Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung
Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung vom 21. Juni 2016 (Stand 1. Juli 2016) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Kulturgesetzes vom 10. März 2016 (KuG) 1 ) , beschliesst:
Art. 1
Fachstelle für Kulturförderung 1 Die Fachstelle für Kulturförderung arbeitet eng mit der Kulturkommission zusammen und nimmt folgende Aufgaben wahr. Sie a. hält den Dialog zwischen den Anspruchsgruppen aufrecht; b. fördert den Austausch bei wichtigen Fragestellungen; c. beurteilt alle eingereichten Gesuche nach gleichen Kriterien und si chert somit die prinzipielle Chancengleichheit auf Unterstützungsgel der; d. kann Kulturförderungsprojekte selber initiieren. 2 Das Amt für Kultur und Sport kann der Fachstelle weitere Aufgaben übertragen.
Art. 2
Beiträge an Kulturschaffende 1 Die dem Kanton zur Verfügung stehenden Mittel für Projekte der Kultur schaffenden sollen nach festgelegten Kriterien so aufgeteilt und einge setzt werden, dass sie ein qualitätsvolles, breites und öffentlich zugängli ches Kulturangebot unterstützen. 2 Der Kanton zeichnet Kulturschaffende mit überragenden Leistungen aus. 1) GDB 451.1 OGS 2016, 43
Art. 3
Zusammenarbeit mit Kulturinstitutionen und Kulturveranstal tern 1 Die kantonalen Stellen pflegen die Zusammenarbeit mit den Kulturinsti tutionen, insbesondere mit jenen gemäss Art. 7 Abs. 1 dieser Ausfüh rungsbestimmungen, und mit weiteren Kulturveranstaltern.
Art. 4
Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden 1 Die kantonalen Stellen planen, organisieren und veranstalten kantonale Projekte in enger Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden, insbe sondere mit der betreffenden Standortgemeinde. 2 Sie stehen den Einwohnergemeinden im Rahmen ihrer fachlichen, per sonellen und finanziellen Möglichkeiten bei der Planung, Organisation und Durchführung von eigenen Projekten beratend zur Seite.
Art. 5
Instrumente der Kulturförderung 1 Der Kanton setzt, nebst der konkreten Projektunterstützung Dritter und der Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere folgende Instru mente der Kulturförderung ein: a. kantonale Instrumente: 1. Obwaldner Kulturpreis 2 ) , 2. Wettbewerbsprojekte Kunst am Bau 3 ) , 3. Ankauf von Kunstwerken 4 ) , 4. Herausgabe von Kunstheften 5 ) , 5. Projekte Schule und Kultur 6 ) , 6. Spontanpreis 7 ) ; b. Instrumente Obwalden/Nidwalden: 1. Jahresausstellung NOW 8 ) , 2. Vergabe Unterwaldner Preis für bildende Kunst 9 ) , 3. Werkbeiträge; 2)
Art. 4 Abs. 1 Bst. d KuG
3)
Art. 4 Abs. 1 Bst. e KuG
4)
Art. 6 Abs. 3 Bst. a KuG
5)
Art. 8 KuG
6)
Art. 8 KuG
7)
Art. 6 Abs. 2 Bst. d KuG
8)
Art. 6 Abs. 3 Bst.c KuG
9)
Art. 6 Abs. 3 Bst.c KuG
2
c. Instrumente Zentralschweiz: 1. Innerschweizer Kulturpreis 10 ) , 2. Zentralschweizer Literaturwettbewerb 11 ) , 3. Förderung von Zentralschweizer Theatertexten 12 ) , 4. Vergaben Zentralschweizer Ateliers Berlin und New York. 2 Das Bildungs- und Kulturdepartement kann zu den einzelnen Förderin strumenten Vollzugrichtlinien erlassen.
Art. 6
Qualitätskriterien in der Kulturförderung und Verfahren 1 Oberstes Ziel der Kulturförderung ist die Förderung der Qualität kulturel ler Projekte und damit verbunden auch die Kontinuität kulturellen Schaf fens. 2 Das Bildungs- und Kulturdepartement regelt die formalen und inhaltli chen Kriterien sowie das Verfahren bei der Zusprechung von Beiträgen in Vollzugsrichtlinien.
Art. 7
Bedeutende Kulturinstitutionen 1 Als bedeutende Kulturinstitutionen im Sinne von Art. 22 KuG, die ihren Standort im Kanton haben und öffentlich zugänglich sind, gelten: a. Museum Bruder Klaus Sachseln; b. Tal Museum Engelberg; c. JUKO Jugendkulturzentrum Obwalden; d. Verein Grünenwald; e. Kulturfenster; f. Stiftung Meinrad Burch-Korrodi; g. Herrenhaus Grafenort; h. Volkskulturfest Obwald; i. Turbine Giswil; k. Sammlung Christian Sigrist Sachseln. 2 Bedeutenden Kulturinstitutionen können Beiträge ausgerichtet werden, wenn sie: a. ihre finanziellen Verhältnisse offenlegen, 10) Stiftungsstatut 30. April 1961 11) Entscheid der Bildungsdirektorenkonferenz Zentralschweiz 2009/10 12) Entscheid der Bildungsdirektorenkonferenz Zentralschweiz 2010 3
b. die Vorgaben der Leistungsvereinbarung erfüllen, die sie mit dem Kanton gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. f KuG abgeschlossen haben, c. in der Regel mindestens von der Standortgemeinde finanziell unter stützt werden.
Art. 8
Kantonale Kunstsammlung 1 Die Fachstelle für Kulturförderung nimmt im Bereich der kantonalen Kunstsammlung insbesondere folgenden Aufgaben wahr: a. verwaltet angekaufte und geschenkte Kunstwerke; b. katalogisiert und inventarisiert diese Kunstwerke; c. verleiht die Kunstwerke an kantonale Verwaltungsstellen; d. platziert grössere Kunstwerke; e. veranlasst Erhaltungs- und Konservierungsmassnahmen. 2 Die Veräusserung von Kunstwerken aus der kantonalen Kunstsammlung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Über Ausnahmen entscheidet der Re gierungsrat. 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.06.2016 01.07.2016 Erlass Erstfassung OGS 2016, 43 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.06.2016 01.07.2016 Erstfassung OGS 2016, 43 6
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