Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee (654.2)
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Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee

Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 20. Juni 1997 (Stand 1. Juli 1998) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, gestützt auf die Art. 4 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt 1 ) , treffen für die Schiffahrt auf dem Vierwald - stättersee folgende Vereinbarung: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Inhalt

1 Die Vereinbarung regelt die Zulassung von Schiffen und die Ausübung der Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee, soweit nicht Bundesrecht An - wendung findet.

Art. 2 Interkantonale Schiffahrtskommission

1 Die Vorsteher der für die Schiffahrt zuständigen Direktionen und De - partemente der Uferkantone bilden die Interkantonale Schiffahrtskom - mission für den Vierwaldstättersee (ISKV). 2 Die Kommission wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren den Präsi - denten und den Sekretär. 3 Die Kommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung. Sie schlägt den Regierungen der Uferkantone notwendige Änderungen der Vereinbarung vor.

Art. 3 Vollzugsorgane

1 Die Uferkantone vollziehen die Vereinbarung auf ihrem Gebiet. 1) SR 747.201 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Die für die Schiffahrt zuständigen Ämter setzen sich für die einheitliche Handhabung der Vorschriften ein. Sie überwachen die Entwicklung der Schiffahrt und stellen Anträge an die Schiffahrtskommission. 2 Verkehrszulassung

Art. 4 Grundsatz

1 Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen Schiffes auf dem Vierwaldstättersee ist der Nachweis eines vom Ufer - kanton bewilligten Standplatzes erforderlich.

Art. 5 Beschränkung für Schiffe mit Verbrennungsmotoren

1 Die Zahl der Standplätze für Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist auf 8'000 beschränkt. 2 Die Kontingente für die Vereinbarungskantone werden wie folgt festge - legt: a. Luzern: 3'287 Standplätze b. Uri: 578 Standplätze c. Schwyz: 1'340 Standplätze d. Obwalden: 503 Standplätze e. Nidwalden: 2'292 Standplätze

Art. 6 Ausnahmen

1 Von der Beschränkung gemäss Art. 5 sind Standplätze ausgenommen für: a. Schiffe der öffentlichen Dienste, der Berufsfischer sowie Schiffe zu Forschungszwecken; b. Fahrgastschiffe, Güterschiffe, Motorschiffe für Schlepp- und Schubverbände; c. Schiffe mit befristeter Zulassung gemäss Art. 8.

Art. 7 Zusatzbewilligung

1 Auf dem Vierwaldstättersee gemäss Art. 5 zugelassene Schiffe mit Verbrennungsmotoren dürfen nur mit einer im Schiffsausweis eingetra - genen Zusatzbewilligung verkehren. 2

Art. 8 Schiffe ohne Standplatz

1 Schiffe ohne vorgeschriebenen Standplatz für den Vierwaldstättersee sowie Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort kön - nen befristet zugelassen werden. 2 Die Bewilligung wird in Form einer Vignette durch den Kanton erteilt, in dem das Schiff erstmals eingewassert wird. Sie gilt vom Ausstellungs - datum bis maximal zum Ende des folgenden Monats und kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden. Für die Kennzeichnung und Bewilligung von Schiffen mit ausländischem Standort gelten die Vorschriften der eidgenössischen Binnenschiffahrtsverordnung vom 8. November 1979 2 ) . 3 Die Zulassung von Schiffen für nautische Veranstaltungen wird in die - ser Bewilligung geregelt. 3 Verkehrsvorschriften

Art. 9 Richtgeschwindigkeit

1 Ausserhalb der Uferzonen und der signalisierten Geschwindigkeitszo - nen sollen die Führer von Motorschiffen bei Tag nicht schneller als 50 km/h und bei Nacht nicht schneller als 30 km/h fahren.

Art. 10 Längsfahrten

1 Längsfahrten mit Motorschiffen in der inneren Uferzone sind nur im Alpnachersee gestattet. 2 Zusätzlich zu den im Artikel 53 Absatz 2 der Binnenschiffahrtsverord - nung erwähnten Ausnahmen sind auch Schiffe, die mit der Schleppan - gel fischen, vom Längsfahrtenverbot in der inneren Uferzone ausge - nommen. 4 Seerettung und Sturmwarnung

Art. 11 Organisation

1 Die Uferkantone unterhalten einen öffentlichen Seerettungsdienst und gemeinsam einen öffentlichen Sturmwarndienst. 2) SR 747.201.1 3

Art. 12 Seerettungsdienst

1 Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbständig oder können ihn den Ufergemeinden oder geeigneten Organisationen über - tragen. 2 Benachbarte Kantone oder Gemeinden können sich zur gemeinsamen Ausübung des Seerettungsdienstes zusammenschliessen. 3 Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb des Einsatz - bereiches den in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.

Art. 13 Blinkscheinwerfer für Sturmwarnung

1 An geeigneten Standorten, die von den Uferkantonen im gegenseiti - gen Einvernehmen festzulegen sind, werden Blinkscheinwerfer aufge - stellt. 2 Können sich die Uferkantone über den Standort der Blinkscheinwerfer nicht einigen, so entscheidet die Interkantonale Schiffahrtskommission. 3 Die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer tragen die Standortkantone. 4 Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnun - gen nach den Vorschriften des Bundes aus.

Art. 14 Auslösung der Signale

1 Die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendi - gung werden durch die Einsatzzentrale veranlasst. 2 Die Weitergabe der Meldungen an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an die Rettungsdienste obliegt den einzelnen Kantonen. 5 Schlussbestimmungen

Art. 15 Rücktritt

1 Die Uferkantone können jederzeit, unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, auf Ende eines Kalenderjahres von dieser Vereinba - rung zurücktreten. 4

Art. 16 Aufhebung des bisherigen Rechts

1 Die Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone auf den von der Interkantonalen Schiffahrtskommission zu bestimmenden Zeit - punkt in Kraft 3 ) . Sie ist zu veröffentlichen. 2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 26. November 1980 auf - gehoben. 3) Vom Landrat Nidwalden genehmigt am 22. Oktober 1997; Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1998 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.06.1997 01.07.1998 Erlass Erstfassung A 1997, 1752, 1753 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.06.1997 01.07.1998 Erstfassung A 1997, 1752, 1753 7
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