Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (741.1)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 25. April 1993 (Stand 1. Januar 2008) Die Landsgemeinde, gestützt auf Art. 52 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 61 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hin - terlassenenversicherung (AHVG [Bundesgesetz]) 1 ) , beschliesst:

Art. 1 Ausgleichskasse

1. Grundsatz 1 Der Kanton führt unter dem Namen «Ausgleichskasse Nidwalden» eine Ausgleichskasse im Sinne von Art. 61 des Bundesgesetzes. 2 Die Ausgleichskasse Nidwalden, nachfolgend Ausgleichskasse ge - nannt, ist eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Stans.

Art. 2 2. Zweck

1 Die Ausgleichskasse hat alle Aufgaben zu erfüllen, die gemäss der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 2 ) der kantonalen Ausgleichskasse zugewiesen werden. 2 Der Ausgleichskasse können durch die kantonale Gesetzgebung ge - gen Entrichtung voller Entschädigung weitere Aufgaben zugewiesen werden; die Genehmigung durch die zuständigen Bundesorgane bleibt vorbehalten.

Art. 3 3. Organisation

a) Landrat 1 Dem Landrat obliegt die Oberaufsicht über die Ausgleichskasse. 1) SR 831.10 2) SR 831.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Er ist insbesondere zuständig für: 1. die Wahl der Verwaltungskommission und aus ihrer Mitte des Präsidenten; 2. die Bezeichnung des für die Wahl des Direktors zuständigen Or - gans; 3. die Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Entlastung der Organe; 4. die Erfüllung der weitern ihm durch die Gesetzgebung zugewiese - nen Aufgaben.

Art. 4 b) Organe der Ausgleichskasse

1 Die Organe der Ausgleichskasse sind: 1. die Verwaltungskommission; 2. der Direktor; 3. die Revisionsstelle. 2 Der Landrat ordnet die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse dieser Organe in der Vollziehungsverordnung.

Art. 5 c) Personal

1 Das Personal der Ausgleichskasse untersteht der kantonalen Beam - tengesetzgebung 3 ) , sofern durch den Landrat nicht besondere Vorschrif - ten erlassen werden.

Art. 6 AHV-Zweigstellen

1. Grundsatz 1 Jede politische Gemeinde errichtet eine AHV-Zweigstelle im Sinne von

Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes; die Verwaltungskommission kann mehreren Gemeinden die Errichtung einer gemeinsamen AHV-Zweig -

stelle bewilligen. 2 Die politischen Gemeinden erhalten von der Ausgleichskasse einen jährlichen Beitrag an die Kosten der AHV-Zweigstellen.

Art. 7 2. Führung

1 Die Führung der AHV-Zweigstelle obliegt einem Leiter. 2 Der AHV-Zweigstellenleiter wird vom Gemeinderat unter dem Vorbe - halt der Genehmigung durch die Verwaltungskommission gewählt. 3) NG 165.1 (heute Personalgesetz) 2
3 Ist die ordnungsgemässe Führung einer AHV-Zweigstelle nicht gewährleistet, trifft die Ausgleichskasse die erforderlichen Massnahmen; sie beantragt der Verwaltungskommission nötigenfalls den Widerruf der Wahlgenehmigung.

Art. 8 Kostentragung

1 Die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse werden gemäss Art. 69 des Bundesgesetzes durch besondere Beiträge der Beitragspflichtigen sowie durch Zuschüsse aus dem eidgenössischen Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gedeckt.

Art. 9 * ...

Art. 10 Haftung

1 Die Ausgleichskasse haftet für Schäden gemäss Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes; reichen ihre Mittel nicht aus, haftet der Kanton für die - se Schäden. 2 Für Schäden, die von der Ausgleichskasse in Erfüllung übertragener kantonaler Aufgaben verursacht wurden, haftet der Kanton gemäss den Bestimmungen des Haftungsgesetzes 4 ) . 3 Die politischen Gemeinden haften gegenüber der Ausgleichskasse und dem Kanton für Schäden gemäss Art. 70 Abs. 1 des Bundesgeset - zes, die durch die AHV-Zweigstelle verursacht werden. 4 Bezüglich des Rückgriffs der Ausgleichskasse, des Kantons und der politischen Gemeinde auf den Funktionär ist das Haftungsgesetz sinn - gemäss anwendbar.

Art. 11 Vollzug

1 Der Landrat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung und die - ses Einführungsgesetzes erforderliche Verordnung. 2 Er ordnet insbesondere die Zuständigkeit der Behörden und Amtsstel - len, das Verfahren und die Rechtsmittel. 4) NG 161.2 3

Art. 12 Rechtskraft

1 Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund 5 ) mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzuneh - men. 2 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere das Einführungsgesetz vom 24. April 1960 zum Bun - desgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 6 ) . 5) Vom Bund genehmigt am 14. Juni 1996 6) A 1960, 463 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.04.1993 25.04.1993 Erlass Erstfassung A 1993, 755 24.10.2007 01.01.2008 Art. 9 aufgehoben A 2007, 1734, A 2008, 92 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.04.1993 25.04.1993 Erstfassung A 1993, 755

Art. 9 24.10.2007 01.01.2008

aufgehoben A 2007, 1734, A 2008, 92 6
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