Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BetrV) vom 16. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 2, 3, 10, 11, 14, 22, 24, 33 und 39 des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) 1 ) und Art. 43 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April 1988 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbu - ches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) 2 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Personen mit Behinderungen 1 Als behindert gelten Personen, die aufgrund von Beeinträchtigungen körperlicher, sprachlicher, sensorischer, geistiger oder psychischer Art so stark beeinträchtigt sind, dass ihre Teilnahme an Bildung, Erwerbsle - ben oder Gesellschaft erschwert oder verunmöglicht ist. § 2 Betreuungsangebote 1. stationäre Einrichtungen für volljährige Personen 1 Als gewerbsmässig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 BetrG 3 ) gelten stationäre Betreuungsangebote, wenn die Betreuung und Unterkunft: 1. mehr als zwei Betreuungsbedürftigen gewährt werden; 2. über eine längere Zeitdauer angeboten werden; 3. eine geschäftliche Tätigkeit des Leistungserbringers oder einer durch den Leistungserbringer beauftragten Person darstellen; und 1) NG 761.2 2) NG 211.1 3) NG 761.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
4. gegen eine Entschädigung gewährt werden, die den Umfang ei - ner Umtriebsentschädigung übersteigt. 2 Werden den Betreuungsbedürftigen neben der Unterkunft ausschliess - lich Verpflegungsmöglichkeiten angeboten, gilt dies nicht als Betreuung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 BetrG 4 ) . § 3 2. ambulante Hilfen 1 Als ambulante Hilfen gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 BetrG 5 ) gelten Betreuungsangebote, die: 1. geeignet sind, Platzierungen in stationären Betreuungseinrichtun - gen zu verhindern, zu ersetzen oder hinauszuzögern; oder 2. den Zweck haben, den notwendigen Betreuungsbedarf abzuklä - ren. 2 Als gewerbsmässig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 BetrG 6 ) gelten ambulante Hilfen, wenn sie: 1. über eine längere Zeitdauer angeboten werden; 2. eine geschäftliche Tätigkeit des Leistungserbringers darstellen; und 3. gegen eine Entschädigung gewährt werden, die den Umfang ei - ner Umtriebsentschädigung übersteigt. § 4 Organisation 1. Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist zuständig für: 1. die Erstellung der mehrjährigen Angebotsplanung; 2. die Anerkennung gemäss Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 BetrG 7 ) ; 3. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 16 Abs. 1 Ziff. 2 BetrG 8 ) . § 5 2. Direktion 1 Die Direktion nimmt die Aufgaben der Verbindungsstelle gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 9 ) wahr. 4) NG 761.2 5) NG 761.2 6) NG 761.2 7) NG 761.2 8) NG 761.2 9) NG 761.3 2
2 Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die in der Gesetzgebung keiner anderen Instanz zugewiesen sind. 3 Sie ist insbesondere zuständig für: 1. die Aufsicht über die bewilligungs- und meldepflichtigen sowie die anerkannten Betreuungsangebote und die Einhaltung der Leis - tungsvereinbarungen; 2. die Bewilligung von Betreuungsangeboten; vorbehalten bleibt Art. 10 Ziff. 1 BetrG 10 ) ; 3. die Anerkennung von Betreuungsangeboten der Familienpflege gemäss der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) 11 ) ; 4. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen bei der Familien - pflege gemäss PAVO 12 ) ; 5. die Erteilung von Kostenübernahmegarantien für anerkannte Betreuungsangebote; 6. die Anordnung der Rückerstattung kantonaler Beiträge; 7. die Koordination der Inkassohilfe gemäss § 13 Abs. 3. § 6 3. Amt 1 Das Amt ist für die Bewilligung der Familienpflege gemäss PAVO 13 ) zu - ständig. 2 Bewilligung und Anerkennung § 7 Gesuch 1 Die Leistungserbringer haben das Gesuch um Bewilligung oder Aner - kennung eines Betreuungsangebotes bei der Direktion beziehungswei - se beim Amt einzureichen. 2 Dem Gesuch sind insbesondere beizulegen: 1. Angaben zur Organisation des Trägers; 2. die Personalien und Angaben zur beruflichen Qualifikation der für die Betriebsführung verantwortlichen Person; 3. Angaben zur Anzahl des Personals und dessen beruflicher Quali - 4. Angaben zum Umfang der Leistungen; 10) NG 761.2 11) SR 211.222.338 12) SR 211.222.338 13) SR 211.222.338 3
5. Angaben zur Auslastung des Angebotes; 6. das Betreuungs- und Raumkonzept; 7. die Betriebsrechnung der letzten beiden Jahre; 8. das Budget des laufenden Jahres; und 9. bei ausserkantonalen Einrichtungen die Bewilligung des Standort - kantons. 3 Die für die Bewilligung oder Anerkennung zuständige Instanz kann bei Bedarf weitere Unterlagen einfordern. § 8 Prüfung des Gesuchs 1 Die für die Bewilligung oder Anerkennung zuständige Instanz prüft das Gesuch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. 2 Ist das Gesuch unvollständig oder sind die Voraussetzungen für die Bewilligung oder Anerkennung nicht erfüllt, ist den Gesuchstellenden eine Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen. 3 Die Aufforderung ist mit der Androhung zu versehen, dass auf das Ge - such nicht eingetreten werde, wenn die Verbesserung nicht fristgerecht erfolgt. 4 Die für die Bewilligung oder Anerkennung zuständige Instanz tritt auf das Gesuch unter Kostenfolge zulasten der gesuchsstellenden Person nicht ein, wenn der Mangel nicht fristgerecht behoben worden ist. § 9 Inhalt der Bewilligung 1 In der Bewilligung sind insbesondere zu bezeichnen: 1. der Umfang der Leistungen; 2. die Räumlichkeiten, in denen das Betreuungsangebot geleistet werden darf; und 3. das zahlenmässige Verhältnis zwischen Personal und betreuten Personen. 3 Kostenübernahme § 10 Gesuch 1 Das Gesuch um Kostenübernahme ist durch die betreuungsbedürftige Person beziehungsweise deren gesetzliche beziehungsweise bevoll - mächtigte Vertretung oder den Leistungserbringer bei der Direktion ein - zureichen. 4
2 Ist ein Kindes- oder Erwachsenenschutzverfahren hängig, ist die Kin - des- und Erwachsenenschutzbehörde zur Gesuchseinreichung berech - tigt. § 11 Eigenleistung 1 Die Höhe der Eigenleistung richtet sich nach dem Anhang dieser Ver - ordnung. § 12 Kostenübernahmegarantie 1 Sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch den Kanton erfüllt, hat die Direktion mittels Verfügung eine Kostenübernah - megarantie zu gewähren. § 13 Inkasso der Eigenleistung, Inkassohilfe 1 Der Leistungserbringer stellt den Betreuungsbedürftigen die Eigenleis - tung monatlich in Rechnung; er hat eine Zahlungsfrist von mindestens 20 Tagen anzusetzen. 2 Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen durch die Betreuungsbedürftigen aus, hat der Leistungserbringer die Betreuungs - bedürftigen zu mahnen. 3 Erfolgt nach zweimaliger Mahnung keine Überweisung, hat die für die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss der Sozialhilfegesetzgebung zustän - dige Gemeinde die Eigenleistung zu bevorschussen; der Leistungser - bringer hat das Gesuch um Bevorschussung bei der Direktion einzurei - chen. § 14 Anpassung 1 Ändern sich die Verhältnisse, hat die Direktion die Kostenübernahme - garantie anzupassen. 4 Investitionsdarlehen § 15 Gesuch 1 Das Gesuch um Investitionsdarlehen ist bei der Direktion einzureichen. 2 Dem Gesuch sind insbesondere die Baugesuchsunterlagen und ein Kostenvoranschlag beizulegen; die Direktion kann weitere Unterlagen einfordern. 5
§ 16 Auszahlung 1 Die Direktion veranlasst die Auszahlung des Investitionsdarlehens nach Abschluss der Bauarbeiten; sie kann auf Gesuch hin entsprechend dem Fortschreiten der Bauarbeiten aufgrund von Zwischenabrechnun - gen die teilweise Auszahlung des Darlehens bewilligen. 2 Der Leistungserbringer hat nach dem Abschluss der Bauarbeiten der Direktion eine detaillierte Bauabrechnung und die Ausführungspläne einzureichen. 3 Die Direktion ist berechtigt, vor der Auszahlung des Investitionsdarle - hens vom Leistungserbringer Auskünfte und Unterlagen wie Rech - nungs- und Zahlungsausweise zu verlangen. 5 Schlussbestimmungen § 17 Änderung der Gesundheitsverordnung 1 Die Vollzugsverordnung vom 3. Februar 2009 zum Gesundheitsgesetz (Gesundheitsverordnung, GesV) 14 ) wird wie folgt geändert: ... § 18 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. A1 Anhang: Eigenleistungen gemäss Art. 24 Betreuungsgesetz § A1-1 Bei stationären Betreuungsangeboten 1 Die Betreuungsbedürftigen haben für stationäre Betreuungsangebote zwingend eine Eigenleistung gemäss Art. 24 BetrG 15 ) zu erbringen. 2 Die Eigenleistung beträgt bei stationären Betreuungsangeboten: 1. * bei Bezügerinnen und Bezügern von Invalidenrenten Fr. 133.– je Tag; 2. bei minderjährigen Personen Fr. 700.– je Monat; 3. * bei kranken Personen mit einem besonders grossen Betreuungs - aufwand gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 BetrG 16 ) Fr. 20.– je Tag; 4. bei weiteren Personen Fr. 80.– je Tag. 14) NG 711.11 15) NG 761.2 16) NG 761.2 6
3 Als stationäre Betreuungsangebote gelten insbesondere Wohnheime, Kinderheime, Internate, Pflegefamilien und Demenzabteilungen. 4 Der Kostenanteil der Gemeinde gemäss Art. 43 Abs. 2 EG ZGB 17 ) rich - tet sich nach Abs. 2 Ziff. 4. § A1-2 Bei ambulanten Betreuungsangeboten 1 Die Eigenleistungen der Betreuungsbedürftigen gemäss Art. 24 BetrG 18 ) betragen bei ambulanten Betreuungsangeboten: 1. für den Aufenthalt in einer Tagesstätte oder vergleichbaren Ein - richtungen Fr. 45.– je Tag; 2. für ambulante Hilfen, wie insbesondere die ambulante Familien - unterstützung, Fr. 25.– je Tag. 2 Für die weiteren anerkannten, ambulanten Betreuungsangebote, wie insbesondere für Hilfeleistungen gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) 19 ) , für begleitetes Wohnen gemäss
Art. 108 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) 20
) oder für den Aufenthalt in einer Werkstätte, haben die Betreuungsbedürftigen keine Eigenleistung zu erbringen; vorbehalten bleiben abweichende Be - stimmungen in der eidgenössischen oder kantonalen Gesetzgebung. 17) NG 211.1 18) NG 761.2 19) SR 831.20 20) SR 831.201 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung A 2014, 2365 24.09.2018 01.01.2019 § A1-1 Abs. 2, 3. geändert A 2018, 1662 29.10.2019 01.01.2020 § A1-1 Abs. 2, 1. geändert A 2019, 1898 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.12.2014 01.01.2015 Erstfassung A 2014, 2365 § A1-1 Abs. 2, 1. 29.10.2019 01.01.2020 geändert A 2019, 1898 § A1-1 Abs. 2, 3. 24.09.2018 01.01.2019 geändert A 2018, 1662 9
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