Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (861.1)
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Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse

Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 23. Oktober 1998 (Stand 22. April 2003) 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Inhalt

1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, tech - nische Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen. 2 Die Vereinbarung regelt:
a) die Zusammenarbeit der Kantone;
b) die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Han - delshemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen;
c) die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.

Art. 2 Begriffe

1 Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:
a) Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüber - schreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen, aufgrund der unterschied - lichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder auf - grund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Kon - formitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen 1 ) ;
b) Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Ein - haltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich: 1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Pro - dukten; 1) Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG) vom 6. Ok - tober 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996; SR 946.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten; 3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens 2 ) .
c) Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normen - schaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffen - heit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertun - gen betreffen 3 ) . 2 Interkantonales Organ

Art. 3 Organisation

1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantona - les Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels ei - ner Geschäftsordnung selbst organisiert. 2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ. 3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Geschäfte
a) einen leitenden Ausschuss,
b) ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,
c) ständige oder nichtständige Fachkommissionen bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Or - ganisationsreglement.

Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen

1 Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:
a) den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwer - ke (Art. 6);
b) den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8);
c) den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Pro - dukten (Art. 9); 2) Art. 3 lit. b THG 3) Art. 3 lit. c THG 2
d) die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.

Art. 5 Beschlussfassung

1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von 18 Stimmen. 2 Jedes Mitglied hat eine Stimme. 3 Das weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsord - nung. 3 Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an Bauwerke

Art. 6 Grundsätze

1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompe - tenzbereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Han - delshemmnisse als notwendig erweist. 2 Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedli - chen Bedingungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klima - tischer oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden. 3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich. 4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege. 4 Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten

Art. 7 Grundsätze

1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leitenden Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen den Kantonen übertragen hat. 2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich. 3

Art. 8 Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bau

- produkten 1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des In - verkehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich:
a) der Produkte, die in bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine untergeordnete Rolle spielen 4 ) ;
b) Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungs - fall vorgesehen sind 5 ) . 2 Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich. 5 Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten

Art. 9 Grundsätze

1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbrin - gen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelungen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handels - hemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist. 2 Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen ver - weisen. 3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich. 6 Finanzen

Art. 10 Verteilung der Kosten

1 Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekreta- riats und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmäs- sig getragen. 4) Art. 4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. De - zember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied - staaten der EU über Bauprodukte; Abl. Nr. L 40 vom 12.02.1989, S. 12. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.07.1993 (Abl. Nr. L 220 vom 30.08.1993, S.1. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Material - zentrale, 3000 Bern, oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln, switec, Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.) 5) Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie 4
7 Schlussbestimmungen

Art. 11 Publikation der Vorschriften und Richtlinien

1 Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.

Art. 12 Beitritt und Austritt

1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Inter - kantonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konfe - renz der Kantonsregierungen zu erfolgen. 2 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung fol - genden Kalenderjahres.

Art. 13 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind 6 ) und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffent - licht ist; für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft. 6) Vom Landrat genehmigt am 13. März 2002 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.10.1998 22.04.2003 Erlass Erstfassung A 2002, 405 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.10.1998 22.04.2003 Erstfassung A 2002, 405 7
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