Ausführungsbestimmungen über die Gewährung eines Einschlags auf dem Eigenmietwert in... (213.713)
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Ausführungsbestimmungen über die Gewährung eines Einschlags auf dem Eigenmietwert in Härtefällen

Ausführungsbestimmungen über die Gewährung eines Einschlags auf dem Eigenmietwert in Härtefällen vom 27. September 2016 (Stand 2. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 45 Absatz 2 des Steuergeset zes vom 30. Oktober 1994 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Grundsatz 1 Eigentümerinnen und Eigentümern bei am Wohnsitz selbst bewohnten Einfamilienhäusern, Stockwerkeigentum oder Wohnungen in Mehrfamili enhäusern wird ein angemessener Einschlag gewährt, wenn der Eigen mietwert 2 ) zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der steuer pflichtigen Person in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. *

Art. 2

Berechnung des Einschlags a. Einkünfte 1 Ein Einschlag wird gewährt, wenn der nach den Vorschriften der Ausfüh rungsbestimmungen ermittelte Eigenmietwert höher ist als ein Drittel der Einkünfte, welche der steuerpflichtigen Person und den zu ihrem Haushalt gehörenden selbstständig steuerpflichtigen Personen (volljährige Kinder, Konkubinatspaare) zur Deckung der Lebensunterhaltungskosten zur Ver fügung stehen und wenn die steuerpflichtige Person zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten anhaltend ihre Vermögenswerte heranziehen müsste. 1) GDB 641.4 2) GDB 217.712 OGS 2016, 55

Art. 3

b. Vermögen 1 Die Gewährung des Einschlags entfällt, sofern das steuerbare Vermö gen bei Alleinstehenden Fr. 100 000.– und bei den übrigen Steuerpflichti gen Fr. 150 000.– übersteigt, ausser wenn der Steuerwert des am Wohn sitz dauernd selbstgenutzten Wohneigentums 75 Prozent des Steuer werts aller Vermögenswerte (Aktiven vor Abzug der Schulden) gemäss Steuerveranlagung übersteigt. 3 )

Art. 4

Massgebende Einkünfte 1 Massgebend sind alle steuerbaren Einkünfte der steuerpflichtigen Per son und der zu ihrem Haushalt gehörenden selbstständig steuerpflichti gen Personen. 2 Soweit die Einkünfte nur teilweise der Steuerpflicht unterliegen, werden sie voll angerechnet. 3 Der Eigenmiet- bzw. Mietwert der selbstgenutzten Liegenschaft wird den Einkünften nicht zugerechnet.

Art. 5

Abzüge 1 Von den Einkünften können die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskos ten abgezogen werden, soweit sie den Selbstbehalt von 5 Prozent über steigen und der steuerpflichtigen Person somit ein Abzug zusteht. 2 Nicht abzugsberechtigt sind: a. die mit der selbstgenutzten Liegenschaft in Zusammenhang stehen den Aufwendungen; b. alle weiteren steuerlich zulässigen Abzüge mit oder ohne Gewin nungskostencharakter (Berufskosten, Schuldzinsen, Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten, Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien, gemeinnützige Zuwendungen, u.a.).

Art. 6

Unterhaltspauschale 1 Steht der steuerpflichtigen Person gemäss diesen Ausführungsbestim mungen ein Einschlag auf dem Eigenmietwert zu, wird die Unterhaltspau schale ungeachtet dieses Einschlags auf dem vollen Eigenmietwert be rechnet. 3) Siehe Anwendungsbeispiele im Anhang 1 und 2 2

Art. 7

* Geltendmachung 1 Der Einschlag auf dem Eigenmietwert ist von der steuerpflichtigen Per son geltend zu machen. 2 Die Steuerverwaltung kann die Steuerpflichtigen auf den Einschlag auf merksam machen. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2016, 55 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2017 Geändert durch:Nachtrag vom 14. Februar 2017, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2017 (OGS 2017, 9; die im Amtsblatt publizierten Anhänge 1 und 2 wur den gegenüber der ursprünglichen Fassung nicht geändert). Aus techni schen Gründen wurde in der GDB als Inkrafttretensdatum der 2. Ja nuar 2017 verwendet. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.09.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung OGS 2016, 55 14.02.2017 02.01.2017

Art. 1 Abs. 1

geändert OGS 2017, 9 14.02.2017 02.01.2017

Art. 7

eingefügt OGS 2017, 9 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.09.2016 01.01.2017 Erstfassung OGS 2016, 55

Art. 1 Abs. 1

14.02.2017 02.01.2017 geändert OGS 2017, 9

Art. 7

14.02.2017 02.01.2017 eingefügt OGS 2017, 9 5
Anwendungsbeispiele zu den Ausführungsbestimmungen betreffend Gewährung eines Einschlags auf dem Eigenmietwert in Härtefällen Nachfolgende Beispiele geben Auskunft darüber, ob die Härtefallregelung gemäss

Art.

3 anwendbar ist oder nicht. Verheiratetes Ehepaar (ohne Kinder) Beispiel 1 Franken Beispiel 2 Franken Beispiel 3 Franken Bankguthaben 50 000 50 000 150 000 Übrige Vermögenswerte 20 000 20 000 20 000 Steuerwert Liegenschaft 500 000 500 000 500 000 Hypothek Liegenschaft 400 000 350 000 350 000 übrige Schulden 10 000 10 000 10 000 Reinvermögen 160 000 210 000 310 000 Steuerfreibetrag steuerbares Vermögen 50 000 110 000 50 000 160 000 50 000 260 000 steuerbares Vermögen unter Fr. 150 000 ja nein nein Franken in % Franken in % Bankguthaben 50 000 150 000 Übrige Vermögenswerte 20 000 20 000 Steuerwert Liegenschaft 500 000 87.7% 500 000 74.6% Vermögenswerte 570 000 100.0% 670 000 100.0% Beispiel 1 Die Härtefallregelung ist anwendbar: Das steuerbare Vermögen ist tiefer als Fr. 150 000.. Beispiel 2 Die Härtefallregelung ist anwendbar: Das steuerbare Vermögen übersteigt den Betrag von Fr. 150 000.. Der Steuerwert des am Wohnsitz dauernd selbstgenutzten Wohneigentums ist höher als 75 Prozent des Steuerwerts aller Vermögenswerte. Beispiel 3 Die Härtefallregelung ist nicht anwendbar: Das steuerbare Vermögen übersteigt den Betrag von Fr. 150 000.. Der Steuerwert des am Wohnsitz dauernd selbstgenutzten Wohneigentums ist tiefer als 75 Prozent des Steuerwerts aller Vermögenswerte. Härtefallregelung anwendbar? ja ja nein
Berechnungsbeispiel zu den Ausführungsbestimmungen betreffend Gewährung eines Einschlags auf dem Eigenmietwert in Härtefällen Nachfolgendes Beispiel gibt Auskunft darüber, wie der Einschlag des Eigenmietwerts zu berechnen ist. Einkommen gemäss Steuerveranlagung Für Lebenshaltung stehen zur Verfügung AHVRente (100%) 22 500 AHVRente (100%) 22 500 Pension (80%) 20 000 Pension (100%) 25 000 Kapitalertrag 8 000 Kapitalertrag 8 000 Eigenmietwert EFH 24 000 ./.Unterhalt 4 800 19 200 Total Einkünfte 69 700 Total Einkünfte 55 500 abzüglich: Hypothekarzinsen EFH 18 000 abzüglich: andere Schuldzinsen2 000Versicherungsprämien und Sparzinsenabzug 3 450 Krankheits , Unfall und Krankheits , Unfall und Invaliditätskostenabzug5 000 Invaliditätskostenabzug5 000 Spenden500 Reineinkommen 40 750 Für Lebenshaltung stehen zur Verfügung 50 500 Berechnung des Einschlags Eigenmietwert EFH 24 000ein Drittel der zur Verfügung stehenden Mitteln von Fr. 50'50016 800 Einschlag maximal 7 200
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