GESETZ über die Rindviehversicherung im Kanton Uri (60.2211)
CH - UR

GESETZ über die Rindviehversicherung im Kanton Uri

GESETZ über die Rindviehversicherung im Kanton Uri (vom 31. Oktober 1971 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe a der Kantonsverfassung, unter Berufung auf Artikel 58 des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes in der Fassung vom 5. Oktober 1967 sowie auf die bundesrätliche Verordnung vom 17. Juli 1959 / 24. Januar 1968 über die Viehversicherung, beschliesst: A. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1 Versicherungspflicht

Alle im Kanton wohnhaften und hier Rindvieh haltenden Viehbesitzer haben ihre Tiere der Rindviehgattung bei einer Rindviehversicherungskasse ihres Wohnortes oder Versicherungskreises gemäss Artikel 12 im Sinne des nachfolgenden Abschnittes B dieses Gesetzes zu versichern.

Artikel 2 Organisation

1 Die Rindviehversicherungskassen (nachstehend Kassen genannt) sind als genossenschaftlich organisierte, öffentlich-rechtliche Verbände mit eigener juristischer Persönlichkeit grundsätzlich gemeindeweise einzurichten und zu führen.
2 Im Falle dringlicher Amtshandlungen im Gebiete einer anderen Versiche- rungskasse hat letztere auf dahingehendes Ersuchen der zuständigen Kas- se Rechtshilfe zu leisten.

Artikel 3 Staatliche Beitragsleistung

Der Kanton leistet Beiträge an die Kassen im Sinne der Bundesgesetzge- bung über die Viehversicherung gemäss dem nachfolgenden Abschnitt C dieses Gesetzes. ___________
1 AB vom 23. September 1971 1
B. DIE RINDVIEHVERSICHERUNGSKASSEN I. Errichtung

Artikel 4 Gründungsbefugnis

Die Befugnis zur Gründung einer Kasse steht nach Massgabe der folgenden Bestimmungen den versicherungspflichtigen Rindviehbesitzern einer jeden Gemeinde selbst zu.

Artikel 5 Gründungsantrag

1 Wenn in einer Gemeinde, wo noch keine Kasse besteht, die Gründung einer solchen von einem Viertel der dort wohnenden Rindviehbesitzern ver- langt wird, muss das Gründungsverfahren durchgeführt werden.
2 Massgeblich ist der zivilrechtliche Wohnsitz nach Artikel 23 ZGB.
3 Das Begehren ist schriftlich innert einer Frist von 60 Tagen beim Gemein- derat zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des ersten derartigen Begehrens bei der Gemeindekanzlei, es sei denn, ihr Beginn und Ende werden vom Gemeinderat durch öffentliche Auskündung festgelegt.

Artikel 6 Erste Gründungsversammlung

1 Innerhalb von zwei Monaten, vom Zustandekommen des Gründungsan- trages an gerechnet, hat der Gemeinderat alle versicherungspflichtigen Rindviehbesitzer der Gemeinde mit eingeschriebenem Brief über den An- trag zu orientieren und sie unter angemessener Frist zur ersten Gründungs- versammlung einzuladen mit dem Hinweis, dass bei Nichtteilnahme Zu- stimmung zu den Beschlüssen der Versammlung angenommen werde.
2 Die Versammlung wird von einem Mitglied des Gemeinderates geleitet und beschliesst mit dem einfachen Mehr der Anwesenden,
1. darüber, ob eine Kasse errichtet werden soll, und bejahendenfalls,
2. über Einsetzung und Wahl der Gründungskommission.
3 Jeder Teilnahmeberechtigte kann sich durch einen andern vertreten las- sen.

Artikel 7 Gründungskommission

1 Die Gründungskommission arbeitet den Statutenentwurf aus und führt das Gründungsverfahren durch.
2 Sie besteht aus mindestens drei Mitgliedern und organisiert sich selbst.
2

Artikel 8 Zweite Gründungsversammlung

1 Die zweite Gründungsversammlung, zu welcher unter Einhaltung der Form des Artikels 6 von der Gründungskommission einzuladen ist, beschliesst mit dem einfachen Mehr der Anwesenden,
1. über die Annahme der Statuten,
2. über die Bestellung der Organe.
2 Die Gründungskommission stellt den Tagespräsidenten.

Artikel 9 Simultanverfahren

Wenn alle versicherungspflichtigen Rindviehbesitzer anwesend sind, kann über die Gegenstände der beiden Gründungsversammlungen an einer Ver- sammlung beschlossen werden.

Artikel 10 Statuten

1 Die Statuten haben den vom Regierungsrat aufgestellten Normalstatuten zu entsprechen. Abweichende Regelungen können vom Regierungsrat zu- gelassen werden, soweit nicht Bestimmungen des Gesetzes entgegenste- hen.
2 Regelungen, welche dieses Gesetz den Statuten freistellt, kann der Regie- rungsrat aufgrund der Normalstatuten zwingend machen.

Artikel 11 Regierungsrätliche Genehmigung

1 Der Vorstand der Kasse reicht das Genehmigungsgesuch nach der zwei- ten Gründungsversammlung sofort der Landwirtschaftsdirektion 2 zuhanden des Regierungsrates ein.
2 Der Gründungsakt wird rechtsverbindlich mit seiner Genehmigung durch den Regierungsrat. Damit erhält die Kasse die juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechtes, und alle versicherungspflichtigen Rindviehbesitzer des von der Kasse erfassten Versicherungskreises werden von Rechts wegen Mitglieder.

Artikel 12 Versicherungskreise ohne eigene Kasse

Jene Gemeinden, in denen keine Kasse besteht, werden vom Regierungs- rat nach Anhörung der betroffenen Kassen und des Gemeinderates der inte- ressierten Gemeinden dem Versicherungskreis einer Gemeinde mit beste- hender Kasse zugeschlagen, mit Rechtswirkung nach Artikel 11 Absatz 2, sofern die Rindviehbesitzer nicht von sich aus einen solchen Anschluss durchführen. ___________
2 Jetzt Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3

Artikel 13 Zusammenschluss von Versicherungskreisen

1 Um zu verhindern, dass Kassen mit zu kleinem Viehbestand errichtet bzw. fortgeführt werden müssen, kann der Regierungsrat die Gemeinden einer Region zu einem einheitlichen Versicherungskreis zusammenschliessen. Sein Entscheid ist endgültig. 3
2 Er hört zuvor die Gemeinderäte der interessierten Gemeinden und die Vorstände der interessierten Kassen an.
3 Der Beschluss hat folgende Wirkung:
a) die bestehenden Kassen sind verpflichtet, sich zusammenzuschliessen;
b) in den Gemeinden ohne Kasse tritt die Rechtsfolge eines Beschlusses nach Artikel 12 ein.
4 Die Kassen können sich auch selbst zusammenschliessen, solange der Regierungsrat von seiner Befugnis nicht Gebrauch gemacht hat.

Artikel 14 Auflösung

Die Auflösung einer Kasse kann von ihren Mitgliedern beschlossen werden, wenn der Anschluss der betreffenden Gemeinde an einer andern Kasse gewährleistet ist. II. Gegenstand und Umfang der Versicherung

Artikel 15 Versichertes Risiko

1 Die Kassen leisten Entschädigung für den Schaden, der dadurch entsteht, dass das versicherte Tier infolge Krankheit oder Unfall geschlachtet werden muss oder verendet.
2 Die Statuten können vorsehen, dass an die Kosten tierärztlicher Leistun- gen und Medikamente, die zur Verhinderung oder Minderung des Schaden- falles angewandt wurden, Beiträge der Kasse geleistet werden.
3 Die Statuten können der Kasse die Befugnis geben, die Versicherung wei- tergehender Risiken zu betreiben. Für die Durchführung solcher Versiche- rungszweige gelten hinsichtlich Teilnahmepflicht usw. die Grundsätze des Privatrechtes.

Artikel 16 Höhe der Entschädigung

Die Entschädigung beträgt 80 % des Schätzungswertes des versicherten Tieres. Der Verwertungserlös fällt der Kasse zu. ___________
3 Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 16. April 1992).
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Artikel 17 Gesetzliche Subrogation

Die Kasse tritt im Umfang ihrer nach Gesetz und Statuten erbrachten Leis- tungen von Gesetzes wegen in die Rechtsstellung des Geschädigten ge- genüber dem Haftpflichtigen ein.

Artikel 18 Ausschluss von der Versicherung

Die Entschädigung wird nicht geleistet für Schäden, für welche nach der Tierseuchengesetzgebung Ersatz erhältlich ist oder welche als Feuer- bzw. Elementarschäden versichert sind.

Artikel 19 Zu versichernde Tiere

Zu versichern sind alle vom versicherungspflichtigen Rindviehbesitzer ge- haltenen Tiere der Rindviehgattung unter Vorbehalt folgender Ausnahmen:
a) Von der Aufnahme in die Versicherung ausgeschlossen sind:
1. Tiere im Alter von weniger als 2 Monaten,
2. nicht bereits versicherte Tiere im Alter von mehr als 15 Jahren,
3. kranke und krankheitsverdächtige Tiere,
4. schlecht genährte und mangelhaft gepflegte Tiere.
b) Der gewerbsmässige Viehhändler kann sein Handelsvieh bei der Kasse versichern.

Artikel 20 Schätzung

Als Schätzungswert gilt der mittlere Verkehrswert unter angemessener Be- rücksichtigung eines im Verlaufe der Versicherungsperiode zu erwartenden Mehr- oder Minderwertes.

Artikel 21 Orts- und Besitzerwechsel

1 Auch wenn der Besitzerwechsel eines Tieres mit einem Wechsel des Ver- sicherungskreises verbunden ist, geht die Versicherung sofort auf die neue Kasse über, jedoch mit dem Vorbehalt, dass bei Eintritt des Versicherungs- falles zufolge eines Mangels nach Artikel 202 OR die alte Kasse haftet, wenn der neue Besitzer die Vorschriften des Artikels 202 OR beachtet.
2 Zur Sömmerung und Winterung verstelltes Vieh ist am Wohnsitz des Be- sitzers zu versichern.
3 In Zweifelsfällen entscheidet die Landwirtschaftsdirektion 4 . ___________
4 Jetzt Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 5
III. Prämien

Artikel 22 Festsetzung der Prämie

1 Der Rindviehbesitzer hat für jedes Tier an die Kasse eine Prämie zu leis- ten, die von der Generalversammlung festzusetzen ist.
2 Die Prämien müssen so festgesetzt sein, dass ein wirtschaftlicher Betrieb der Kasse gewährleistet ist. Sie dürfen nicht weniger betragen als 4 ‰ des Schätzungswertes pro Schätzungsperiode gemäss Artikel 20 dieses Geset- zes. IV. Ausrichtung der Entschädigung

Artikel 23 Zuständigkeit

Die Entschädigung wird im Rahmen dieses Gesetzes und der Statuten vom Schätzungsorgan der Kasse ermittelt. Der Weiterzug an den Vorstand ist vorbehalten.

Artikel 24 Kürzung, Verweigerung

Wenn der Schadenfall durch grobes Verschulden des Besitzers verursacht, verschlimmert oder die Schadenfeststellung verunmöglicht wurde, ist die Entschädigung zu kürzen bzw. zu verweigern.

Artikel 25 Verwertung

Die Verwertung erfolgt durch das zuständige Kassaorgan. V. Organisation
a) Organisation der Kasse

Artikel 26 Organe

Die Statuten haben mindestens folgende Organe vorzusehen:
a) die Versammlung aller angeschlossenen Rindviehbesitzer als oberstes Organ (Generalversammlung);
b) der Vorstand als geschäftsführendes Organ;
c) Organe für die Durchführung der Schatzung;
d) Organe für die Durchführung der Verwertung;
e) das Kontrollorgan.
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Artikel 27 Befugnisse der Generalversammlung

1 Die Generalversammlung hat mindestens die folgenden Befugnisse, die ihr auch von den Statuten nicht entzogen werden können:
a) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren (Artikel 26 Buchsta- be b und e);
b) Festsetzung der Prämien (Artikel 22);
c) Genehmigung der Jahresrechnung;
d) Beschlüsse, die eine Statutenänderung bedingen.
2 Der Beschluss betreffend Auflösung der Kasse kann mit zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden gefasst werden.

Artikel 28 Amtspflichten

Soweit den Statuten keine andere Regelung zu entnehmen ist, gelten fol- gende Regeln:
a) die Amtsdauer der Organe beträgt 2 Jahre;
b) die Ausstandspflicht und die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit richten sich nach den für die Gemeindebehörden geltenden Vorschriften;
c) die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsrevisoren stehen unter Amtszwang wie die Gemeindebehörden.

Artikel 29 Haushalt und Rechnungswesen

1 Die Jahresrechnung ist der Landwirtschaftsdirektion 5 nach der Genehmi- gung durch die Generalversammlung zuzustellen.
2 Überschüsse dürfen nicht ausgeschüttet werden. Defizite sind, wenn sie nicht anders gedeckt werden können, durch Prämienerhöhungen auszuglei- chen.
3 Nach Auflösung einer Kasse verbleibendes Reinvermögen kommt einer das Gebiet des betreffenden Versicherungskreises umfassenden neuen Kasse bzw. Regionskasse zu. Die Landwirtschaftsdirektion 6 ordnet dies von Fall zu Fall.

Artikel 30 Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Kasse haftet nur deren Vermögen. Eine per- sönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 31 Kasseninterne Streiterledigung

1 Die Statuten können vorsehen, dass Anstände zwischen Mitgliedern und Schätzungs- bzw. Verwertungsorganen vom Vorstand zu entscheiden sind. ___________
5 Jetzt Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
6 Jetzt Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7
2 Ferner können die Statuten vom Vorstand auszufällende Bussen für statu- tenwidriges Verhalten vorsehen.
b) Behördeorganisation

Artikel 32 Aufsicht

1 Die Errichtung der Kassen sowie deren Tätigkeit stehen unter Aufsicht der Landwirtschaftsdirektion 7 und unter Oberaufsicht des Regierungsrates.
2 Diese Aufsichtsinstanzen können Massnahmen zur Beseitigung rechts- bzw. statutenwidriger Zustände verfügen.
3 Kassenorgane und Viehbesitzer haben ihnen die erforderliche Einsicht zu gewähren.

Artikel 33 Strafen

1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder gegen wichtige statutari- sche Bestimmungen werden mit Bussen bis zu Fr. 500.-- bestraft. Artikel 15 der eidgenössischen Verordnung bleibt vorbehalten.
2 Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung. Die Landwirt- schaftsdirektion 8 ist anzeige- und weiterzugsberechtigt.

Artikel 34 Beschwerden

1 Gegen Verfügungen und Entscheide der Gemeindebehörden (Artikel 5 und 6), der Gründungskommission (Artikel 7 und 8) und der Kassenorgane kann jeder Betroffene innert 10 Tagen Beschwerde bei der Landwirtschafts- direktion 9 führen.
2 Verfügungen der Landwirtschaftsdirektion 10 unterliegen der Verwaltungs- beschwerde an den Regierungsrat. 11

Artikel 35 12 Vermögensrechtliche Streitigkeiten

1 Streitigkeiten über Ansprüche der Mitglieder aus dem Versicherungsver- hältnis an die Kasse entscheidet das Obergericht im Verfahren der verwal- ___________
7 Jetzt Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8 Jetzt Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
9 Jetzt Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10 Jetzt Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
11 Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 16. April 1992).
12 Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 16. April 1992).
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tungsrechtlichen Klage nach der Verordnung über die Verwaltungs- rechtspflege 13 .
2 Ansprüche der Kasse gegen ihre Mitglieder aus dem Versicherungsver- hältnis sind im ordentlichen Rechtsweg vor dem Zivilrichter durchzusetzen.
3 Rechtskräftige, definitive Verfügungen des Vorstandes der Kasse über die Festsetzung der Prämie sind vollstreckbaren Titeln im Sinne von Artikel 80 SchKG gleichgestellt. C. BEITRAGSLEISTUNGEN DES KANTONS

Artikel 36 Kantonsbeitrag

1 Der Kanton leistet den Kassen jährlich einen Beitrag von Fr. 5.-- für jedes bei ihr versicherte Tier. Ausserdem wendet der Kanton den Kassen auch den Bundesbeitrag zu. 1a Der Kanton leistet jenen Kassen, deren Prämien mindestens fünf Promille des Schätzungswertes pro Schätzungsperiode gemäss Artikel 20 des Ge- setzes beträgt, einen zusätzlichen Beitrag von Fr. 2.50 pro versichertes Tier 14 .
2 Diese Beitragsleistung unterliegt folgenden Bedingungen:
a) die Kasse muss nach diesem Gesetz und den Normalstatuten errichtet sein und geführt werden;
b) die Haushaltführung muss wirtschaftlich sein;
c) die Kasse muss die nötigen Vorkehren (wie statutarische Bestimmungen usw.) treffen zur Bekämpfung von Krankheiten, Unfällen, schlechter Tierhaltung usw.
3 Der Landrat kann den Beitragssatz an neue Voraussetzungen der Bun- desgesetzgebung oder an neue Verhältnisse anpassen.
4 Missbräuchlich erwirkte Beiträge sind samt Verzugszinsen zurückzuerstat- ten.

Artikel 37 Zusätzliche Beitragsleistung

Als Gründungsbeitrag für grössere regionale Kassen oder als Einlage in den der Mehrheit der Kassen geschaffenen zentralen Ausgleichs- oder Sonder- risikofonds kann der Kanton weitere Beiträge leisten. ___________
13 RB 2.2345
14 Eingefügt durch LRB vom 23. September 1981, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1982 (AB vom 24. Dezember 1981). 9
D. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 38 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den 1. Januar 1972 in Kraft.

Artikel 39 Übergang

1 Die nach altem Recht am 31. Dezember 1971 bestehenden Kassen wer- den als Kassen im Sinne dieses Gesetzes anerkannt.
2 Für die nötigen Statutenanpassungen setzt ihnen der Regierungsrat eine angemessene Frist an.
3
Artikel 16, Satz 1 ist erst anwendbar ab Frühjahrsschatzung 1972.

Artikel 40 Altes Recht

1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 3. Mai 1908 samt seinen Abänderungen ausser Kraft.
2 Nach altem Recht aus den einzelnen Versicherungsverhältnissen entstan- dene Ansprüche sind nach demselben abzuwickeln.
3 Nach altem Recht nicht versicherte, nach neuem Recht versicherungs- pflichtige Tiere sind bis spätestens zur Herbstschatzung 1972 in die Versi- cherung einzubeziehen.
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