WASSERBAUGESETZ (40.1211)
CH - UR

WASSERBAUGESETZ

WASSERBAUGESETZ (WBG) (vom 30. November 1980 1 ; Stand am 1. Januar 2008) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 11, Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 3 Buch - stabe a der Kantonsverfassung 2 , auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei 3 sowie auf das eidgenössische und kantonale Forstpolizeirecht, beschliesst: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt den Wasserbau und den Unterhalt an den öffentli - chen Oberflächengewässern sowie die Wasserbaupolizei.
2 Für private Oberflächengewässer gilt das vorliegende Gesetz nur, soweit sich dies aus seinem Wortlaut oder Sinn ergibt.
3 Die besonderen Vorschriften von Bund und Kanton, wie jene über die Nutzung und den Schutz der Gewässer, über die Fischerei sowie den Natur- und Heimatschutz, bleiben vorbehalten.

Artikel 2 Rechtsnatur der Gewässer

1 Öffentliche Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. die zu Staatseigentum erklärten Seen und Flüsse,
2. alle weiteren oberirdischen, dauernd oder zeitweilig Wasser führenden, fliessenden oder stehenden Gewässer, die als Wildwasser bzw. als deren Quellgebiete im Sinne des Bundesgesetzes über die Wasserbau - polizei gelten.
1 AB vom 24. Oktober 1980
2 RB 1.1101
3 SR 721.10 1
2 Alle übrigen Gewässer gelten für dieses Gesetz als private Gewässer. Die zuständige Direktion erstellt einen Kataster aller privaten Gewässer, dem hinweisender Charakter zukommt.
3 Natürliche oder künstliche Veränderungen des Laufes oder die strecken - weise unterirdische Führung beeinflussen die Rechtsnatur der Gewässer nicht.
4 Ist streitig, ob ein Gewässer öffentlicher oder privater Natur sei, entscheidet das Obergericht im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 4 . 5 ZUSTAND DER GEWÄSSER

Artikel 3 Grundsatz,

Berücksichtigung anderer öffentlicher Interessen
1 Die Gewässer sind so auszubauen und zu unterhalten, dass Wasser, Geschiebe und Schnee abfliessen können und eine Gefährdung von Bauwerken und genutztem Boden möglichst vermieden werden kann. Dabei sind der erforderliche Aufwand und der zu erwartende Nutzen abzuwägen.
2 Alle Massnahmen des Wasserbaues und des Gewässerunterhaltes sind auf die Verhältnisse im Einzugsgebiet und dessen Sanierungsmöglichkeit abzustimmen.
3 Wasserbau und Gewässerunterhalt haben auf andere öffentliche Inter - essen möglichst Rücksicht zu nehmen.

Artikel 4 Uferwege

1 An öffentlichen Gewässern sind, soweit tunlich und mit zumutbaren Aufwendungen möglich, durchgehende Uferwege anzulegen und zu erhalten. Die erforderlichen Rechte sind zu erwerben.
2 Die Uferwege dienen dem Ausbau, dem Unterhalt und der Gefahrenab - wehr. Sie können von der zuständigen Direktion als Wanderwege freige - geben werden.

Artikel 5 Uferbewuchs

1 An den Gewässern bestehender Bewuchs ist beim Gewässerausbau möglichst zu schonen. Nach den Bauarbeiten sind die Ufer in der Regel zweckmässig zu bepflanzen.
4 RB 2.2345
5 Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom
12. Mai 1995).
2
2 An den Gewässern bestehender Bewuchs darf, abgesehen von der ordentlichen Pflege und Nutzung nach wasserbautechnischer Praxis, weder beseitigt noch geschädigt werden. Die zuständige Direktion kann Ausnahmen bewilligen. ORGANISATION

Artikel 6 Aufsicht, Kontrolle

1 Die Gewässer und, im Rahmen des Bundesrechtes, die Stauwerke unter - stehen der Oberaufsicht des Regierungsrates. Dieser ist zuständig für alle Verfügungen und Entscheidungen, die weder das Gesetz noch die Verord - nung oder er selbst ausdrücklich einer andern Verwaltungsinstanz oder einem Gericht zuweisen.
2 Die unmittelbare Aufsicht obliegt der zuständigen Direktion. Sie sorgt für die Koordination mit anderen, in der Sache mitbetroffenen Direktionen.
3 Die Gemeinden kontrollieren den Zustand der Gewässer.

Artikel 7 Aufgabe

1 Die Aufsichtsorgane haben darüber zu wachen, dass alle Gewässer so ausgebaut und unterhalten werden, wie dieses Gesetz es verlangt. Nötigen - falls greifen sie zur Ersatzvornahme.
2 Die Wuhren sind periodisch zu kontrollieren. Die Ausbau- und Unterhalts - pflichtigen sind zur Besichtigung einzuladen. Über das Ergebnis ist dem Regierungsrat und den Gemeinden, gegebenenfalls auch den privaten Ausbau- und Unterhaltspflichtigen, ausführlich zu berichten.
3 Der Gemeinderat bzw. eine von der Gemeinde bezeichnete Behörde hat Gefahrenherde der zuständigen Direktion 6 zu melden. 7

Artikel 8 8 Wassergefahr und Überschwemmungen

Bei Wassergefahr und Überschwemmungen haben die Gemeinden, bis zum Eintreffen der zuständigen Organe oder Personen, die sichernden Mass - nahmen zu treffen. Die Gemeinden haben dafür die nötigen Ressourcen ständig bereitzuhalten (GEFUR) 9 . Der Kanton ersetzt ihnen die dadurch
6 Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7 Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
8 Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
9 Gemeindeführungsstab 3
entstandenen Aufwendungen. Er kann auf die Kostenpflichtigen zurück - greifen. WASSERBAU UND GEWÄSSERUNTERHALT

1. Kapitel: BEGRIFFE

Artikel 9 Wasserbau

1 Der Wasserbau umfasst den Bau und den Ausbau der Gewässer.
2 Ein Gewässerausbau liegt vor:
1. wenn das bisherige Bett ganz oder zum Teil verlassen oder wesentlich verändert wird,
2. wenn grössere Verbauungen bzw. Sicherungen der Ufer oder des Bettes vorgenommen oder andere Schutzanlagen erstellt werden,
3. wenn grössere Wiederherstellungsarbeiten vorgenommen werden.

Artikel 10 Gewässerunterhalt

Zum Gewässerunterhalt gehören die zur Erhaltung des Bettes, der Ufer und der Schutzanlagen nötigen Arbeiten, insbesondere das Reinigen, Ausräumen oder Ausbaggern des Bettes und der Mündungen, das Schneiden des Uferbewuchses sowie kleinere Wiederherstellungsarbeiten und Ausbesserungen.

2. Kapitel: WASSERBAU

1. Abschnitt: Öffentliche Gewässer

Artikel 11 Zuständigkeit

1 Bau und Ausbau öffentlicher Gewässer sind Sache des Kantons.
2 Sofern die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat diese Aufgabe ganz oder teilweise der ersuchenden Gemeinde oder anderen Bewerbern übertragen. Dabei verbindet er seinen Entscheid mit Auflagen bezüglich der Ausführung und der Kostentragung.

Artikel 12 Auflage- und Einspracheverfahren

1 Wasserbauprojekte sind im Amtsblatt öffentlich bekanntzumachen und während 30 Tagen in den betreffenden Gemeinden aufzulegen. Vorgese -
4
hene Veränderungen des Geländes sind, soweit tunlich und möglich, zu profilieren.
2 Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Einsprache erhoben und sofern nicht Bundesrecht anwendbar ist, Entschädigung gefordert werden. Neben den Betroffenen sind die Gemeinden einspracheberechtigt.
3 Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen und genehmigt die Wasserbauprojekte.

Artikel 13 Änderung von Wasserbauprojekten

1 Die Vorschriften über das Auflage- und Einspracheverfahren gelten sinn - gemäss auch für die Abänderungen oder Ergänzungen von Wasserbaupro - jekten.
2 Auf die nochmalige öffentliche Auflage und Veröffentlichung kann verzichtet werden, wenn den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, in die neuen Pläne Einsicht zu nehmen und Einsprache zu erheben.

Artikel 14 Vereinfachtes Verfahren

1 Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen und wenn entweder mit Sicherheit keine Interessen einspracheberechtigter Dritter verletzt werden oder nur wenige bekannte Dritte betroffen sein können, kann das vereinfachte Verfahren durchgeführt werden.
2 In diesen Fällen ist den Betroffenen die wasserbauliche Massnahme schriftlich anzukündigen und Gelegenheit zu geben, die Pläne einzusehen, dagegen Einsprache zu erheben und, sofern nicht Bundesrecht anwendbar ist, Entschädigung zu fordern.

Artikel 15 Enteignung

1 Bei wasserbaulichen Massnahmen, auf die das Bundesgesetz über die Wasserbaupolizei Anwendung findet, richtet sich die Enteignung nach dem Bundesgesetz über die Enteignung.
2 In den übrigen Fällen findet das kantonale Enteignungsrecht Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Artikel 16 Kreditbeschluss des Landrates

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat gestützt auf den vom Volk beschlossenen Rahmenkredit nach Artikel 28 Absatz 1 die für die vorgese - henen Wasserbaumassnahmen erforderlichen Kredite auf dem Budgetweg zu beschliessen. Der entsprechende Beschluss des Landrates ist endgültig. 5

Artikel 17 Durchführung

Wasserbauprojekte an öffentlichen Gewässern, für die die erforderlichen Zahlungskredite zur Verfügung stehen und die vom Regierungsrat geneh - migt sind, werden durch die zuständige Direktion oder mit Bewilligung des Regierungsrates durch die Gemeinde bzw. durch die anderen Bewerber ausgeführt.
2. Abschnitt: Private Gewässer

Artikel 18 Zuständigkeit

Der Ausbau bestehender und der Bau neuer privater Gewässer sind Sache des jeweiligen Verfügungsberechtigten.

Artikel 19 Melde- und Bewilligungspflicht

1 Jede wasserbauliche Massnahme an privaten Gewässern ist der zustän - digen Direktion rechtzeitig im voraus zu melden. Diese entscheidet, ob die Massnahme bewilligungspflichtig sei oder nicht.
2 Sind die vorgesehenen Arbeiten geeignet, das Einzugsgebiet oder das Abflussregime öffentlicher Gewässer oder des Grundwassers zu beeinträch - tigen, dürfen sie nur mit Bewilligung des Regierungsrates ausgeführt werden. Dabei sind die Weisungen der zuständigen Direktion zu beachten und die Projekte vom Regierungsrat zu genehmigen.

3. Kapitel: GEWÄSSERUNTERHALT

1. Abschnitt: Öffentliche Gewässer

Artikel 20 10 Unterhaltspflicht des Kantons

Der Kanton ist verpflichtet, alle öffentlichen Gewässer zu unterhalten.
10 Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
6
Artikel 21 11

Artikel 22 12 Beschlussfassung

Über Unterhaltsarbeiten an öffentlichen Gewässern beschliesst die zustän - dige Direktion 13 im Rahmen der bewilligten Kredite.

Artikel 23 Unterhaltspflicht des Verursachers

1 Wasserbauliche Schutzanlagen, die im überwiegenden Interesse eines Dritten erstellt worden sind, hat der Verursacher zu unterhalten.
2 Bei mehreren Verursachern verteilt die zuständige Direktion die Unter - haltspflicht anteilmässig. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Grösse des geschützten Werkes, die Grösse der abgewendeten Gefahr und den zu erwartenden Nutzen.
2. Abschnitt: Private Gewässer

Artikel 24 Unterhaltspflicht

Private Gewässer sind von den jeweiligen Verfügungsberechtigten zu unter - halten. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

1. Kapitel: BEGRIFFE

Artikel 25 Wasserbaukosten

Als Wasserbaukosten (Artikel 9) gelten die Kosten für die Projektierung, den Landerwerb, die Bauleitung, die Bauausführung und die Anpassungsar - beiten, die notwendig sind, um das Gewässer in den gesetzmässigen Zustand (Artikel 3) zu bringen.
11 Aufgehoben durch VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
12 Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
13 Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7

Artikel 26 Gewässerunterhaltskosten

Als Kosten des Gewässerunterhalts (Artikel 10) gelten die Kosten für jene Aufwendungen, die erforderlich sind, um den gesetzmässigen Zustand eines Gewässers zu erhalten.

2. Kapitel: KOSTEN DES WASSERBAUS

1. Abschnitt: Öffentliche Gewässer

Artikel 27 Grundsatz

Die Kosten der Wasserbauarbeiten an öffentlichen Gewässern werden getragen:
1. vom Kanton,
2. mit Beiträgen des Bundes,
3. mit Beiträgen allfälliger Nutzungsberechtigter,
4. mit Beiträgen besonders bevorteilter Dritter,
5. mit Beiträgen des Verursachers.

Artikel 28 Bereitstellung des Kantonsanteils

1 Für Wasserbauarbeiten an öffentlichen Gewässern ist dem Volk ein Rahmenkredit vorzulegen, der die Kosten aller Wasserbaumassnahmen erfasst, die während eines bestimmten Zeitabschnittes verwirklicht werden sollen. In diesem Rahmen ist der Landrat befugt, Ausgaben zu beschliessen.
2 Soweit Wasserbaumassnahmen nicht Bestandteil des bewilligten Rahmenkredites sind, gelten für diese die Finanzkompetenzen der Kantons - verfassung.

Artikel 29 Beiträge der Nutzungsberechtigten

Wer die Wasserkraft öffentlicher Gewässer als Hoheitsträger bzw. Eigen - tümer tatsächlich nutzt oder nutzen lässt, hat dem Kanton zehn Prozent der Wasserzinseinnahmen bzw. bei Eigenbenutzung eine entsprechende Summe als Entgelt für dessen Wasserbaupflichten abzuliefern. Wartege - bühren werden den Wasserzinseinnahmen gleichgestellt.

Artikel 30 Beiträge besonders bevorteilter Dritter

1 Besonders bevorteilte Dritte sollen zu angemessenen Leistungen an die Kosten des Wasserbaues verpflichtet werden. Diese Leistungen werden
8
bemessen nach dem Ausmass des besonderen Vorteils, insbesondere nach der Grösse des geschützten Werkes, nach der Grösse der abgewendeten Gefahr und nach dem zu erwartenden Nutzen.
2 Der Landrat kann in einer besonderen, referendumsfähigen Verordnung vorsehen, dass der Kanton von Dritten, die durch wasserbauliche Mass - nahmen an öffentlichen Gewässern besonders bevorteilt werden, Perimeter - beiträge zu erheben hat.

Artikel 31 Beiträge des Verursachers

1 Die Kosten wasserbaulicher Massnahmen, die im überwiegenden Inter - esse eines Dritten getroffen werden, hat dieser zu tragen.
2 Bei mehreren Verursachern verteilt die zuständige Direktion die Kosten - pflicht anteilmässig. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Grösse des geschützten Werkes, die Grösse der abgewendeten Gefahr und den zu erwartenden Nutzen.
2. Abschnitt: Private Gewässer

Artikel 32 Grundsatz

Die Kosten wasserbaulicher Massnahmen an privaten Gewässern gehen zu Lasten des jeweiligen Verfügungsberechtigten.

Artikel 33 Beiträge

1 Dienen Wasserbaumassnahmen an privaten Gewässern auch öffentlichen Interessen, kann der Kanton Beiträge gewähren, höchstens jedoch 40 Prozent der massgeblichen Kosten.
2 In diesem und im Rahmen der bewilligten Kredite bestimmt der Regie - rungsrat, ob und in welcher Höhe Beiträge zugesprochen werden. Er kann mit den jeweiligen Verfügungsberechtigten Programmvereinbarungen abschliessen. 14
3 Allfällige Beiträge der Gemeinden richten sich nach der Gemeindesatzung.
14 Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007). 9

3. Kapitel: KOSTEN DES GEWÄSSERUNTERHALTS

1. Abschnitt: Öffentliche Gewässer

Artikel 34 15 Grundsatz

Die Kosten für den Unterhalt öffentlicher Gewässer werden getragen:
1. vom Bund (Programmvereinbarungen),
2. vom Kanton,
3. mit Beiträgen allfälliger Nutzungsberechtigter,
4. mit Beiträgen besonders bevorteilter Dritter,
5. mit Beiträgen des Verursachers.
Artikel 35 16

Artikel 36 17 Beiträge besonders bevorteilter Dritter

1 Besonders bevorteilte Dritte sollen zu angemessenen Leistungen an die Kosten des Gewässerunterhalts verpflichtet werden. Artikel 30 Absatz 1 ist sinngemäss anzuwenden. Der Kanton fordert diese Beiträge ein.
2 Der Landrat kann in einer besonderen Verordnung vorsehen, dass der Kanton von Dritten, die durch den Unterhalt öffentlicher Gewässer beson - ders bevorteilt werden, Perimeterbeiträge zu erheben hat.

Artikel 37 Beiträge des Verursachers

1 Unterhaltskosten für Schutzanlagen, die im überwiegenden Interesse eines Dritten liegen, hat der Verursacher zu tragen.
2

Artikel 31 Absatz 2 ist anzuwenden.

15 Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
16 Aufgehoben durch VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
17 Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
10
Artikel 38 18
2. Abschnitt: Private Gewässer

Artikel 39 Grundsatz

Die Unterhaltskosten für private Gewässer gehen zu Lasten des jeweiligen Verfügungsberechtigten. WASSERBAUPOLIZEI

Artikel 40 Duldungspflicht der Grundeigentümer

1 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, den Durchfluss bestehender Gewässer sowie die notwendige Ablagerung des aus dem Gewässer entnommenen Materials zu dulden.
2 Sie haben, regelmässig nach erfolgter Anzeige, die vorübergehende Beanspruchung ihrer Grundstücke für Arbeiten im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Wasserbau- und Gewässerunterhaltsmass - nahmen zu dulden.
3 Für den hieraus entstandenen Schaden ist voller Ersatz zu leisten, wenn es sich nicht um den unmittelbaren Schutz des Grundstücks handelt. Über die Entschädigungspflicht und die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfall die Schätzungskommission im Enteignungsverfahren.

Artikel 41 Allgemeine Benutzungsregel

1 Öffentliche Gewässer sind schonend zu benützen.
2 Verboten sind alle Verrichtungen und Vorkehrungen, welche die Benüt - zung der öffentlichen Gewässer oder den Verkehr auf den Uferwegen gefährden oder beeinträchtigen können.
3 Jede unrechtmässige Beschädigung der Ufer, des Uferbewuchses, der Betten oder der übrigen Gewässerbestandteile ist verboten.

Artikel 42 Verbot der Störung des freien Abflusses

Es ist untersagt, den freien Abfluss eines öffentlichen Gewässers durch Bauten, Anlagen, Ablagerungen von Material oder sonstwie zu behindern oder zu gefährden.
18 Aufgehoben durch VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007). 11

Artikel 43 Ausnahmen

1 Bauwerke, Anlagen und andere Vorrichtungen oder Massnahmen am, im oder senkrecht über oder unter dem Hochwasserprofil eines öffentlichen Gewässers, die nicht als Wasserbaumassnahmen im Sinne von Artikel 9 und 3 gelten können, dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Direktion erstellt, geändert oder beseitigt werden.
2 Solche Bauwerke, Anlagen oder andere Vorrichtungen sind von den Eigentümern ordnungsgemäss zu unterhalten. Diese haben Treibgut im Bereich der Bauten und Anlagen aus dem Gewässer zu entfernen.
3 Das Holzflössen ist nur mit besonderer Bewilligung der zuständigen Direk - tion erlaubt.
4 Die Bewilligung kann mit sachgerechten Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Artikel 44 Eindecken öffentlicher Gewässer

1 Das Eindecken öffentlicher Gewässer ist grundsätzlich verboten.
2 Die zuständige Direktion kann unter Wahrnehmung der öffentlichen Inter - essen Ausnahmen bewilligen. VERWALTUNGSZWANG, VERWALTUNGSSTRAFE UND RECHTS - MITTEL

Artikel 45 Verwaltungszwang

Wird in irgend einer Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen oder belassen, namentlich durch bauliche Arbeiten ohne Bewilligung oder in Verletzung einer solchen, so kann die zuständige Direktion die Einstellung der Arbeiten sowie die Entfernung oder Abänderung rechtswidriger Zustände auf Kosten des Fehlbaren anordnen.

Artikel 46 19 Ersatzvornahme

1 Durch Verfügung der zuständigen Direktion13 kann der Kanton die einem Privaten nach Massgabe dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben auf Kosten des Privaten ganz oder teilweise übernehmen:
a) wenn der Private darum ersucht und nach den tatsächlichen Verhält - nissen ausserstande ist, die entsprechenden Aufgaben zu erfüllen;
19 Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
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b) wenn es die Sicherstellung des Werks erfordert und der Private sich weigert, binnen einer vom Regierungsrat festgesetzten Frist die ihm übertragenen Arbeiten auszuführen.
2 In besonders dringenden Fällen können die versäumten Arbeiten sofort angeordnet werden.

Artikel 47 Rückgriffsrecht

Der Kanton kann für Kosten, die er zu tragen hatte und die auf mangelnden Unterhalt zurückzuführen sind, auf den Unterhaltspflichtigen zurückgreifen.

Artikel 48 Verwaltungsstrafe

1 Sofern nicht abweichende eidgenössische Strafnormen Anwendung finden, wird mit Haft oder Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. den an Gewässern bestehenden Bewuchs widerrechtlich beseitigt oder beschädigt (Artikel 5), 20
2. sich der Duldungspflicht nach Artikel 40 widerrechtlich entzieht,
3. die allgemeine Benutzungsregel nach Artikel 41 verletzt,
4. den freien Abfluss eines Gewässers widerrechtlich stört (Artikel 42),
5. die Melde- und Bewilligungspflicht nach Artikel 19, 43 und 44 verletzt,
6. seine Unterhaltspflicht trotz vorgängiger Mahnung nicht erfüllt.
2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3 Wurde die Widerhandlung von einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder einer Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafmassnahmen auf die Personen anwendbar, die in deren Namen gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Für Geldbussen haftet die juristische Person bezie - hungsweise die Gesellschaft solidarisch.
4 Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der ordentlichen Strafrechtspflege.

Artikel 49 Rechtsmittel

1 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 21 . 22
20 Im Amtsblatttext ist durch Versehen der Artikel 4 zitiert.
21 RB 2.2345
22 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom AB vom 8. April 1994). 13
2 ... 23
3 Die Bestimmungen über das Auflage- und Enteignungsverfahren bleiben vorbehalten.

Artikel 50 Vollzug

1 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz.
2 Der Landrat kann Bestimmungen erlassen, welche dieses Gesetz näher ausführen ergänzen.

Artikel 51 Vollstreckbarkeit

Rechtskräftig verfügte Bussen, Kosten, Gebühren und andere Geldleis - tungen, die sich auf dieses Gesetz oder auf dessen Ausführungserlasse stützen, sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundes - gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

Artikel 52 Genehmigung durch den Bundesrat

1 Dieses Gesetz gilt zugleich als Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Wasserbaupolizei.
2 Insofern unterliegt es der Genehmigung durch den Bundesrat.

Artikel 53 Aufhebung der Wuhrgenossenschaften

1 Bestehende Wuhrgenossenschaften sind innert fünf Jahren aufzulösen.
2 Das Genossenschaftsvermögen ist dem unterhaltspflichtigen Gemein - wesen zu übergeben. Werden die Genossenschafter verpflichtet, Perimeter - beiträge zu leisten, ist ihnen das abgelieferte Genossenschaftsvermögen entsprechend ihrer bisherigen Belastung anzurechnen.
3 Die Gemeinde bzw. der Kanton hat diese Mittel separat zu verwalten und ausschliesslich für Massnahmen des Gewässerunterhalts zu verwenden. Streitigkeiten entscheidet das Obergericht.
4 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die Wuhrpflichten gemäss der Wuhrverordnung vom 24. Januar 1955 und die daraus fliessenden
23 Aufgehoben durch LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 8. April 1994).
14
Nutzungsrechte als aufgehoben. Entsprechende Eintragungen oder Anmer - kungen im Grundbuch sind von Amtes wegen zu löschen.

Artikel 54 Übergangsregelung

1 Die Kosten bereits ausgeführter Wasserbaumassnahmen verteilen sich nach diesem Gesetz, sofern der Landrat oder der Regierungsrat einen entsprechenden Vorbehalt verfügte.
2 Für die Kosten jener Wasserbaumassnahmen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, trifft der Regierungsrat eine Übergangsregelung.

Artikel 55 Vorbehalt bestehender Rechtsverhältnisse

Bestehende Vertrags-, Konzessions- und Reversverhältnisse sowie gemeindeinterne Regelungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Artikel 56 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
1. die kantonale Vollziehungsverordnung vom 18. April 1883 zum Bundes - gesetz über die Wasserbaupolizei;
2. die Verordnung vom 24. Januar 1955 über das Wuhrwesen;
3. die Vollziehungsverordnung vom 17. Juli 1961 zur Verordnung über das Wuhrwesen;
4. das Landrats-Erkanntnis betreffend Erstellung von Stegen über Flüsse, Bäche oder Abgründe.

Artikel 57 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt nach der Annahme durch das Volk und der Genehmigung durch den Bundesrat das Inkrafttreten dieses Gesetzes 24
24 Vom Bundesrat genehmigt am 30. April 1981 und mit RRB vom 3. Juli 1981 rückwirkend in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 1981 (AB vom 3. Juli 1981). 15
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