Landratsbeschluss über die Tätigkeit des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden auf... (642.42)
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Landratsbeschluss über die Tätigkeit des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden auf dem Gebiet der Versorgung mit Audio- und Videosignalen

Landratsbeschluss über die Tätigkeit des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden auf dem Gebiet der Versorgung mit Audio- und Videosignalen vom 17. Juni 1998 (Stand 30. Juni 1998) Der Landrat von Nidwalden gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 1969 über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden 1 ) in Ausführung von § 4 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung vom 3. Juli 1996 zum Gesetz über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN-Verordnung) 2 ) , Ziff. 1 1 Das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN) wird ermächtigt, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Versorgung mit Audio- und Video - signalen anzubieten. Ziff. 2 1 Zu diesem Zweck kann das EWN bestehende Anlagen für die Übertra - gung von Audio- und Video-Signalen erwerben, sich an solchen beteili - gen oder solche Anlagen selber erstellen. Ziff. 3 1 Für den Bereich der Versorgung mit Audio- und Video-Signalen hat das EWN eine eigene Rechnung zu führen. Eine Quersubventionierung zu Lasten der Rechnung über die Versorgung des Kantonsgebietes mit elektrischer Energie ist nicht gestattet. Ziff. 4 1 Mit dem Vollzug wird der EWN-Verwaltungsrat beauftragt. 1) NG 642.1 2) NG 642.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Ziff. 5 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum; er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Er tritt gemäss Art. 24 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes 3 ) auf den 30. Juni 1998 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 3) NG 132.2 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 17.06.1998 30.06.1998 Erlass Erstfassung A 1998, 1136, 1629 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 17.06.1998 30.06.1998 Erstfassung A 1998, 1136, 1629 4
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