Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze
Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze vom 24. November 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 41 Absatz 3 und Artikel 46 der Personalverordnung vom 29. Januar 1998 1 ) , beschliesst:
Art. 1
Grundsatz 1 Die kantonale Verwaltung kann zusätzlich zu den im Stellenplan ordent lich bewilligten Personalstellen 2 ) beschützende Arbeitsplätze im Rahmen des Budgets anbieten.
Art. 2
Ziele 1 Beschützende Arbeitsplätze sollen Mitarbeitenden der Staatsverwaltung sowie Dritten, die in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind, ermögli chen, im Arbeitsprozess zu bleiben oder in diesen wieder einzusteigen.
Art. 3
Anspruchsberechtigte 1 Es besteht kein Anspruch auf einen beschützenden Arbeitsplatz. 2 Ein beschützender Arbeitsplatz steht in erster Linie Mitarbeitenden der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Staatsverwal tungsgesetzes 3 ) offen, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Leis tungsfähigkeit eingeschränkt sind. 3 Sofern es die Verhältnisse gestatten, können auch Mitarbeitende der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. b und c StVG und Dritte einen beschützenden Arbeitsplatz beanspruchen, wenn sie aus gesund heitlichen Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind. 1) GDB 141.11 2)
Art. 41 Personalverordnung, GDB
141.11 3) StVG, GDB 130.1 OGS 2015, 63
Art. 4
Anspruchsvoraussetzungen 1 Mitarbeitende der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a StVG, die einen beschützenden Arbeitsplatz beanspruchen möchten, müssen: a. nachweisen, dass ihre Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ärztlich festgestellt ist und mindestens 30 Prozent beträgt; und b. glaubhaft machen, dass die Gefahr des Verlusts ihrer Arbeitsstelle besteht. 2 Mitarbeitende der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. b und c StVG sowie Dritte, die einen beschützenden Arbeitsplatz beanspru chen möchten, müssen: a. Leistungen der Invalidenversicherung (Sach- oder Geldleistungen) beziehen; und b. glaubhaft machen, dass sie sich nach der Beschäftigung an einem geschützten Arbeitsplatz in ein ordentliches Arbeitsverhältnis wieder eingliedern können.
Art. 5
Dienstverhältnis 1 Das Personalamt regelt das Dienstverhältnis in Absprache mit dem betroffenen Departement bzw. mit der betroffenen Amtsstelle in einem pri vatrechtlichen Vertrag 4 ) und setzt insbesondere den Lohn aufgrund der konkreten Umstände fest. 2 Das Dienstverhältnis wird in der Regel auf ein Jahr befristet. 3 Das Dienstverhältnis kann verlängert werden: a. für Mitarbeitende der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a StVG um maximal zwei Jahre. In Ausnahmefällen kann das Finanzdepartement noch einmal das Dienstverhältnis um ein Jahr, maximal um zwei Jahre verlängern; b. für Mitarbeitende der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. b und c StVG sowie für Dritte um zwei Jahre. 4 Das Dienstverhältnis kann seitens des Kantons oder des Mitarbeitenden jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Monats gekündigt werden. 4)
Art. 45 Abs. 3 StVG
2
Art. 6
Zuständigkeit 1 Das Personalamt: a. unterstützt die Departemente und die Amtsstellen bei der Schaffung von beschützenden Arbeitsplätzen; b. verwaltet den im Budget beschlossenen Kredit; c. arbeitet bei der Eruierung und Gestaltung von beschützenden Arbeitsplätzen mit dem betroffenen Departement bzw. Amsstelle und der Invalidenversicherung zusammen. 2 Das Finanzdepartement entscheidet über die Schaffung eines konkreten beschützenden Arbeitsplatzes.
Art. 7
Finanzierung 1 Die Kosten für beschützende Arbeitsplätze werden ganz oder teilweise mit dem vom Kantonsrat genehmigten Budgetbetrag finanziert. Die De partemente bzw. Amtsstellen, die beschützende Arbeitsplätze anbieten, können sich an den Kosten beteiligen. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.11.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung OGS 2015, 63 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.11.2015 01.01.2016 Erstfassung OGS 2015, 63 5
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