GASTWIRTSCHAFTSGESETZ (70.2111)
CH - UR

GASTWIRTSCHAFTSGESETZ

GASTWIRTSCHAFTSGESETZ (GWG) (vom 29. November 1998 1 ; Stand am 1. Januar 1999) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 24 Buchstabe b und Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsver - fassung 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:
a) die gastgewerblichen Dienstleistungen und Veranstaltungen;
b) die Gastgewerbepolizei;
c) den Verkauf alkoholischer Getränke in Ladenlokalen.

Artikel 2 Ausnahmen

Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
a) gemeinnützig betriebene Anstalten und Heime, sofern sie Speisen und Getränke nicht an beliebige Dritte abgeben;
b) Landwirtschafts- und Alpbetriebe, die als Nebenerwerb vorwiegend ihre eigenen Produkte anbieten;
c) Ausschankstellen mit höchstens sechs Sitz- und Stehplätzen, sofern nur alkoholfreie Getränke abgegeben werden, sowie Pensionen mit höchs - tens sechs Pensionärinnen und Pensionären;
d) die Vermietung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen sowie von Privat - zimmern, sofern sie nicht an Passanten vermietet werden;
e) Warenverkaufsautomaten für Speisen und alkoholfreie Getränke.
1 AB vom 23. Oktober 1998
2 RB 1.1101 1
2. Abschnitt: Gastgewerbliche Dienstleistungen und Veranstaltungen

Artikel 3 Begriff

1 Gastgewerbliche Dienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringt, wer als Dauerbetrieb:
a) gegen Entgelt Gäste beherbergt;
b) gegen Entgelt Getränke ausschenkt oder Speisen zum Genuss an Ort und Stelle abgibt;
c) gegen Entgelt Räume zur Verfügung stellt, in welchen mitgebrachte Getränke oder Speisen konsumiert werden;
d) ein Dancing, einen Nachtclub oder dergleichen betreibt (Dauerdarbie - tungen).
2 Als Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder öffentliche Anlass, bei dem Getränke und Speisen gegen Entgelt abgegeben werden.
3. Abschnitt: Patent und Bewilligung

Artikel 4 Patent- und Bewilligungspflicht

1 Wer eine Tätigkeit ausübt, die diesem Gesetz unterstellt ist, bedarf eines Patentes oder einer Bewilligung.
2 Ein Patent benötigt, wer gastgewerbliche Dienstleistungen erbringt. Eine Bewilligung wird benötigt für alle anderen Tätigkeiten nach diesem Gesetz.
3 Patente und Bewilligungen sind als Polizeierlaubnisse an eine natürliche Person und an bestimmte Räume bzw. Standorte gebunden. Sie können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Artikel 5 Inhalt des Patents oder der Bewilligung

Das Patent und die Bewilligung bezeichnen die im Einzelfall erlaubte gast - gewerbliche Dienstleistung bzw. Veranstaltung.

Artikel 6 Voraussetzungen für das Patent und die Bewilligung

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a) handlungsfähig ist;
b) persönlich und in eigener Verantwortung für eine einwandfreie Betriebs - führung Gewähr bietet;
c) über die notwendigen Räume und Einrichtungen verfügt, die den bau-, gesundheits-, feuer- und verkehrspolizeilichen Anforderungen genügen;
2
d) Gewähr bietet, dass vom Betrieb keine für die Nachbarschaft unzumut - baren Einwirkungen ausgehen.
2 Für das Patent hat die gesuchstellende Person zusätzlich nachzuweisen, dass:
a) sie einen guten Leumund hat und den Betrieb persönlich und in eigener Verantwortung führt. Der gleichen Person darf für die gleiche Betriebs - zeit nur ein Patent erteilt werden;
b) sie nicht fruchtlos gepfändet oder über sie nicht der Konkurs eröffnet ist.
3 Gesuche um ein Patent sind zwei Monate vor der Betriebseröffnung oder -übernahme, Gesuche um eine Bewilligung zehn Tage vor der Veranstal - tung schriftlich der zuständigen Direktion 3 einzureichen.

Artikel 7 Erlöschungsgründe

1 Patente und Bewilligungen erlöschen:
a) durch Verzicht;
b) mit dem Tode des Inhabers oder der Inhaberin;
c) durch Entzug;
d) wenn das Verfügungsrecht über die zur Ausübung benutzten Räume untergeht oder wenn diese Räume für ihren Zweck unbrauchbar geworden sind;
e) wenn die Dauer der Bewilligung oder des Patents abgelaufen ist.
2 Erlischt ein Patent und ergibt sich daraus für die Weiterführung des Betriebs eine besondere Härte, darf der Betrieb als Übergangslösung längs - tens während sechs Monaten weiterbetrieben werden. Der zuständigen Direktion 4 ist unverzüglich eine verantwortliche Person zu bezeichnen.

Artikel 8 Entzug

1 Das Patent oder die Bewilligung wird entzogen, wenn
a) die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b) die Patent- oder Bewilligungsabgabe nicht innert der gesetzten Frist bezahlt wird;
c) wiederholt gegen die gastgewerbepolizeilichen Bestimmungen verstossen wird.
3 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3
2 In leichten Fällen kann die zuständige Direktion 5 eine Verwarnung aussprechen. Diese kann sie mit Auflagen und Bedingungen verbinden.
4. Abschnitt: Gastgewerbepolizeiliche Bestimmungen

Artikel 9 Sorge für Ruhe und Ordnung, Gästekontrolle

1 Die verantwortliche Person hat persönlich dafür zu sorgen, dass in ihrem Betriebsbereich bzw. während des Anlasses, den sie veranstaltet, Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Anstand und Sitte bewahrt werden.
2 Wer einen Beherbergungsbetrieb führt, hat zuhanden der Kantonspolizei eine Gästekontrolle zu führen, in die sich der Gast bei Ankunft einzutragen hat. Die verantwortliche Person hat sicherzustellen, dass der Eintrag mit einem Ausweispapier des Gastes überprüft wird.

Artikel 10 Wegweisungsrecht

1 Gäste, die den Anordnungen der verantwortlichen Person nicht Folge leisten, dürfen weggewiesen werden.
2 Widersetzt sich ein Gast, kann die verantwortliche Person die Hilfe der Polizei beanspruchen.

Artikel 11 Alkoholfreie Getränke

1 In allen Gastgewerbebetrieben und bei allen Veranstaltungen, bei denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, ist auch eine Auswahl der gebräuchlichsten alkoholfreien Getränke anzubieten.
2 Dabei ist eine Auswahl alkoholfreier Getränke preisgünstiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.

Artikel 12 Verbot der Abgabe von alkoholischen Getränken

1 Alkoholische Getränke dürfen nicht abgegeben werden an:
a) offensichtlich Betrunkene;
b) Jugendliche unter 16 Jahren;
c) Jugendliche unter 18 Jahren, wenn es sich um gebrannte Wasser handelt.
2 Bei Mischgetränken richtet sich die Abgabe nach den Bestimmungen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung.
5 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4

Artikel 13 Öffentliche Tanzanlässe und Dauerdarbietungen

Öffentliche Tanzanlässe und Dauerdarbietungen nach Artikel 3 Buchstabe d sind verboten:
a) vom Karfreitag auf Karsamstag;
b) vom Eidgenössischen Bettag auf den Montag;
c) von Allerheiligen auf Allerseelen;
d) am Heiligabend (24. Dezember).

Artikel 14 Jugendschutz

1 Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu Dauerdarbietungen nach

Artikel 3 Buchstabe d verboten. Für ausschliessliche Tanzbetriebe gilt

Absatz 2.
2 Jugendliche unter 16 Jahren, die nicht von den Eltern oder deren Vertrete - rinnen oder Vertreter begleitet sind, dürfen sich nach 24.00 Uhr nicht mehr in den Gastwirtschaften aufhalten oder an Veranstaltungen nach diesem Gesetz teilnehmen.
3 Kinder unter 12 Jahren dürfen sich nach 20.00 Uhr nur in Begleitung von Erwachsenen oder mit Bewilligung der Eltern in Gastwirtschaften aufhalten oder an Veranstaltungen nach diesem Gesetz teilnehmen.
4 Die zuständige Direktion 6 kann weitere betriebs- und anlassbezogene Auflagen im Dienste des Jugendschutzes erlassen.

Artikel 15 Kontrolle

Die verantwortliche Person hat den Kontrollorganen jederzeit den Zutritt zu den Räumen des Gastgewerbetriebes und der Veranstaltung zu ermögli - chen.
5. Verkauf alkoholischer Getränke in Ladenlokalen

Artikel 16 Handel mit alkoholischen Getränken

1 Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern richtet sich nach dem Bundes - recht 7 .
2 Der Handel mit vergorenen Getränken ist bewilligungsfrei.
6 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7 SR 680 5

Artikel 17 Einschränkungen

1 Alkoholische Getränke, welche in Ladenlokalen verkauft werden, dürfen nicht ohne Bewilligung zur Konsumation im Lokal oder in dessen unmittel - baren Umgebung abgegeben werden.
2
Artikel 12 ist anzuwenden.
3 Alkoholische Getränke dürfen nicht in Automaten verkauft werden.
6. Abschnitt: Organisation und Zuständigkeit

Artikel 18 Regierungsrat

Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.

Artikel 19 Zuständige Direktion

8
1 Die zuständige Direktion 9 vollzieht dieses Gesetz, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
2 Namentlich hat sie alle Patente und Bewilligungen zu erteilen und gegebe - nenfalls zu entziehen. Vor der Erteilung und dem Entzug des Patents ist der Gemeinderat am Ort des Betriebes anzuhören.
7. Abschnitt: Abgaben

Artikel 20 Grundsatz

1 Wer ein Patent oder eine Bewilligung nach diesem Gesetz erhält, hat hiefür eine Abgabe zu bezahlen. Für Dauerbetriebe ist die Abgabe jährlich geschuldet.
2 Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach der Art des Betriebes bzw. der Veranstaltung. Sie beträgt jährlich bzw. im Einzelfall Fr. 50.— bis Fr. 2'000. —. Der Regierungsrat kann die Höchstansätze der Teuerung anpassen.
3 Wiederkehrende Abgaben können jährlich den veränderten Umständen, namentlich der Teuerung, angepasst werden.
4 Der Regierungsrat erlässt dazu ein Reglement.
5 Neben den Patent- und Bewilligungsabgaben sind die Gebühren nach der kantonalen Gebührenverordnung 10 geschuldet.
8 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
9 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10 RB 3.2512
6

Artikel 21 Fälligkeit und Verteilung

1 Die Patent- und Bewilligungsabgaben sind grundsätzlich zum Voraus zu entrichten. Das Nähere ordnet der Regierungsrat in einem Reglement.
2 Die Abgaben werden durch die zuständige Direktion 11 veranlagt und einge - zogen.
3 Ein Drittel der Patent- und Bewilligungsabgaben ist der Standortgemeinde zu überweisen. Die restlichen Patent- und Bewilligungsabgaben verbleiben dem Kanton, der sie für die Tourismusförderung verwendet.
8. Abschnitt: Strafbestimmungen, Rechtsmittel

Artikel 22 Straftatbestände

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) eine diesem Gesetz unterstellte Tätigkeit ohne das erforderliche Patent oder die erforderliche Bewilligung ausübt;
b) die gastgewerbepolizeilichen Bestimmungen verletzt;
c) die Bestimmungen über den Alkoholausschank und den Alkoholverkauf missachtet.

Artikel 23 Rechtspflege

Die Rechtspflege richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 12 .
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:
a) das Gastwirtschaftsgesetz vom 26. Februar 1984 13 ;
b) die Gastwirtschaftsverordnung vom 18. April 1984.

Artikel 25 Gastgewerbefonds

1 Der Gastgewerbefonds dient dem Ziel, die Qualität des urnerischen Gast - gewerbes zu heben.
11 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
12 RB 2.2345
13 RB 70.2111 7
2 Zu diesem Zweck, namentlich um die Ausbildung zu fördern und weitere Bedürfnisse im Dienste des Urner Gastgewerbes zu befriedigen, wird er mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Urner Wirteverband überlassen.

Artikel 26 Inkraftsetzung

1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt 14 . Im Namen des Volkes Der Landammann: Peter Mattli Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
14 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1999 (AB vom 8. Januar 1999).
8
Markierungen
Leseansicht