Ausführungsbestimmungen über die Fischfangstatistik (651.213)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die Fischfangstatistik

Ausführungsbestimmungen über die Fischfangstatistik vom 19. Oktober 1992 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 27 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 14. Dezember 1973 1 ) und Artikel 3 des Gesetzes über die Fischerei vom 7. Dezember 1975 2 ) sowie in Ausführung von Artikel 14 der Fischereiverord nung vom 29. Januar 1976 3 ) , folgende Ausführungsbestimmungen: 1. Allgemeines

Art. 1

Zweck 1 Die Ermittlung der Fischerträge ist notwendig für die Planung der Fisch besätze und den Erlass von Fangvorschriften. Die Statistik soll über die Produktivität der Gewässer Auskunft und damit Hinweise für Verbesse rungsmassnahmen geben. Im weitern ist sie eine Hilfe bei der Berech nung von Schäden nach Fischvergiftungen und bei der Beurteilung der Folgen von technischen Eingriffen in Gewässern. 2. Sportfischer

Art. 2

Führen der Statistik 1 Jeder Patentinhaber ist zur wahrheitsgetreuen Führung und Abgabe ei ner Fangstatistik verpflichtet. Unwahre oder unvollständige Angaben ha ben den sofortigen Entzug oder die Verweigerung des Patentes zur Fol ge. Die Statistikformulare werden mit dem Fischerpatent gegen Entrich tung einer Depotgebühr von Fr. 20.– abgegeben. 1) AS 1975, 2345 2) OGS 1976, 64 3) OGS 1976, 65 ABl 1992, 1279
2 Die Depotgebühr wird bar oder per Post- bzw. Bankanweisung zurücker stattet. Wird das Zahlungskonto nicht bekanntgegeben, wird das Porto in Abzug gebracht. Ins Ausland werden keine Rückvergütungen vorgenom men. 3 Wer die Fangstatistik bis 15. Januar des folgenden Jahres nicht abgibt, geht der Rückvergütung verlustig. * 4 Die Fangstatistik muss, unabhängig vom Verfall der Rückvergütung des Depots, spätestens beim Lösen des neuen Patentes abgegeben werden.

Art. 3

Inhalt der Statistik 1 In der Fangstatistik müssen die folgenden Angaben eingetragen werden: Datum, Gewässer, Fischart, Anzahl Fische. 2 Für jedes neue Datum, jedes neue Gewässer und jede neue Fischart muss eine neue Zeile benützt werden. 3 Die Inhaber von Jahres-, Ferien- und Tagespatenten müssen das Gewässer und die Fischart codiert eintragen. Die Codes sind in der Fang statistik aufgeführt (siehe Beispiel in der Fangstatistik).

Art. 4

Zeitpunkt der Eintragungen 1 Die behändigten Fische müssen sofort nach dem Fang in die Fangstatis tik eingetragen werden, das heisst, bevor weitergefischt wird und bevor der Fangort verlassen wird. * 2 ... *

Art. 5

Fischarten 1 Folgende Fischarten müssen in die Fangstatistik eingetragen werden: a. alle behändigten Fische mit einem Fangmindestmass gemäss Fi schereiverordnung; b. Fischarten ohne Fangmindestmass (Ruchfische ab 25 cm, Egli ab 15 cm).

Art. 6

Eintragungsart 1 Die Fangstatistik muss mit einem wasserfesten Stift oder Kugelschreiber ausgefüllt werden (kein Bleistift). Sie muss sorgfältig aufbewahrt werden. 2

Art. 7

Rückgabe 1 Der Patentinhaber muss die Fangstatistik an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt zurückgeben; dies gilt auch, wenn keine Fänge getätigt wor den sind. *

Art. 8

Duplikate 1 Wer als Inhaber eines Jahres- bzw. Ferienpatentes die Fangstatistik ver liert, kann beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt eine neue Fangstatis tik beziehen. Für die Ausstellung eines Duplikats wird eine Verwaltungs gebühr von Fr. 15.– erhoben. * 2 Eine gänzlich ausgefüllte Fangstatistik wird vom Amt für Landwirtschaft und Umwelt ersetzt. Die Depotgebühr wird erst nach Abgabe der Ersatz statistik zurückerstattet. * 3. Berufsfischer

Art. 9

Führen der Statistik 1 Der Berufsfischer hat die Statistik täglich zu führen. Die Fangerträge sind vor dem Verwerten, nach Fischart und Gewicht, in die amtliche Liste einzutragen. 2 Vor dem Lösen eines neuen Patentes hat der Berufsfischer die Statistik abzugeben. 3 Im weitern finden die Artikel 2, 6 und 7 sinngemäss Anwendung. 4. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 10

Strafen 1 Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach Art. 12 des Gesetzes über die Fischerei vom 7. Dezember 1975 4 ) und Art. 4 der Fi schereiverordnung vom 29. Januar 1976 5 ) geahndet. 4) OGS 1976, 64 5) OGS 1976, 65 3

Art. 11

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern am 1. Januar 1993 in Kraft. 6 ) Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: ABl 1992, 1279 geändert durchNachtrag zu den AB über die Fischerei vom 4. November 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015 (OGS 2014, 49)Nachtrag vom 6. November 2018 (OGS 2018, 38), vom Eidgenössi schen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 21. Dezember 2018 als nicht genehmigungsbedürftig erklärt, in Kraft seit 1. Januar 2019 (OGS 2019, 1) 6) Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 15. Dezember 1992 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.10.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung ABl 1992, 1279 04.11.2014 01.01.2015

Art. 7 Abs. 1

geändert OGS 2014, 49 04.11.2014 01.01.2015

Art. 8 Abs. 1

geändert OGS 2014, 49 04.11.2014 01.01.2015

Art. 8 Abs. 2

geändert OGS 2014, 49 06.11.2018 01.01.2019

Art. 2 Abs. 3

geändert OGS 2018, 38 06.11.2018 01.01.2019

Art. 4 Abs. 1

geändert OGS 2018, 38 06.11.2018 01.01.2019

Art. 4 Abs. 2

aufgehoben OGS 2018, 38 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.10.1992 01.01.1993 Erstfassung ABl 1992, 1279

Art. 2 Abs. 3

06.11.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 38

Art. 4 Abs. 1

06.11.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 38

Art. 4 Abs. 2

06.11.2018 01.01.2019 aufgehoben OGS 2018, 38

Art. 7 Abs. 1

04.11.2014 01.01.2015 geändert OGS 2014, 49

Art. 8 Abs. 1

04.11.2014 01.01.2015 geändert OGS 2014, 49

Art. 8 Abs. 2

04.11.2014 01.01.2015 geändert OGS 2014, 49 6
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