Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (854.1)
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Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken

Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) vom 21. November 2018 (Stand 1. Januar 2020) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 41a des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholi - schen Getränken zum Schutz der Jugend und der Gesundheit sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

Art. 2 Gegenstand

1 Als Gastgewerbe gemäss diesem Gesetz gilt: 1. die gewerbsmässige Abgabe von Speisen und Getränken zum Konsum an Ort und Stelle; 2. die Abgabe von Getränken und Speisen, wenn damit die Pflicht einer Mitgliedschaft oder die Entrichtung eines Eintrittsgeldes ver - bunden ist; 3. die gewerbsmässige Beherbergung von Gästen. 2 Als Handel mit alkoholischen Getränken gemäss diesem Gesetz gilt der Kleinhandel mit nichtgebrannten alkoholischen Getränken sowie mit gebrannten Wassern. 1) SR 680 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Gastgewerbe 2.1 Bewilligungspflicht

Art. 3 Bewilligung

1. Grundsatz 1 Tätigkeiten gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sind bewilligungspflich - tig. 2 Eine Bewilligung wird erteilt, wenn die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. 3 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden wer - den; sie kann befristet werden. 4 Die Änderung der Betriebsart, die räumliche Veränderung sowie die örtliche Verlegung sind ebenfalls bewilligungspflichtig.

Art. 4 2. persönliche Geltung

1 Die Bewilligung lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche Person und ist nicht übertragbar.

Art. 5 3. örtliche Geltung

1 Die Bewilligung wird für einen bestimmten Betrieb ausgestellt. 2 Sie gilt nur für die genehmigten Räumlichkeiten und Flächen.

Art. 6 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

1 Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen: 1. Spitäler und Heime mit sozialem Charakter, soweit Speisen und Getränke nur an einzelne Besucher und nicht an Dritte abgege - ben werden; 2. Kindertagesstätten, Kinderheime, Erziehungsinstitute und Interna - te; 3. Kantinen, soweit Speisen und Getränke nur an einzelne Besucher und nicht an Dritte abgegeben werden; 4. Beherbergungsbetriebe, die ihren Gästen ausschliesslich das Frühstück und alkoholfreie Getränke anbieten; 5. Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken über die Gasse und im Zustelldienst; 6. Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke; 7. gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften. 2
2 Auf Gesuch hin können von der Bewilligungspflicht befreit werden: 1. Lokale von Vereinen, die sich keinem wirtschaftlichen Zweck wid - men, soweit Speisen und Getränke nur an Mitglieder abgegeben werden; 2. Begegnungsstätten, insbesondere Gemeinschaftszentren und Ju - gendtreffpunkte, die sich keinem wirtschaftlichen Zweck widmen; 3. Berghütten. 2.2 Bewilligungsarten

Art. 7 Ordentliche Gastwirtschaft

1 Die Bewilligung für eine ordentliche Gastwirtschaft berechtigt, Gäste zu bewirten.

Art. 8 Gelegenheitswirtschaft

1 Die Bewilligung für eine Gelegenheitswirtschaft berechtigt zum Führen einer vorübergehenden, zeitlich genau begrenzten, einmaligen Gastwirt - schaft. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.

Art. 9 Alkoholausschank

1 Es werden Bewilligungen für Gastwirtschaften mit und ohne Alko - holausschank ausgestellt. 2 Die Bewilligung für eine ordentliche Gastwirtschaft mit Alkoholaus - schank beinhaltet das Recht, den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Ge - tränken zu betreiben. 2.3 Bewilligungsvoraussetzungen

Art. 10 Persönliche Voraussetzungen

1. Grundsatz 1 Bewilligungen werden nur an Personen erteilt, die: 1. handlungsfähig sind; 2. über hinreichende Fachkenntnisse verfügen; und 3. Gewähr für eine einwandfreie Führung des Betriebes bieten. 3

Art. 11 2. hinreichende Fachkenntnisse

1 Die gesuchstellende Person hat hinreichende Fachkenntnisse nachzu - weisen durch: 1. ein Diplom einer anerkannten gastgewerblichen Fachschule; 2. einen anerkannten Fähigkeitsausweis als Wirtin oder Wirt; oder 3. einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis über eine vom Staats - sekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) aner - kannte Berufslehre im Bereich Gastwirtschaft, Hauswirtschaft oder Nahrung und Getränke. 2 Die Direktion bezeichnet die Fähigkeitsausweise und Diplome, die zur Leitung eines Gastgewerbebetriebes berechtigen. 3 Für die folgenden der Bewilligungspflicht unterstehenden Gastwirt - schaftsbetriebe entfällt der Nachweis der hinreichenden Fachkenntnis - se: 1. Spital- und Heimrestaurants, die gegen aussen nicht als Gastwirt - schaftsbetrieb in Erscheinung treten und keine Werbung betrei - ben; 2. Kantinen, die gegen aussen nicht als Gastwirtschaftsbetrieb in Er - scheinung treten und keine Werbung betreiben; 3. Kioskwirtschaften und Take-Aways mit bis zu sechs Sitz- oder Stehplätzen; 4. Jugendherbergen für deren Gastwirtschaftsbetrieb, sofern dieser nur den beherbergten Gästen zur Verfügung steht; 5. Alpwirtschaften; 6. ordentliche Gastwirtschaften, die nur bei besonderen Anlässen oder Veranstaltungen geöffnet sind, insbesondere Sportplatzwirt - schaften, Theater- und Kinowirtschaften, Schützenstuben, Gast - wirtschaften in gemeindeeigenen Räumlichkeiten, Bewirtung in Verkehrsmitteln; 7. Gelegenheitswirtschaften.

Art. 12 3. einwandfreie Führung

1 Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn die gesuchstellende Person keine Gewähr für die einwandfreie Führung bietet, insbesondere wenn die gesuchstellende Person: 1. in den letzten zwei Jahren nicht geringfügig gegen eine der fol - genden Gesetzgebungen verstossen hat: a. Gastgewerbegesetzgebung 2 ) ; 2) NG 854 4
b. Lebensmittelgesetzgebung und Hygiene 3 ) ; c. Suchtprävention (einschliesslich Alkoholgesetzgebung, Betäu - bungsmittelgesetzgebung sowie Glücksspiel und Automaten); d. Arbeits- und Ausländerrecht 4 ) ; e. Lärmschutzbestimmungen 5 ) ; f. Sozialversicherungsrecht 6 ) ; g. Feuerschutz 7 ) ; 2. nicht über einen unbescholtenen Leumund verfügt.

Art. 13 Betriebliche Voraussetzungen

1. Grundsatz 1 Räume, Plätze und Einrichtungen von Gastwirtschaftsbetrieben müs - sen hygienisch einwandfrei, betriebssicher, kontrollierbar und so be - schaffen sein, dass Personen gegen Lärm und andere übermässige Einwirkungen geschützt sind. Sie müssen insbesondere den bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen sowie den arbeitsrechtlichen Vor - schriften entsprechen. 2 Gastwirtschaftsbetriebe müssen Toiletten anbieten. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung; er kann Normen anerkannter Fachverbände verbindlich erklären.

Art. 14 2. Plangenehmigungsverfahren

1 Pläne für neue Betriebe sowie für wesentliche Erweiterungen oder Umbauten eines bestehenden Betriebes, insbesondere, wenn Küchen-, Buffet- oder WC-Anlagen neu erstellt oder abgeändert werden, sind mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt zur Genehmigung einzurei - chen. 2 Das Amt überprüft die Pläne auf Übereinstimmung mit den Vorschrif - ten der Gastgewerbegesetzgebung. 3) NG 717.1 4) SR 82 5) SR 814.41 6) SR 83 7) NG 613 5
2.4 Entzug und Erlöschen der Bewilligung

Art. 15 Entzug

1 Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn: 1. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die per - sönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt; oder 2. die betrieblichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und die notwendigen Verbesserungen des Betriebes oder seiner Ein - richtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht binnen der angesetz - ten Frist durchgeführt werden. 2 In geringfügigen Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Art. 16 Erlöschen

1 Die Bewilligung erlischt, wenn: 1. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber darauf verzichtet; 2. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber stirbt; in diesem Fall kann die Weiterführung des Betriebs unter einer ver - antwortlichen Leiterin oder einem verantwortlichen Leiter für längstens ein Jahr provisorisch bewilligt werden; oder 3. die Bewilligungsabgaben trotz Mahnung nicht fristgerecht bezahlt werden. 2.5 Betriebszeiten

Art. 17 Schliessungszeit

1 Gastwirtschaften sind von 0.30 Uhr bis 5.00 Uhr geschlossen zu hal - ten. 2 Die Schliessungszeit gilt nicht für die beherbergten Gäste. 3 Bei ordentlichen Gastwirtschaften, die aufgrund ihres Betriebes nur zu begrenzten Zeiten geöffnet sind, werden die Öffnungszeiten individuell bei der Erteilung der Bewilligung festgelegt. 6

Art. 18 Ausnahmen

1. dauernde 1 Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit werden bewilligt, wenn es die Lage und Art des Betriebs zulassen und die Nachtruhe, die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht beeinträchtigt werden sowie der Jugendschutz gewährleistet ist.

Art. 19 2. vorübergehende

1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber oder die ge - meldete verantwortliche Person kann in Einzelfällen bis zum Beginn der Schliessungszeit bei der Kantonspolizei um eine Verlängerung der Öff - nungszeit nachsuchen. 2 Die Kantonspolizei meldet dem Amt und der Gemeinde regelmässig die erteilten Verlängerungen. 3 Der Regierungsrat legt die Höchstanzahl der Ausnahmebewilligungen je Betrieb und Jahr in einer Verordnung fest.

Art. 20 Freinacht

1 Die Schliessungszeit ist für das Kantonsgebiet aufgehoben am: 1. 1. August; 2. Tag der kantonalen und eidgenössischen Wahlen; 3. Samstag vor dem Schmutzigen Donnerstag, Schmutzigen Don - nerstag, Fasnachtssamstag, Fasnachtsmontag und - dienstag; 4. Silvester. 2 Für das Gemeindegebiet ist die Schliessungszeit aufgehoben: 1. nach den Gemeindeversammlungen; 2. am Tag der Wahl des Gemeinderates und des Schulrates; 3. am Tag des Kirchweih- oder Kapellweihfestes; 4. an Älplerchilbitagen. 2.6 Betriebsführung

Art. 21 Grundsatz

1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sind für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, der Ordnung und guten Sitte im Betrieb und dessen unmittelbarer Umgebung persönlich vor Ort verant - wortlich. 7
2 Personen, die der Aufforderung der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers und des Personals zur Einhaltung von Ruhe, Ord - nung und Anstand nicht Folge leisten, können weggewiesen werden. In begründeten Fällen kann die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden. 3 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat für die Zeit der persönlichen Abwesenheit eine verantwortliche Person mit der Stell - vertretung zu beauftragen. Diese ist bei einer länger als 5 Wochen dau - ernden Abwesenheit dem Amt zu melden; ihr obliegen die gleichen Rechte und Pflichten.

Art. 22 Mehrere Betriebe

1 Eine verantwortliche Person kann mehrere ordentliche Gastwirtschaf - ten gemäss Art. 7 führen. 2 Für jede Gastwirtschaft ist eine Stellvertretung einzusetzen. Diese ist dem Amt zu melden.

Art. 23 Kontrolle

1 Die Kontrollorgane sind jederzeit befugt, alle Betriebsräume zu kontrollieren. 2 Die Kontrollen dürfen weder verhindert noch erschwert werden. 3 Die Kontrollorgane informieren sich gegenseitig über nicht geringfügi - ge Verstösse gegen die Gastgewerbe 8 ) - und Lebensmittelgesetzge - bung 9 ) .

Art. 24 Preisanschrift

1 Art und Endpreise der Speisen und Getränke und anderer Leistungen sind den Gästen in geeigneter Weise bekanntzugeben.

Art. 25 Jugendschutz

1 Jugendliche unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung von Er - wachsenen oder mit Bewilligung der Eltern in Gastwirtschaften geduldet werden. 2 Jugendliche unter 16 Jahren, die nicht von Erwachsenen begleitet sind, dürfen in den Gastwirtschaften nach 22.00 Uhr nicht geduldet wer - den. 8) NG 854 9) NG 717.1 8
3 Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu Tanzdarbietungen mit Stripteasevorführungen oder ähnlichem zu verweigern.

Art. 26 Alkoholfreie Getränke

1 In gastgewerblichen Betrieben mit Alkoholausschank sind mindestens drei alkoholfreie Getränke günstiger anzubieten, als das billigste alko - holhaltige Getränk in der gleichen Menge.

Art. 27 Alkoholabgabeverbot

1 Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an offensichtlich Betrunke - ne oder offensichtlich unter Drogen stehende Personen sowie an Ju - gendliche unter 16 Jahren ist verboten. 2 Die Abgabe gebrannter Wasser oder verdünnter alkoholhaltiger Ge - tränke auf der Basis von gebrannten Wassern ist an Jugendliche unter 18 Jahren verboten. 3 Das Abgabeverbot für gebrannte Wasser auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b des Alkoholgesetzes 10 ) gilt nicht, wenn dieses durch die Bewilligung für den Umschwung des Gastgewerbebetriebes aufgehoben wird.

Art. 28 Animierverbot

1 Gästen und Angestellten dürfen keine alkoholhaltigen Getränke aufge - drängt werden. 2.7 Beherbergung von Gästen

Art. 29 Meldepflicht

1 Wer gewerbsmässig Gäste beherbergt sowie die Inhaberin und der In - haber von Campingplätzen und Ferienwohnungen, hat von jedem Gast bei dessen Ankunft einen amtlichen Meldeschein ausfüllen zu lassen. 2 Der Gast ist zur wahrheitsgetreuen Ausfüllung des Meldescheines ver - pflichtet. Die Betriebsführung hat die Angaben des Gastes mit dem Pass oder einem Personalausweis zu überprüfen. 3 Das Meldeverfahren erfolgt nach Richtlinien der Direktion. Sie kann die Kantonspolizei beiziehen. 10) SR 680 9
3 Handel mit alkoholischen Getränken

Art. 30 Bewilligungspflicht

1 Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern sowie alkoholischen Geträn - ken ist bewilligungspflichtig.

Art. 31 Bewilligungsinhalt

1 Die Bewilligung berechtigt zum Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Endverbraucher. 2 Für vorübergehende Betriebe, insbesondere bei Messen und Aus - stellungen, können befristete Bewilligungen erteilt werden.

Art. 32 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Bewilligungen können nur an Personen erteilt werden, die handlungs - fähig sind und in den letzten zwei Jahren nicht oder nur geringfügig ge - gen die Vorschriften der Gesundheits- 11 ) , der Lebensmittel- 12 ) , der Gast - gewerbe- 13 ) oder der Betäubungsmittelgesetzgebung 14 ) verstossen ha - ben. 2 Die gesuchstellenden Personen müssen sich darüber ausweisen, dass sie für Verkauf und Lagerung über Räumlichkeiten verfügen, die den lebensmittelpolizeilichen Anforderungen entsprechen.

Art. 33 Alkoholabgabeverbot

1 Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Konsum in den Verkaufslo - kalen ist verboten. 2 Davon ausgenommen sind: 1. Degustationen nicht gebrannter alkoholhaltiger Getränke; 2. entgeltliche Degustationen gebrannter alkoholhaltiger Getränke. 3 Degustationsveranstaltungen sind dem Amt zu melden. 4 Der Verkauf alkoholhaltiger Getränke mittels öffentlich zugänglicher Automaten ist verboten. 11) NG 711 12) NG 717.1 13) NG 854 14) NG 716 10

Art. 34 Verkaufsbeschränkungen

1. Grundsatz 1 Der Verkauf alkoholhaltiger Getränke an offensichtlich Betrunkene oder offensichtlich unter Drogen stehende Personen ist verboten.

Art. 35 2. Jugendschutz

1 Der Verkauf alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. 2 Der Verkauf gebrannter Wasser oder verdünnter alkoholhaltiger Ge - tränke auf der Basis von gebrannten Wassern ist an Jugendliche unter 18 Jahren verboten.

Art. 36 Entzug und Erlöschen der Bewilligung

1 Für den Entzug und das Erlöschen von Bewilligungen sowie für das Verfahren sind die Bestimmungen über das Gastgewerbe sinngemäss anwendbar. 4 Abgaben und Gebühren

Art. 37 Gastwirtschaften sowie Handelsbetriebe für den Ver

- kauf alkoholischer Getränke 1. Abgabepflicht 1 Gastwirtschaften sowie Handelsbetriebe für den Verkauf alkoholischer Getränke müssen bei der Erteilung der Bewilligung für den Ausschank und den Verkauf alkoholischer Getränke eine einmalige Abgabe entrich - ten.

Art. 38 2. Bemessung

1 Für die Abgabe gelten folgende Rahmentarife: 1. für ordentliche Gastwirtschaften: Fr. 200.– bis Fr. 2'000.–; 2. für ordentliche Gastwirtschaften mit dauernden Ausnahmen von der Schliessungszeit: Fr. 200.– bis Fr. 4'000.–; 3. für den Handel mit nicht gebrannten alkoholischen Getränken: Fr. 200.– bis Fr. 500.–; 4. für den Handel mit gebrannten und nicht gebrannten alkoholi - schen Getränken: Fr. 200.– bis Fr. 1'000.–. 11
2 Bei der Festsetzung für den einzelnen Betrieb sind insbesondere die Art, die Grösse und die Betriebszeiten zu berücksichtigen. Der Regie - rungsrat regelt die Einzelheiten der Bemessung in einer Verordnung; die Direktion erlässt Richtlinien zur Berechnung der Anzahl Sitzplätze. 3 Das Amt kann die für die Einschätzung notwendigen Unterlagen von den Bewilligungsinhaberinnen und - inhabern einfordern. 4 Werden diesem Gesetz unterstellte Tätigkeiten ohne die erforderliche Bewilligung ausgeübt, wird die entsprechende Abgabe nachträglich er - hoben.

Art. 39 3. Veränderung des Betriebs

1 Bei einem Wechsel der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsin - habers ist eine neue Bewilligung zu erteilen. 2 Falls ein Betrieb vergrössert wird, ist die Differenz der Abgaben für den bestehenden zum neuem Betrieb geschuldet.

Art. 40 Gelegenheitswirtschaften

1 Gelegenheitswirtschaften mit Alkoholausschank sind abgabepflichtig. 2 Die Abgabe beträgt Fr. 50.– bis Fr. 400.– und fällt den Gemeinden zu. Sie wird nach Grösse und Dauer der Gelegenheitswirtschaft festgelegt. 3 Wird die Gelegenheitswirtschaft anlässlich einer Veranstaltung mit gemeinnützigem Charakter betrieben, kann die Abgabe ganz oder teil - weise erlassen werden.

Art. 41 Gebühren

1 Die Verfahrensgebühren richten sich nach der Gebührengesetzge - bung 15 ) . 5 Organisation

Art. 42 Direktion

1 Die Direktion ist die Aufsichtsbehörde. 15) NG 265.5 12
2 Sie ist zuständig für: 1. die Bezeichnung und Anerkennung von Fähigkeitsausweisen und Abschlusszeugnissen über die gastgewerbliche Berufsausbil - dung; 2. den Erlass von Richtlinien über die Gästekontrolle und die Be - rechnung der Anzahl Sitz- und Stehplätze.

Art. 43 Amt

1 Das Amt vollzieht alle dem Kanton zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht anderen Instanzen übertragen sind. 2 Es ist insbesondere zuständig für: 1. die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen; 2. die Festsetzung und den Bezug der Abgaben; 3. die Anordnung von Massnahmen.

Art. 44 Gemeinden

1 Die Gemeinden vollziehen die ihnen übertragenen Aufgaben; sie sind insbesondere zuständig für: 1. die Bewilligung von Gelegenheitswirtschaften und die Festlegung der Betriebszeiten; 2. die Festsetzung und den Bezug der Abgaben für Gelegenheits - wirtschaften. 6 Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Art. 45 Rechtsmittel

1 Beschwerden gegen die Bewilligung einer Gelegenheitswirtschaft ha - ben keine aufschiebende Wirkung. 2 Im Übrigen richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechts - pflegegesetz 16 ) .

Art. 46 Strafen

1 Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Ausführungsbestimmungen oder Verfügungen werden mit Busse bis 5'000 Franken bestraft. 16) NG 265.1 13
2 Strafbar macht sich insbesondere: 1. wer als verantwortliche Person eine gastgewerbliche Tätigkeit oder den Handel mit alkoholischen Getränken ohne Bewilligung ausübt; 2. wer als verantwortliche Person die mit der Bewilligung verbunde - nen Pflichten oder die gesetzlichen Anforderungen an die Betriebsführung verletzt; 3. wer als Gast den Anordnungen der verantwortlichen Person zur Einhaltung von Ruhe, Ordnung und guter Sitte keine Folge leistet. 3 Wer als verantwortliche Person die Bestimmungen betreffend die Betriebszeiten verletzt, wird mit einer Busse von Fr. 50.– bis Fr. 500.– bestraft; in geringfügigen Fällen kann auf Strafe verzichtet werden. 4 Die Strafverfolgung verjährt nach fünf Jahren seit der letzten strafba - ren Handlung.

Art. 47 Anzeigepflicht

1 Das Amt ist zur Strafanzeige verpflichtet, wenn die Widerhandlung nicht geringfügig ist. 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 48 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen in einer Verordnung.

Art. 49 Übergangsbestimmungen

1. Anpassung der Bewilligungen 1 Bestehende Bewilligungen für Gastwirtschaften und den Handel mit al - koholischen Getränken, die nicht der neuen Gesetzgebung entspre - chen, sind binnen zweier Jahre nach Inkrafttreten diesem Gesetz anzu - passen. 2 Bewilligungsinhaberinnen und - inhaber, die neu den Nachweis von Fachkenntnissen erbringen müssen, haben binnen zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesuch mit dem Nachweis einzurei - chen. 14

Art. 50 2. neue Bewilligungen

1 Für Tätigkeiten, die neu bewilligungspflichtig sind, ist binnen zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesuch um Erteilung der Bewilligung einzureichen.

Art. 51 3. anwendbares Recht

1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Bewilligungsverfahren sind nach neuem Recht zu behandeln.

Art. 52 Änderung des Tourismusförderungsgesetzes

1 Das Gesetz vom 16. Dezember 2015 über die Förderung des Touris - mus (Tourismusförderungsgesetz, TFG) 17 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 28. April 1996 über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) 18 ) ; 2. die Vollziehungsverordnung vom 3. Juli 1996 zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) 19 ) .

Art. 54 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest 20 ) . 17) NG 865.1 18) A 1996, 615 19) A 1996, 1449, 1930 20) In Kraft seit 1. Januar 2020 15
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.11.2018 01.01.2020 Erlass Erstfassung A 2018, 2015; A 2019, 2215 16
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.11.2018 01.01.2020 Erstfassung A 2018, 2015; A 2019, 2215 17
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