VERORDNUNG über Geoinformation
VERORDNUNG über Geoinformation (kantonale Geoinformationsverordnung; kGeoIV) (vom 21. Mai 2012 1 ; Stand am 1. Januar 2013) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 46 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (GeoIG) 2 und auf Artikel 90 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Uri 3 , beschliesst:
1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung vollzieht und ergänzt das Bundesgesetz über Geoin - formation.
2 Sie schafft die Grundlage für ein umfassendes Geoinformationssystems des Kantons Uri (GIS Uri).
Artikel 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für:
a) die Geobasisdaten des Bundesrechts, soweit für diese Daten der Kanton oder die Gemeinden zuständig sind;
b) die Geobasisdaten des Kantons-, Gemeinde- und Korporationsrechts sowie andere Geodaten des Kantons, der Gemeinden und Korpora - tionen.
2 Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen enthält, gelten für Geoba - sisdaten und andere Geodaten des Kantons-, Gemeinde- und Korporations - rechts die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über Geoinformation 4 sinn - gemäss.
1 AB vom 1. Juni 2012
2 SR 510.62
3 RB 1.1101
4 SR 510.622.4 1
2. Kapitel: ORGANISATION
Artikel 3 Regierungsrat
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug des Geoinformations - rechts aus.
Artikel 4 Zuständige Direktion
1 Die zuständige Direktion 5 vollzieht alle dem Kanton nach dem Geoin - formationsrecht zufallenden Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Instanz übertragen sind.
2 Sie oder eine ihr zugeordnete verwaltungsinterne Kommission stellt die Koordination der GIS-Anwendungen der kantonalen Amtsstellen sicher.
Artikel 5 Fachstellen
1 Die Fachstellen des Kantons, der Gemeinden und Korporationen, die für den Sachbereich zuständig sind, gewährleisten die nachhaltige Verfügbar - keit ihrer Geobasisdaten im Rahmen des GIS Uri und des ÖREB-Katasters.
2 Sie stellen die erhobenen und nachgeführten Geobasisdaten in der vorge - schriebenen Form der Lisag AG zur Verfügung.
Artikel 6 Kantonsgeometerin oder Kantonsgeometer
1 Die Aufsicht über den Bestand des Vermessungswerks sowie über die Nachführung der amtlichen Vermessung obliegt der Kantonsgeometerin oder dem Kantonsgeometer.
2 Im Rahmen ihrer respektive seiner Aufgaben kann die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer fachtechnische Weisungen erlassen. Diese gelten für alle Personen und Organisationen, die Arbeiten im Zusammen - hang mit der amtlichen Vermessung leisten, insbesondere auch für die Lisag AG.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die Kantonsgeometerin oder den Kantons - geometer. Zu diesem Zweck kann er mit dem Bund, mit anderen Kantonen oder mit Privaten entsprechende Vereinbarungen abschliessen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.
5 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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Artikel 7 Nachführungsgeometerin oder Nachführungsgeometer
1 Der Regierungsrat bezeichnet für das ganze Kantonsgebiet eine Nachfüh - rungsgeometerin oder einen Nachführungsgeometer.
2 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer hat die Bestandteile der amtlichen Vermessung laufend nachzuführen und die Ergebnisse der Nachführung der Lisag AG weiterzuleiten.
3 Der Regierungsrat schreibt die Vergabe des Nachführungsauftrags öffent - lich aus.
4 Er schliesst den Vertrag mit der Nachführungsgeometerin oder dem Nach - führungsgeometer auf die Dauer von fünf Jahren ab. Er kann den Vertrag einmalig für fünf weitere Jahre ohne öffentliche Ausschreibung verlängern.
Artikel 8 Nomenklaturkommission
1 Die Nomenklaturkommission ist die Fachstelle des Kantons für geografi - sche Namen der amtlichen Vermessung.
2 Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung und Aufgaben der Kommission.
Artikel 9 Lisag AG
1 Die Lisag AG ist eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft mit Sitz im Kanton Uri. Der Kanton beteiligt sich mit einem namhaften Anteil an der Lisag AG. Der Landrat beschliesst die mit der Beteiligung verbundenen Ausgaben endgültig.
2 Der Regierungsrat verpflichtet die Lisag AG mit einer Leistungsvereinba - rung,:
a) die amtliche Vermessung auf der Grundlage des Umsetzungsplans sowie der Programm- und Leistungsvereinbarungen des Kantons mit dem Bund durchzuführen;
b) das GIS Uri zu betreiben und die vom Bundesrecht und dieser Verord - nung vorgeschriebenen Geodienste anzubieten;
c) den ÖREB-Kataster auf der Grundlage der Programm- und Leistungs - vereinbarungen des Kantons mit dem Bund zu betreiben;
d) die von den zuständigen Fachstellen und von der Nachführungsgeome - terin oder dem Nachführungsgeometer erhobenen beziehungsweise nachgeführten Geobasisdaten zu übernehmen und ins GIS Uri einzuglie - dern;
e) Einsicht in die Daten des GIS Uri und des ÖREB-Katasters zu gewähren sowie Auszüge zu erstellen. 3
3 Soweit die übertragenen Aufgaben das erfordern, ist die Lisag AG befugt, hoheitlich zu handeln. Entsprechende Verfügungen der Lisag AG können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion5 angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt direkt der Verwaltungsgerichtsbe - schwerde an das Obergericht.
4 Im Übrigen bleibt die marktwirtschaftliche Tätigkeit der Lisag AG gewahrt.
Artikel 10 Gemeinderat
1 Der Gemeinderat erfüllt die Aufgaben, die ihm diese Verordnung überträgt.
2 Er legt die Quartier- und Strassennamen sowie die Ortschaftsnamen innerhalb des Gemeindegebiets fest.
3. Kapitel: GEOBASISDATENKATALOG,
GEOINFORMATIONSSYSTEM
Artikel 11 Geobasisdatenkatalog
1 Der Regierungsrat bezeichnet in einem Katalog die Geobasisdaten des kantonalen Rechts.
2 Er bezeichnet auf Antrag der Gemeinden und Korporationen die Geoba - sisdaten des Gemeinde- und Korporationsrechts.
Artikel 12 Geoinformationssystem Uri
1 Die Lisag AG führt zum Vollzug des Geoinformationsrechts das elektroni - sche Geoinformationssystem Uri (GIS Uri).
2 Das GIS Uri umfasst für das Kantonsgebiet:
a) die Geobasisdaten des Bundesrechts, bei denen das Bundesrecht die Zuständigkeit des Kantons vorsieht;
b) die Geobasisdaten des Kantons-, Gemeinde- und Korporationsrechts gemäss Artikel 11;
c) weitere Geodaten, die der Regierungsrat zum Inhalt des GIS Uri erklärt.
Artikel 13 Aufnahme von Geodaten ins GIS Uri
Der Regierungsrat regelt:
a) die technischen Anforderungen für Geodaten, die ins GIS Uri aufge - nommen werden;
b) den Datenfluss zwischen den Fachstellen des Kantons, der Gemeinden und der Korporationen zur Lisag AG.
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Artikel 14 Geodatenmodelle
1 Für alle Geobasisdaten im GIS Uri hat die Lisag AG mit der zuständigen Fachstelle Geodatenmodelle zu erarbeiten, die der genauen technischen Beschreibung des Dateninhalts dienen.
2 Für die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten Geobasisdaten des Bundesrechts gelten die vom Bund festgelegten Datenmodelle als mini - male Modelle.
3 Der Regierungsrat erklärt das von der Lisag AG und der zuständigen Fachstelle erarbeitete Geodatenmodell als für das GIS Uri verbindlich.
Artikel 15 Geodienste
1 Die Lisag AG betreibt für die Geobasisdaten und die anderen Geodaten des Kantons, der Gemeinden und Korporationen Geodienste zum Zweck der Nutzbarmachung und des Datenaustauschs zwischen Behörden und Dritten.
2 Für die Geodienste gelten die Vorschriften des Bundesrechts sinngemäss auch für den Kanton, die Gemeinden und Korporationen.
Artikel 16 Öffentlichkeit
1 Die Geobasisdaten und die anderen Geodaten des Kantons und der Gemeinden sind grundsätzlich öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden.
2 Der Zugang kann beschränkt werden, wenn öffentliche oder private Inter - essen entgegenstehen oder die öffentliche Sicherheit dies verlangt.
4. Kapitel: KATASTER DER ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN
EIGENTUMSBESCHRÄNKUNGEN
Artikel 17 Zuständige Stelle
Die Lisag AG führt den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe - schränkungen (ÖREB-Kataster).
Artikel 18 Anforderungen, Verfahren
Der Regierungsrat:
a) legt fest, welche Geobasisdaten des Kantonsrechts Inhalt des ÖREB- Katasters sind; 5
b) legt auf Antrag der Gemeinden und Korporationen fest, welche Geoba - sisdaten des Gemeinde- und Korporationsrechts Inhalt des ÖREB- Katasters sind;
c) regelt das Verfahren zur Aufnahme und die Nachführung der Daten im ÖREB-Kataster;
d) regelt die weiteren Anforderungen an den Datenfluss zwischen den Fachstellen und der Lisag AG.
Artikel 19 Publikationsorgan
Der ÖREB-Kataster ist das amtliche Publikationsorgan für jene öffent - lichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die Inhalt des Katasters sind.
5. Kapitel: AMTLICHE VERMESSUNG
Artikel 20 Inhalt
1 Der Mindestinhalt der amtlichen Vermessung ergibt sich aus dem Bundes - recht.
2 Der Regierungsrat schliesst mit dem Bund auf der Basis des Umsetzungs - plans eine mehrjährige Programmvereinbarung ab.
3 Die zuständige Direktion 6 schliesst mit dem Bund jährliche Leistungsver - einbarungen in Ausführung der Programmvereinbarungen ab.
4 Der Regierungsrat kann im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Inhalt der amtlichen Vermes - sung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben erweitern und weiter - gehende Anforderungen an die Vermessung vorschreiben.
Artikel 21 Nachführung der amtlichen Vermessung
1 Sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung sind nachzuführen.
2 Für die laufende Nachführung ist ein Meldewesen einzurichten, das soweit möglich sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung umfasst. Die kantonale Vermessungsaufsicht regelt die meldepflichtigen Personen und Stellen, die zu meldenden Objekte, den Inhalt und die Fristen der Meldungen sowie die Fristen der Nachführung.
3 Die Daten der amtlichen Vermessung, die nicht laufend nachgeführt werden müssen, sind periodisch nachzuführen. Die kantonale Vermes - sungsaufsicht bestimmt im Rahmen des Vermessungsprogramms und des
6 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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Umsetzungsplans Zeitpunkt, Umfang und Gebiet der periodischen Nachfüh - rung.
4 Mutationsurkunden, die ein Jahr nach der Erstellung beim Grundbuchamt nicht zur Anmeldung eingereicht wurden, verlieren ihre Gültigkeit. Auf Antrag kann die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer eine Fristverlängerung um höchstens ein weiteres Jahr gewähren.
Artikel 22 Grenzfeststellung
1 Die Grenzen von Liegenschaften und flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechten werden in der Regel an Ort und Stelle durch die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer im Beisein der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer festgestellt.
2 In den Fällen von Artikel 13 Absatz 2 Verordnung über die amtliche Vermessung 7 können die Grenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen ohne Feldbegehung festgestellt werden.
Artikel 23 Grenzzeichen
1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer hat verschwundene oder beschädigte Grenzzeichen von Amtes wegen zu ersetzen.
2 Keine Grenzzeichen werden gesetzt:
a) in Gebieten, in denen Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschie - dene selbstständige und dauernde Rechte zusammengelegt werden müssen;
b) für Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbstständige und dauernde Rechte, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaft - liche Nutzung oder durch andere Einwirkungen wie Rutschungen dauernd gefährdet sind;
c) in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berggebiet gemäss Viehwirtschaftskataster, in Alp- und Weidegebieten sowie in unproduk - tiven Gebieten.
Artikel 24 Genehmigungsverfahren
1 Nach Abschluss der Ersterhebung, der Erneuerung der amtlichen Vermes - sung oder der Behebungen von Widersprüchen im Sinne von Artikel 14a
7 SR 211.432.2 7
Verordnung über die amtliche Vermessung 8 , bei denen Grundeigentüme - rinnen und Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten berührt sind, legt die zuständige Direktion 9 den Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung während 30 Tagen öffentlich auf.
2 Die Auflage ist unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist im Amtsblatt zu publizieren.
3 Der Regierungsrat genehmigt nach Abschluss der öffentlichen Auflage und der Erledigung der Einsprachen den Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz, ungeachtet der durch den Zivilrichter zu erledigenden Streitfälle.
4 Gegen den Einspracheentscheid des Regierungsrats steht die Verwal - tungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht offen.
5 Auf die Durchführung der öffentlichen Auflage kann verzichtet werden, wenn alle betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie weitere an den Grundstücken dinglich berechtigte Personen der Erneuerung oder Behebung von Widersprüchen schriftlich zugestimmt haben.
Artikel 25 Geografische Namen der amtlichen Vermessung
1 Die für die amtliche Vermessung zuständige Stelle leitet die von ihr erho - benen, nachgeführten und verwalteten geografischen Namen an die zustän - dige Direktion 10 weiter.
2 Diese legt die geografischen Namen der amtlichen Vermessung fest, veröffentlicht sie im Amtsblatt unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist von 30 Tagen und legt die Unterlagen in den Standortgemeinden während der Auflagefrist öffentlich auf.
6. Kapitel: FINANZIERUNG UND GEBÜHREN
Artikel 26 Kostentragung
1 Der Kanton trägt im Rahmen der Programmvereinbarung mit dem Bund und der vom Landrat bewilligten Kredite die Kosten für:
a) die Durchführung der amtlichen Vermessung;
b) den Betrieb des ÖREB-Katasters.
8 SR 211.432.2
9 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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2 Die Kosten der Erhebung, der Nachführung und des Transports der Geobasisdaten und der Daten des ÖREB-Katasters zur Lisag AG trägt dasjenige Gemeinwesen oder diejenige Trägerschaft, das bzw. die für die entsprechenden Daten zuständig ist.
3 Der Kanton, die Gemeinden, die Korporationen und Werke gelten der Lisag AG die Kosten für das Verwalten ihrer Geobasisdaten im GIS Uri und im ÖREB-Kataster ab. Die damit für den Kanton verbundenen Ausgaben beschliesst der Landrat endgültig.
Artikel 27 Kosten der Vermarkung
1 Die Kosten der Vermarkung tragen die Grundeigentümerinnen und Grund - eigentümer.
2 Die Kosten des Ersatzes verschwundener oder beschädigter Grenzzei - chen gehen zulasten der Verursacherin oder des Verursachers. Können die Verursacherin oder der Verursacher nicht mehr festgestellt werden, sind die Kosten durch die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zu tragen.
Artikel 28 Nachführung der amtlichen Vermessung
1 Die Kosten der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung tragen die Verursacherinnen und Verursacher.
2 Die nicht überwälzbaren Kosten der laufenden und periodischen Nachfüh - rung, die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleiben, gehen zulasten des Kantons.
3 Die durch fehlende Meldung der nachzuführenden Bestandteile entste - henden Kosten, die nicht mehr auf die Verursacherin oder den Verursacher überwälzbar sind, können von der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer der meldepflichtigen Stelle verrechnet werden.
4 Der Regierungsrat regelt die Gebühren für die laufende Nachführung in einem Reglement.
Artikel 29 Gebühren
1 Die Gebühren für den Bezug von Daten aus dem GIS Uri und dem ÖREB - Kataster bemessen sich nach den Grundsätzen von Artikel 15 Absatz 2 und 3 Bundesgesetz über Geoinformation und Artikel 44 bis 47 Verordnung über Geoinformation 11 .
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einem Reglement.
11 SR 510.620 9
7. Kapitel: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 30 Vollzug
Der Regierungsrat vollzieht das Bundesrecht und diese Verordnung. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen dazu.
Artikel 31 Verwaltungsstrafe
1 Mit Busse bis zu 5 000 Franken wird bestraft, wer:
a) sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geobasisdaten verschafft;
b) Geodaten oder Geodienste ohne Berechtigung nutzt;
c) Geodaten ohne Berechtigung weitergibt;
d) Vorschriften über die Nutzung, namentlich über den Quellenschutz, missachtet.
2 Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Artikel 32 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vermessungsverordnung vom 27. September 1995 12 wird aufgehoben.
Artikel 33 Ersatzregelung
Falls die Lisag AG nicht oder nicht mehr bereit oder in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, hat der Regierungsrat in einem Regle - ment die notwendigen Ersatzvorschriften zu erlassen und möglichst rasch die Änderung dieser Verordnung zu veranlassen.
Artikel 34 Übergangsbestimmung
1 Der Regierungsrat legt den Zeitplan für die Einführung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen fest.
2 Bestehende rechtskräftige öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschrän - kungen, die Gegenstand des ÖREB-Katasters sein müssen, unterliegen dem bisherigen Recht, bis sie im Kataster eingetragen sind.
Artikel 35 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
12 RB 9.3431
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2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt 13 . Im Namen des Landrats Der Präsident: Josef Schuler Die Ratssekretärin: Kristin Arnold Thal - mann
13 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 30. Novem - ber 2012). 11
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