VORSCHRIFTEN über die Erziehung und Förderung der Volksschüler
VORSCHRIFTEN über die Erziehung und Förderung der Volksschüler (ERB vom 9. Juni 1976; Stand am 1. August 2004) Der Erziehungsrat, gestützt auf die Artikel 12 Absatz 2 und 84 Absatz 1 der Schulordnung, beschliesst: I. VERANTWORTUNGSBEREICH DER ELTERN UND DER LEHR - KRÄFTE
Artikel 1 Begriffsbestimmung Eltern
Unter dem nachfolgenden Begriff «Eltern» sind zu verstehen: Inhaber der elterlichen Gewalt, bzw. die Pflegeeltern.
Artikel 2 Fürsorge und Mitverantwortung der Eltern
1 Die Sorge für die charakterliche, geistige und schulische Bildung ist in erster Linie Aufgabe der Eltern. Sie sollen daher die Lehrer und Schulbe - hörden tatkräftig und positiv in der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungs - auftrages unterstützen.
2 Die Eltern sind für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder verantwortlich.
3 Die erzieherische Betreuung ihrer Kinder ausserhalb der Schulzeit und während der Ferien ist Aufgabe der Eltern. Sie sollen für genügende Erho - lung und sinnvolle Freizeitgestaltung der Kinder besorgt sein.
4 Die Eltern sollen den schulischen Fortschritt ihrer Kinder vorab überwa - chen durch:
a) Kontrolle der Hausaufgaben;
b) Kontaktnahme mit den Lehrkräften;
c) Teilnahme an Elternabenden und Schulbesuchstagen.
Artikel 3 Fürsorge und Mitverantwortung der Lehrkräfte
1 Es ist eine bedeutsame Aufgabe aller Lehrkräfte, die Eltern bei der Erzie - hung der Kinder zu unterstützen. Da die Schule im christlichen Geist geführt 1
werden soll, ist bei der Erziehung der Kinder die Zusammenarbeit von Eltern, Lehrerschaft und Geistlichkeit zu pflegen.
2 Die Lehrkräfte fördern das charakterliche und schulische Gedeihen und die körperlich gesunde Entwicklung der ihnen anvertrauten Schüler.
3 Die Betreuung und Aufsicht der Schüler ist vorab in folgenden Fällen Aufgabe der Lehrkräfte:
a) innerhalb des Schulhauses und des gesamten Schulareals und
b) während des Schulunterrichtes und aller zum Schulunterricht gehö - renden Veranstaltungen.
4 Die Lehrkräfte veranlassen bei Feststellung von wesentlichen Missständen ausserhalb des Schulbetriebes geeignete Massnahmen.
5 Die Lehrkräfte pflegen mit den Eltern der ihnen anvertrauten Schüler den Kontakt, vorab durch:
a) Durchführung von Elternabenden;
b) persönliche Aussprachen. II. VERANTWORTUNGSBEREICH DER SCHÜLER
Artikel 4 Verhalten im Schulbetrieb
Die Schüler haben:
a) die Schule gewissenhaft zu besuchen;
b) pünktlich, sauber und ordentlich gekleidet zu erscheinen;
c) mitzuhelfen, dass der ganze Schulbetrieb im Sinne gegenseitiger Achtung und gegenseitigen Verstehens fruchtbar gestaltet werden kann;
d) zu einer bejahenden, hilfsbereiten Haltung in der Schulgemeinschaft beizutragen;
e) die Schul- und Hausaufgaben pflichtbewusst, sauber und soweit wie möglich selbständig zu machen;
f) mit dem Eigentum der Mitschüler und der Schule sorgsam umzugehen;
g) die Hausordnung der Schule zu beachten.
Artikel 5 Verhalten gegen Mitmenschen
Die Schüler bekunden:
a) durch Freundlichkeit, Anstand, Hilfsbereitschaft und Gehorsam die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Eltern, Lehrkräften und übrigen Mitmenschen.
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b) Zuvorkommenheit und Verständnis, vorab gegenüber schwächeren und kleineren Schülern, vor allem auch im Alltag gegenüber alten und gebrechlichen Leuten. III. ORDNUNG IN DER SCHULGEMEINSCHAFT
1. Allgemeiner Unterrichtsbetrieb
Artikel 6 1
Artikel 7 2
Artikel 8 Hausaufgaben
1 Hausaufgaben haben das Pflichtgefühl und den Sinn für die Verantwor - tung zu fördern. Sie geben den Eltern Einblick ins Schaffen der Schule. Gleichzeitig dienen sie der Übung bestimmter Fertigkeiten. In jedem Falle ist eine klare Arbeitsanleitung durch den Lehrer notwendig.
2 Die Hausaufgaben sind dem Entwicklungsstand und der Leistungsfähig - keit der Schüler anzupassen. Eine Überbeanspruchung soll vermieden werden, sodass der Schüler auch über Freizeit zu seiner Erholung verfügen kann. Im Fachlehrersystem haben sich die Fachlehrer mit dem Klassen - lehrer nach Möglichkeit über den Umfang der Hausaufgaben auszuspre - chen.
3 Hausaufgaben sollen regelmässig erteilt werden. Ausnahmen: Vom Vortag eines Sonn- oder allgemeinen Feiertages auf den nächsten Schultag dürfen in der Regel keine Hausaufgaben erteilt werden.
1 Aufgehoben durch ERB vom 28. Juni 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2000 (AB vom 11. August 2000).
2 Aufgehoben durch ERB vom 28. Juni 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2000 (AB vom 11. August 2000). 3
Artikel 9 3
2. Spezieller Unterrichtsbetrieb
Artikel 10 Allgemeine Grundsätze
Zur Bereicherung der Unterrichtsformen können im Rahmen des Stoffpro - gramms spezielle Schulveranstaltungen durchgeführt werden. Dabei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
a) Sie sollen dem stufengemässen Unterrichtsziel entsprechen.
b) Sie sollen im Ausmass und in der Häufung in tragbarem Rahmen liegen.
c) Es ist darauf zu achten, dass die Eltern durch solche Veranstaltungen finanziell nicht über Gebühr belastet werden.
d) Es ist angebracht, die Eltern in angemessener Form über die speziellen Schulveranstaltungen zu orientieren, bzw. ihre Einwilligung einzuholen.
Artikel 11 Exkursionen
1 Die Exkursionen unterstehen der Leitung der Lehrerschaft und eventuell weiterer Fach- oder Hilfskräfte.
2 Verursachen Exkursionen grössere Unkosten für die Schüler, so ist die Genehmigung des zuständigen Schulrates einzuholen.
Artikel 12 Schulausflüge
1 Jede Klasse hat Anspruch auf einen Schulausflug pro Jahr. In der Regel sind die Schulausflüge eintägig; auf der Oberstufe können zweitägige Schul - ausflüge durchgeführt werden, sofern der Schulrat hiezu die Bewilligung erteilt.
2 Die Ausdehnung des Schulausfluges ist in zeitlicher, örtlicher und finanzi - eller Hinsicht in vernünftigem Rahmen zu halten. Er ist den physischen Kräften der Schüler anzupassen. Besondere Aufmerksamkeit ist der Sicherheit zu schenken.
3 Das Programm der Schulausflüge ist dem zuständigen Schulrat rechtzeitig zu melden.
4 Die Lehrerschaft hat für eine genügende Aufsicht besorgt zu sein und wo nötig Hilfskräfte beizuziehen.
5 Der dem Schulausflug folgende Vormittag kann schulfrei erklärt werden.
3 Aufgehoben durch ERB vom 29. Mai 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2002 (AB vom 21. Juni 2002).
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Artikel 13 Bergwanderungen und Skitouren
1 Bergwanderungen und Skitouren sowie andere sportliche Ausflüge bedürfen der Genehmigung des zuständigen Schulrates. Sie dürfen keine alpintechnischen Fähigkeiten erfordern und nicht über Gletscher führen. Die Ausflüge dürfen nur dann unternommen werden, wenn sie sachkundig vorbereitet sind, und eine genügende fachliche Aufsicht garantiert ist und wenn die Leiter genügend Gewähr bieten, bei auftretenden Gefahren für die Sicherheit der Schüler eintreten zu können.
2 Bergwanderungen und Skitouren verlangen eine sachgerechte Ausrüstung aller Beteiligten.
Artikel 14 4
Artikel 15 Berufswahlkundliche Praktika
1 Berufswahlpraktika sollen in der Endphase des Berufsfindungsprozesses eine entscheidende Hilfe sein, um durch selbsttätiges Erlebnis der Berufs - anforderungen sowie der Betriebsatmosphäre die Berufswahl zu erleichtern.
2 Berufswahlpraktika können im Rahmen des Lehrplans der entspre - chenden Schulstufe durchgeführt werden.
3 Das Programm ist mit der Kantonalen Berufsberatung abzusprechen und dem Schulrat und dem zuständigen Inspektorat vorgängig zur Kenntnis zu bringen. Entstehen grössere Kosten, ist die Genehmigung des Schulrates erforderlich.
4 Berufswahlpraktika einzelner Schüler sind nach Möglichkeit in die ordentli - chen Ferien zu verlegen.
5 Der Klassenlehrer hat abzuklären, ob die Praktikanten ausreichend gegen die Folgen von Unfall und Haftung versichert sind.
6 Spezielle Richtlinien des Erziehungsrates bleiben vorbehalten. IV. SCHUTZ DER SCHÜLER
Artikel 16 Vereine
Die ausserschulische Betätigung der Schüler in Sport und in Vereinen darf weder die Leistungen der Schüler noch den ordentlichen Schulbetrieb
4 Aufgehoben durch ERB vom 7. April 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2004 (AB vom 23. April 2004). 5
beeinträchtigen. Andernfalls hat der Lehrer in Verbindung mit den Eltern geeignete Massnahmen zu ergreifen.
Artikel 17 Alkohol, Nikotin, Rauschgiftmittel
1 Die Schule hat eine Aufklärungsaufgabe über die schädlichen Auswir - kungen von Alkohol, Nikotin und Rauschgiftmitteln.
2 Innerhalb des Schulareals haben die Lehrkräfte gegen den Genuss dieser schädlichen Mittel mit geeigneten Massnahmen einzuschreiten. In fortge - setzten oder schweren Fällen ist neben den Eltern auch der Schulrat zu orientieren.
3 Ausserhalb des Schulareals fällt die Aufsichtspflicht in erster Linie den Eltern zu. Bei offensichtlichen Missbräuchen haben aber auch die Lehrkräfte und die Schulbehörden einzugreifen.
4 Bei Missbräuchen von Alkohol und Nikotin sind vor allem auch die Vermit - tler dieser Waren zur Rechenschaft zu ziehen.
5 Bei Rauschgiftdelikten sind in jedem Falle die ordentlichen Strafverfol - gungsorgane beizuziehen.
Artikel 18 Tanz, Film
1 Für den Besuch öffentlicher Tanzanlässe und Filmvorführungen gelten die kantonalen gesetzlichen Bestimmungen:
a) Zu öffentlichen Tanzanlässen haben Jugendliche bis zum erfüllten
17. Altersjahr keinen Zutritt. Bei geschlossenen Anlässen ist die Teil - nahme von Jugendlichen vor dem erfüllten 16. Altersjahr nur in Beglei - tung verantwortlicher Erwachsener erlaubt. (Tanzgesetz Artikel 13)
b) Jugendlichen vor erfülltem 16. Altersjahr ist der Besuch von öffentlichen Filmvorführungen, auch in Begleitung Erwachsener, untersagt. Zu Filmen, die ein reifes Urteil voraussetzen, haben nur Personen, die das
18. Altersjahr erfüllt haben, Zutritt. Die Heraufsetzung des Eintrittsalters ist Sache der Filmzensurkommission. Für Filme, die eine einwandfreie Grundhaltung besitzen und der Aufnahme - fähigkeit der Kinder oder Jugendlichen besonders angepasst sind, kann die Filmzensurkommission das Zulassungsalter entsprechend herabsetzen. Zu Abendaufführungen solcher Filme haben Personen unter 16 Jahren nur in Begleitung der Eltern oder von diesen beauftragten Personen Zutritt. (Film - zensurgesetz Artikel 4 und 5)
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Artikel 19 Autostop
Die Schüler sind auf die Gefahren des Autostops aufmerksam zu machen; es ist ihnen eindringlich davon abzuraten.
Artikel 20 Sammelaktionen
Der Einsatz von Schülern für Sammelaktionen bedarf der Bewilligung des Schulrates. Nur Sammlungen für gemeinnützige Zwecke sollen bewilligt werden.
Artikel 21 Zeitungen, Zeitschriften und Buch
Die Schule hat die Aufgabe, den Sinn für gute Zeitungen, Zeitschriften und Literatur zu wecken. Es ist alles zu unternehmen, um Schundliteratur von den Schülern fernzuhalten.
Artikel 22 Ferienarbeit
Die Ferien sind vorab für die geistige und körperliche Erholung der Schüler. Wo Schüler offensichtlich ausgenützt werden, ist es Aufgabe der Schulbe - hörden einzugreifen. V. ERZIEHUNGS- UND FÖRDERUNGSMASSNAHMEN
Artikel 23 Allgemeine Grundsätze
1 Alle Disziplinarmassnahmen und Strafen sind sinnvoll anzuwenden. Sie sollen in erster Linie Besserungs- und Vorbeugungscharakter haben.
2 Der Schüler hat Anspruch auf Rechtsschutz. Dabei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
a) die Rechtsgleichheit;
b) das rechtliche Gehör;
c) die Wahrung der Verhältnismässigkeit und Notwendigkeit.
Artikel 24 Mittel zur Gewährleistung einer sinnvollen Ordnung
Als Leitfaden sind folgende Massnahmen aufgezeigt:
a) rechtzeitige Ermahnung, wobei auch das Loben guter Leistungen nicht vergessen werden soll.
b) Strafaufgaben, welche sinnvoll sein sollen und erzieherischen und bildenden Wert haben. Bei wiederholten Fällen sollen die Eltern orientiert werden. Kollektivstrafen sind kein taugliches Mittel für eine Strafmass - 7
nahme. Geldbussen gegenüber Schülern sind nicht zulässig (Schaden - ersatz gilt nicht als Busse).
c) Werden Schüler nach der Schule zurückgehalten, so sind die Eltern möglichst vorgängig über diese Massnahme zu benachrichtigen. Ein Zurückbehalten der Schüler über die Mittagszeit ist zu vermeiden.
d) Zeigen sich bei Schülern Schwierigkeiten in irgend einer Form, so ist eine Aussprache mit den Eltern anzustreben.
e) Kommt keine Aussprache mit den Eltern zustande, oder zeigen sich diese einsichtslos, ist der Schulrat zu verständigen.
f) Für Bemerkungen im Schulzeugnis gilt Artikel 8 (Schulzeugnis).
g) Die Versetzung in eine andere Schule oder Institution, welche eine persönlich angepasste Erziehung und Betreuung gewährleistet, bedarf der Begutachtung des Schulpsychologen.
h) Die Überweisung an strafrechtliche Instanzen soll durch den Schulrat erfolgen.
Artikel 25 Zuständigkeiten
Für Artikel 23, Buchstabe a—f ist der Lehrer, für Buchstabe g und h der Schulrat zuständig. VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26 Bekanntgabe
Diese Bestimmungen sind von den Lehrkräften jeweils zu Beginn des Schul - jahres den Schülern in geeigneter Form zu erklären. Anlässlich von Elternabenden sollen auch die Eltern über den Inhalt dieser Bestimmungen orientiert werden.
Artikel 27 Aufhebung des bisherigen Rechts
Diese Bestimmungen ersetzen die Ausführungsbestimmungen zur Schul - ordnung des Kantons Uri vom 14. März 1963.
Artikel 28 Inkraftsetzung
Diese Bestimmungen treten auf Beginn des Schuljahres 1976/77 in Kraft. Sie sind in die amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Altdorf, den 9. Juni 1976
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Im Namen des Erziehungsrates des Kantons Uri Der Präsident: Josef Brücker Der Sekretär: Robert Fäh 9
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