GESETZ über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (9.2421)
CH - UR

GESETZ über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

GESETZ über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG/SchKG) (vom 1. Dezember 1996; Stand am 1. April 1997) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 1 der Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) 1 und auf

Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung

2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Zweck, Begriffe

Artikel 1 Zweck

1 Dieses Gesetz vollzieht und ergänzt im Rahmen des Bundesrechtes das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) 3 .
2 Besondere Rechtserlasse des Kantons, die dem Vollzug und der Ergän - zung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes des Bundes dienen, insbesondere die Zivilprozessordnung (ZPO) 4 , bleiben vorbehalten.

Artikel 2 Begriffe

Wo dieses Gesetz Personen und Funktionen bezeichnet, gilt es für beide Geschlechter.
2. Abschnitt: Organisation

Artikel 3 Betreibungskreise

1 Jede Einwohnergemeinde bildet einen Betreibungskreis mit einem Betrei - bungsbeamten und einem oder mehreren Stellvertretern.
1 SR 281.1
2 RB 1.1101
3 SR 281.1
4 RB 9.2211 1
2 Zwei oder mehr Einwohnergemeinden können sich mit Genehmigung des Regierungsrates zu einem Betreibungskreis vereinigen.

Artikel 4 Konkurskreis

Der ganze Kanton bildet einen Konkurskreis mit einem Konkursbeamten und einem oder mehreren Stellvertretern.

Artikel 5 Depositenanstalt

Depositenanstalten im Sinne der Artikel 9 und 24 SchKG sind alle Bankinsti - tute, die dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen 5 unterstellt sind.
3. Abschnitt: Betreibungs- und Konkursbeamte

Artikel 6 Wahl des Betreibungsbeamten

1 Der Gemeinderat des Betreibungskreises wählt den Betreibungsbeamten und einen oder mehrere Stellvertreter.
2 Besteht ein Betreibungskreis aus zwei oder mehr Gemeinden, erfolgt die Wahl durch Zustimmung der Gemeinderäte der betreffenden Gemeinden.

Artikel 7 Wahl des Konkursbeamten

Der Landrat wählt auf Antrag des Regierungsrates den Konkursbeamten und einen oder mehrere Stellvertreter.

Artikel 8 Wählbarkeitsvoraussetzungen

Als Betreibungs- oder Konkursbeamter sowie als Stellvertreter ist wählbar, wer über ausreichende fachliche Fähigkeiten verfügt.

Artikel 9 Besoldung des Betreibungsbeamten

1 Der Betreibungsbeamte und sein Stellvertreter beziehen für ihre Verrich - tungen auf eigene Rechnung die Gebühren gemäss Tarif 6 . Zusätzlich können ihnen die Gemeinden ihres Betreibungskreises eine Grundentschä - digung ausrichten.
5 SR 952.0
6 SR 281.35
2
2 Die Gemeinden des Betreibungskreises können bestimmen, dass der Betreibungsbeamte und sein Stellvertreter fest besoldet werden und die Gebühren in die Gemeindekasse fallen.

Artikel 10 Besoldung des Konkursbeamten

1 Der Konkursbeamte und sein Stellvertreter beziehen für ihre Verrich - tungen auf eigene Rechnung die Gebühren gemäss Tarif 7 . Zusätzlich kann ihnen der Kanton eine Grundentschädigung und eine Zulage ausrichten.
2 Der Regierungsrat kann die Führung des Konkursamtes auf Rechnung des Kantons anordnen. In diesem Fall wird der Konkursbeamte vom Kanton besoldet und die Gebühren fallen in die Staatskasse.
4. Abschnitt: Zuständigkeiten und Verfahren

Artikel 11 Gerichtsbehörden und Verfahren

Für die im SchKG dem Richter zugewiesenen Entscheidungen sind in bezug auf die Zuständigkeit und das Verfahren die Bestimmungen der Zivil - prozessordnung 8 sowie des Reglements über die Anwendung des summari - schen Verfahrens bei bundesrechtlichen Streitigkeiten 9 massgebend, soweit das SchKG nichts anderes bestimmt.

Artikel 12 Aufsichtsbehörde und Verfahren

1 Beschwerden im Sinne von Artikel 17 SchKG sind bei der Aufsichtsbe - hörde einzureichen.
2 Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichtes.
3 Sie holt die Vernehmlassung des betreffenden Amtes sowie einer allfäl - ligen Gegenpartei ein, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unbe - gründet ist.
4 Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Artikel 20a Absatz 2 SchKG und sinngemäss nach den Bestimmungen über die Verwal - tungsgerichtsbeschwerde 10 .
7 SR 281.35
8 RB 9.2211
9 RB 9.2231
10 RB 2.2345 3
5. Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen

Artikel 13 Gewerbsmässige Vertretung

1 Zur gewerbsmässigen Vertretung der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten ist nebst den Inhabern eines Anwaltspatentes nur zugelassen, wer das urnerische Geschäftsagentenpatent oder ein gleichwertiges Fähig - keitszeugnis eines anderen Kantons besitzt.
2 Das Geschäftsagentenpatent wird vom Regierungsrat erteilt. Es setzt voraus, dass die betreffende Person über die nötigen beruflichen Fähig - keiten und Ehrenhaftigkeit verfügt.
3 Der Regierungsrat regelt in einem Reglement die Voraussetzungen für die Erlangung des Fähigkeitzeugnisses und die Entschädigung der Geschäfts - agenten.

Artikel 14 Haftung

1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sach - walter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das SchKG zuweist, wider - rechtlich verursachen.
2 Er kann auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, zurück - greifen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben.
3 Der Regierungsrat kann zur Deckung des Schadens, den die nach Absatz 1 erwähnten Personen Dritten verursachen, eine geeignete Versicherung abschliessen. Die Kosten der Versicherung trägt der Kanton.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 15 Änderung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 22. Mai 1995 über die Anwendung des summarischen Verfahrens bei bundesrechtlichen Streitigkeiten 11 wird wie folgt geändert: 12
11 RB 9.2231
12 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
4

Artikel 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 3. Mai 1891 13 wird aufgehoben.

Artikel 17 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es bedarf der Genehmi - gung durch den Bundesrat 14 .
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 15 Im Namen des Volkes Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
13 RB 9.2421
14 Vom Bundesrat genehmigt am 21. Januar 1997
15 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. April 1997, AB vom 27. März 1997 5
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