Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee
Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 4. Juni 2008 (Stand 1. Juni 2017) Die Fischereikommission, gestützt auf § 2 der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 29. September 1978 1 ) , erlässt folgende Ausführungsbestimmungen: 1. Allgemeine Vorschriften 1.1. Geltungsbereich § 1 Kantonsgrenzen und Privatfischenzen 1 Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Ausübung der Fischerei auf dem ganzen Gebiet des Vierwaldstättersees. Sie gelten auch für die im Vierwaldstättersee liegenden Privatfischenzen. 1.2. Pflichten der Patentinhaberinnen und Patentinhaber § 2 Sachkunde-Nachweis 1 Wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass er ausreichende Kenntnisse über Fische und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat. 2 Dieser Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizerischen Sachkunde-Nachweis Fischerei oder eine vergleichbare Ausbildung erbracht. 3 Die Kantone befinden über die Gleichwertigkeit und die Übergangsfris ten. 1) GDB 651.3 OGS 2008, 75
§ 3 Fischereivorschriften 1 Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber müssen im Besitze der für sie geltenden Vorschriften sein. Sie haben das Patent auf sich zu tragen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. § 4 Fischfangstatistik 1 Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber sind zur Führung der Fisch fangstatistik nach den Weisungen der Kantone verpflichtet. Die Statistik formulare werden mit dem Patent abgegeben. Die vollständig und wahr heitsgetreu ausgefüllten Formulare sind den Patentausgabestellen termin gerecht einzureichen. Diese leiten die Zusammenfassung an die Ge schäftsstelle weiter. 2 In den Fangangaben der Patentinhaberinnen und Patentinhaber sind die Fangergebnisse der Gehilfen und Gäste sowie allfälliger Sonderfänge ein zuschliessen. 3 Bei Unterlassung oder unrichtiger Führung der Fischfangstatistik kann das Fischereipatent gemäss kantonalem Recht entzogen bzw. verweigert werden. Die Fischfangstatistik der Berufsfischer wird durch die Geschäfts stelle geführt. 1.3. Befugnisse der Aufsichtsorgane § 5 Grundsatz 1 Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Ge rätschaften, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen. 2 Verbotene oder widerrechtlich eingesetzte Fanggeräte und damit erziel te Fänge sind einzuziehen. 1.4. Weitergehende Bestimmungen der Kantone § 6 Weitere Bestimmungen der Kantone 1 Den Kantonen bleibt es vorbehalten, im Einvernehmen mit der Fische reikommission für ihr Seegebiet strengere Anforderungen an die zulässi gen Gerätschaften zu stellen und weitere zeitliche und örtliche Beschrän kungen der Fischerei sowie ergänzende Bestimmungen über die Aus übung der Fischerei, über wissenschaftliche Untersuchungen und ähnli che Zwecke zu erlassen. 2
2. Fangausübung 2.1. Allgemeine Bestimmungen § 7 Netzgerätschaften 1 Die Fanggeräte der Berufsfischer müssen markiert und mit den Anfangs buchstaben des Patentinhabers versehen sein. 2 Das Aufnehmen fremder Fanggeräte und der Markierungszeichen ist Nichtberechtigten untersagt. 3 Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerä tes abzuschneiden. 4 An Sonn- und Feiertagen dürfen die Berufsfischer Netze setzen. In Aus nahmefällen wie bei Sturm, starker Strömung oder beim Laichfischfang ist auch das Heben der Netze erlaubt. § 8 Fischentnahme aus Netzen 1 Die Berufsfischer haben Fische vom 1. Juni bis zum 30. September täg lich, in der übrigen Zeit mindestens jeden dritten Tag aus den Netzen zu lösen. 2 Reusen sind vom 1. Juni bis 30. September mindestens jeden zweiten Tag zu kontrollieren. § 9 Platzvorrecht 1 Die Berufsfischerei hat mit ihren Gerätschaften auf den Fangplätzen ge genüber der Sportfischerei das Vorrecht zur Fischereiausübung. § 10 Tierschutz 1 Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem andern Körperteil als dem Maul zu fangen. 2 Als überlebensfähig beurteilte Fische die generell geschützt sind, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort mit aller Sorgfalt in den Vierwaldstättersee zu rückzuversetzen. 3
§ 11 Fang und Handel von Fischnährtieren 1 Der Fang von Fischnährtieren erfordert eine Bewilligung der kantonalen Behörde. § 12 Köderfische 1 Es ist verboten lebende Köderfische zu verwenden. 2 Die Verwendung toter Köderfische ist erlaubt, wenn sie aus dem Vier waldstättersee stammen. 3 Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit einer Fläche von einem Quadratmeter sowie die Köderflasche verwendet werden. 4 Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigengebrauch gefangen wer den. Der Handel mit Köderfischen ist verboten. § 13 Hilfsgeräte 1 Als Hilfsgerät zur Anlandung von gehakten oder im Netz verfangener Fi sche darf nur der Feumer (Unterfangnetz) verwendet werden. 2.2. Fanggeräte und Fangmethoden § 14 Freiangelfischerei 1 Von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus darf Jeder mann ohne Bewilligung und Gebühren mit einer Angelrute die Fischerei ausüben, soweit dies Sonderrechte Dritter (Privatfischenzen) nicht aus schliessen. 2 Erlaubt ist nur eine Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Wi derhaken mit natürlichem Köder. Köderfische dürfen nicht verwendet wer den. 4
§ 15 Fanggeräte 1 Für die Sportfischerei sind ausschliesslich die nachstehend erwähnten Fanggeräte und Fangmethoden erlaubt: a. * Die Flug-, die Spinn-, die Grundangel- und die Zapfenfischerei mit natürlichem oder künstlichem Köder mit einfachen oder mehrendi gen Angelhaken. Es dürfen höchstens zwei Angelruten gleichzeitig verwendet werden. b. * Die Hegenenfischerei mit zwei Angelruten mit je einer Hegene mit höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einem einfachen Angelhaken. c. * Die Juckerfischerei mit nur einer Angelrute und nur einem einfachen oder mehrendigen Angelhaken. d. * Die Schleppfischerei mit von Hand geführten Ködern, mit Ruten, Seehunden und Tiefseeschleicke mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken. Pro Boot sind 10 Anbissstellen erlaubt und die Gerät schaften dürfen kombiniert eingesetzt werden. 2 Bei der Schleppfischerei ist das Boot mit einem weissen Ball zu kenn zeichnen. 3 Das Verwenden von Angeln mit Widerhaken ist für Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkundenachweis nach § 2 dieser Ausfüh rungsbestimmungen verfügen, zugelassen. * § 16 Beaufsichtigung 1 Die Sportfischergerätschaften sind dauernd zu beaufsichtigen. § 17 Gerätschaften der Berufsfischer 1 Die Gerätschaften für die Berufsfischerei werden gestützt auf die Resul tate der fischereibiologischen Bestandesüberwachung festgelegt und im Anhang umschrieben. 5
3. Schutzvorschriften 3.1. Schonzeiten § 18 Schonzeiten 1 Die Schonzeiten für Fische und Krebse werden wie folgt festgelegt: a. Forellen 1. Oktober bis 25. Dezember b. Rötel (Seesaibling) 1. Oktober bis 25. Dezember c. Albeli 1. Oktober bis 25. Dezember d. Balchen/Felchen 15. Oktober bis 25. Dezember e. Edelfisch (sommerlaichender Felchen) 1. Januar bis 31. Dezember f. Äsche 15. Februar bis 30. April g. * ... h. Zander 15. April bis 31. Mai i. Nase 1. Januar bis 31. Dezember k. alle Krebsarten 1. Januar bis 31. Dezember 3.2. Fangmindestmasse § 19 Fangmindestmass 1 Die nachgenannten Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, mindestens folgende Längen aufweisen: a. Forellen 35 cm b. Rötel 22 cm c. Albeli 22 cm d. Balchen/Felchen 30 cm e. Balchen/Felchen Alpnachersee 25 cm f. Edelfisch (sommerlaichender Felchen) 30 cm g. Äsche 30 cm h. * ... i. Zander 40 cm k. Egli (Barsch) 15 cm l. Aal 50 cm 6
3.3. Zeitliche Einschränkungen § 20 Nachtfischerei 1 Die Ausübung der Fischerei ist verboten: a. vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr; b. vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr. 2 Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet. 3 Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist von öffentlich zugänglichen Ufern aus erlaubt, die Kantone können weitere Fangplätze bewilligen. 3.4. Örtliche Einschränkungen § 21 Flussmündungen 1 Vor den Einmündungen der Reuss, Muota, Engelberger- und Sarneraa ist die Berufsfischerei mit Ausnahme des Laichfischfanges im Radius von 100 m vor der Einmündung verboten. 2 Die übrigen Grenzen richten sich nach kantonalem Recht. § 22 Öffentliche Badeanlagen 1 Innerhalb gekennzeichneter öffentlicher Badeanlagen ist die Fischerei während des Badebetriebes verboten. § 23 Uferschutz 1 Das Betreten und Befahren von Schilf- und Binsenbeständen ist verbo ten. Beim Setzen von Reusen dürfen die Pflanzenbestände nicht beschä digt werden. 7
4. Hebung des Fischbestandes 4.1. Laichfischerei § 24 Laichfangbewilligung 1 Für die künstliche Fischzucht kann der Fang von geschonten Fischen durch die zuständige kantonale Behörde bewilligt werden. Die Auflagen und Bedingungen werden in der Laichfangbewilligung festgelegt. § 25 Beginn der Laichfischerei 1 Der Beginn der Laichfischfänge wird durch die Geschäftsstelle festge legt. 4.2. Fischeinsatz § 26 Grundsätze 1 Die Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirt schaftlichen Grundsätzen zu richten. Der Einsatz von landes- und standortfremden Fischarten und Krebsen ist verboten. 2 Jeder Fischeinsatz braucht eine kantonale Bewilligung. 3 Die Geschäftsstelle ist über die jährlichen Fischeinsätze zu orientieren. Sie führt eine Besatzstatistik. § 27 Besatzfische Verfügungsrecht 1 Fortpflanzungsprodukte aus dem Vierwaldstättersee und daraus ge züchtete Besatzfische sind Eigentum der Kantone. Sie sind grundsätzlich in den Vierwaldstättersee einzusetzen. 2 Fortpflanzungsprodukte und daraus gezüchtete Besatzfische der Seefo relle aus den Zuflüssen und dem Abfluss des Vierwaldstättersees sind Eigentum der Kantone und grundsätzlich wieder in das Herkunftsgewäs ser einzusetzen. 3 Im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle sind Ausnahmen möglich. 8
4.3. Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen § 28 Technische Eingriffe 1 Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungs projekte sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Vierwaldstät tersees insbesondere die Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete sowie die freie Fischwanderung zu erhalten, zu verbessern oder wieder herzustel len. 2 Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei ist Sache der zuständigen kantonalen Behörde. 5. Strafbestimmungen § 29 Verbot der Fischereiausübung 1 Zusätzlich zu den Strafbestimmungen und der Strafverfolgung im Sinne der §§ 18, 19 und 20 der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei auf dem Vierwaldstättersee 2 ) können Bewilligungen widerrufen und die Fi schereiberechtigung durch die zuständige kantonale Behörde administrativ entzogen werden. 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 30 Genehmigung, Veröffentlichung, Aufhebung bisheriger Be stimmungen 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung der Vor schriften über Bewirtschaftung, Schonbestimmungen sowie fremder Arten und Rassen durch die zuständige Bundesbehörde 3 ) , durch Beschluss der Fischereikommission auf den 1. Januar 2009 in Kraft. 2 Sie sind durch die Kantone zu veröffentlichen. 3 Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen wi dersprechenden Beschlüsse der Fischereikommission aufgehoben. 2) GDB 651.3 3) Genehmigt durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 29. August 2008 9
Informationen zum Erlass Genehmigt durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 29. August 2008 Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 75 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2009 geändert durch:Nachtrag vom 6. Juni 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 (OGS 2011, 76),Nachtrag vom 22. Juni 2015, genehmigt durch das Eidgenössische De partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 9. September 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016 (OGS 2015, 53) Anhang geändert durch:Nachtrag vom 5. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017 (OGS 2017, 23) 10
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.06.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung OGS 2008, 75 06.06.2011 01.01.2012 § 18 Abs. 1, g. aufgehoben OGS 2011, 76 06.06.2011 01.01.2012 § 19 Abs. 1, h. aufgehoben OGS 2011, 76 22.06.2015 01.01.2016 § 15 Abs. 1, a. geändert OGS 2015, 53 22.06.2015 01.01.2016 § 15 Abs. 1, b. geändert OGS 2015, 53 22.06.2015 01.01.2016 § 15 Abs. 1, c. geändert OGS 2015, 53 22.06.2015 01.01.2016 § 15 Abs. 1, d. geändert OGS 2015, 53 22.06.2015 01.01.2016 § 15 Abs. 3 eingefügt OGS 2015, 53 05.05.2017 01.06.2017 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2017, 23 11
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.06.2008 01.01.2009 Erstfassung OGS 2008, 75 § 15 Abs. 1, a. 22.06.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 53 § 15 Abs. 1, b. 22.06.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 53 § 15 Abs. 1, c. 22.06.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 53 § 15 Abs. 1, d. 22.06.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 53 § 15 Abs. 3 22.06.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 53 § 18 Abs. 1, g. 06.06.2011 01.01.2012 aufgehoben OGS 2011, 76 § 19 Abs. 1, h. 06.06.2011 01.01.2012 aufgehoben OGS 2011, 76 Anhang 1 05.05.2017 01.06.2017 Inhalt geändert OGS 2017, 23 12
Anhang über die Gerätschaften für die Berufsfischerei im Vierwaldstättersee vom 4. August 2008 1 In Anw e ndung von § 17 der Ausführungsbestimmungen zur Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee § 1 Albelifischerei 1 Das Albel ischweb und Albelibodennetz ist wie folgt zugelassen: Höchstlänge 80 m Maximalhöhe 180 cm Mindestmaschenweite 24 mm Pro Patent dürfen maximal je 13 Netze verwendet werden. 2 2 Das hohe Albelischweb und Albelibodennetz ist wie folgt zugelassen: Höc hstlänge 80 m Maximalhöhe 6 m Mindestmaschenweite 24 mm Pro Patent dürfen maximal je 16 Netze verwendet werden. 3 3 Im Alpnachersee sind keine Albelinetze zugelassen. § 2 Balchen /Felchenfischerei 1 ... 4 2 Das Balchen /Felchenschwebnetz ist wie f olgt zugelassen: Höchstlänge 120 m Maximalhöhe 8 m Mindestmaschenweite 38 mm Pro Patent dürfen maximal 17 Netze verwendet werden. 5 1 OGS 2013, 1 2 Abs. 1 geändert durch Nachtrag vom 5. Mai 2017, in Kra ft seit 1. Juni 2017 (OGS 2017, 23) 3 Abs. 2 geändert durch Nachtrag vom 5. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017 (OGS 2017, 23) 4 Abs. 1 aufgehoben durch Nachtrag vom 5. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017 (OGS 2017, 23)
3 Im Alpnachersee haben Netze für die Balchen /Felchenfischerei eine Mindestmaschenweite von 34 mm aufzuweisen. § 3 Rötel (Saibling) Fischerei Das Rötel (Saibling) Netz ist wie folgt zugelassen: Höchstlänge 80 m Maximalhöhe 180 cm Mindestmaschenweite 27 mm Pro Patent dürfen je 16 Boden und 16 Schwebnetze verwendet werden. § 4 Allgemeine Uferfischerei 1 Das Bodennetz für die allgemeine Uferfischerei ist wie folgt zugelassen: Höchstlänge 80 m Maximalhöhe 180 cm Mindestmaschenweite 27 mm Pro Patent dürfen maximal 24 Netze verwendet werden. 2 Das hohe Bodennetz für die allgemeine Uferfischerei ist w ie folgt zugelassen: Höchstlänge 120 m Maximalhöhe 8 m Mindestmaschenweite 45 mm Pro Patent dürfen maximal 8 Netze verwendet werden. § 5 Zuggarnfischerei 1 Das Klusgarn ist mit folgenden Massen zugelassen: Maschenweite des Sackes 40 mm Länge des Sackzipfels 4 m Maschenweite des Sackzipfels 35 mm 5 Abs. 2 geändert durch Nachtrag vom 5. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017 (OGS 2017, 23)
2 Das Landgarn ist mit folgenden Massen zugelassen: Maschenweite des Sackes 30 mm 3 Das Klus und Landgarn ist vom Patentinhaber persönlich zu ziehen. § 6 Reusenfischerei 1 Die Reusen haben fo lgende Maschen bzw. Öffnungsweite aufzuweisen: Aalreuse 20 mm Übrige Reusen 25 mm 2 Ab 1. Juni sind die Reusen täglich zu heben. § 7 Sonderfänge 1 Für die Laichfischerei werden die zulässigen Fanggeräte in der Laichfangbewilligung umschrieben. 2 Für wissenschaftliche Untersuchungen und Demonstrationszwecke können von der Norm abweichende Fanggeräte eingesetzt werden. 3 Die Geschäftsstelle erteilt für die Sonderfänge eine Bewilligung. Sie orientiert die Kantonalen Fischereifachstellen. Dieser An hang ist ein integrierender Bestandteil der Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 4. Juni 2008. Er tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
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