Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (0.103.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Abgeschlossen in New York am 20. Dezember 2006 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 2015¹ Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 2. Dezember 2016 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2017 (Stand am 13. Oktober 2023) ¹ AS 2016 4687
² SR 0.120 ³ SR 0.103.1 ⁴ SR 0.103.2

Teil I

Art. 1
(1)  Niemand darf dem Verschwindenlassen unterworfen werden.
(2)  Aussergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für das Verschwindenlassen geltend gemacht werden.
Art. 2
Im Sinne dieses Übereinkommens:
bedeutet «Verschwindenlassen» die Festnahme, den Entzug der Freiheit, die Entführung oder jede andere Form der Freiheitsberaubung durch Bedienstete des Staates oder durch Personen oder Personengruppen, die mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates handeln, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen, oder der Verschleierung des Schicksals oder des Verbleibs der verschwundenen Person, wodurch sie dem Schutz des Gesetzes entzogen wird.
Art. 3
Jeder Vertragsstaat trifft geeignete Massnahmen, um wegen Handlungen im Sinne des Artikels 2, die von Personen oder Personengruppen ohne Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates begangen werden, zu ermitteln und die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen.
Art. 4
Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass das Verschwindenlassen nach seinem Strafrecht eine Straftat darstellt.
Art. 5
Die ausgedehnte oder systematische Praxis des Verschwindenlassens stellt ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des anwendbaren Völkerrechts dar und zieht die nach diesem Recht vorgesehenen Konsequenzen nach sich.
Art. 6
(1)  Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um zumindest folgende Personen strafrechtlich verantwortlich zu machen:
a) jede Person, die ein Verschwindenlassen begeht, anordnet, dazu auffordert, dazu anstiftet, es zu begehen versucht, Mittäter oder Gehilfe an einem Verschwindenlassen ist oder an ihm teilnimmt;
b) einen Vorgesetzten, der: i) wusste, dass Untergebene unter seiner tatsächlichen Führungsgewalt und Kontrolle ein Verbrechen des Verschwindenlassens begingen oder zu begehen im Begriff waren, oder eindeutig darauf hinweisende Informationen bewusst ausser Acht liess,
ii) die tatsächliche Verantwortung und Kontrolle über Tätigkeiten ausübte, die mit dem Verbrechen des Verschwindenlassens zusammenhingen, und
iii) nicht alle in seiner Macht stehenden erforderlichen und angemessenen Massnahmen ergriff, um die Begehung eines Verschwindenlassens zu verhindern oder zu unterbinden oder die Angelegenheit den zuständigen Behörden zur Ermittlung und Strafverfolgung vorzulegen.
c) Buchstabe b) lässt die strengeren Normen in Bezug auf die Verantwortlichkeit, die nach dem einschlägigen Völkerrecht für einen militärischen Befehlshaber oder eine tatsächlich als militärischer Befehlshaber handelnde Person gelten, unberührt.
(2)  Eine von einem Träger ziviler, militärischer oder anderer öffentlicher Gewalt erteilte Anordnung oder Anweisung darf nicht als Rechtfertigung für eine Straftat des Verschwindenlassens geltend gemacht werden.
Art. 7
(1)  Jeder Vertragsstaat bedroht die Straftat des Verschwindenlassens mit angemessenen Strafen, welche die ausserordentliche Schwere der Straftat berücksichtigen.
(2)  Jeder Vertragsstaat kann:
a) mildernde Umstände vorsehen, insbesondere für Personen, die zwar an der Begehung eines Verschwindenlassens mitgewirkt haben, aber wirksam dazu beitragen, die verschwundene Person lebend aufzufinden, oder es ermöglichen, Fälle von Verschwindenlassen aufzuklären oder die Täter eines Verschwindenlassens zu identifizieren;
b) unbeschadet anderer strafrechtlicher Verfahren erschwerende Umstände vorsehen, insbesondere im Fall des Todes der verschwundenen Person oder des Verschwindenlassens von schwangeren Frauen, Minderjährigen, Personen mit Behinderungen oder anderen besonders verletzlichen Personen.
Art. 8
Unbeschadet des Artikels 5
(1)  Trifft jeder Vertragsstaat, in dem für das Verschwindenlassen Verjährungsvorschriften gelten, die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Verjährungsfrist bei der Strafverfolgung:
a) von langer Dauer ist und im Verhältnis zur ausserordentlichen Schwere dieser Straftat steht;
b) mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Straftat des Verschwindenlassens beginnt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Straftat von Dauer ist.
(2)  Jeder Vertragsstaat gewährleistet das Recht der Opfer von Verschwindenlassen auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Ablauf der Verjährungsfrist.
Art. 9
(1)  Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um seine Zuständigkeit zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Straftat des Verschwindenlassens in folgenden Fällen zu begründen:
a) wenn die Straftat in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wird;
b) wenn der Verdächtige Angehöriger des betreffenden Staates ist;
c) wenn die verschwundene Person Angehörige des betreffenden Staates ist und der Vertragsstaat es für angebracht hält.
(2)  Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die erforderlichen Massnahmen, um seine Zuständigkeit zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Straftat des Verschwindenlassens dann zu begründen, wenn der Verdächtige sich in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet befindet und dieser ihn nicht im Einklang mit seinen internationalen Verpflichtungen an einen anderen Staat ausliefert oder übergibt oder an ein internationales Strafgericht überstellt, dessen Gerichtsbarkeit er anerkannt hat.
(3)  Dieses Übereinkommen schliesst eine weiter gehende Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
Art. 10
(1)  Hält ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein einer Straftat des Verschwindenlassens Verdächtiger befindet, es nach Prüfung der ihm vorliegenden Informationen in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn in Haft oder trifft alle anderen erforderlichen rechtlichen Massnahmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen rechtlichen Massnahmen müssen mit dem Recht dieses Vertragsstaats im Einklang stehen; sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es erforderlich ist, um die Anwesenheit des Verdächtigen während eines Straf-, Übergabe- beziehungsweise Überstellungs- oder Auslieferungsverfahrens sicherzustellen.
(2)  Der Vertragsstaat, der die in Absatz 1 bezeichneten Massnahmen getroffen hat, führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung oder Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts durch. Er zeigt den in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Vertragsstaaten die auf Grund des Absatzes 1 getroffenen Massnahmen an, einschliesslich der Haft sowie der sie rechtfertigenden Umstände, und unterrichtet sie über das Ergebnis seiner vorläufigen Untersuchung oder seiner Ermittlungen und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
(3)  Eine auf Grund des Absatzes 1 in Haft befindliche Person kann unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, mit dem Vertreter des Staates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, verkehren.
Art. 11
(1)  Der Vertragsstaat, der die Hoheitsgewalt über das Gebiet ausübt, in dem der einer Straftat des Verschwindenlassens Verdächtige aufgefunden wird, unterbreitet den Fall, wenn er den Betreffenden nicht im Einklang mit seinen internationalen Verpflichtungen an einen anderen Staat ausliefert oder übergibt oder an ein internationales Strafgericht überstellt, dessen Gerichtsbarkeit er anerkannt hat, seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung.
(2)  Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall jeder anderen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Vertragsstaats. In den in Artikel 9 Absatz 2 bezeichneten Fällen dürfen für die Strafverfolgung und Verurteilung keine weniger strengen Massstäbe bei der Beweisführung angelegt werden als in den in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Fällen.
(3)  Jeder Person, gegen die ein Verfahren wegen einer Straftat des Verschwindenlassens durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten. Jeder Person, die wegen einer Straftat des Verschwindenlassens vor Gericht gestellt wird, ist ein gerechtes Verfahren vor einem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen auf Gesetz beruhenden Gericht zu gewährleisten.
Art. 12
(1)  Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass jeder, der behauptet, eine Person sei Opfer eines Verschwindenlassens geworden, das Recht hat, die Sache bei den zuständigen Behörden vorzubringen; diese unterziehen den Vorwurf einer umgehenden und unparteiischen Prüfung und führen gegebenenfalls unverzüglich eine umfassende und unparteiische Untersuchung durch. Gegebenenfalls werden geeignete Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer, die Zeugen, die Verwandten der verschwundenen Person und ihr Rechtsbeistand sowie die an der Untersuchung Beteiligten vor jeder Misshandlung oder Einschüchterung wegen ihrer Beschwerde oder ihrer Aussagen geschützt sind.
(2)  Bestehen hinreichende Gründe für die Annahme, dass eine Person Opfer eines Verschwindenlassens geworden ist, so führen die in Absatz 1 bezeichneten Behörden eine Untersuchung durch, auch wenn keine förmliche Anzeige erstattet worden ist.
(3)  Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass die in Absatz 1 bezeichneten Behörden:
a) über die notwendigen Befugnisse und Mittel verfügen, um die Untersuchung wirksam durchzuführen, einschliesslich des Zugangs zu den für ihre Untersuchung einschlägigen Unterlagen und Informationen;
b) falls erforderlich mit vorheriger Genehmigung eines Gerichts, das umgehend entscheidet, Zugang zu jedem Ort der Freiheitsentziehung oder zu jedem anderen Ort haben, sofern es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass sich die verschwundene Person dort befindet.
(4)  Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um alle Handlungen zu verhindern und zu ahnden, welche die Durchführung der Untersuchung behindern. Er stellt insbesondere sicher, dass die einer Straftat des Verschwindenlassens Verdächtigen nicht in der Lage sind, den Verlauf der Untersuchung durch die Ausübung von Druck oder durch Einschüchterungs- oder Vergeltungsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer, den Zeugen, den Verwandten der verschwundenen Person, ihrem Rechtsbeistand oder den an der Untersuchung Beteiligten zu beeinflussen.
Art. 13
(1)  Für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten wird die Straftat des Verschwindenlassens nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein aus diesen Gründen abgelehnt werden.
(2)  Die Straftat des Verschwindenlassens gilt als in jeden zwischen Vertragsstaaten vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens geschlossenen Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat.
(3)  Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Straftat des Verschwindenlassens als eine der Auslieferung unterliegende Straftat in jeden künftig zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
(4)  Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er dieses Übereinkommen als die erforderliche Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die Straftat des Verschwindenlassens ansehen.
(5)  Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die Straftat des Verschwindenlassens als eine der Auslieferung unterliegende Straftat an.
(6)  Die Auslieferung unterliegt in jedem Fall den im Recht des ersuchten Vertragsstaats oder in den geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen, insbesondere auch den Bedingungen betreffend die für die Auslieferung erforderliche Mindesthöhe der angedrohten Strafe und die Gründe, aus denen der ersuchte Vertragsstaat die Auslieferung ablehnen oder bestimmten Bedingungen unterwerfen kann.
(7)  Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es den ersuchten Vertragsstaat zur Auslieferung, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme hat, dass das Ersuchen gestellt worden ist, um eine Person wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer politischen Anschauungen oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass dieser Person aus einem dieser Gründe Schaden zugefügt werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.
Art. 14
(1)  Die Vertragsstaaten gewähren einander im grösstmöglichen Umfang Rechtshilfe im Zusammenhang mit Strafverfahren in Bezug auf die Straftat des Verschwindenlassens, einschliesslich der Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
(2)  Diese Rechtshilfe unterliegt den im innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats oder in den geltenden Rechtshilfeverträgen vorgesehenen Bedingungen, insbesondere auch den Bedingungen betreffend die Gründe, aus denen der ersuchte Vertragsstaat die Gewährung von Rechtshilfe ablehnen oder sie bestimmten Bedingungen unterwerfen kann.
Art. 15
Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen und gewähren einander im grösstmöglichen Umfang Hilfe zur Unterstützung der Opfer des Verschwindenlassens und bei der Suche nach verschwundenen Personen, der Ermittlung ihres Aufenthaltsorts und ihrer Freilassung sowie im Fall ihres Todes bei der Exhumierung, Identifizierung und Überführung ihrer sterblichen Überreste.
Art. 16
(1)  Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben, an diesen übergeben oder ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, Opfer eines Verschwindenlassens zu werden.
(2)  Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle massgeblichen Erwägungen, gegebenenfalls einschliesslich des Umstands, dass in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte oder schwerer Verletzungen des humanitären Völkerrechts herrscht.
Art. 17
(1)  Niemand darf geheim in Haft gehalten werden.
(2)  Unbeschadet anderer internationaler Verpflichtungen des Vertragsstaats in Bezug auf die Freiheitsentziehung wird jeder Vertragsstaat in seinem Recht:
a) die Bedingungen festlegen, unter denen eine Freiheitsentziehung angeordnet werden kann;
b) die Behörden bezeichnen, die befugt sind, eine Freiheitsentziehung anzuordnen;
c) gewährleisten, dass jede Person, der die Freiheit entzogen ist, ausschliesslich an offiziell anerkannten und überwachten Orten der Freiheitsentziehung untergebracht wird;
d) gewährleisten, dass jeder Person, der die Freiheit entzogen ist, gestattet wird, mit ihrer Familie, ihrem Rechtsbeistand oder jeder anderen Person ihrer Wahl vorbehaltlich allein der gesetzlich vorgesehenen Bedingungen zu verkehren und von diesen besucht zu werden, oder, sofern es sich um eine Ausländerin oder einen Ausländer handelt, im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht mit ihren Konsularbehörden zu verkehren;
e) allen zuständigen und gesetzlich befugten Behörden und Einrichtungen Zugang zu den Orten der Freiheitsentziehung gewährleisten, falls erforderlich mit vorheriger Genehmigung eines Gerichts;
f) jeder Person, der die Freiheit entzogen ist, oder im Fall eines mutmasslichen Verschwindenlassens – da die Person, der die Freiheit entzogen ist, das unter diesem Buchstaben bezeichnete Recht nicht selbst ausüben kann – allen Personen mit einem berechtigten Interesse, wie etwa den Verwandten der Person, der die Freiheit entzogen ist, oder ihren Vertretern oder ihrem Rechtsbeistand, unter allen Umständen das Recht gewährleisten, ein Verfahren vor Gericht einzuleiten, damit das Gericht unverzüglich über die Rechtmässigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und die Freilassung der Person anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmässig ist.
(3)  Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass ein oder mehrere amtliche Register und/oder amtliche Akten über die Personen, denen die Freiheit entzogen ist, geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden, die auf Ersuchen umgehend allen Gerichten oder anderen zuständigen Behörden oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, die dazu nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats oder den einschlägigen internationalen Übereinkommen, deren Vertragsstaat der betreffende Staat ist, befugt sind. Zu den darin enthaltenen Informationen gehören zumindest:
a) die Identität der Person, der die Freiheit entzogen ist;
b) der Tag, die Uhrzeit und der Ort, an dem der Person die Freiheit entzogen wurde, und die Behörde, die der Person die Freiheit entzogen hat;
c) die Behörde, welche die Freiheitsentziehung angeordnet hat, und die Gründe für die Freiheitsentziehung;
d) die Behörde, die für die Überwachung der Freiheitsentziehung zuständig ist;
e) der Ort der Freiheitsentziehung, der Tag und die Uhrzeit der Aufnahme an diesem Ort und die für diesen Ort zuständige Behörde;
f) Angaben zum Gesundheitszustand der Person, der die Freiheit entzogen ist;
g) im Fall des Todes während der Freiheitsentziehung die Umstände und die Ursache des Todes und der Verbleib der sterblichen Überreste;
h) der Tag und die Uhrzeit der Freilassung oder Verlegung an einen anderen Ort der Freiheitsentziehung, der Bestimmungsort und die für die Verlegung zuständige Behörde.
Art. 18
(1)  Vorbehaltlich der Artikel 19 und 20 gewährleistet jeder Vertragsstaat allen Personen, die ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen haben, wie etwa den Verwandten der Person, der die Freiheit entzogen ist, ihren Vertretern oder ihrem Rechtsbeistand, zumindest den Zugang zu folgenden Informationen:
a) die Behörde, welche die Freiheitsentziehung angeordnet hat;
b) der Tag, die Uhrzeit und der Ort, an dem der Person die Freiheit entzogen wurde, sowie der Tag und die Uhrzeit der Aufnahme am Ort der Freiheitsentziehung sowie dessen Lage;
c) die Behörde, die für die Überwachung der Freiheitsentziehung zuständig ist;
d) der Verbleib der Person, der die Freiheit entzogen ist, einschliesslich des Bestimmungsorts und der für die Verlegung zuständigen Behörde, falls die Person an einen anderen Ort der Freiheitsentziehung verlegt wird;
e) der Tag, die Uhrzeit und der Ort der Freilassung;
f) Angaben zum Gesundheitszustand der Person, der die Freiheit entzogen ist;
g) im Fall des Todes während der Freiheitsentziehung die Umstände und die Ursache des Todes und der Verbleib der sterblichen Überreste.
(2)  Falls erforderlich sind geeignete Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 bezeichneten Personen sowie die an der Untersuchung Beteiligten vor jeder Misshandlung, Einschüchterung oder Sanktion wegen der Bemühungen um Informationen über eine Person, der die Freiheit entzogen ist, geschützt sind.
Art. 19
(1)  Die im Rahmen der Suche nach einer verschwundenen Person gesammelten und/oder übermittelten personenbezogenen Informationen einschliesslich medizinischer oder genetischer Daten dürfen nur für die Zwecke der Suche nach der verschwundenen Person verwendet oder zur Verfügung gestellt werden. Dies lässt die Verwendung dieser Informationen in Strafverfahren wegen einer Straftat des Verschwindenlassens und die Ausübung des Rechts auf Entschädigung unberührt.
(2)  Die Sammlung, Verarbeitung, Verwendung und Speicherung von personenbezogenen Informationen einschliesslich medizinischer oder genetischer Daten dürfen die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die Menschenwürde nicht verletzen oder dazu führen, dass sie verletzt werden.
Art. 20
(1)  Nur wenn eine Person unter dem Schutz des Gesetzes steht und die Freiheitsentziehung der Kontrolle durch ein Gericht unterliegt, darf das in Artikel 18 bezeichnete Informationsrecht in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Völkerrecht und den Zielen dieses Übereinkommens ausnahmsweise eingeschränkt werden, soweit dies unbedingt erforderlich und gesetzlich vorgesehen ist und sofern die Informationsübermittlung die Privatsphäre oder die Sicherheit der Person beeinträchtigen oder eine laufende strafrechtliche Untersuchung behindern würde oder andere gesetzlich vorgesehene gleichwertige Gründe dem entgegenstehen. Diese Einschränkungen des in Artikel 18 bezeichneten Informationsrechts sind nicht zulässig, wenn sie ein Verhalten im Sinne des Artikels 2 oder eine Verletzung des Artikels 17 Absatz 1 darstellen.
(2)  Unbeschadet der Prüfung, ob einer Person die Freiheit rechtmässig entzogen worden ist, gewährleisten die Vertragsstaaten den in Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Personen das Recht auf einen umgehenden und wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, um unverzüglich die in Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Informationen zu erhalten. Dieses Recht auf einen Rechtsbehelf darf unter keinen Umständen ausgesetzt oder eingeschränkt werden.
Art. 21
Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, denen die Freiheit entzogen ist, entsprechend einem Verfahren freigelassen werden, das es erlaubt, verlässlich nachzuprüfen, ob sie tatsächlich freigelassen worden sind. Jeder Vertragsstaat trifft ferner die erforderlichen Massnahmen, um die körperliche Unversehrtheit dieser Personen und ihre Fähigkeit, ihre Rechte uneingeschränkt auszuüben, zum Zeitpunkt der Freilassung zu gewährleisten, unbeschadet der Pflichten, die diesen Personen nach innerstaatlichem Recht obliegen.
Art. 22
Unbeschadet des Artikels 6 trifft jeder Vertragsstaat die erforderlichen Massnahmen, um das folgende Verhalten zu verhindern und zu ahnden:
a) die Behinderung oder Verschleppung der Rechtsbehelfe nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f) und Artikel 20 Absatz 2;
b) das Versäumnis, der Pflicht nachzukommen, alle Freiheitsentziehungen in ein Register einzutragen, sowie die Eintragung von Informationen, deren Unrichtigkeit dem für das amtliche Register zuständigen Bediensteten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen;
c) die Weigerung, Auskünfte über eine Freiheitsentziehung zu erteilen, oder das Erteilen unrichtiger Auskünfte, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für das Erteilen dieser Auskünfte erfüllt sind.
Art. 23
(1)  Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass die Ausbildung des mit dem Gesetzesvollzug betrauten zivilen und militärischen Personals, des medizinischen Personals, der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und anderer Personen, die mit dem Gewahrsam oder der Behandlung einer Person, der die Freiheit entzogen ist, befasst werden können, den erforderlichen Unterricht und die erforderliche Aufklärung über die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens umfasst, um:
a) die Beteiligung dieser Bediensteten an Fällen von Verschwindenlassen zu verhüten;
b) die Bedeutung der Verhütung und der Ermittlungen in Bezug auf das Verschwindenlassen zu unterstreichen;
c) sicherzustellen, dass die Dringlichkeit der Aufklärung der Fälle von Verschwindenlassen anerkannt wird.
(2)  Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass Anordnungen oder Anweisungen, durch die ein Verschwindenlassen vorgeschrieben oder genehmigt oder dazu ermutigt wird, verboten werden. Jeder Vertragsstaat gewährleistet, dass eine Person, die sich weigert, einer solchen Anordnung Folge zu leisten, nicht bestraft wird.
(3)  Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Gründe für die Annahme haben, dass ein Verschwindenlassen stattgefunden hat oder geplant ist, dies ihren Vorgesetzten und, falls erforderlich, den geeigneten Behörden oder Stellen mit entsprechenden Kontroll- oder Entscheidungsbefugnissen mitteilen.
Art. 24
(1)  Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet «Opfer» die verschwundene Person sowie jede natürliche Person, die als unmittelbare Folge eines Verschwindenlassens geschädigt worden ist.
(2)  Jedes Opfer hat das Recht, die Wahrheit über die Umstände des Verschwindenlassens, den Verlauf und die Ergebnisse der Untersuchung und das Schicksal der verschwundenen Person zu erfahren. Jeder Vertragsstaat trifft die zu diesem Zweck geeigneten Maßnahmen.
(3)  Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten Massnahmen im Hinblick auf die Suche nach verschwundenen Personen, die Ermittlung ihres Aufenthaltsorts und ihre Freilassung sowie im Fall des Todes im Hinblick auf die Ermittlung, Achtung und Überführung ihrer sterblichen Überreste.
(4)  Jeder Vertragsstaat gewährleistet den Opfern des Verschwindenlassens in seiner Rechtsordnung das Recht auf Wiedergutmachung und auf umgehende, gerechte und angemessene Entschädigung.
(5)  Das Recht auf Wiedergutmachung nach Absatz 4 umfasst den Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens sowie gegebenenfalls andere Arten der Wiedergutmachung wie:
a) die Restitution;
b) die Rehabilitation;
c) die Genugtuung, einschliesslich der Wiederherstellung der Würde und des Ansehens;
d) die Garantie der Nichtwiederholung.
(6)  Unbeschadet der Verpflichtung, die Untersuchung bis zur Aufklärung des Schicksals der verschwundenen Person fortzuführen, trifft jeder Vertragsstaat die geeigneten Massnahmen in Bezug auf die Rechtsstellung verschwundener Personen, deren Schicksal noch nicht aufgeklärt worden ist, und die ihrer Verwandten, unter anderem hinsichtlich der sozialen Sicherung, finanzieller Angelegenheiten, des Familienrechts und der Eigentumsrechte.
(7)  Jeder Vertragsstaat gewährleistet das Recht auf Bildung von Organisationen oder Vereinen, deren Ziel es ist, dazu beizutragen, die Umstände der Fälle von Verschwindenlassen und das Schicksal der verschwundenen Personen aufzuklären sowie Opfer des Verschwindenlassens zu unterstützen, und auf freie Beteiligung an ihnen.
Art. 25
(1)  Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um folgende Handlungen zu verhindern und nach seinem Strafrecht zu bestrafen:
a) die unrechtmässige Entziehung von Kindern, die Opfer eines Verschwindenlassens sind, oder von Kindern, deren Vater, Mutter oder gesetzlicher Vertreter Opfer eines Verschwindenlassens ist, oder von Kindern, die während der Gefangenschaft ihrer Mutter im Rahmen eines Verschwindenlassens geboren sind;
b) die Fälschung, das Verbergen oder die Vernichtung von Dokumenten, welche die wahre Identität der unter Buchstabe a bezeichneten Kinder bescheinigen.
(2)  Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um die in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Kinder zu suchen und zu identifizieren und sie in Übereinstimmung mit den gesetzlich vorgesehenen Verfahren und den anwendbaren internationalen Übereinkünften in ihre Herkunftsfamilien zurückzuführen.
(3)  Die Vertragsstaaten gewähren einander Hilfe bei der Suche, Identifizierung und Ermittlung des Aufenthaltsorts der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Kinder.
(4)  Angesichts des Erfordernisses, das Wohl der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Kinder und ihr Recht, ihre Identität, einschliesslich ihrer Staatsangehörigkeit, ihres gesetzlich anerkannten Namens und ihrer gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, zu behalten oder wiederherzustellen, zu schützen, sehen die Vertragsstaaten, die ein System der Adoption oder eine andere Form der Unterbringung von Kindern anerkennen, gesetzliche Verfahren vor, um das Adoptions- oder Unterbringungsverfahren zu überprüfen und gegebenenfalls jede Adoption oder Unterbringung von Kindern, die auf einem Verschwindenlassen beruht, aufzuheben.
(5)  In allen Fällen, und insbesondere in Bezug auf alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit diesem Artikel stehen, ist das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen, und ein Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, hat das Recht, diese Meinung frei zu äussern, die entsprechend seinem Alter und seiner Reife gebührend zu berücksichtigen ist.

Teil II

Art. 26
(1)  Es wird ein Ausschuss über das Verschwindenlassen (im Folgenden als «Ausschuss» bezeichnet) errichtet, um die in diesem Übereinkommen festgelegten Aufgaben wahrzunehmen. Der Ausschuss besteht aus zehn unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte, die in ihrer persönlichen Eigenschaft tätig sind. Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Vertragsstaaten auf der Grundlage einer gerechten geografischen Verteilung gewählt. Die Zweckmässigkeit der Beteiligung von Personen mit einschlägiger juristischer Erfahrung an der Arbeit des Ausschusses und eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter sind zu berücksichtigen.
(2)  Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten während der alle zwei Jahre zu diesem Zweck vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufenen Versammlungen der Vertragsstaaten aus den Reihen ihrer Staatsangehörigen vorgeschlagen worden sind. In diesen Versammlungen, die beschlussfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Personen als in den Ausschuss gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
(3)  Die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, innerhalb von drei Monaten Kandidatinnen oder Kandidaten vorzuschlagen. Der Generalsekretär fertigt eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen unter Angabe der Vertragsstaaten an, die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt diese Liste allen Vertragsstaaten.
(4)  Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Sie können einmal wiedergewählt werden. Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der in Absatz 2 genannten Versammlung durch das Los bestimmt.
(5)  Stirbt ein Ausschussmitglied, tritt es zurück oder kann es aus irgendeinem anderen Grund seine Aufgaben im Ausschuss nicht mehr wahrnehmen, so ernennt der Vertragsstaat, der es vorgeschlagen hat, in Übereinstimmung mit den in Absatz 1 bezeichneten Kriterien eine andere Kandidatin oder einen anderen Kandidaten seiner Staatsangehörigkeit, die beziehungsweise der dem Ausschuss während der restlichen Amtszeit vorbehaltlich der Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten angehört. Diese Zustimmung gilt als erteilt, sofern sich nicht mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten binnen sechs Wochen, nachdem sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen von der vorgeschlagenen Ernennung unterrichtet wurde, dagegen ausspricht.
(6)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7)  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuss die Mittel, das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben benötigt. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft die erste Sitzung des Ausschusses ein.
(8)  Die Mitglieder des Ausschusses haben Anspruch auf die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten, die in den einschlägigen Abschnitten des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen für die im Auftrag der Organisation der Vereinten Nationen tätigen Sachverständigen vorgesehen sind.
(9)  Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, mit dem Ausschuss zusammenzuarbeiten und seine Mitglieder bei der Erfüllung ihres Mandats zu unterstützen, soweit er die Aufgaben des Ausschusses angenommen hat.
Art. 27
Eine Konferenz der Vertragsstaaten wird frühestens vier Jahre und spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu dem Zweck abgehalten, die Wirkungsweise des Ausschusses zu überprüfen und in Übereinstimmung mit dem in Artikel 44 Absatz 2 beschriebenen Verfahren zu entscheiden, ob es zweckdienlich ist, die Überprüfung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit den in den Artikeln 28 bis 36 bezeichneten Aufgaben einer anderen Stelle zu übertragen, ohne dabei irgendeine Möglichkeit auszuschliessen.
Art. 28
(1)  Im Rahmen der dem Ausschuss nach diesem Übereinkommen übertragenen Befugnisse arbeitet dieser mit allen geeigneten Organen, Dienststellen, Sonderorganisationen und Fonds der Vereinten Nationen, den durch internationale Übereinkünfte errichteten Vertragsorganen, den Sonderverfahren der Vereinten Nationen, den einschlägigen regionalen zwischenstaatlichen Organisationen oder Einrichtungen sowie mit allen einschlägigen staatlichen Einrichtungen, Ämtern oder Dienststellen zusammen, die sich für den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen einsetzen.
(2)  Bei der Wahrnehmung seines Mandats berät sich der Ausschuss mit anderen Vertragsorganen, die durch einschlägige internationale Menschenrechtsübereinkünfte errichtet worden sind, insbesondere mit dem durch den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte errichteten Ausschuss für Menschenrechte, um die Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Stellungnahmen und Empfehlungen zu gewährleisten.
Art. 29
(1)  Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss über den Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat einen Bericht über die Massnahmen vor, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Übereinkommen getroffen hat.
(2)  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt diesen Bericht allen Vertragsstaaten zur Verfügung.
(3)  Der Ausschuss prüft jeden Bericht; er kann die ihm geeignet erscheinenden Bemerkungen, Stellungnahmen oder Empfehlungen dazu abgeben. Diese Bemerkungen, Stellungnahmen oder Empfehlungen werden dem betreffenden Vertragsstaat zugeleitet, der von sich aus oder auf Ersuchen des Ausschusses auf sie antworten kann.
(4)  Der Ausschuss kann die Vertragsstaaten zudem um zusätzliche Angaben über die Durchführung dieses Übereinkommens ersuchen.
Art. 30
(1)  Ein Antrag auf Suche und Auffindung einer verschwundenen Person kann beim Ausschuss in dringenden Fällen von den Verwandten einer verschwundenen Person, ihren gesetzlichen Vertretern, ihrem Rechtsbeistand oder jeder anderen von ihnen beauftragten Person sowie von jedem, der ein berechtigtes Interesse daran hat, eingereicht werden.
(2)  Ist der Ausschuss der Auffassung, dass ein nach Absatz 1 gestellter Antrag auf sofortige Massnahmen:
a) nicht offensichtlich unbegründet ist;
b) keinen Missbrauch des Rechts auf Einreichung eines solchen Antrags darstellt;
c) vorab den zuständigen Organen des betreffenden Vertragsstaats, wie den zu Ermittlungen befugten Behörden, ordnungsgemäss vorgelegt worden ist, sofern diese Möglichkeit besteht;
d) nicht unvereinbar mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens ist; und
e) dieselbe Sache nicht bereits in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren der gleichen Art geprüft wird, so ersucht er den betreffenden Vertragsstaat um Angaben über die Situation der gesuchten Person innerhalb einer vom Ausschuss festgesetzten Frist.
(3)  Unter Berücksichtigung der ihm vom betreffenden Vertragsstaat nach Absatz 2 mitgeteilten Angaben kann der Ausschuss dem Vertragsstaat Empfehlungen übermitteln, einschliesslich eines Ersuchens, in dem dieser aufgefordert wird, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, einschliesslich vorläufiger Massnahmen, um im Einklang mit diesem Übereinkommen den Aufenthaltsort der Person ausfindig zu machen, sie zu schützen und den Ausschuss innerhalb einer bestimmten Frist über die Massnahmen zu unterrichten, wobei die Dringlichkeit der Situation zu berücksichtigen ist. Der Ausschuss unterrichtet die Person, die den Antrag auf sofortige Massnahmen gestellt hat, über seine Empfehlungen und die Angaben, die ihm vom Vertragsstaat mitgeteilt wurden, sobald diese verfügbar sind.
(4)  Der Ausschuss setzt seine Bemühungen, mit dem betreffenden Vertragsstaat zusammenzuarbeiten, so lange fort, wie das Schicksal der gesuchten Person nicht aufgeklärt ist. Er hält die den Antrag stellende Person auf dem Laufenden.
Art. 31
(1)  Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifizierung dieses Übereinkommens oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen anerkennt, die der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens durch diesen Vertragsstaat zu sein. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat.
(2)  Der Ausschuss erklärt jede Mitteilung für unzulässig, wenn:
a) sie anonym ist;
b) sie einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung solcher Mitteilungen darstellt oder mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens unvereinbar ist;
c) dieselbe Sache bereits in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren der gleichen Art geprüft wird; oder
d) nicht alle wirksamen zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind. Dies gilt nicht, wenn die Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange dauert.
(3)  Ist der Ausschuss der Auffassung, dass die Mitteilung die in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, so übermittelt er die Mitteilung dem betreffenden Vertragsstaat mit der Bitte, innerhalb der von ihm festgesetzten Frist seine Stellungnahmen und Bemerkungen vorzulegen.
(4)  Der Ausschuss kann jederzeit nach Eingang einer Mitteilung und bevor eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen worden ist, dem betreffenden Vertragsstaat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung übermitteln, in dem er aufgefordert wird, die vorläufigen Massnahmen zu treffen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um einen möglichen, nicht wiedergutzumachenden Schaden für die Opfer der behaupteten Verletzung abzuwenden. Übt der Ausschuss sein Ermessen aus, so bedeutet das keine Entscheidung über die Zulässigkeit oder in der Sache selbst.
(5)  Der Ausschuss berät über Mitteilungen auf Grund dieses Artikels in nichtöffentlicher Sitzung. Er unterrichtet den Verfasser der Mitteilung über die Antworten des betreffenden Vertragsstaats. Sobald der Ausschuss beschliesst, das Verfahren zu beenden, teilt er dem Vertragsstaat und dem Verfasser der Mitteilung seine Auffassungen mit.
Art. 32
Ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann jederzeit erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht nach. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilungen entgegen, die einen Vertragsstaat betreffen, der keine derartige Erklärung abgegeben hat, und auch keine Mitteilungen von einem Vertragsstaat, der keine derartige Erklärung abgegeben hat.
Art. 33
(1)  Erhält der Ausschuss zuverlässige Informationen, die darauf hinweisen, dass ein Vertragsstaat die Bestimmungen dieses Übereinkommens in schwerwiegender Weise verletzt, so kann er nach Konsultation des betreffenden Vertragsstaats eines oder mehrere seiner Mitglieder auffordern, einen Besuch durchzuführen und ihm unverzüglich zu berichten.
(2)  Der Ausschuss setzt den betreffenden Vertragsstaat schriftlich von seiner Absicht, einen Besuch durchzuführen, in Kenntnis und gibt die Zusammensetzung und den Zweck des Besuchs an. Der Vertragsstaat antwortet dem Ausschuss innerhalb einer angemessenen Frist.
(3)  Auf begründeten Antrag des Vertragsstaats kann der Ausschuss beschliessen, seinen Besuch zu verschieben oder abzusagen.
(4)  Stimmt der Vertragsstaat dem Besuch zu, so arbeiten der Ausschuss und der betreffende Vertragsstaat zusammen, um die Modalitäten des Besuchs festzulegen, und der Vertragsstaat stellt dem Ausschuss alles zur erfolgreichen Durchführung des Besuchs Erforderliche zur Verfügung.
(5)  Nach dem Besuch übermittelt der Ausschuss dem betreffenden Vertragsstaat seine Stellungnahmen und Empfehlungen.
Art. 34
Erhält der Ausschuss Informationen, die nach seiner Meinung wohlbegründete Hinweise darauf enthalten, dass es in dem Gebiet, über das ein Vertragsstaat die Hoheitsgewalt ausübt, eine ausgedehnte oder systematische Praxis des Verschwindenlassens gibt, so kann er, nachdem er von dem betreffenden Vertragsstaat alle einschlägigen Informationen eingeholt hat, der Generalversammlung der Vereinten Nationen über den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Angelegenheit als dringlich zur Kenntnis bringen.
Art. 35
(1)  Der Ausschuss ist nur zuständig für Fälle von Verschwindenlassen, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens begonnen haben.
(2)  Wird ein Staat nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens dessen Vertragspartei, so betreffen seine Verpflichtungen gegenüber dem Ausschuss nur Fälle von Verschwindenlassen, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat begonnen haben.
Art. 36
(1)  Der Ausschuss legt den Vertragsstaaten und der Generalversammlung der Vereinten Nationen einen Jahresbericht über seine Tätigkeit auf Grund dieses Übereinkommens vor.
(2)  Bevor eine Stellungnahme über einen Vertragsstaat im Jahresbericht veröffentlicht wird, ist dieser Vertragsstaat vorab darüber zu unterrichten und ihm eine angemessene Frist einzuräumen, in der er darauf reagieren kann. Der Vertragsstaat kann die Veröffentlichung seiner Bemerkungen oder Stellungnahmen in dem Bericht beantragen.

Teil III

Art. 37
Dieses Übereinkommen lässt zum Schutz von Personen vor dem Verschwindenlassen besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind:
a) in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats; oder
b) im für diesen Staat geltenden Völkerrecht.
Art. 38
(1)  Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung auf.
(2)  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(3)  Dieses Übereinkommen steht allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zum Beitritt offen. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 39
(1)  Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2)  Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.
Art. 40
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
a) die eingegangenen Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 38;
b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 39.
Art. 41
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats.
Art. 42
(1)  Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder die in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Verfahren beigelegt werden kann, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
(2)  Ein Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
(3)  Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, kann diese Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Art. 43
Dieses Übereinkommen lässt die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts einschliesslich der Verpflichtungen der Hohen Vertragsparteien aus den vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949⁵ und ihren zwei Zusatzprotokollen vom 8. Juni 1977⁶ sowie die Möglichkeit jedes Vertragsstaats, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz in Situationen, die nicht vom humanitären Völkerrecht erfasst werden, den Besuch an Orten der Freiheitsentziehung zu gestatten, unberührt.
⁵ SR 0.518.12 ; 0.518.23 ; 0.518.42 ; 0.518.51
⁶ SR 0.518.521 ; 0.518.522
Art. 44
(1)  Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein.
(2)  Jede Änderung, die mit Zweidrittelmehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt.
(3)  Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung tritt in Kraft, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sie nach Massgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen haben.
(4)  Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Übereinkommens und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
Art. 45
(1)  Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2)  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 38 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 13. Oktober 2023 ⁷

⁷ AS 2016 4693 ; 2018  3029 ; 2020  1559 ; 2021  536 ; 2022 516 ; 2023 587 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht www.fedlex.admin.ch/de/treaty.

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Albanien

  8. November

2007

23. Dezember

2010

Argentinien

14. Dezember

2007

23. Dezember

2010

Armenien

24. Januar

2011

23. Februar

2011

Belgien**

  2. Juni

2011

  2. Juli

2011

Belize

14. August

2015 B

13. September

2015

Benin

  2. November

2017

  2. Dezember

2017

Bolivien

17. Dezember

2008

23. Dezember

2010

Bosnien und Herzegowina

30. März

2012

29. April

2012

Brasilien

29. November

2010

29. Dezember

2010

Burkina Faso

  3. Dezember

2009

23. Dezember

2010

Chile

  8. Dezember

2009

23. Dezember

2010

Costa Rica

16. Februar

2012

17. März

2012

Dänemark a

13. Januar

2022

12. Februar

2022

Deutschland* **

24. September

2009

23. Dezember

2010

Dominica

13. Mai

2019 B

12. Juni

2019

Ecuador

20. Oktober

2009

23. Dezember

2010

Fidschi*

19. August

2019 B

18. September

2019

Finnland* **

24. März

2023

23. April

2023

Frankreich**

23. September

2008

23. Dezember

2010

Gabun

19. Januar

2011

18. Februar

2011

Gambia

28. September

2018

28. Oktober

2018

Griechenland

  9. Juli

2015

  8. August

2015

Honduras

  1. April

2008

23. Dezember

2010

Irak

23. November

2010 B

23. Dezember

2010

Italien

  8. Oktober

2015

  7. November

2015

Japan

23. Juli

2009

23. Dezember

2010

Kambodscha

27. Juni

2013 B

27. Juli

2013

Kap Verde

20. Dezember

2022

19. Januar

2023

Kasachstan

27. Februar

2009 B

23. Dezember

2010

Kolumbien

11. Juli

2012

10. August

2012

Korea (Süd-)

  4. Januar

2023 B

  3. Februar

2023

Kroatien

31. Januar

2022

  2. März

2022

Kuba*

  2. Februar

2009

23. Dezember

2010

Lesotho

  6. Dezember

2013

  5. Januar

2014

Litauen

14. August

2013

13. September

2013

Luxemburg

  1. April

2022

  1. Mai

2022

Malawi

14. Juli

2017 B

13. August

2017

Malediven

31. Juli

2023

30. August

2023

Mali

  1. Juli

2009

23. Dezember

2010

Malta

27. März

2015

26. April

2015

Marokko*

14. Mai

2013

13. Juni

2013

Mauretanien

  3. Oktober

2012

  2. November

2012

Mexiko

18. März

2008

23. Dezember

2010

Mongolei

12. Februar

2015

14. März

2015

Montenegro

20. September

2011

20. Oktober

2011

Niederlande**

23. März

2011

22. April

2011

    Aruba

21. Dezember

2017

21. Dezember

2017

    Karibische Gebiete
    (Bonaire, Sint Eustatius und Saba)

23. März

2011

22. April

2011

Niger

24. Juli

2015

23. August

2015

Nigeria

27. Juli

2009 B

23. Dezember

2010

Norwegen*

22. August

2019

21. September

2019

Oman*

12. Juni

2020 B

12. Juli

2020

Österreich

  7. Juni

2012

  7. Juli

2012

Panama

24. Juni

2011

24. Juli

2011

Paraguay

  3. August

2010

23. Dezember

2010

Peru

26. September

2012 B

26. Oktober

2012

Portugal**

27. Januar

2014

26. Februar

2014

Sambia

  4. April

2011

  4. Mai

2011

Samoa

27. November

2012

27. Dezember

2012

Schweiz* **

  2. Dezember

2016

  1. Januar

2017

Senegal

11. Dezember

2008

23. Dezember

2010

Serbien

18. Mai

2011

17. Juni

2011

Seychellen

18. Januar

2017 B

17. Februar

2017

Slowakei

15. Dezember

2014

14. Januar

2015

Slowenien

15. Dezember

2021

14. Januar

2022

Spanien

24. September

2009

23. Dezember

2010

Sri Lanka

25. Mai

2016

24. Juni

2016

Sudan*

10. August

2021 B

9. September

2021

Togo

21. Juli

2014

20. August

2014

Tschechische Republik

  8. Februar

2017

10. März

2017

Tunesien

29. Juni

2011

29. Juli

2011

Ukraine*

14. August

2015 B

13. September

2015

Uruguay

  4. März

2009

23. Dezember

2010

Zentralafrikanische Republik

11. Oktober

2016 B

10. November

2016

* Vorbehalte und Erklärungen.
** Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme der Vorbehalte und Erklärungen der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Organisation der Vereinten Nationen (UNO): https://treaties.un.org eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a Das Übereinkommen gilt nicht für die Färöer und Grönland.

Erklärungen

Schweiz

1.  Die Schweiz anerkennt die Zuständigkeit des Ausschusses über das Verschwindenlassen gemäss Artikel 31 zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen, die der Hoheitsgewalt der Schweiz unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens durch die Schweiz zu sein.
2.  Die Schweiz anerkennt die Zuständigkeit des Ausschusses über das Verschwindenlassen gemäss Artikel 32 zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht nach.

Staaten, die nach Artikel 31 und 32 des Übereinkommens erklärt haben, die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anzuerkennen

Albanien

Argentinien

Belgien

Bosnien und Herzegowina

Chile

Deutschland

Ecuador

Finnland

Frankreich

Japan (Art. 32)

Kolumbien (Art. 31)

Korea (Süd-)

Kroatien

Litauen

Luxemburg

Mali

Mexiko (Art. 31)

Montenegro

Niederlande und Karibische Gebiete
    (Bonaire, Sint Eustatius und Saba)

Österreich

Peru (Art. 31)

Portugal

Schweiz

Serbien

Slowakei

Slowenien

Spanien

Sri Lanka (Art. 32)

Tschechische Republik

Ukraine

Uruguay

Markierungen
Leseansicht