REGLEMENT über den Schutz des Südufers des Urnersees
REGLEMENT über den Schutz des Südufers des Urnersees (vom 12. September 2000 1 ; Stand am 1. Oktober 2000) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz 2 und auf Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 1985 über das Reussdelta 3 , beschliesst:
Artikel 1 Zweck
1 In Ergänzung zu den bestehenden Verträgen zwischen den Grundeigentü - mern im Bereich der nachgenannten Schutzobjekte einerseits und dem Urner Naturschutzbund (Pro Natura), dem Urner Fischereiverein (UFV) und der Naturforschenden Gesellschaft Uri (NGU) anderseits, bezweckt dieses Reglement die integrale Erhaltung und Förderung der wertvollen Gewässer und Uferlandschaften am Südufer des Urnersees als Lebensraum seltener Pflanzen- und Tierarten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften, als natürliche Laichgebiete und Aufwuchsstätten der Fische sowie als bele - bende Elemente einer vielfältigen Landschaft.
2 Dieses Reglement bezweckt im Weiteren, die Entwicklung eines natur - nahen Deltas an der Reussmündung zu ermöglichen.
Artikel 2 Schutzobjekte
1 Massgebend für die Gebiete, welche mitdem vorliegenden Reglement unter Schutz gestellt sind, ist der Schutzzonenplan. Dieser ist Bestandteil des vorliegenden Reglements. Das Auenobjekt 105 gemäss Anhang 1 der Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (SR 451.31), die Flachmoorob - jekte 2743 und 2744 gemäss Anhang 1 der Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (SR 451.33) und die Objekte UR
1 AB vom 22. September 2000.
2 RB 10.5101
3 RB 40.1225 1
76 und 77 des Entwurfes des Bundesinventares der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung sind Teile dieses Schutzgebietes.
2 Folgende Liegenschaften sind vollumfänglich oder teilweise Bestandteil dieses Schutzgebietes:
a) im Bereich Allmeini (Gemeinden Flüelen, Altdorf): 1. Parzelle Nummer 20 (teilweise) Korporation Uri 2. Parzelle Nummer 432, 458, 1059 (teil - weise) Kanton Uri 3. Parzelle Nummer 1 (teilweise) Gemeinde Flüelen 4. Parzelle Nummer 11 (teilweise) Meliorationsgenos - senschaft Reussebene Uri 5. Parzelle Nummer 21 Private
b) im Bereich Reussmündung und Reusslauf (Gemeinden Flüelen, Altdorf, Seedorf): 1. Parzelle Nummer 156 (teilweise) Korporation Uri 2. Parzelle Nummer 22, 23 (teilweise), 96 (teilweise) Kanton Uri
c) im Bereich Seerüti (Gemeinde Seedorf): 1. Parzelle Nummer 156 (teilweise) Korporation Uri
d) entlang Jostis Gülle und Alte Reuss (Gemeinde Seedorf): 1. Parzelle Nummer 156 (teilweise) Korporation Uri 2. Parzelle Nummer 97, 430 (teilweise) Kanton Uri
e) im Bereich Schanz (Gemeinde Seedorf): 1. Parzelle Nummer 156 (teilweise) Korporation Uri
f) im Bereich Schwäb und Rieder (Gemeinde Seedorf): 1. Parzelle Nummer 156 (teilweise), 159 (teilweise), 161 (teilweise), 163, 318, 376 (teilweise), 382 (teilweise) Korporation Uri 2. Parzelle Nummer 377 (teilweise), 380 (teilweise), 381 (teilweise) Kanton Uri 3. Parzelle Nummer 157 (teilweise), 162, 308 (teilweise) Gemeinde Seedorf 4. Parzelle Nummer 312 Meliorationsgenos - senschaft Seedorf
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5. Parzelle Nummer 386, 387 A Pro'sche Fideikom - miss 6. Parzelle Nummer 107, 158, 160 168 (teilweise), 169 (teilweise), 171, 311, 315, 319 Private
g) südlich der N2 (Gemeinde Seedorf): 1. Parzelle Nummer 309, 372 (teilweise) Korporation Uri 2. Parzelle Nummer 253 (teilweise), 263 (teilweise), 377 (teilweise) 380 (teilweise), 381 (teilweise), 452 Kanton Uri 3. Parzelle Nummer 375 (teilweise) Gemeinde Seedorf 4. Parzelle Nummer 154 (teilweise), 312 (teilweise) Meliorationsgenos - senschaft Seedorf 5. Parzelle Nummer 123 (teilweise), 260 (teilweise) A Pro'sche Fideikom - miss
3 Der Urnersee zwischen dem Strandbad Seedorf und dem 300-m-Schei - benstand Flüelen, von der Uferlinie bis 150 m ausserhalb der Uferlinie gemäss Schutzzonenplan (mittlerer Wasserstand), Gemeinden Flüelen und Seedorf, wird unter Schutz gestellt.
Artikel 3 Markierung
Das Schutzgebiet wird durch den Kanton Uri durch Tafeln, Pfähle und Bojen markiert. Die Zone I (siehe Art. 4) wird, wo erforderlich, zusätzlich durch Abhagen abgegrenzt.
Artikel 4 Schutzzonen
a) Gliederung
1 Die Schutzobjekte werden nach Intensität der Schutzbestimmungen in folgende Zonen gegliedert:
a) Zone I Naturschutzzone
b) Zone II Wasser- und Uferschutzzone (bis 150 m ausserhalb der Uferlinie)
c) Zone III Umgebungszone (land- und seeseits)
2 Die Zonenzuweisung ergibt sich aus dem Schutzzonenplan 1:2'500, der Bestandteil des vorliegenden Reglements ist. 3
Artikel 5 b) Zweck
1 Die Naturschutzzone und die Wasser- und Uferschutzzone (Zonen I und II) bezwecken einerseits die umfassende Erhaltung der Wälder, Rieder, Auen samt deren ökologischen Voraussetzungen und der Gewässer mit ihren Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften und andererseits die Wiederherstellung eines aktiven Deltabereichs.
2 Die Umgebungszone (Zone III) dient der Sicherung der Naturschutzzone und der Wasser- und Uferschutzzone vor unerwünschten Einwirkungen (Puffergebiete) und dem Schutz der Landschaft. Eine Erholungsnutzung unter Wahrung der Schutzinteressen bleibt gewährleistet.
Artikel 6 Allgemeine Schutzbestimmungen
1 Verboten sind in den Schutzzonen gemäss Artikel 4 alle Massnahmen und Einrichtungen, die:
a) die Schutzobjekte beeinträchtigen können;
b) die Schutzziele gefährden können;
c) Pflanzen und Tiere beeinträchtigen können;
d) die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern können;
e) im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten.
2 Insbesondere ist verboten:
a) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem Schutz - zonenzweck dienen; ausgenommen davon sind der Nationalstrasse dienende Anlagen, sofern sie nicht dem Schutzzonenzweck zuwider - laufen;
b) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben oder zu entnehmen;
c) zu bewässern und zu entwässern sowie verschmutzte Abwässer einzu - leiten oder versickern zu lassen;
d) zu düngen und Giftstoffe zu verwenden;
e) Baumgruppen, einzelstehende Bäume und markante Einzelsträucher zu beseitigen;
f) standortfremd aufzuforsten oder Baumbestände anzulegen, sofern dies nicht dem Schutzzonenzweck entspricht;
g) Acker- und Gartenbau zu betreiben;
h) Pflanzen und Tiere anzusiedeln;
i) zu lagern, zu zelten und zu campieren sowie Standplätze zu diesen Zwecken zu überlassen;
k) Hunde nicht an der Leine zu führen;
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l) mit Fluggeräten zu starten und zu landen sowie das Gebiet in unter
150 m Höhe zu überfliegen;
m) Modellflugzeuge fliegen zu lassen;
n) das Gebiet ausser zu Pflege- und Nutzungszwecken mit Motorwagen, Motorrädern und Motorfahrrädern zu befahren;
o) das Gelände ausserhalb der im Schutzzonenplan als Reitwege bezeich - neten Wege und Strassen zu bereiten.
Artikel 7 Schutzbestimmungen für die Naturschutzzone
In der landseitigen Naturschutzzone ist es zusätzlich zu den Verboten nach
Artikel 6 untersagt:
a) Vieh weiden zu lassen;
b) mehr als einmal jährlich zu mähen;
c) die Wälder waldwirtschaftlich zu nutzen;
d) das Gelände ausserhalb der im Plan als Wanderwege bezeichneten Wege und Strassen zu betreten und mit Fahrrädern zu befahren; vorbe - halten bleibt das Betreten zur Pflege;
e) wild lebende Pflanzen und Pilze zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören;
f) wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören; vorbehalten bleiben die bewilligte Laichfischerei und der Hegeabschuss;
g) zu baden und die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art zu befahren sowie dieselben zu stationieren, zu lagern und zu wassern; vorbehalten bleibt die bewilligte Laichfischerei;
h) Feuer anzufachen.
Artikel 8 Schutzbestimmungen für die Wasser- und Uferschutzzone
1 In der Wasser- und Uferschutzzone ist es zusätzlich zu den Verboten nach
Artikel 6 untersagt:
a) zu baden und die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art zu befahren sowie dieselben zu stationieren, zu lagern und zu wassern; ausgenommen zur Pflege und zur bewilligten Fischerei. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen gemäss Fischereireglement vom
1. Dezember 1998 4 ;
b) wild lebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören;
c) wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören; vorbehalten bleiben die bewilligte Fischerei und der Hegeabschuss;
4 RB 40.3215 5
d) den Seegrund zum Nachteil der Wasserpflanzen sowie der Lebens - räume der Fische und Kleinlebewesen zu verändern.
2 Der Abbau von Kies und Sand mit gültiger Konzession ist erlaubt.
Artikel 9 Schutzbestimmungen für die Umgebungszone
In der Umgebungszone ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 6 untersagt:
a) zu mulchen, d. h. das abgeschnittene Gras liegen zu lassen;
b) in den Gräben und Fliessgewässern zu baden und die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art zu befahren sowie dieselben zu statio - nieren, zu lagern und zu wassern; vorbehalten bleibt die bewilligte Laich - fischerei;
c) in den Gräben und Fliessgewässern zu fischen, ausgenommen in der Reuss südlich der Holzbrücke des Weges der Schweiz und im Giessen südlich der Unterquerung der Bahnhofstrasse, Flüelen; vorbehalten bleiben die bewilligte Laichfischerei sowie die besonderen Bestim - mungen gemäss Fischereireglement vom 1. Dezember 1998 5 ;
d) die Seefläche mit immatrikulationspflichtigen Booten und mit Surfbrettern zu befahren, ausgenommen Ruderboote; vorbehalten bleibt die bewil - ligte Fischerei;
e) den Seegrund zum Nachteil der Wasserpflanzen sowie der Lebens - räume der Fische und Kleinlebewesen zu verändern.
Artikel 10 Pflege, Nutzung und Unterhalt
1 Zur Erreichung der Schutzziele sind die Schutzobjekte gemäss dem Pfle - geplan der Kommission für das Reussdelta zu unterhalten. Dabei gelten die folgenden Grundsätze:
a) Die im Schutzgebiet wachsenden Hecken und Einzelbäume werden durch gelegentlichen Rückschnitt verjüngt.
b) Die Riedvegetation in der Naturschutzzone (Zone I) wird jährlich einmal jeweils nach dem 15. September gemäht. Die Streue ist bis spätestens am 15. März des folgenden Jahres auf Tristen zu sammeln oder wegzu - bringen. Ausnahmen können im Rahmen der Pflegeplanung festgelegt werden.
c) Das Grünland an der Nationalstrassenböschung wird jährlich mindestens einmal nach Ende Juni gemäht und das Schnittgut weggebracht.
2 Der Kanton sorgt mit den geeigneten Massnahmen für die Umsetzung des Pflegeplans.
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3 Können die Grundeigentümer und Bewirtschafter die Pflegearbeiten nicht selbst sicherstellen, sind sie verpflichtet, Pflege und Unterhalt gemäss Absatz 1 bzw. gemäss dem Pflegeplan durch den Kanton Uri oder dessen Beauftragte zu dulden.
Artikel 11 Vollzug
1 Die Aufsichtsbehörden gemäss der Gesetzgebung über die Jagd, die Fischerei, die Schifffahrt, den Natur- und Heimatschutz sowie den Wald kontrollieren die Einhaltung dieses Reglements.
2 Der Regierungsrat kann bei Bedarf weitere Personen mit Aufsichtsfunk - tionen betrauen. Bei Übertretungen des Schutzreglements erstatten diese Aufsichtspersonen Anzeige an die Polizei.
3 Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere der Zweck nach Artikel 1, es erfordern, kann die zuständige Direktion 6 unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements gestatten.
Artikel 12 Strafbestimmungen
1 Wer die Vorschriften von Artikel 6, 7, 8 oder 9 verletzt, wird mit Busse bis Fr. 5'000.— bestraft.
2 Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten des Schuldigen wiederherzu - stellen.
Artikel 13 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 19. August 1985 über den Schutz des Südufers des Urnersees wird aufgehoben.
Artikel 14 Schlussbestimmungen
Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Martin Furrer Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber Anhang: – Schutzzonenplan
6 Justizdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 7
Anhang Schutzzonenplan
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