GESETZ über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (9.2421)
GESETZ über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (9.2421)
GESETZ über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
GESETZ über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG/SchKG) (vom 1. Dezember 1996; Stand am 1. April 1997) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 1 der Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) 1 und auf
Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung
2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Zweck, Begriffe
Artikel 1 Zweck
1 Dieses Gesetz vollzieht und ergänzt im Rahmen des Bundesrechtes das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) 3 .
2 Besondere Rechtserlasse des Kantons, die dem Vollzug und der Ergän - zung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes des Bundes dienen, insbesondere die Zivilprozessordnung (ZPO) 4 , bleiben vorbehalten.
Artikel 2 Begriffe
Wo dieses Gesetz Personen und Funktionen bezeichnet, gilt es für beide Geschlechter.
2. Abschnitt: Organisation
Artikel 3 Betreibungskreise
1 Jede Einwohnergemeinde bildet einen Betreibungskreis mit einem Betrei - bungsbeamten und einem oder mehreren Stellvertretern.
1 SR 281.1
2 RB 1.1101
3 SR 281.1
4 RB 9.2211 1
2 Zwei oder mehr Einwohnergemeinden können sich mit Genehmigung des Regierungsrates zu einem Betreibungskreis vereinigen.
Artikel 4 Konkurskreis
Der ganze Kanton bildet einen Konkurskreis mit einem Konkursbeamten und einem oder mehreren Stellvertretern.
Artikel 5 Depositenanstalt
Depositenanstalten im Sinne der Artikel 9 und 24 SchKG sind alle Bankinsti - tute, die dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen 5 unterstellt sind.
3. Abschnitt: Betreibungs- und Konkursbeamte
Artikel 6 Wahl des Betreibungsbeamten
1 Der Gemeinderat des Betreibungskreises wählt den Betreibungsbeamten und einen oder mehrere Stellvertreter.
2 Besteht ein Betreibungskreis aus zwei oder mehr Gemeinden, erfolgt die Wahl durch Zustimmung der Gemeinderäte der betreffenden Gemeinden.
Artikel 7 Wahl des Konkursbeamten
Der Landrat wählt auf Antrag des Regierungsrates den Konkursbeamten und einen oder mehrere Stellvertreter.
Artikel 8 Wählbarkeitsvoraussetzungen
Als Betreibungs- oder Konkursbeamter sowie als Stellvertreter ist wählbar, wer über ausreichende fachliche Fähigkeiten verfügt.
Artikel 9 Besoldung des Betreibungsbeamten
1 Der Betreibungsbeamte und sein Stellvertreter beziehen für ihre Verrich - tungen auf eigene Rechnung die Gebühren gemäss Tarif 6 . Zusätzlich können ihnen die Gemeinden ihres Betreibungskreises eine Grundentschä - digung ausrichten.
5 SR 952.0
6 SR 281.35
2
2 Die Gemeinden des Betreibungskreises können bestimmen, dass der Betreibungsbeamte und sein Stellvertreter fest besoldet werden und die Gebühren in die Gemeindekasse fallen.
Artikel 10 Besoldung des Konkursbeamten
1 Der Konkursbeamte und sein Stellvertreter beziehen für ihre Verrich - tungen auf eigene Rechnung die Gebühren gemäss Tarif 7 . Zusätzlich kann ihnen der Kanton eine Grundentschädigung und eine Zulage ausrichten.
2 Der Regierungsrat kann die Führung des Konkursamtes auf Rechnung des Kantons anordnen. In diesem Fall wird der Konkursbeamte vom Kanton besoldet und die Gebühren fallen in die Staatskasse.
4. Abschnitt: Zuständigkeiten und Verfahren
Artikel 11 Gerichtsbehörden und Verfahren
Für die im SchKG dem Richter zugewiesenen Entscheidungen sind in bezug auf die Zuständigkeit und das Verfahren die Bestimmungen der Zivil - prozessordnung 8 sowie des Reglements über die Anwendung des summari - schen Verfahrens bei bundesrechtlichen Streitigkeiten 9 massgebend, soweit das SchKG nichts anderes bestimmt.
Artikel 12 Aufsichtsbehörde und Verfahren
1 Beschwerden im Sinne von Artikel 17 SchKG sind bei der Aufsichtsbe - hörde einzureichen.
2 Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichtes.
3 Sie holt die Vernehmlassung des betreffenden Amtes sowie einer allfäl - ligen Gegenpartei ein, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unbe - gründet ist.
4 Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Artikel 20a Absatz 2 SchKG und sinngemäss nach den Bestimmungen über die Verwal - tungsgerichtsbeschwerde 10 .
7 SR 281.35
8 RB 9.2211
9 RB 9.2231
10 RB 2.2345 3
5. Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen
Artikel 13 Gewerbsmässige Vertretung
1 Zur gewerbsmässigen Vertretung der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten ist nebst den Inhabern eines Anwaltspatentes nur zugelassen, wer das urnerische Geschäftsagentenpatent oder ein gleichwertiges Fähig - keitszeugnis eines anderen Kantons besitzt.
2 Das Geschäftsagentenpatent wird vom Regierungsrat erteilt. Es setzt voraus, dass die betreffende Person über die nötigen beruflichen Fähig - keiten und Ehrenhaftigkeit verfügt.
3 Der Regierungsrat regelt in einem Reglement die Voraussetzungen für die Erlangung des Fähigkeitzeugnisses und die Entschädigung der Geschäfts - agenten.
Artikel 14 Haftung
1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sach - walter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das SchKG zuweist, wider - rechtlich verursachen.
2 Er kann auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, zurück - greifen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben.
3 Der Regierungsrat kann zur Deckung des Schadens, den die nach Absatz 1 erwähnten Personen Dritten verursachen, eine geeignete Versicherung abschliessen. Die Kosten der Versicherung trägt der Kanton.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 15 Änderung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 22. Mai 1995 über die Anwendung des summarischen Verfahrens bei bundesrechtlichen Streitigkeiten 11 wird wie folgt geändert: 12
11 RB 9.2231
12 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
4
Artikel 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 3. Mai 1891 13 wird aufgehoben.
Artikel 17 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es bedarf der Genehmi - gung durch den Bundesrat 14 .
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 15 Im Namen des Volkes Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
13 RB 9.2421
14 Vom Bundesrat genehmigt am 21. Januar 1997
15 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. April 1997, AB vom 27. März 1997 5