REGLEMENT über die Entschädigung der Schadenwehr
REGLEMENT über die Entschädigung der Schadenwehr (Schadenwehrreglement) (vom 20. Juni 2017 1 ; Stand am 1. Juli 2017) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 26 und Artikel 30 der Verordnung vom 1. Februar 2017 über die Schadenwehr 2 , beschliesst:
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die Entschädigung der Schadenwehr durch den Kanton sowie die Kosten, die der Schadenverursacherin oder dem Scha - denverursacher im Schadenfall oder nach einem Strassenrettungseinsatz auferlegt werden.
Artikel 2 Übungen und Kurswesen
1 Der Kanton entrichtet im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite für Schadenwehrkurse, Übungen, Demonstrationen und kombinierte Übungen, die vom Amt für Bevölkerungsschutz und Militär angeordnet werden, Entschädigungen.
2 Die Entschädigung wird in der Regel quartalsweise ausbezahlt und beträgt:
a) für Schadenwehrkurse:
1. an die Teilnehmenden kantonaler Kurse ein Taggeld von 30 Franken,
2. an die Teilnehmenden auswärtiger Kurse ein Taggeld von 90 Franken,
3. an die Instruktorinnen und Instruktoren ein Taggeld von 90 Franken.
b) für Übungen, Demonstrationen und kombinierte Übungen:
1. an die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gemäss der Erwerbsersatz - ordnung des Bunds,
1 AB vom 30. Juni 2017
2 RB 40.4325 1
2. an die Teilnehmenden 30 Franken pro Stunde,
3. an die Instruktorinnen und Instruktoren 30 Franken pro Stunde.
3 Die Kosten für Pflichtübungen sowie weitere, nicht vom Amt für Bevölke - rungsschutz und Militär angeordnete Ausbildungen, tragen die Gemeinden.
Artikel 3 Pikettdienst
1 Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite entschädigt der Kanton das Personal für den vom Amt für Bevölkerungsschutz und Militär angeord - neten Pikettdienst der Chemiewehr.
2 Die Entschädigung beträgt 525 Franken pro Woche. Wird gleichzeitig ein anderer Pikettdienst geleistet, ist die dafür von Dritten ausgerichtete Entschädigung abzuziehen.
Artikel 4 Schadenwehreinsatz
a) Personalkosten Für den Einsatz der Schadenwehr werden der Schadenverursacherin oder dem Schadenverursacher folgende Kosten des Einsatzpersonals verrechnet:
a) während der Arbeitszeit: Sold und Gefahrenzulage: je Einsatzstunde Fr. 100.– Lohnausfall: nach Rechnung des Arbeitgebers
b) ausserhalb der Arbeitszeit: Sold und Gefahrenzulage: je Einsatzstunde Fr. 120.–
Artikel 5 b) Materialkosten
1 Für den Einsatz der Schadenwehr werden der Schadenverursacherin oder dem Schadenverursacher folgende Materialgebühren für die Fahrzeuge und die Ausrüstung der eingesetzten Wehren verrechnet: a ) Universallöschfahrzeug je Einsatzstunde Fr. 450.– b ) Rüstfahrzeug je Einsatzstunde Fr. 450.– c ) Ölwehrfahrzeug je Einsatzstunde Fr. 450.– d ) Chemiewehrzisterne je Einsatzstunde Fr. 450.– e ) mobiler Grossventilator je Einsatzstunde Fr. 450.–
f) Einsatzleitfahrzeug je Einsatzstunde Fr. 450.–
2
g ) Strassenrettungsfahrzeug je Einsatzstunde Fr. 300.– h ) Atemschutzfahrzeug je Einsatzstunde Fr. 300.–
i) Ölwehranhänger je Einsatzstunde Fr. 200.–
j) Transportfahrzeug je Einsatzstunde Fr. 200.– k ) Pikettfahrzeug je Einsatzstunde Fr. 150.–
l) Sachentransportanhänger je Einsatzstunde Fr. 75.– m ) private Personenfahrzeuge je km Fr. 0.70 n ) Motorboote je nach Grösse je Einsatzstunde Fr. 500.– o ) Ölsperren auf Wasser je Meter pro Tag Fr. 20.– p ) Ölsperren auf Wasser ab 8. Tag je Meter Fr. 10.– q ) Chemieauffangbehälter < 30 m je Tag Fr. 300.–
r) Chemieauffangbehälter > 30 m je Tag Fr. 600.– s ) Pumpen, Aggregate je Einsatzstunde Fr. 100.–
t) Motorspritzen je Einsatzstunde Fr. 100.– u ) Chemiewehrpumpsystem je Einsatzstunde Fr. 700.– v ) mobiler Ölabscheider je Einsatzstunde Fr. 350.– w ) Chemievollschutzanzug je Anzug Fr. 400.– x ) Dicht- und Pioniermaterial nach Auf - wand y ) Kehrmaschine, Saugwagen usw. nach Auf - wand
2 In begründeten Fällen kann das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär von Absatz 1 abweichende Ansätze festlegen, insbesondere, wenn die dort geregelten Ansätze im Einzelfall die Kosten nachgewiesenermassen nicht zu decken vermögen oder deutlich übersteigen.
Artikel 6 c) Weitere Kosten
1 Weitere Kosten werden der Schadenverursacherin oder dem Schadenver - ursacher wie folgt verrechnet:
a) Verbrauchsmaterial wie Bindemittel, Chemikalien, Absperrmaterial, Universalfilter, Neutralisationsmittel, Havariefässer usw.: zum Wiederbe - schaffungswert mit einem Unkostenzuschlag von 30 Prozent; 3
b) beschädigtes Material: gemäss Reparaturaufwand oder gemäss den anfallenden Ersatzkosten mit einem Unkostenzuschlag von 40 Prozent;
c) Reinigungskosten: gemäss Aufwand mit einem Unkostenzuschlag von 30 Prozent;
d) Verpflegung, Unterbringung und weitere Spesen des Einsatzpersonals - gemäss Anordnung des Einsatzleiters: nach Aufwand mit einem Unkos - tenzuschlag von 20 Prozent;
e) Einsatz von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Material Dritter: gemäss Rechnung der oder des Dritten;
f) Teilaufgebot der Chemiewehr: Grundpauschale von 1 000 Franken; Das Aufgebot des Pikettoffiziers der Chemiewehr wird nur in Rechnung gestellt, wenn tatsächlich ein Einsatz der Chemiewehr erfolgt;
g) Gesamtaufgebot der Chemiewehr: Grundpauschale von 5 000 Franken.
2 Über die Entschädigung weiterer nachgewiesener Aufwendungen, die in diesem Reglement nicht enthalten sind, entscheidet das Amt für Bevölke - rungsschutz und Militär.
Artikel 7 Kostenabrechnung
1 Das nach der Verordnung über die Schadenwehr 3 zuständige Gemein - wesen stellt die Kosten für den Schadenwehreinsatz der Schadenverursa - cherin oder dem Schadenverursacher in Rechnung und leitet die Entschädi - gung an das Einsatzpersonal und die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weiter.
2 Beim Einsatz mehrerer Schadenwehren stellt das Gemeinwesen der mit der Einsatzleitung betrauten Schadenwehr für den gesamten Einsatz Rech - nung und leitet die Entschädigung an die beteiligten Schadenwehren weiter.
3 Abweichende Vereinbarungen sind vorbehalten.
Artikel 8 Uneinbringliche Einsatzkosten
1 Kann die Schadenverursacherin oder der Schadenverursacher nicht ermit - telt werden oder ist die Person zahlungsunfähig, gilt folgende Kostenrege - lung:
a) Kosten der Chemiewehr trägt der Kanton;
b) Einsatzkosten der Gemeindeschadenwehren bis zu 3 000 Franken pro Schadenfall trägt der Kanton;
c) Übersteigen die Kosten der Gemeindeschadenwehren 3 000 Franken pro Schadenfall, entscheidet der Regierungsrat über einen Kostenteiler
3 RB 40.4325
4
zwischen den beteiligten Gemeinden und anderen öffentlichen Körper - schaften.
2 Abweichende Vereinbarungen sind vorbehalten.
Artikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 2. Dezember 1996 über die Entschädigung der Scha - denwehr 4 wird aufgehoben.
Artikel 10 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Beat Jörg Der Kanzleidirektor: Roman Balli
4 RB 40.4328 5
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