abs. 3 und 4 erwähnten Behörden. * 3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel 3.

Art. 6 * Meldeauflage

1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behör - de bezeichneten Amtsstelle zu melden, wenn: a. sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen im Sinne von Artikel 2 Ab - satz 1 Buchstaben a und c–j beteiligt hat. Ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB 1 ) ; b. sie Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 Abs. 2 und 3 StGB begangen hat; c. sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Ge - genstände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu schädigen oder wenn sie dies in Kauf genommen hat; 1) SR 311.0 4
d. gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme nach diesem Konkordat oder eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c BWIS 2 ) verfügt wurde und sie erneut gegen Artikel 2 dieses Konkordats verstossen hat; e. aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätig - keiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder f. die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Ein - zelfall als milder erscheint. 2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Amtsstelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist dies eine Amtsstelle am Wohnort der betroffenen Person. Die verfügen - de Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Mel - dezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person. 3 Die für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Behörde ver - fügt die Meldeauflage. Die Zentralstelle und fedpol können den Erlass von Meldeauflagen beantragen.

Art. 7 Handhabung der Meldeauflage

1 Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauf - lage nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e), ist namentlich anzunehmen, wenn: * a. aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffen - den Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen würde; oder b. die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadions, durch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalt - taten abgehalten werden kann. 2 Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht nach Artikel 6 Absatz 2 bei der zuständigen Stelle (Mel - destelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter Be - kanntgabe des Aufenthaltsortes zu informieren. Die zuständige Polizei - behörde überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben der betreffenden Person. 3 Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat, unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen. 2) SR 120 5

Art. 8 Polizeigewahrsam

1 Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn: a. konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich an - lässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sa - chen beteiligen wird; und b. dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern. 2 Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden. 3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Po - lizeistelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung ge - nannten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahr - sams dort zu bleiben. 4 Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizei - stelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden. 5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffe - nen Person richterlich zu überprüfen. 6 Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vor - rang.

Art. 9 Handhabung des Polizeigewahrsams

1 Nationale Sportveranstaltungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den nationalen Ligen organisiert werden, oder an denen Vereine dieser Or - ganisationen beteiligt sind. 2 Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind namentlich strafbare Handlungen nach den Artikeln 111–113, 122, 123 Ziffer 2, 129, 144 Absatz 3, 221, 223 oder nach Arti - kel 224 StGB 3 ) . 3 Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person be - zeichnet die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufin - den hat und bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams. 3) SR 311.0 6
4 Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprü - fung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist. 5 In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheitsentzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Artikel 8 Absatz 5). 6 Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle be - nachrichtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des Ge - wahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benach - richtigung umgehend.

Art. 10 * Empfehlung Stadionverbot

1 Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 4–9, die Zentralstelle und fedpol können den Organisatoren von Sportveran - staltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche in Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung innerhalb oder ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Empfehlung erfolgt un - ter Angabe der notwendigen Daten gemäss Art. 24a Abs. 3 BWIS 4 ) .

Art. 11 Untere Altersgrenze

1 Massnahmen nach den Artikeln 4–7 können nur gegen Personen ver - fügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahr - sam nach den Artikeln 8–9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben. 4 Verfahrensbestimmungen

Art. 12 * Aufschiebende Wirkung

1 Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in Anwendung von Artikel 3a ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Be - schwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag der Be - schwerdeführer gewähren. 2 Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den

Artikeln 4–9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerde -

instanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrück - lich gewährt. 4) SR 120 7

Art. 13 * Zuständigkeit und Verfahren

1 Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Bewilligun - gen nach Artikel 3a Abs. 1 und die Massnahmen nach den Artikeln 3a Abs. 2–4, 3b und 4–9. 2 Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Massnahmen nach Kapitel 3 auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB 5 ) hin. 3 Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf Art. 24a Abs. 4 BWIS 6 ) : a. Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Arti - keln 4–9 und 12; b. Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 4–9 sowie die entsprechenden Strafentscheide; c. die von ihnen festgelegten Rayons. 5 Schlussbestimmungen

Art. 14 Information des Bundes

1 Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Poli - zeidirektorinnen und - direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27o RVOV 7 ) .

Art. 15 Inkrafttreten

1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010 8 ) . 2 Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen zu - stimmen, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechtskräftig wird 9 ) . * 5) SR 311.0 6) SR 120 7) SR 172.010.1 8) Vom Landrat genehmigt am 17. September 2008, Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2010 9) Vom Landrat genehmigt am 2. April 2014, Datum des Inkrafttretens: 10. Juni 2014 8

Art. 16 Kündigung

1 Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündi - gung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entschei - den, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist.

Art. 17 Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD

1 Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt, die zuständigen Behörden nach Artikel 13 Absatz 1 und ihre Kündigung. Das Generalsekretariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des Konkordats. 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 15.11.2007 01.01.2010 Erlass Erstfassung A 2008, 1887, 188; A 2009, 2 02.02.2012 10.06.2014 Art. 2 Abs. 1 geändert A 2014, 540, 541, 1232 02.02.2012 10.06.2014 Art. 2 Abs. 1, a. geändert A 2014, 540, 541, 1232 02.02.2012 10.06.2014 Art. 2 Abs. 1, f. geändert A 2014, 540, 541, 1232 02.02.2012 10.06.2014 Art. 2 Abs. 1, g. geändert A 2014, 540, 541, 1232 02.02.2012 10.06.2014 Art. 2 Abs. 1, h. geändert A 2014, 540, 541, 1232 02.02.2012 10.06.2014 Art. 2 Abs. 1, i. geändert A 2014, 540, 541, 1232 02.02.2012 10.06.2014 Art. 2 Abs. 1, j. geändert A 2014, 540, 541, 1232 02.02.2012 10.06.2014 Titel 2 geändert A 2014, 540, 541, 1232 02.02.2012 10.06.2014 Art. 3a eingefügt A 2014, 540, 541, 1232 02.02.2012 10.06.2014 Art. 3b eingefügt A 2014, 540, 541, 1232 02.02.2012 10.06.2014 Art. 4 totalrevidiert A 2014, 540, 541, 1232 02.02.2012 10.06.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert A 2014, 540, 541, 1232 02.02.2012 10.06.2014 Art. 5 Abs. 2 geändert A 2014, 540, 541, 1232 02.02.2012 10.06.2014 Art. 6 totalrevidiert A 2014, 540, 541, 1232 02.02.2012 10.06.2014 Art. 7 Abs. 1 geändert A 2014, 540, 541, 1232 02.02.2012 10.06.2014 Art. 10 totalrevidiert A 2014, 540, 541, 1232 02.02.2012 10.06.2014 Art. 12 totalrevidiert A 2014, 540, 541, 1232 02.02.2012 10.06.2014 Art. 13 totalrevidiert A 2014, 540, 541, 1232 02.02.2012 10.06.2014 Art. 15 Abs. 2 eingefügt A 2014, 540, 541, 1232 10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 15.11.2007 01.01.2010 Erstfassung A 2008, 1887, 188; A 2009, 2

Art. 2 Abs. 1 02.02.2012

10.06.2014 geändert A 2014, 540, 541, 1232

Art. 2 Abs. 1, a. 02.02.2012

10.06.2014 geändert A 2014, 540, 541, 1232

Art. 2 Abs. 1, f. 02.02.2012

10.06.2014 geändert A 2014, 540, 541, 1232

Art. 2 Abs. 1, g. 02.02.2012

10.06.2014 geändert A 2014, 540, 541, 1232

Art. 2 Abs. 1, h. 02.02.2012

10.06.2014 geändert A 2014, 540, 541, 1232

Art. 2 Abs. 1, i. 02.02.2012

10.06.2014 geändert A 2014, 540, 541, 1232

Art. 2 Abs. 1, j. 02.02.2012

10.06.2014 geändert A 2014, 540, 541, 1232 Titel 2 02.02.2012 10.06.2014 geändert A 2014, 540, 541, 1232

Art. 3a 02.02.2012

10.06.2014 eingefügt A 2014, 540, 541, 1232

Art. 3b 02.02.2012

10.06.2014 eingefügt A 2014, 540, 541, 1232

Art. 4 02.02.2012

10.06.2014 totalrevidiert A 2014, 540, 541, 1232

Art. 5 Abs. 1 02.02.2012

10.06.2014 geändert A 2014, 540, 541, 1232

Art. 5 Abs. 2 02.02.2012

10.06.2014 geändert A 2014, 540, 541, 1232

Art. 6 02.02.2012

10.06.2014 totalrevidiert A 2014, 540, 541, 1232

Art. 7 Abs. 1 02.02.2012

10.06.2014 geändert A 2014, 540, 541, 1232

Art. 10 02.02.2012

10.06.2014 totalrevidiert A 2014, 540, 541, 1232

Art. 12 02.02.2012

10.06.2014 totalrevidiert A 2014, 540, 541, 1232

Art. 13 02.02.2012

10.06.2014 totalrevidiert A 2014, 540, 541, 1232

Art. 15 Abs. 2 02.02.2012

10.06.2014 eingefügt A 2014, 540, 541, 1232 11
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